Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 27.11.2013 – 12 Sa 148/13
ECLI:DE:LAGHE:2013:1127.12SA148.13.0A
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Wiesbaden, 14. Dezember 2012, 8 Ca 118/11, Urteil
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14.12.2012 – 8 Ca 118/11 – wird zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für den Zeitraum Dezember 2005 bis Dezember 2010.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe und nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV Bau) vom 20.12.1999 bzw. vom 18.12.2009 zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen im Baugewerbe verpflichtet. Der Beklagte unterhält seit dem 1.07.1997 einen Betrieb, der im Gewerberegister der Verbandsgemeinde A mit der Tätigkeit „Einbau von genormten Fertigbauteilen“ (Bl. 25, 26 in früher 8 Ca 817/11) eingetragen ist. Im Stammblatt der SOKA vom 08.09.2008 gab der Beklagte seinen Tätigkeitsbereich mit Montage von Fenstern und Türen (45 %), Montage Rolläden (25 %), Montage Zimmertüren (20 %) und Verlegung von Laminat (10 %) an (Bl. 30 d. A.) an.
Der Kläger nimmt den Beklagten, der nicht Mitglied eines der tarifvertragsschließenden Verbände des Baugewerbes ist, auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer sowie für einen Angestellten für den Zeitraum von Dezember 2005 bis Dezember 2010 in einer Gesamthöhe von € 41.686,34 (davon € 3.219,-- Angestelltenbeiträge) in Anspruch. Die Beitragsberechnungen sind auf die Bruttolohn- Beitragsmeldungen des Beklagten gestützt. Der Kläger hat sämtliche Beitragsforderungen im Verlaufe des Jahres 2011 beim Arbeitsgericht anhängig gemacht.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Betrieb des Beklagten sei während des gesamten Klagezeitraums dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrags unterfallen. Der Kläger hat behauptet, die im Betrieb des Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten im Klagezeitraum und in den gesamten Kalenderjahren 2005 bis 2010 arbeitszeitlich gesehen überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmache, die Montage vorgefertigter, im Handel bezogener Fenster, Türen, Rollläden, Fensterbänke und Insektengitter durchgeführt. Er hat weiter behauptet, dass er von dem Betrieb des Beklagten erstmals durch eine betriebsbezogene Anfrage der Kreishandwerkerschaft Westpfalz mit Schreiben vom 19.06.2008 (Bl. 89 d.A.) erfahren habe. Daher seien die Ansprüche gegen den Beklagten weder verfallen noch verjährt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 41.686,34 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, die bei ihm beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hätten im gesamten Klagezeitraum nur 35 - 40 % Fenster und Türen eingebaut. Die daneben angefallenen Arbeiten seien entweder als Vor- und Nacharbeiten für Dritte und ohne baulichen Zusammenhang verrichtet worden. Dazu gehörten Lager- und Werkstattarbeiten (5 – 8 %), das Reparieren von Fenstern, Türen und Rollläden in der Werkstatt (5 %), Wartungsdienst und Fensterservice an von Dritten eingebauten Fenstern (5 %), das Anliefern von und Einhängen von Zimmertüren als Türblätter (5 %), die Zerlegung und Entsorgung von Fenstern und Türen, die von Kunden und Fremden angeliefert werden (10 %). Letztendlich falle noch das Verlegen von Bodenbelägen an (30 – 32 %). Die Beitragsforderungen für Angestellte für den Zeitraum Dezember 2005 bis Dezember 2006 hat der Beklagte für verfallen und verjährt gehalten.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat zunächst auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 09.12.2011 (Bl. 31R d.A.) durch Vernehmung von vier Arbeitnehmern des Beklagten als Zeugen Beweis über die überwiegende betriebliche Tätigkeit bei dem Beklagten erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der Vernehmung der Zeugen vor dem ersuchten Richter des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.01.12012 Bezug genommen (Bl. 46 – 50). Sodann hat das Arbeitsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 14.12.2012 den Beklagten zur Zahlung der eingeklagten Beiträge in Höhe von € 41.686,34 verurteilt. Dabei ist das Gericht nach ausführlicher Würdigung der Aussagen der vier Zeugen B, C, D und E zu dem Ergebnis gelangt, dass im Betrieb des Beklagten in allen Kalenderjahren von 2005 bis 2010 überwiegend bauliche Tätigkeiten, und zwar in Form von Trocken- und Montagebauarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 sowie Abschnitt II verrichtet worden sind. Die Zahlungsansprüche für die Zeit von Dezember 2005 bis Dezember 2006 hat es nicht als verfallen oder verjährt angesehen. Für die weitere Begründung des Urteils, insbesondere die Würdigung der Zeugenaussagen, wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 100R – 107R d. A.).
Der Beklagte hat gegen das ihm am 09.01.2013 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am 04.02.2013 Berufung beim Landearbeitsgericht eingelegt und die Berufung am 21.02.2013 begründet.
Der Beklagte wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag zu den betrieblichen Tätigkeiten und ihre Verteilung auf die Gesamtarbeitszeit. Er ist der Ansicht, dass diese nicht überwiegend baulich seien. Er ist weiter der Ansicht, das Arbeitsgericht sei schon fälschlich von einem schlüssigen Vortrag des Klägers zum Überwiegen baulicher Tätigkeiten ausgegangen; denn der Kläger habe nicht dezidiert zu den Einzelheiten der betrieblichen Tätigkeit vorgetragen. Zudem habe auch die Vernehmung der Zeugen bestätigt, dass im Betrieb überwiegend keine baulichen Tätigkeiten angefallen seien. So ergeben sich weder aus der Aussage des Zeugen B noch der des Zeugen C, dass beide Rollläden auf der Baustelle repariert haben. Dies sei vielmehr in der Werkstatt geschehen. Beim Zeugen D hätten die Transporttätigkeiten nicht als baulich gewertet werden dürfen, weil sie nicht im Zusammenhang mit eigenen baulichen Leistungen angefallen seien. Ebenso hätte die Tätigkeit des Zeugen D nicht als Zusammenhangstätigkeit zu eigenen baulichen Leistungen des Beklagten angesehen werden dürfen.
Im Übrigen falle der Betrieb des Beklagten unter die große Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE), denn er beschäftige mit dem Zeugen C einen Tischler und sei seit dem 06.12.2011 Vollmitglied im Fachverband Leben Raum Gestaltung Rheinland Pfalz, der wiederum Mitglied im Innungsverband für das Tischlerhandwerk, Bestattungs- und Montagegewerbe ist (Schreiben des Fachverbands vom 07.02.2013, Bl. 132 d.A.). Seit dem 12.12.2011 sei er Mitglied der Schreiner-Innung F. Sein Betrieb unterfalle damit dem mit der IG Metall abgeschlossenen Manteltarifvertrag für das rheinland-pfälzische Tischlerhandwerk, Bestattungs- und Montagegewerbe.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14.12.2012, Az. 8 Ca 118/11, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags das erstinstanzliche Urteil. Das Arbeitsgericht habe die Aussagen der Zeugen mit dem Ergebnis, dass bauliche Tätigkeiten überwiegen, richtig gewürdigt. Der Betrieb falle nicht unter die Einschränkung der AVE; denn die Schreiner-Innung F, deren Mitglied der Beklagte sei, sei ihrerseits nicht Mitglied im Fachverband HKH-Rheinland-Pfalz und somit nicht im Bundesverband. Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass die Mitgliedschaft des Beklagten bei der Schreiner-Innung F ab dem 12.12.201 keine zeitlich davor entstandenen Beitragsansprüche beseitigen könne.
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO).
Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes für den Zeitraum Dezember 2005 bis Dezember 2010 für gewerbliche Arbeitnehmer in Höhe von € 38.467,34 und für Angestellte in Höhe von € 3.219,-- verurteilt. Der Beklagte ist gemäß § 18 Abs. 2 VTV Bau vom 20.12.1999 sowie vom 18.12.2009 zur Zahlung der eingeklagten Beiträge verpflichtet. Der VTV Bau fand kraft seiner Allgemeinverbindlichkeit während des gesamten Klagezeitraums auf den Betrieb des Beklagten Anwendung.
Der Beklagte unterhielt im Klagezeitraum Dezember 2005 bis Dezember 2010 einen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV Bau fiel. Darunter fallen gemäß § 1 Abs. 2 VTV Bau diejenigen Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V genannten Beispielstätigkeiten oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I – IV ausgeführt werden. Ob überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer auf derartige bauliche Leistungen entfällt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 28.04.2004 AP Nr. 264 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Der Betrieb des Beklagten war im gesamten Klagezeitraum ein baugewerblicher Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt II und Abschnitt V Nr. 37 VTV. Die erkennende Kammer folgt zur weiteren Begründung in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung, insbesondere zu den Anforderungen an einen schlüssigen klägerischen Vortrag für das Vorliegen überwiegender baulicher Leistungen und die Würdigung der Beweisaufnahme und macht sie sich zu Eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Begründung des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Das Berufungsvorbringen des Beklagten gibt lediglich noch Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
Der Geltendmachung der Beiträge für die Jahre 2005 bis 2010 durch den Kläger steht die „Vereinbarung zur Fortschreibung der Vereinbarung vom 19.12.2005 zur Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge des Baugewerbes“ vom 21.02./28.11.2012, unabhängig davon, ob ihre Voraussetzungen im Falle des Betriebs des Beklagten jetzt vorliegen, nicht entgegen. Nach dieser Vereinbarung wird zwar die Einschränkung der AVE in Abs. 4 Ziff. 5 auch auf solche Betriebe mit Sitz im Inland erstreckt, die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sind, von dem jeweiligen Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Bundesverbands Holz und Kunststoff oder eines seiner mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die fachlichen Geltungsbereich des zum jeweiligen Stichtages geltenden Manteltarifvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen spezieller ist.
Die Vereinbarung gelangt für den Klagezeitraum nicht zur Anwendung, weil der Kläger Beiträge für einen Zeitraum vor Begründung der Mitgliedschaft des Beklagten in der Schreinerinnung F bzw. dem Fachverband Leben Raum Gestaltung Rheinland-Pfalz geltend macht. Der Zeitraum beginnt mit dem Dezember 2005 und endet mit dem Dezember 2010. Der Beklagte ist jedoch erst am 12.12.2011 Mitglied der Innung bzw. am 6.12.2011 Mitglied des Fachverbands Leben Raum Gestaltung geworden. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 06.05. 2009 – 10 AZN 173/09, unveröffentlicht – ausgeführt, dass der Erwerb der Mitgliedschaft in einem einschlägigen Fachverband nicht von der Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für vor dem Erwerb der Mitgliedschaft liegende Zeiträume befreie, wenn dafür eine ausdrückliche Regelung fehlt. An einer solchen Regelung fehlt es hier.
Eine Kostenentscheidung wurde versehentlich nicht getroffen.
Für die Zulassung der Revision war kein gesetzlich gebotener Anlass gegeben (§ 72 Abs. 2 ArbGG).