Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 20.10.2014 – 1 Ta 463/14

ECLI:DE:LAGHE:2014:1020.1TA463.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Offenbach, 26. Mai 2014, 2 Ca 237/12, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 26. Mai 2014 – 2 Ca 237/12 – aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren

bis zum 6. August 2013 auf € 50.513,16

ab dem 7. August 2013 auf € 25.256,58

festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die halbe Beschwerdegebühr zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin vom 5. Juni 2014, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 1. August 2014 (Leseabschrift Bl. 591 d.A.) nicht abgeholfen hat, hat teilweise Erfolg.

2

Der Wert für das Verfahren beläuft sich zunächst für die Zeit bis zum 6. August 2013 auf € 50.513,16. Dieser Wert entspricht der bezifferten Klageforderung.

3

Ab dem 7. August 2013 ändert sich der Wert auf den Betrag in Höhe von € 25.256,58.

4

Die Reduzierung beruht auf dem Umstand, dass die Klägervertreter im Schriftsatz vom 2. August 2013, der am 6. August 2013 beim Arbeitsgericht eingegangen ist (Bl. 428/430 d.A.), den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt haben. Sie haben insoweit ausgeführt „Daher ist insoweit hinsichtlich der diesbezüglichen einstweiligen Arrestanordnung und der Hauptsache die Sache für die Klägerin erledigt.“ Dies lässt sich als einseitige Erledigungserklärung interpretieren, allerdings fehlt es an einer Erledigungserklärung auch des Beklagten, der der Erledigungserklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 15. August 2013 (Bl. 434 d.A.) ausdrücklich widersprochen hat.

5

Die einseitige Erledigungserklärung ist nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Hessischen Landesarbeitsgerichts mit dem halben ursprünglichen Wert zu bewerten (vgl. Hess. LAG vom 9. September 2010 – 1 Ta 350/10, Hess. LAG vom 10. Februar 2009 – 15 Ta 650/08, jeweils nicht veröffentlicht). Es ist – anderes als die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf teilweise in der Rechtsprechung vertretene Auffassungen meint (vgl. insoweit die Zusammenstellung des Meinungsstands bei Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 12. Aufl., Rn 1825 ff.) – nicht sachgerecht, lediglich auf die Kosten abzustellen, da die Feststellungswirkung des Antrags bei einer einseitigen Erledigungserklärung über die Kostenwirkungen hinausgeht.

6

Zum Vergleichswert ist in der Beschwerdeentscheidung keine Feststellung zu treffen, da eine solche in dem angegriffenen Beschluss nicht erfolgt ist.

7

Da die Beschwerde nur zum Teil Erfolg hat, hat die Klägerin als Beschwerdeführer die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).

8

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.