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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 16.10.2013 – 6 Sa 819/13
ECLI:DE:LAGHE:2013:1016.6SA819.13.0A
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt, 25. April 2013, 20 Ca 8958/12, Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2013 – 20 Ca 8958/12 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.847,77 EUR (in Worten: Zwölftausendachthundertsiebenundvierzig und 77/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Januar 2013 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 8,5% und die Beklagte 91,5% zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 31. August 1961 geborene, verheiratete und schwerbehinderte Kläger ist seit dem 14. März 1994 als Sachbearbeiter bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin mit einer Jahresarbeitszeit von 1.040 Stunden beschäftigt. Im Anstellungsvertrag vom 17./16. März 1994 (Bl. 95-98 d.A.) vereinbarten die Parteien in Ziffer 6, dass für das Arbeitsverhältnis die für die Beklagte geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung verbindlich sind. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di.
In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht mit dem Aktenzeichen 10 Ca 845/10 und dem Hessischen Landesarbeitsgericht mit dem Aktenzeichen 6 Sa 713/11 stritten die Parteien darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger gemäß dem Manteltarifvertrag des privaten Bankgewerbes einen Berufsjahressprung, den die mit Wirkung zum 31. Dezember 2000 aus dem Arbeitgeberverband der privaten Banken ausgeschiedene Beklagte im Hinblick auf die Tarifverhandlungen zum Abschluss von Firmentarifverträgen, die ursprünglich bis Ende 2001 zustande gekommen sein sollten, verweigerte. Die Klage des Klägers hatte gemäß Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 16. November 2011 in der zweiten Instanz Erfolg. Danach war der Kläger zum 01. Januar 2002 in die Tarifgruppe 6/10. Berufsjahr des Manteltarifvertrages des privaten Bankgewerbes einzugruppieren, so dass ihm zum 01. Juli 2002 eine entsprechende Ausgleichszulage zustand.
Mit Wirkung zum 01. Januar 2009 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen neuen Gehaltstarifvertrag ab. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
§ 4 Änderung des Gehaltstarifvertrages
Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass die in diesem Gehaltstarifvertrag vorgenommenen Änderungen der Harmonisierung und der Vereinfachung der Arbeitsbedingungen im Unternehmen dienen.
Aus diesem Grund löst der vorliegende Gehaltstarifvertrag mit seinen Anlagen den bisherigen Gehaltstarifvertrag vom 21. Juni 2002 mit seinen Anlagen vollständig ab. …
§ 5 Tarifgehälter
Zum Zwecke der Harmonisierung der Arbeitsbedingungen ist es von den Tarifparteien beabsichtigt, auch einheitliche Bedingungen in den Arbeitsverträgen zu erzielen.
Vor diesem Hintergrund wird den Arbeitnehmern (hiervon sind die Auszubildenden ausgenommen) das Angebot unterbreitet, neue einheitliche Arbeitsverträge zu unterzeichnen. Der neue Arbeitsvertrag ist der Tarifkommission zur Kenntnisnahme vorgelegt worden. In diesem Zusammenhang vereinbaren die Tarifparteien folgendes:
- Für diejenigen Arbeitnehmer, welche den neuen Arbeitsvertrag innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang unterzeichnen, ergeben sich die monatlichen Tarifgehälter der Funktionsgruppen 1-9 in den Stufen a) bis e) für die Jahre 2009 und 2010 aus der Anlage 5a (Tariftabellen) zu diesem Gehaltstarifvertrag. Die Tarifgehälter (Tariftabellen) in Anlage 5a ergeben sich aus der in Anlage 4 beschriebenen Berechnung, welche nur für diejenigen Arbeitnehmer gilt, die den neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen.
