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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 23.09.2013 – 7 Sa 5/13
ECLI:DE:LAGHE:2013:0923.7SA5.13.0A
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2012 – 17 Ca 2648/12 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Anerkennung eines Verbesserungsvorschlags.
Der Kläger ist seit dem xx als Schlosser im Werk A der Beklagten, einer Tochtergesellschaft der B, beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis findet die Konzernbetriebsvereinbarung „Ideenmanagement“ (im Folgenden: „KBV IDM“) Anwendung, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 9 - 22 d.A. verwiesen wird. In § 3 wird ein anerkennenswerter Verbesserungsvorschlag wie folgt definiert:
„(1) Verbesserungsvorschläge sind Anregungen von Mitarbeitern, die eine Verbesserung bestehender Methoden, eine höhere oder bessere Produktion, eine Vereinfachung von Arbeitsverfahren, eine Ersparnis von Arbeitszeit oder Material oder eine Erhöhung der Sicherheit anstreben. Dazu zählen auch Vorschläge, die der Verbesserung der Zusammenarbeit, des Services, der Ordnung und Sauberkeit, des Images oder des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes dienen.
[…]
(5) Die vorgeschlagene Lösung kann bereits bekannt und in anderen Bereichen realisiert sein. Für den vorgeschlagenen Anwendungsbereich und Anwendungszweck oder Anwendungsort muss sie jedoch neu sein. Neu ist eine vorgeschlagene Lösung, wenn kein Nachweis erbracht wird, dass unabhängig vom VV bereits vor dessen Eingang die gleiche Lösung für dieselbe Anwendung in Erwägung gezogen wurde und auch weiterhin wird. Ein solcher Nachweis ist in schriftlicher Form (z.B. Aktenvermerk, Protokollnotiz, Gedächtnisprotokoll usw.) zu erbringen; die Belege dürfen nicht älter als drei Jahre sein.
[…]“
Am 26. Januar 2011 reichte der Kläger gemeinsam mit den Herren C, D und E die Idee Nr. F21510 11 00863 als Verbesserungsvorschlag ein. Sie wurde wie folgt beschrieben:
„Besorgung des Ringbalg für Wiegeventile W4B durch F“
Der Nutzen dieser Idee wurde darin gesehen, dass durch ihre Realisierung die Lieferzeit reduziert und Kosten gegenüber einer Bestellung bei der G eingespart würden. Diese Kosteneinsparung wurde in dem Vorschlag mit insgesamt 462.240,00 € angegeben.
Am 10. März erhielten die Einreicher von ihrer Führungskraft die Nachricht, dass der Vorschlag nicht zugelassen wurde. Dies wurde wie folgt begründet (Bl. 25 d.A.):
„Diese Idee ist nicht neu!
Die Firma F wird bereits seit einiger Zeit für Preisvergleiche und die Lieferung von Substituten herangezogen.
Es wurde festgelegt, dass bei Kontakten zur Firma F Herr H die Aktivitäten sammelt und aus technischer und kommerzieller Sicht bewertet. Im konkreten Fall war der Einkauf, angestoßen von der Disposition, bereits tätig und Herr H wurde mit Absicht im Kontakt zur Firma F umgangen.“
Am 22. März 2011 legten die Einreicher Widerspruch gegen die Entscheidung ein. Wegen der Begründung wird auf Bl. 26 d.A. Bezug genommen.
Nach einem erfolglosen Gespräch der Einreicher mit ihren Vorgesetzten, dem Betriebsratsmitglied I und Frau J als Vertreterin des Ideenmanagements, das am 26. Mai 2011 stattfand (siehe Protokoll Bl. 28 d.A.), teilte Frau J am 25. August 2011 den Einreichern mit, dass die Leitung des Ausschusses Ideenmanagement den Vorschlag als „nicht zugelassen“ abschließe. Die Begründung der Führungskräfte könne durch den Ausschuss nicht widerlegt werden.
Mit der am 16. April 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 26. April 2012 zugestellten Klage vom 13. April 2012 hat der Kläger zunächst gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 21.184,80 € geltend gemacht, im Kammertermin vom 12. September 2012 diesen Anspruch jedoch nur noch in Form eines Hilfsantrags geltend gemacht und in erster Linie beantragt,
1. festzustellen, dass es sich bei dem unter anderem vom Kläger vorgelegten Verbesserungsvorschlag F 21510 1100863 um einen Verbesserungsvorschlag im Sinne von § 3 der Konzernbetriebsvereinbarung Ideenmanagement (KBV IDM) der Beklagten handelt,
2. die Beklagte zu verurteilen, für den Fall, dass es sich bei dem obengenannten Verbesserungsvorschlag mit der Nummer F 21510 1100863 um einen Verbesserungsvorschlag handelt, diesen Verbesserungsvorschlag dem Ausschuss Ideenmanagement entsprechend § 5 KBV vorzulegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl 153 - 157 d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass es sich um einen Verbesserungsvorschlag i.S.v. § 3 KBV IDM handele, weil der Kläger eine Anregung eingereicht habe, die eine Einsparung von Material (und Lieferzeit) anstrebt.
