Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 25.09.2013 – 12 Ta 147/13

ECLI:DE:LAGHE:2013:0925.12TA147.13.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2013 – 8 Ca 7340/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Schuldner wendet sich mit seiner am 05.04.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 27.03.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a. Main vom 20.03.2013, mit dem er durch die Verhängung von Zwangsmitteln angehalten worden ist, der Gläubigerin entsprechend der im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 21.08.2012 (8 Ca 7340/ 11) eingegangenen Verpflichtung eine Gehaltsabrechnung für die Monate Oktober und November 2011 zu erteilen.

2

Die Parteien schlossen am 21.08.2012 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt einen unwiderruflichen Vergleich, in dem der Schuldner sich u.a. verpflichtete, das Arbeitsverhältnis mit der Gläubigerin auf der Grundlage eines Bruttomonatsgehalts von € 1.800,-- für die Monate Oktober und November 2011 abzurechnen (Bl. 88 d.A.).

3

Der Schuldner kam seiner im Vergleich eingegangenen Verpflichtung nicht nach. Mit Schriftsatz vom 15.04.2013 widerrief er gegenüber dem Arbeitsgericht den gerichtlichen Vergleich und focht ihn gleichzeitig mit der Begründung an, bei Abschluss des Vergleichs unter einem Angstsyndrom gelitten zu haben. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit darauf fortgesetzt und auf Antrag der Gläubigerin mit Versäumnisurteil vom 27.08.2013 festgestellt, dass das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 21.08.2012 erledigt ist (Bl. 174 d.A.). Der Schuldner hat dagegen Einspruch eingelegt.

4

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 62 Abs.2 S.1 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde gemäß § 569 Abs.1 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 20.03.2013 eingelegt.

6

In der Sache selbst bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg, weil die Anfechtung des Vergleichs seine Vollstreckbarkeit nicht beseitigt und der Schuldner seine im arbeitsgerichtlichen Vergleich eingegangene Verpflichtung zur Erteilung einer Gehaltsabrechnung bislang unstreitig nicht erfüllt hat.

7

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) liegen vor. Insbesondere ist die Vollstreckbarkeit des arbeitsgerichtlichen Titels allein durch die Anfechtung des unwiderruflich geschlossenen Vergleichs nicht beseitigt worden.

8

Ein gerichtlicher Vergleich ist nach § 794 Abs.1 Nr.1 ZPO vollstreckbar. Wie bei allen anderen Vollstreckungstiteln auch, kann weder das ursprüngliche Fehlen des materiellrechtlichen Anspruchs noch sein nachträglicher Wegfall die Vollstreckbarkeit beeinträchtigen (OLG Frankfurt 12.12.2994 – 5 U 264/88 mit weiteren Nachweisen, juris). Der unwiderruflich geschlossene Vergleich bleibt solange vollstreckbar, bis er durch gerichtliches Urteil – unter Umständen im Wege der Vollstreckungsgegenklage - aufgehoben wird. Das ist hier bislang nicht geschehen.

9

Der Schuldner hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

10

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 S.2, 72 Abs.2 ArbGG) war nicht ersichtlich.