Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 25.09.2013 – 12 Ta 360/13
ECLI:DE:LAGHE:2013:0925.12TA360.13.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. April 2013 – 8 Ca 7340/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Schuldner wendet sich mit seiner am 16.04.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 06.04.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03.04.2013, mit dem er durch die Verhängung von Zwangsmitteln angehalten worden ist, der Gläubigerin entsprechend der im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 21.08.2012 (8 Ca 7340/ 11) eingegangenen Verpflichtung ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.
Die Parteien schlossen am 21.08.2012 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt einen unwiderruflichen Vergleich, in dem der Schuldner sich u.a. verpflichtete, der Gläubigerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis unter dem Datum 30.11.2011 zu erteilen (Bl. 88 d.A.).
Der Schuldner kam seiner im Vergleich eingegangenen Verpflichtung nicht nach. Mit Schriftsatz vom 15.04.2013 widerrief er gegenüber dem Arbeitsgericht den gerichtlichen Vergleich und focht ihn gleichzeitig mit der Begründung an, bei Abschluss des Vergleichs unter einem Angstsyndrom gelitten zu haben. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit darauf fortgesetzt und auf Antrag der Gläubigerin mit Versäumnisurteil vom 27.08.2013 festgestellt, dass das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 21.08.20121 erledigt ist (Bl. 174 d.A.). Der Schuldner hat dagegen Einspruch eingelegt.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 62 Abs.2 S.1 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde gemäß § 569 Abs.1 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 03.04.2013 eingelegt.
In der Sache selbst bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg, weil die Anfechtung des Vergleichs seine Vollstreckbarkeit nicht beseitigt und der Schuldner seine im arbeitsgerichtlichen Vergleich eingegangene Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses bislang unstreitig nicht erfüllt hat.
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) liegen vor. Insbesondere ist die Vollstreckbarkeit des arbeitsgerichtlichen Titels allein durch die Anfechtung des unwiderruflich geschlossenen Vergleichs nicht beseitigt worden.
Ein gerichtlicher Vergleich ist nach § 794 Abs.1 Nr.1 ZPO vollstreckbar. Wie bei allen anderen Vollstreckungstiteln auch, kann weder das ursprüngliche Fehlen des materiellrechtlichen Anspruchs noch sein nachträglicher Wegfall die Vollstreckbarkeit beeinträchtigen (OLG Frankfurt 12.12.2994 – 5 U 264/88 mit weiteren Nachweisen, juris). Der unwiderruflich geschlossene Vergleich bleibt solange vollstreckbar, bis er durch gerichtliches Urteil – unter Umständen im Wege der Vollstreckungsgegenklage - aufgehoben wird. Das ist hier bislang nicht geschehen.
Der Schuldner hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.