Die vorgeschlagene Lösung sei auch neu gewesen, da bisher durch die F keine Ringbälge an das Werk A geliefert wurden, diese vielmehr früher von der G bezogen wurden. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass ein Preisvergleich im Bereich Verschleißmaterialien gängige Praxis und daher nicht neu sei. Dem widerspreche die bisherige Praxis der Beklagten.
Gegen dieses Urteil vom 12. September 2012, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 3. Dezember 2012 zugestellt worden, die Berufungsbegründung vom 4. März 2013, einem Montag, wurde dem Landesarbeitsgericht per Telefax am selben Tag um 13.15 Uhr an ein Empfangsgerät der Verwaltungsabteilung des LAG mit der Anschluss-Nr. 069 / 15047 8400 übermittelt. Das Telefax gelangte erst am Mittwoch, dem 06. März 2013 in die Poststelle des Berufungsgerichts und wurde dort mit einem entsprechenden Eingangsstempel versehen (siehe Bl. 180 d.A.). Die zentrale Posteingangsstelle des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main und des Hessischen Landesarbeitsgerichts hat die Telefax-Nr. 069 / 15047 8300.
Die Beklagte hält die Berufung für zulässig, die Berufungsbegründung für rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen, da sie am Montag, dem 04. März 2013 in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt sei.
Hilfsweise beantragt sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die Übermittlung der Berufungsbegründung durch die ansonsten gut ausgebildete und sorgfältig arbeitende Angestellte Reiter lediglich aus Versehen an eine in einer Stelle abweichende Telefax-Nummer des Landesarbeitsgerichts erfolgt sei.
Zur Sache äußert die Beklagte die Auffassung, bei der u.a. vom Kläger eingereichten Idee handele es sich nicht um eine Anregung, die eine Verbesserung bestehender Methoden anstrebte.
Der Einbau eines lediglich preiswerter erworbenen Ringbalgs verbessere keine bestehende Methode. Dadurch werde auch keine höhere oder bessere Produktion angestrebt. Wenn das Arbeitsgericht auf die Ersparnis von Lieferzeit abgestellt habe, so entspreche dies nicht der gängigen Definition. Eine billigere Produktion sei nicht im Katalog der Kriterien in § 3 KBV IDM aufgeführt. Schließlich liege auch keine Ersparnis von Arbeitszeit oder Material oder eine Erhöhung der Sicherheit vor.
Weiterhin habe das Arbeitsgericht bei der Feststellung, die Einreicher hätten berechtigterweise die Initiative zum Einkauf der Ringbälge bei der F ergriffen, nicht beachtet, dass der Einkaufsprozess bei der Beklagten aus verschiedenen Gründen konzerneinheitlich geregelt sei. Dass dies möglicherweise schwerfälliger sei und Entscheidungsprozesse länger dauerten, werde wegen der Vorteile einer solchen Regelung bewusst hingenommen. Deshalb sei es im konkreten Fall unerheblich, ob die Beklagte nach gängiger Praxis Preisvergleiche vornimmt, dies im vorliegenden Fall versäumt habe oder auch in anderen Fällen Preisvergleiche nicht optimal gelaufen seien. Im Übrigen seien die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur angeblichen Untätigkeit der Beklagten bzw. der für sie handelnden Personen bei sinnvollen Preisvergleichen irrelevant und falsch.
Falls in der Vergangenheit Vorschläge, deren Nutzen lediglich im Preisvorteil gelegen haben, als Verbesserungsvorschläge i.S.v. § 3 KBV IDM zugelassen wurden - was die Beklagte bestreitet - folge daraus noch kein Anspruch des Klägers. Möglicherweise beruhe dies auf einer falschen Anwendung der KBV IDM.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2012, Az. 17 Ca 2648/12, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.
