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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 09.10.2013 – 12 Sa 634/11

ECLI:DE:LAGHE:2013:1009.12SA634.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Wiesbaden, 3. März 2011, 5/11 Ca 108/09, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 03. März 2011 – 5/11 Ca 108/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten im Rahmen des Sozialkassenverfahrens des Baugewerbes um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen für die im Dezember 2006 sowie im Zeitraum Februar bis Mai 2007 im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.

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Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV Bau) zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen im Baugewerbe verpflichtet. Der Beklagte war vor seiner Frühverrentung kaufmännischer Angestellter. Am 18.09.2006 meldete er bei der Handwerkskammer Düsseldorf und am 28.09.2006 beim Gewerbeamt der Stadt Krefeld jeweils folgende betriebliche Tätigkeit an: Holz- u. Bautenschutz, Fuger, Eisenflechter sowie Einbau von genormten Bauteilen. Am 17.12.2006 füllte er ein Stammblatt der Klägerin aus, in dem er dieselbe betriebliche Tätigkeit aufführte und die Beschäftigung von Arbeitnehmern verneinte (Bl. 16 d.A.). Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 07.12.2006 (Bl. 141 d.A.) unter Verwendung eines Briefbogens „A“ der Klägerin mit, dass er demnächst mit seiner Arbeit, der „Weitergabe von Bauaufträgen an Baufirmen und Subunternehmen“ beginnen wolle und dass später aus diesem Einzelunternehmen eine GmbH entstehen solle, die sich auch auf Bauausführungen verlege“.

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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Mindestbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für Dezember 2006 und den Zeitraum Februar bis Mai 2007 in Anspruch.

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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Betrieb der Beklagten sei während des gesamten Klagezeitraums dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrags unterfallen. Die Klägerin hat behauptet, die im Betrieb des Beklagten beschäftigten fünf gewerblichen Arbeitnehmer haben in den Kalenderjahren 2006 und 2007 arbeitszeitlich gesehen überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmache, Maurerarbeiten, Verfugungsarbeiten sowie Glattstrich von Fugen, Anlegen von Schlitzen im Mauerwerk, Erstellung von Installationsabmauerungen. Dabei sei für die beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer eine Gesamtbruttolohnsumme in Höhe von 10.462,70 € angefallen. Die Angaben zu den betrieblichen Tätigkeiten sowie zur Höhe der gezahlten Löhne beruht auf den Ermittlungen des Hauptzollamts (HZA) Krefeld.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagte zu verurteilen, an sie 2.008,84 Euro zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat behauptet, er habe weder mit Herrn B einen Baubetrieb geführt noch gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt.

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Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 03.03.2011 – 5/11 Ca 108/09 - die Klage abgewiesen. Für die Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 109 – 111 d. A.).

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Die Klägerin hat gegen das ihr am 30.03.2011 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am Dienstag, den 02.05.2011 Berufung beim Landearbeitsgericht eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift ist am 30.05.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe im Klagezeitraum einen Baubetrieb mit mindestens fünf gewerblichen Arbeitnehmern und Herrn B als Bauleiter/Polier unterhalten. Die Beschäftigung der gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich ihres zeitlichen Umfangs sowie der jeweiligen Baustellen, ergebe sich aus den von den Ermittlern des Hauptzollamts bei dem Beklagten aufgefundenen, von Herrn B abgezeichneten Wochenberichten (Bl. 88 – 98 d.A.). Auf den Baustellen hätten die gewerblichen Arbeitnehmer folgende Arbeiten ausgeführt: Schalen (Säulenschalung, Betonarbeiten, Mauerwerk erstellen, Abbruch und Beiputzarbeiten, Fugenglattstrich, Malerarbeiten, Eisenarbeiten und Isolierungsarbeiten. Für die Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung für den gesamten Zeitraum wird auf die im Termin am 12.09.2012 von der Klägerin vorgelegte „Berechnung 2006“ (Bl. 197 d.A.) sowie die ergänzenden Erläuterungen im Schriftsatz der Klägerin vom 10.12.2012, S. 2 - 5 (Bl. 236-239 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, wenn der Beklagte den Baubetrieb nicht selbst geführt habe, dann habe er das Gewerbe als Strohmann für Herrn B angemeldet.

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Zur Ergänzung des Klägervorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 30.05.2011 sowie die Schriftsätze vom 21.02.2012, 03.09.2012 u. 10.12.2012 (Bl. 131 – 138, 166 - 169, 194 – 195 u. 235 - 239) Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 03. März 2011, Az. 5/11 Ca 54/07, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.008,84 Euro zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er behauptet, er habe vorgehabt, ein Bauunternehmen zu gründen und im weiteren Verlauf mit dem im Baugewerbe erfahrenen Herrn B zusammenzuarbeiten. Sie seien so verblieben, dass Herr B ihn über den weiteren Verlauf informieren werde, sobald ein Konzept erstellt sei. Tatsächlich sei es aber nie zu einer Zusammenarbeit gekommen. Er behauptet weiter, selbst keine unternehmerischen Aktivitäten betrieben zu haben, weder habe er Kunden akquiriert noch Arbeitnehmer beschäftigt oder gar Rechnungen geschrieben. Hier sei Herr B auf einem nachgemachten Briefbogen des Unternehmens ohne sein Wissen tätig geworden und habe ihn nur zur Anmeldung eines Gewerbes benutzt.

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Für das weitere Vorbringen des Beklagten wird auf die Berufungserwiderung vom 27.07.2011 und die Schriftsätze vom 05.06.2012, 02.10.2012, 15.10.2012 u. 29.10.2012 (Bl. 156 – 157, 180 – 182, 206 – 211 u. 221 - 222 d.A.) Bezug genommen.

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Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage des Beschlusses vom 14.11.2012 (Bl. 228 d.A.) Beweis zur Behauptung der Klägerin erhoben, die im Betrieb des Beklagten in den Kalenderjahren 2006 und 2007 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer seien mit mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit mit den näher ausgeführten baulichen Tätigkeiten beschäftigt worden, durch Vernehmung der Zeugen C, D und E. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle des Arbeitsgerichts Krefeld vom 15.01.2013 (Bl. 260 – 261 d.A.), 19.02.2013 (Bl. 278 d.A.) und 12.03.2013 (Bl. 286 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO).

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In der Sache selbst bleibt die Berufung ohne Erfolg. Die Klage war abzuweisen, weil der Beklagte in den Jahren 2006 und 2007 nicht dem Geltungsbereich des VTV Bau unterlag. Der zwar wirksam für allgemeinverbindlich erklärte VTV Bau fand im Klagezeitraum auf den Betrieb des Beklagten keine Anwendung, weil der Beklagte im Klagezeitraum keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigt hat und damit mangels Lohnzahlung keine abzuführenden Beiträge angefallen sind. Das steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.

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Die Beklagte unterhielt in den Kalenderjahren 2006 und 2007 keinen Betrieb, der vom persönlichen Geltungsbereich des VTV gemäß § 1 Abs. 3 erfasste gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt hat. Somit sind keine Lohnzahlungen angefallen und keine Beitragsansprüche nach § 18 VTV Bau entstanden.

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Die drei Zeugen C (Bl. 260 d.A.), E (Bl. 278 d.A.) und D (Bl. 286 d.A.) haben jeder ausgesagt, dass sie nie für den Beklagten oder die Fa. A gearbeitet haben. Der Zeuge C vermochte sich zudem daran zu erinnern, dass er zwar auf einer Baustelle gearbeitet hat, wo auch die Fa. A tätig gewesen sein soll, dass er dort aber Arbeitnehmer einer Fa. F gewesen sei. Nach diesen eindeutigen Aussagen aller Zeugen scheidet die Möglichkeit, dass der Beklagte als Bauunternehmer gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt hat, aus.

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Die Klägerin hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

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Für die Zulassung der Revision war kein gesetzlich gebotener Anlass gegeben (§ 72 Abs. 2 ArbGG.