- Für diejenigen Arbeitnehmer, welche den neuen Arbeitsvertrag innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang nicht unterzeichnen, ergeben sich die monatlichen Tarifgehälter der Funktionsgruppen 1-9 in den Stufen a) bis e) für die Jahre 2009 und 2010 aus der Anlage 5b (Tariftabellen) zu diesem Gehaltstarifvertrag. …
- …
Die 4-Wochen-Frist beginnt zu laufen, sobald dem Arbeitnehmer der zu unterzeichnende Arbeitsvertrag zugegangen ist.
Wegen des weiteren Inhalts des Gehaltstarifvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Abschrift (Anlage K1, Bl. 8-26 d.A.) verwiesen.
Unter dem 15. Juli 2010 vereinbarten die Tarifvertragsparteien in einer Protokollnotiz zu § 4 Ziffer 1 des Gehaltstarifvertrages folgendes:
Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 des Gehaltstarifvertrages
Die Tarifparteien sind sich einig, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Gehaltstarifvertrages und seiner Anlagen vom 03. Dezember 2008 der Begriff „neuer Arbeitsvertrag“ nicht nur als ein einzelnes Dokument, sondern als ein Anstellungsvertrag mit mehreren Anlagen verstanden wurde und auch weiterhin zu verstehen ist, so dass der einzelne Arbeitnehmer neben dem Musterarbeitsvertrag für Tarifmitarbeiter und verschiedenen Anlagen je nach Einzelfall auch noch eine sogenannte Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zu unterzeichnen hatte. Insofern bestand und besteht weiterhin das Verständnis bei den Tarifvertragsparteien dahingehend, dass der neue Arbeitsvertrag im Rahmen des Harmonisierungsprojektes gemäß § 4 Ziff. 1 des Gehaltstarifvertrages nur dann unterzeichnet wurde, wenn sowohl der Anstellungsvertrag, als auch die Anlagen und die Zusatzvereinbarung vollständig und rechtzeitig unterzeichnet wurden.
Wegen des weiteren Inhalts der Protokollnotiz wird auf die zu den Akten gereichte Abschrift (Anlage K2, Bl. 27 d.A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 (vgl. Anlage K8, Bl. 28 d.A.) übersandte die Beklagte per Post dem Kläger einen von ihr am 12. Dezember 2008 unterzeichneten neuen Arbeitsvertrag (vgl. Anlage K4, Bl. 29-41 d.A.), eine Zusatzvereinbarung betreffend die Arbeitszeitverteilung (vgl. Anlage K5, Bl. 42 d.A.) und weitere Erklärungen zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und zur Vertraulichkeit.
Am 15. Januar 2009 reichte der Kläger den gegengezeichneten Arbeitsvertrag (vgl. Anlage K4, Bl. 29-41 d.A.) in der Personalabteilung ein. Gleichzeitig mit dem unterzeichneten Arbeitsvertrag reichte der Kläger ein Schreiben vom 15. Januar 2009 (Bl. 99 d.A.) ein. Hier führt der Kläger wie folgt aus:
…
die Unterschrift unter meinem Arbeitsvertrag leiste ich nur unter dem Vorbehalt einer schriftlichen Bestätigung des Sachverhalts, dass der Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag von 30 Tagen nicht den Sonderurlaubsanspruch für Schwerbehinderte von 6 Tagen bereits beinhaltet.
…
Die Zusatzvereinbarung (Anlage K5, Bl. 42 d.A.) unterzeichnete der Kläger nicht.
Gemäß der Überführungsberechnung der Beklagten (Bl. 67, 68 d.A.) machte der Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2009 (vgl. Anlage K6, Bl. 43 d.A.) das neue Monatsgehalt von 1.707,73 EUR geltend. Weiter heißt es in dem Schreiben vom 14. Mai 2009 wie folgt:
Da ich bis zum heutigen Tag noch immer mein altes Gehalt (ohne Umstellung der ca. 13,8 Monatsgehälter auf jetzt 12 Monate) beziehe, möchte ich sie zukünftig bitten, mir das neue Monatsgehalt von 1.707,73 EUR und die entgangene Differenz aus den Monaten Januar 2009 – April 2009 nachzuzahlen (4 mal 204,24 = 816,96).
Nicht in der Gehaltszahlung berücksichtigt hierbei ist weiterhin der noch zu klärende Berufsjahressprung und die Vergleichbarkeit mit anderen Arbeitnehmern.
…
Der Kläger machte auf der Basis eines „heutigen“ Monatsgehaltes von 1.512,66 EUR („heutiges Tarifgehalt“ 1.319,18 EUR, „heutige Zulage“ 139,69 EUR zuzüglich Berufsjahressprung 53,79 EUR) ein „neues Monatsgehalt ohne Berücksichtigung der Tariflohnerhöhung in 2009“ von 1.723,63 EUR monatlich geltend, was bei einem „neuen Tarifgehalt im Umstellungszeitpunkt“ von 1.484,33 EUR zu einer neuen Ausgleichszulage (fest) von monatlich 239,30 EUR führt (vgl. S. 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 01. März 2013, Bl. 104 d.A.). Der Kläger errechnete so ein Jahresgehalt für 2009 von 21.219,00 EUR, für 2010 von 21.733,08 EUR, für 2011 von 21.836,82 EUR und für 2012 bis zum 30. September 2012 von 16.550,79 EUR. Der Kläger begrenzte seinen Klageanspruch vorläufig auf den Zeitpunkt bis zum 30. September 2012, weil das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt gekündigt ist; das Kündigungsschutzverfahren ist noch rechtshängig.
Unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beklagten errechnet der Kläger eine Gehaltsdifferenz für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis zum 30. September 2012 von 13.120,46 EUR (vgl. Klageschrift vom 17. Dezember 2012). Zuzüglich macht der Kläger Bonuszahlungen von 980,00 EUR (400,00 EUR für 2012, 350,00 EUR für 2011 und 200,00 EUR für 2012) geltend.
Der Kläger hat bezüglich des Zustandekommens des „neuen Arbeitsvertrages“ vom 12. Dezember 2008/15. Januar 2009 trotz der nicht unterzeichneten Zusatzvereinbarung zur Arbeitszeit auf die Entscheidung der 20. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 21. Mai 2012 unter dem Aktenzeichen 20 Sa 20/11 (Anlage K7, Bl. 44-66 d.A.) verwiesen. Der Kläger hat im Weiteren darauf verwiesen, dass die Vertragsurkunde selbst keine Vorbehaltserklärung enthalte. Der Kläger hat weiter gemeint, selbst wenn man das Begleitschreiben vom 15. Januar 2009 als Bestandteil der erklärten Annahme betrachte, ergebe sich daraus nicht die Rechtsfolge des § 150 Abs. 2 BGB. Ob eine Annahmeerklärung Änderungen enthalte, sei durch Auslegung zu ermitteln. Die Erklärung des Klägers im Schreiben vom 15. Januar 2009 ziele nicht auf eine inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages ab. Der in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages geregelte Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen folge aus dem Anerkennungstarifvertrag in Verbindung mit dem Manteltarifvertrag des privaten Bankgewerbes. Gleiches gelte für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Das Schreiben vom 15. Januar 2009 ziele lediglich auf die Abgabe einer - deklaratorischen – schriftlichen Erklärung der ohnehin geltenden Urlaubsregelung ab. Dies sei für die Beklagte ohne Weiteres erkennbar gewesen. Der Kläger hat weiter gemeint, die Ausschlussfrist der Ziffer 15 des neuen Arbeitsvertrages sei gewahrt. Für die Beklagte sei klar erkennbar gewesen, dass der Kläger das im neuen Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsentgelt auch zukünftig für sich beanspruchen wollte. Zusätzlich habe der Kläger in seiner Geltendmachung darauf hingewiesen, dass er in der geltend gemachten Forderung die Frage des Berufsjahressprungs noch nicht berücksichtigt habe, er diese also gegebenenfalls ebenfalls geltend macht. Der Team-Performance-Bonus sei Bestandteil des neuen Arbeitsvertrages. Für die Beklagte sei nach der Geltendmachung vom 14. Mai 2009 erkennbar gewesen, dass der Kläger insgesamt nach diesem Arbeitsvertrag vergütet werden wollte. Damit sei auch diese Forderung rechtzeitig und wirksam geltend gemacht worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.146,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, dass zwischen den Parteien ein neuer Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen sei. Aus dem Gehaltstarifvertrag vom 03. Dezember 2008 ergebe sich, dass nicht jeder Mitarbeiter automatisch die Vergütung nach der Tabelle 5a erhalten sollte. Nach dieser Tabelle berechne der Kläger jedoch seine Ansprüche. Die Mitarbeiter, die die Vertragsumstellung nicht akzeptierten, sollten aber nach der Tabelle 5b vergütet werden. Dies sei bei dem Kläger der Fall, weil er die Änderung des Arbeitsvertrages nicht akzeptiert habe.