Er äußert darüber hinaus die Auffassung, die Berufung sei unzulässig, weil ihre Begründung verspätet beim Berufungsgericht eingegangen sei.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 04. März 2013 (Bl. 205 - 229 d.A.) und die weiteren Schriftsätze der Beklagten vom 22. April 2013 (Bl. 312 - 319 d.A.) und vom 17. September 2013 (Bl. 355 - 367 d.A.) sowie die Berufungsbeantwortung vom 25. Juni 2013 (Bl. 329 - 340 d.A.) verwiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. September 2013 hat der Kläger Fotokopien verschiedener Vorgänge zu Verbesserungsvorschlägen im Werk A und anderen Geschäftsbereichen der Beklagten zu den Akten gereicht und die Auffassung geäußert, daraus folge, dass es ständige Praxis der Beklagten sei, Ideen als Verbesserungsvorschläge i.S.d. KBV IDM anzuerkennen, bei denen es ausschließlich um die Einsparung von Kosten gehe.
Die Beklagte hat diesen Vortrag als verspätet gerügt.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig.
Insbesondere wurde die Berufung auch fristgerecht begründet, denn die Begründung ist am Montag, dem 04. März 2013 und damit noch innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beim Hessischen Landesarbeitsgericht als zuständigem Berufungsgericht eingegangen.
Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Berufungsbegründung erst am 06. März 2013 der zentralen Posteingangsstelle des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main zugeleitet und dort an diesem Tag mit einem Eingangsstempel versehen wurde. Denn tatsächlich befand sich die Berufungsbegründung bereits seit dem 04. März im Verfügungsbereich des Berufungsgerichts, weil sie an diesem Tag an einem Telefax-Empfangsgerät dieses Gerichts eingegangen war und dort auch mit einem entsprechenden automatischen Eingangsvermerk versehen ausgedruckt wurde.
Damit hat die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist eingehalten, sodass es auf den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag ebenso wenig ankommt wie auf die Frage, warum die mit der Übermittlung der Berufungsbegründung betraute Angestellte die Telefax-Nummer der Verwaltungsabteilung und nicht die der Posteingangsstelle des Gerichts verwendet hat.
II.
Die Berufung ist auch in der Sache begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Feststellungsklage allerdings zulässig.
Im Rahmen des umfassenden Rechtsschutzes muss es den Arbeitnehmern der Beklagten möglich sein, die Entscheidung ihrer Vorgesetzten, einen Verbesserungsvorschlag nicht zuzulassen, einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen und so die Vorlage eines Vorschlags zur abschließenden Beurteilung durch den dafür vorgesehenen Ausschuss zu erzwingen, auch wenn die Konzernbetriebsvereinbarung kein formalisiertes Beschwerderecht vorsieht.
2. Die Feststellungsklage ist aber nicht begründet, denn der vom Kläger mit seinen Kollegen am 26. Januar 2011 eingereichte Vorschlag erfüllt nicht die Voraussetzungen einer i.S.d. § 3 KBV IDM zulässigen Idee. Dies folgt im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:
a) Die Anregung, die Ringbälge bei der F GmbH einzukaufen, stellt keine Verbesserung bestehender Methoden dar. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass unter „Methode“ in aller Regel ein bestimmtes auf einem Regelsystem beruhendes Verfahren verstanden wird.
Es ist nicht ersichtlich, welche Verfahrensschritte durch die Anwendung der Idee der Einreicher verbessert werden soll, denn als Methode kann hier nur die Bestellung und der spätere Einbau der Ringbälge verstanden werden, die durch die Wahl eines anderen Lieferanten nicht verändert wird.
b) Die Anregung der Einreicher führt auch nicht zu einer höheren oder besseren Produktion, denn durch die Verwendung der Ringbälge eines anderen Lieferanten wird die Produktion - hier die Instandsetzung der Güterwagen - weder hinsichtlich der Quantität noch hinsichtlich der Qualität verändert, denn unstreitig handelt es sich um die identischen Ersatzteile.
c) Dass auf Grund der Anregung des Klägers das Arbeitsverfahren vereinfacht würde, ist nicht ersichtlich, denn eine frühere und preisgünstigere Lieferung vereinfacht noch kein Verfahren.
d) Ferner wird mit der streitgegenständlichen Anregung auch keine Ersparnis von Arbeitszeit oder Material angestrebt. Beides verändert sich durch eine Bestellung der Ringbälge bei F in keiner Weise, denn die Arbeitszeit bei der Beschaffung und dem Einbau dieser Teile bleibt identisch, und auch das Material, das verwandt werden soll, ist dasselbe.
Wenn das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen ohne jede weitere Begründung darüber hinaus auch die Einsparung von Lieferzeit als anspruchsbegründend ansieht, indem es dies dem im Übrigen zitierten Text der Konzernbetriebsvereinbarung in Klammern hinzufügt, erweitert es in unzulässiger Weise den in § 3 KBV IDM abschließend aufgeführten Kriterienkatalog für die Zulassung von Verbesserungsvorschlägen. Ein Grund für eine solche Ausweitung ist nicht ersichtlich, denn es besteht insofern keine notwendigerweise auszufüllende Regelungslücke. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Parteien der Konzernbetriebsvereinbarung mit Bedacht eine enge Definition des zulässigen Verbesserungsvorschlags formuliert haben und darüber hinaus keine weiteren Vorschläge anerkennen wollten.
Eine Einsparung von Arbeitsmaterial ist von der Begrifflichkeit her auch nicht dann gegeben, wenn dasselbe Material günstiger bezogen werden kann. In diesem Fall wird kein Material, sondern Geld für die Beschaffung derselben Materialmenge eingespart, was nicht dasselbe ist und von der Definition in § 3 KBV IDM nicht umfasst ist.
Auch insofern ist eine ergänzende Auslegung der Konzernbetriebsvereinbarung oder eine Analogie zu den aufgeführten Anerkennungskriterien nicht geboten. Vielmehr hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die zentralen Beschaffungsrichtlinien im Konzern der B deutlich gemacht, dass sie mögliche höhere Preise ebenso wie eine möglicherweise verzögerte Abwicklung eines Beschaffungsvorgangs in Abwägung mit den Vorteilen eines solchen zentralisierten Verfahrens bewusst in Kauf nimmt. Es ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dies auch den Parteien der KBV IDM bei der Abfassung des Kriterienkatalogs bewusst war.
e) Danach kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Vorschlag vom 26. Januar 2011 um einen neuen Vorschlag i.S.d. § 3 Abs. 5 KBV IDM handelte, da er bereits der Definition in § 3 Abs. 1 KBV IDM nicht unterfällt.
Hier sei jedoch ergänzt, dass erhebliche Bedenken daran bestehen, ob es sich allein bei dem Vorschlag, bestimmtes Material bei einem anderen Lieferanten zu bestellen, um einen „neuen“ Vorschlag handeln kann. Denn im Grunde schlagen die Einreicher damit ihren Vorgesetzten und den für die Bestellung letztlich zuständigen Personen vor, vor der Bestellung einen Preisvergleich durchzuführen. Was daran neu sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht, denn dies ist in allen Betrieben eine betriebswirtschaftliche Selbstverständlichkeit. Dass im vorliegenden Fall möglicherweise eine oder mehrere in das Verfahren eingebundene Personen ihren Aufgaben insofern nicht oder nicht in idealer Weise nachgingen, macht aus dem Hinweis der Einreicher noch keinen „neuen“ Vorschlag.
f) Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Klage schließlich auch nicht darauf berufen, dass frühere Vorschläge auch dann als Verbesserungsvorschläge zugelassen wurden, wenn sie lediglich zu einer Kostenersparnis führten.
Zum einen handelte es sich bei den in erster Instanz aufgeführten Verbesserungsvorschlägen um die Anregung, preisgünstigere Substitute zu verwenden, wie sich aus den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 22. August 2012 (Bl. 130 - 133 d.A.) ergibt, denen der Kläger nicht substanziiert widersprochen hat.
Zum anderen folgt aus einer möglicherweise fehlerhaften Anwendung einer Betriebsvereinbarung noch kein Anspruch des Klägers, da es eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht geben kann.
Darüber hinaus reicht die Zahl der vorgetragenen Fälle nicht aus, um eine allgemeine Zusage der Beklagten - etwa im Sinne einer von der Betriebsvereinbarung abweichenden - betrieblichen Übung begründen zu können.
a) Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. September 2013 weitere Fälle solcher Zulassungen von kostensparenden Vorschlägen vorgetragen und sich zur Konkretisierung auf überreichte Fotokopien der Vorgänge bezogen hat, musste dieser Vortrag gem. § 67 Abs. 3 ArbGG als verspätet zurückgewiesen werden, da seine Berücksichtigung den Rechtsstreit verzögert hätte. Der Beklagten hätte nämlich zunächst Gelegenheit gegeben werden müssen, die überreichten Unterlagen zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen. Dies allein hätte die Vertagung der Verhandlung auf einen Fortsetzungstermin erforderlich gemacht.
Da die Konzernbetriebsvereinbarung als einzige Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch hinsichtlich des Vorschlags des Klägers ausscheidet, war seine Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, da er unterliegt, § 91 ZPO.
Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung.