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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 18.12.2013 – 2 Sa 871/13
ECLI:DE:LAGHE:2013:1218.2SA871.13.0A
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 03. Juli 2013 – Aktenzeichen 4 Ca 53/13 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer Befristung.
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Die 33-jährige (geboren am xxx ) verheiratete Klägerin, die Mutter von drei Kindern ist, schloss unter dem 19. Juni 2012 mit dem beklagten Land einen Arbeitsvertrag. Nach dessen § 1 Abs. 1 wurde die Klägerin ab dem 10. August 2012 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Pflichtstunden zur Erteilung von Unterricht an der Grundschule A befristet eingestellt. In § 1 Abs. 2 heißt es:
3
„Das Arbeitsverhältnis ist befristet
…
bis zum 05.07.2013
Auf das Arbeitsverhältnis findet § 30 Abs. 1 TV-H in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz Anwendung.“
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Gemäß § 2 (1) findet Anwendung unter anderem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages der Parteien vom 19. Juni 2012 wird auf Bl. 6 bis 8 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin erhielt an Vergütung vom beklagten Land zuletzt € 1.692,38 brutto im Monat.
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Am 8. August 2012 nahm die Klägerin auf Einladung der Schulleitung in der Zeit von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr an der Gesamtkonferenz der Grundschule A teil. Ausweislich des Protokolls (Bl. 9 bis 11 d. A.) wurden organisatorische und personelle Dinge sowie Zu- und Abgänge von Schüler/-innen besprochen. Das beklagte Land meldete die Klägerin ab dem 8. August 2012 zur Sozialversicherung an (Bl. 21 d. A.) und zahlte ab diesem Tag Vergütung an die Klägerin.
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Mit ihrer am 9. April 2013 bei dem Arbeitsgericht Kassel eingegangenen und dem beklagten Land am 12. April 2013 (Bl. 13 d. A.) zugestellten Befristungskontrollklage hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 5. Juli 2013 gewandt. Weiterhin hat sie Feststellung dahingehend begehrt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 5. Juli 2013 hinaus besteht, und für den Fall des Obsiegens mit den Feststellungsanträgen die Verurteilung des beklagten Landes zu ihrer Weiterbeschäftigung zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrkraft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verlangt.
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, aufgrund fehlender schriftlicher Vereinbarung über die Arbeitsaufnahme ab dem 8. August 2012 sei das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht wirksam bis zum 5. Juli 2013 befristet. Die Teilnahme an der Gesamtkonferenz auf Einladung der Schulleitung sei für sie verpflichtend gewesen. Schließlich umfasse das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG als Teil der Befristungsabrede auch den Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns, zumal vorliegend aufgrund der vorzeitigen Arbeitsaufnahme eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Beschäftigungsdauer erfolgt sei.
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Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der am 19. Juni 2012 vereinbarten Befristung zum 5. Juli 2013 endet;
2. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 5. Juli 2013 hinaus besteht;
3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) und oder 2) das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrkraft weiter zu beschäftigen.
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Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, durch die Arbeitsaufnahme zwei Tage vor dem vertraglich festgelegten Beginn des Arbeitsverhältnisses sei die Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag vom 19. Juni 2012 vereinbarten Befristung zum 5. Juli 2013 nicht beseitigt worden. Die von der Grundschulleiterin ausgesprochene Einladung zur Gesamtkonferenz habe sich in dem Angebot an die Klägerin erschöpft, zur Vorbereitung ihres Unterrichtseinsatzes an der vor Unterrichtsbeginn stattfindenden Gesamtkonferenz teilzunehmen; eine darüber hinausgehende Willensäußerung sei ihr nicht zu entnehmen gewesen. Letztlich bestehe das Wesen einer Befristung eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich in der Bestimmung eines Endtermins, nicht des Beginns der Beschäftigung.
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Das Arbeitsgericht Kassel hat mit einem am 3. Juli 2013 verkündeten Urteil - 4 Ca 53/13 (Bl. 24 - 33 d. A.) - die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei aufgrund der im Arbeitsvertrag der Parteien vom 19. Juni 2012 gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vereinbarten sachgrundlosen Befristung wirksam zum 5. Juli 2013 beendet worden. Im Zusammenhang mit der Teilnahme der Klägerin an der Gesamtkonferenz am 8. August 2012 sei von den Parteien kein neues - befristetes oder unbefristetes - Arbeitsverhältnis begründet worden. Vielmehr sei lediglich der Beginn des bereits formwirksam begründeten befristeten Arbeitsverhältnisses faktisch zeitlich nach vorne verlegt worden, was jedoch nicht dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unterliege. Dieses beziehe sich nach seinem Sinn und Zweck lediglich auf den Endzeitpunkt einer Befristung und nicht auf die Vertragsdauer generell.
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Das erstinstanzliche Urteil ist der Klägerin am 16. Juli 2013 (Bl. 34 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ist am 19. Juli 2013 (Bl. 36 ff. d. A.) und ihre Berufungsbegründung am 11. September 2013 (Bl. 44 ff. d. A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
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Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen und meint, jede Vertragsverlängerung wie auch Änderung der Vertragslaufzeit unterliege dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Da die vorzeitige Arbeitsaufnahme der Klägerin ab dem 8. August 2012 zwischen den Parteien nicht schriftlich vereinbart worden sei, fehle es an einer wirksamen Befristung zum 5. Juli 2013. Damit gelte das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 16 Satz 1 TzBfG als unbefristet zustande gekommen.
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Die Klägerin beantragt unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 3. Juli 2013 - Aktenzeichen 4 Ca 53/13 -
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 19. Juni 2012 vereinbarten Befristung zum 5. Juli 2012 beendet worden ist;
2. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 05. Juli 2013 hinaus fortbesteht.
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Das beklagte Land beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Das beklagte Land verteidigt ausdrücklich das erstinstanzliche Urteil. Es wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und verweist darauf, dass allein die Vereinbarung der Befristung als solche, also das Ende des Arbeitsverhältnisses, der Schriftform bedürfe; alle anderen Abreden im befristeten Arbeitsverhältnis seien hingegen auch mündlich möglich. Auch dürfte bei der Leiterin der Grundschule, welche die Klägerin zur Gesamtkonferenz eingeladen habe, bei Ausspruch dieser Einladung jeglicher auf die Herbeiführung einer Änderung des Arbeitsvertrages gerichteter Wille und damit jeglicher Rechtsfolgewille gefehlt haben. Zumal es sich bei der Teilnahme lediglich um eine vorbereitende Maßnahme für das Schuljahr, in dem die Klägerin habe unterrichten sollen, gehandelt habe.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 10. September 2013 (Bl. 44 - 46 d. A.) und 11. Oktober 2013 (Bl. 54 - 57 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2013 (Bl. 59 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 3. Juli 2013 - 4 Ca 53/13 - ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG als Berufung in einem Rechtsstreit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.
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II.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist nur zum Teil zulässig und, soweit zulässig, unbegründet.
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1. Der allgemeine Feststellungsantrag zu Ziffer 2 ist unzulässig. Da beide Parteien bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz keine Tatsachen vorgetragen haben, die den Schluss auf weitere Beendigungstatbestände zulassen, fehlt dem sogenannten allgemeinen Feststellungsantrag das erforderliche besondere Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. für die Kündigung: BAG, Urteil vom 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 a und b der Gründe, AP Nr. 38 zu § 4 KSchG 1969). Dieses Rechtsschutzinteresse ergibt sich auch nicht aus § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG, da hiervon bereits der punktuell gestellte Befristungskontrollantrag der Klägerin zu Ziffer 1 abgedeckt ist.
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2. Die Klage ist, soweit zulässig, jedoch unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 19. Juni 2012 vereinbarte Befristung zum 5. Juli 2013 beendet. Der Wirksamkeit dieser Befristungsvereinbarung steht die Teilnahme der Klägerin an der Gesamtkonferenz vom 8. August 2012 nicht entgegen. Es bedurfte keiner schriftlichen Vereinbarung der Parteien über den vorzeitigen Beginn des bereits zuvor formwirksam vereinbarten befristeten Arbeitsverhältnisses. Dieses Entscheidungsergebnis beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):
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a) Zunächst gilt die Befristung nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat deren Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Mit ihrer am 9. April 2013 beim Arbeitsgericht Kassel eingegangenen und dem beklagten Land alsbald zugestellten Klage hat sie die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG eingehalten. Diese wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (vgl. BAG, Urteil vom 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, AP Nr. 71 zu § 14 TzBfG).
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b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht Kassel in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass zwischen den Parteien mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 19. Juni 2012 formwirksam iSd. § 14 Abs. 4 TzBfG ein befristetes Arbeitsverhältnis zunächst für die Zeit vom 10. August 2012 bis zum 5. Juli 2013 vereinbart wurde. Dieser kalendermäßigen Befristung kommt Rechtswirksamkeit zu. Sie ist als sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig. Danach ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 nach ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Vorliegend handelt es sich um den ersten Arbeitsvertrag der Parteien. Die zulässige Befristungsdauer von zwei Jahren ist nicht überschritten.
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c) Der Wirksamkeit der Befristung steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 19. Juni 2012 bereits am 8. August 2012 auf Einladung der Schulleitung in der Zeit von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr an der Gesamtkonferenz der Grundschule A teilnahm.
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aa) Zunächst sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass mit der Gesamtkonferenzteilnahme der Klägerin zwischen den Parteien ein weiteres - befristetes oder unbefristetes - Arbeitsverhältnis zustande gekommen sein könnte. Diese erfolgte allein im Hinblick auf das zwischen den Parteien für die Zeit ab 10. August 2012 bereits geschlossene befristete Arbeitsverhältnis. Ein Verstoß gegen das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG scheidet in diesem Zusammenhang aus.
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bb) Entgegen der Ansicht der Berufung bedurfte es in Zusammenhang mit der Teilnahme der Klägerin an der Gesamtkonferenz vom 8. August 2012 keiner schriftlichen Änderungsvereinbarung iSd. § 14 Abs. 4 TzBfG.
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(1) Wiederum zu Recht hat das Arbeitsgericht Kassel in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass die Klägerin durch die auf Einladung der Schulleitung erfolgte Gesamtkonferenzteilnahme am 8. August 2012 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr Arbeitsleistungen im Hinblick auf das zwischen den Parteien für die Zeit ab 10. August 2012 vereinbarte befristete Arbeitsverhältnis als Lehrkraft an der Grundschule A erbracht hat. Es handelte sich um keine reinen Vorbereitungshandlungen mehr, denn mit der Teilnahme von Lehrkräften an Gesamtkonferenzen genügen diese ihren arbeitsvertraglich obliegenden Hauptleistungspflichten iSd. § 611 BGB. Auch kann die Annahme des beklagten Landes dahinstehen, dass bei der Leiterin der Grundschule bei Ausspruch der Einladung zur Gesamtkonferenz jeglicher auf die Herbeiführung einer Änderung des Arbeitsvertrages gerichteter Wille und damit jeglicher Rechtsfolgewille gefehlt habe. Allein die vorzeitige Arbeitsaufnahme auf Einladung der Schulleitung führte dazu, dass das zuvor aufgrund Arbeitsvertrag der Parteien vom 19. Juni 2012 für die Zeit ab dem 10. August 2012 geschlossene Arbeitsverhältnis bereits ab dem 8. August 2012 in Vollzug gesetzt wurde und damit bereits ab dem 8. August 2012 bestand. Folgerichtig meldete das beklagte Land die Klägerin ab dem 8. August 2012 zur Sozialversicherung an und vergütete sie ab diesem Zeitpunkt.
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(2) Über diese vorzeitige Arbeitsaufnahme ab dem 8. August 2012 musste zwischen den Parteien keine schriftliche Änderungsvereinbarung getroffen werden, da die Vereinbarung über den Beginn des Arbeitsverhältnisses nach Ansicht der Kammer nicht der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG unterliegt. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn bei einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag sich die Dauer der Befristung durch Vereinbarung eines bestimmten Endtermins ergibt (vgl. KR/Lipke § 14 TzBfG Rn. 539; APS/Backhaus § 14 Rn. 481; ErfK-Müller-Glöge § 14 TzBfG Rn. 118). So ist nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ausschließlich „die“ Befristung formbedürftig, nicht hingegen der Arbeitsvertrag im Übrigen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juni 2004 - 7 AZR 636/03 - Rn. 18, AP Nr. 12 zu § 14 TzBfG). Vorliegend wurde zwischen den Parteien ein bestimmter Endzeitpunkt vereinbart. So ergibt sich aus § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 19. Juni 2012, dass das Arbeitsverhältnis befristet ist bis zum 5. Juli 2013. Es bestand für die Klägerin Klarheit darüber, dass das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land nicht auf Dauer galt, sondern aufgrund Befristung zum 5. Juli 2013 endete.
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cc) Ausdrücklich offen bleiben kann daher, ob die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge des § 16 Satz 1 TzBfG bei Annahme einer formwidrigen Verlängerung des mit Arbeitsvertrag der Parteien vom 19. Juni 2012 vereinbarten befristeten Arbeitsverhältnisses überhaupt in Betracht kommen kann. Zum Teil wird vertreten, eine ursprünglich - wie hier (siehe oben unter II 2 b) - formwirksam getroffene Befristungsabrede bleibe auch in diesem Fall in Kraft (So ErfK-Müller-Glöge § 14 TzBfG Rn. 124); nach dieser Ansicht bliebe es trotz vorzeitiger Arbeitsaufnahme bei einer Beendigung aufgrund der im Arbeitsvertrag der Parteien vom 19. Juni 2012 vereinbarten Befristung zum 5. Juli 2013. Nach anderer Meinung hingegen müsse nicht nur von der Formunwirksamkeit der Änderungsabrede, sondern auch des ursprünglichen Vertrages ausgegangen werden (vgl. KR/Lipke § 14 TzBfG Rn. 554; APS/Backhaus § 14 Rn. 481; Preis/ Gotthardt NZA 2000, 348, 360), so dass der Arbeitsvertrag gemäß § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Diese Rechtsfrage ist - soweit ersichtlich - bislang höchstrichterlich ebenfalls noch nicht entschieden.
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3. Demzufolge wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der im Arbeitsvertrag der Parteien vom 19. Juni 2012 vereinbarten Befristung zum 5. Juli 2013 beendet, da gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit endet.
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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung der Klägerin erfolglos bleibt.
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Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.