Die Beklagte hat gemeint, dass eine Annahme des Vertragsangebotes vom 16. Dezember 2008 vorausgesetzt hätte, dass der Kläger auch die Nebenregelungen unterschrieben hätte, was unstreitig nicht der Fall ist. Die Beklagte hat weiter gemeint, der Kläger habe die Annahmefrist, die am 13. Januar bzw. am 14. Januar 2009 ablief, versäumt. Die Beklagte hat schließlich gemeint, die Rücksendung des Arbeitsvertrages mit dem Schreiben vom 15. Januar 2009 (Bl. 99 d.A.) sei eine Annahme unter Vorbehalt. Die Vorbehaltserklärung sei eine Ablehnung des Angebotes der Arbeitgeberseite. Die Beklagte habe auch noch mit Mail vom 04. Februar 2009 (Bl. 100 d.A.) darauf hingewiesen, dass ein Vertragsrücklauf noch nicht erfolgt sei, und dass bei Rücksendung des gegengezeichneten Vertrages bis zum 06. Februar 2009 – 12:00 Uhr die Behandlung nach dem Altvertrag vermieden werden könne. Der Zeuge Thomas Rathke habe seinerzeit die Mail an alle diejenigen Mitarbeiter versandt, bei denen noch kein Rücklauf des neuen Arbeitsvertrages verzeichnet werden konnte bzw. bei denen noch keine Annahme des angebotenen neuen Arbeitsvertrages zu verzeichnen war. Diese Mail sei auch an den Kläger gegangen. Hierauf habe der Kläger erst mit Mail vom 04. März 2009 reagiert, indem er mitteilte, dass er seinen Vorbehalt nunmehr zurückziehe und darum bitte, den neuen Arbeitsvertrag anzuerkennen. Dies sei ein neues Angebot, lange nach Ablauf der gesetzten Frist, welches die Beklagte nicht angenommen habe. Somit sei entgegen der Ansicht des Klägers kein neuer Arbeitsvertrag zustande gekommen. An dieser Auffassung ändere sich auch nichts durch die zitierte Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes, die unzutreffend sei. Die Beklagte hat sich im Übrigen auf die Nichteinhaltung von Ausschlussfristen und auf Verwirkung berufen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, im Schreiben des Klägers vom 15. Januar 2009 liege eine Ablehnung des angebotenen Arbeitsvertrages verbunden mit dem Angebot, den Arbeitsvertrag bei Abgabe der geforderten Zusatzerklärung abzuschließen. Dieses Angebot habe die Beklagte nicht angenommen. Der Kläger habe auch weiter nicht in der mit Mail vom
04. Februar 2009 gesetzten Frist den neuen Arbeitsvertrag angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2013 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe die gebotene Auslegung des im Schreiben vom 15. Januar 2009 erklärten „Vorbehalts“ nach § 133 BGB unterlassen. Die erbetene schriftliche Bestätigung, dass der in der Vertragsurkunde geregelte Urlaubsanspruch nicht den tariflichen und gesetzlichen Mehrurlaub für schwerbehinderte Menschen beinhalte, habe nicht auf eine Änderung des Arbeitsvertrages abgezielt und beinhalte auch keine Abweichung vom Vertragswillen der Beklagten. Der Kläger verweist insoweit auf eine Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 25. Januar 2005 – 5 Sa 760/01 -.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2013
– 20 Ca 8958/12 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.146,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und meint, der Kläger habe ausdrücklich einen Vorbehalt erklärt, denn er habe zum einen von der Beklagten eine ihn günstig stellende verbindliche Erklärung gefordert, auf die er keinen Anspruch hat. Zum anderen habe er erst Monate später seinen Vorbehalt zurückgezogen. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz sei nicht einschlägig. Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte davon ausgegangen sei, dass der neue Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist. Unstreitig seien keine Leistungen nach dem neuen Arbeitsvertrag erbracht worden. Die Übersendung des neuen Arbeitsvertrages an das Integrationsamt im Rahmen des zwischen den Parteien noch laufenden Kündigungsschutzverfahrens sei wahrscheinlich erfolgt, weil dieser Arbeitsvertrag sich zu Dokumentationszwecken in der Personalakte befand.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 25. April 2013 – 20 Ca 8958/12 – ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger hat es auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519, 529 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).
Die Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg; teilweise ist sie unbegründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 angebotene und von der Beklagten bereits am 12. Dezember 2008 unterzeichnete „neue“ Arbeitsvertrag vom Kläger am 15. Januar 2009 wirksam innerhalb der ihm gesetzten Frist von vier Wochen nach Zugang des neuen Arbeitsvertrages angenommen wurde. Dabei ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Annahme nicht fristgemäß erfolgte. Der Kläger kann sich an den Zugang des Schreibens vom 16. Dezember 2008 nebst dem ihm übersandten Arbeitsvertrag nicht mehr erinnern. Es ist daher nicht auszuschließen, dass dieser Arbeitsvertrag dem Kläger auch erst am 18. Dezember 2008 zugegangen ist. Darüber hinaus ist aber auch entscheidungserheblich, dass die Beklagte mit Mail vom 04. Februar 2009 den Mitarbeitern noch eine Frist bis zum 06. Februar 2009 – 12:00 Uhr zur Annahme des „neuen“ Arbeitsvertrages eingeräumt hat. Damit ist es der Beklagten aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Kläger unter Umständen die Annahmefrist um einen Tag versäumt hat, unterstellt der „neue“ Arbeitsvertrag sei dem Kläger bereits am 17. Dezember 2008 zugegangen. Das Berufungsgericht schließt sich weiter der Rechtsauffassung der 20. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichtes in der bereits im Tatbestand zitierten Entscheidung an, wonach die Annahme des neuen Arbeitsvertrages nicht voraussetzt, dass der Mitarbeiter Zusatzvereinbarungen unterzeichnet. Auf diese Entscheidung, die den Parteien bekannt ist, wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen voll und ganz Bezug genommen. Die Beklagte hat im vorliegenden Prozess auch darauf verzichtet, sich im Einzelnen mit den Urteilsgründen der 20. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichtes in der Entscheidung vom 21. Mai 2012 – 20 Sa 25/11 – auseinander zu setzen, weshalb auch hier eine Auseinandersetzung mit einer „Urteilskritik“ nicht möglich ist.
Das Berufungsgericht sieht im Schreiben des Klägers vom 15. Januar 2009 auch keine Unterbreitung eines Angebots auf Abänderung des angebotenen Arbeitsvertrages und damit gemäß § 150 Abs. 2 BGB eine Ablehnung des Angebots. Unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze des § 133 BGB lässt sich das Schreiben des Klägers vom 15. Januar 2009 nicht als „abändernde Annahme“ im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB begreifen. Nach dieser Bestimmung gilt freilich eine Annahme unter Erweiterung, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag. Der Kläger hat im Streitfall die Vertragsurkunde, den Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2008 (Anlage K4, Bl. 29-41 d.A.), unterschrieben, wie sie von der Beklagten vorformuliert und ihm vorgelegt wurde. Das Schreiben des Klägers vom 15. Januar 2009 zielt auch nicht auf einen Abänderung dieses Vertragsangebotes ab. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dem Kläger aufgrund Anerkenntnistarifvertrages zum Manteltarifvertrag des privaten Bankgewerbes ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen und zusätzlich zum gesetzlichen Mehrurlaub für schwerbehinderte Menschen von 5 Arbeitstagen ein weiterer Arbeitstag zusteht. Die Bestätigungserklärung, die der Kläger forderte, zielte damit nicht auf eine inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages ab. Der Kläger hat damit gerade nicht – wie die Beklagte ausführt – eine ihn begünstigende verbindliche Erklärung gefordert, sondern vielmehr „nur“ eine Klarstellung.
Der Kläger hat auch die Ausschlussfrist des § 15 des neuen Arbeitsvertrages vom 12. Dezember 2008/15. Januar 2009 für Gehaltsdifferenzzahlungsansprüche ab dem 01. Februar 2009 gewahrt. Die Ausschlussfrist gemäß Ziffer 15 des neuen Arbeitsvertrages beträgt drei Monate ab Entstehen des Anspruchs. Gemäß § 6 des Gehaltstarifvertrages vom 03. Dezember 2008 haben Gehaltszahlungen am 15. des Monats zu erfolgen. Der Kläger hat auch nicht nur die Gehaltsdifferenzansprüche für Januar bis April 2009 auf der Basis des von der Beklagten in der Überführungsberechnung (Bl. 67 d.A.) ermittelten neuen Monatsgehaltes von 1.707,73 EUR geltend gemacht, sondern zuzüglich des zu klärenden Berufsjahressprungs, dessen Klärung durch Urteil des HessLAG vom
16. November 2011 erfolgte, und zwar dies auch für die Zeit nach April 2009. Nicht rechtzeitig ist die Geltendmachung mit Schreiben vom 14. Mai 2009 hinsichtlich der Gehaltsdifferenz für den Lohnanspruch des Klägers für Januar 2009 und darüber hinaus fehlt eine Geltendmachung des Anspruches auf Bonuszahlungen. Hier kann dem Kläger nicht darin gefolgt werden, dass er mit Schreiben vom 14. Mai 2009 alle sich aus dem neuen Arbeitsvertrag ergebenden Ansprüche geltend gemacht hat. Die Bonuszahlungen sind in diesem Schreiben mit keinem Wort erwähnt. Es kann mangels Vortrags auch nicht beurteilt werden, ob mit der Klagezustellung am 18. Januar 2013 jedenfalls hinsichtlich der begehrten Bonuszahlungen für 2012 in Höhe von 200,00 EUR die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist gewahrt ist. Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der vereinbarten Ausschlussfrist im Hinblick auf § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen, die die schriftliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit verlangen, benachteiligen nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (vgl. BAG, Urteil vom 28.09.2005 – 5 AZR 52/05– NZA 2006, S. 149 ff.).
Von der geltend gemachten Klageforderung war damit für den Monat Januar 2009 1/12 von der begehrten Gehaltsdifferenzzahlung von 3.272,26 EUR in Abzug zu bringen sowie den geltend gemachten Team-Performance-Bonus in Höhe von insgesamt 980,00 EUR brutto.
Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Anspruchs des Klägers sind nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, war für die Beklagte aus dem Schreiben des Klägers vom 14. Mai 2009 ersichtlich, dass er die Gehaltsdifferenzen nicht nur für die Monate Januar bis April 2009, sondern auch für die Zukunft geltend macht.
Der Zinsanspruch ist begründet aus §§ 286 Abs. 2 Ziffer 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung trägt dem Obsiegen und Unterliegen der Prozessparteien Rechnung.
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht.