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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 18.03.2015 – 18 Sa 386/14

ECLI:DE:LAGHE:2015:0318.18SA386.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Wiesbaden, 5. Februar 2014, 2 Ca 64/14

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. Februar 2014 - 2 Ca 64/14 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob und in welcher Höhe der Beklagte Beiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes wegen der Beschäftigung polnischer Werkvertragsnehmerin der Zeitspanne von Dezember 2008 bis Mai 2010 zu zahlen hat, welche nach der Bewertung des Klägers wie Arbeitnehmer eingesetzt wurden.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe - BRTV - , Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - VTV - ) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an den Kläger zu zahlen.

Der Beklagte ist polnischer Staatsangehöriger. Er betreibt in A/Landkreis B ein Trockenbauunternehmen.

Bei Überprüfungen von Baustellen durch die Hauptzollämter C und B im Jahr 2010 wurden die polnischen Gewerbetreibenden D, E, F und G bei Trockenbauarbeiten im Auftrag des Beklagten angetroffen. Es bestand der Verdacht der Scheinselbständigkeit. In einem Ermittlungsverfahren wurde dem Beklagten vorgeworfen, dass er in den Monaten Dezember 2008, Februar 2009, Juni 2009, Juli 2009, sowie Februar bis Oktober 2010 die polnischen Staatsangehörigen H, I, D, G, E und F als Arbeitnehmer beschäftigt habe. Das Ermittlungsverfahren wurde durch das Amtsgericht Brandenburg gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500,00 € eingestellt.

Der Kläger hat behauptet, die auf den Baustellen für den Beklagten arbeitenden Personen seien keine Selbständigen gewesen, sondern tatsächlich abhängig beschäftigte Arbeitnehmer. Zu diesem Ergebnis sei auch die Deutsche Rentenversicherung gelangt.

Die Bewertung, es habe sich tatsächlich um Arbeitnehmer gehandelt, ergebe sich aus folgenden Kriterien: Keine der Personen habe über einen eigenen Büroraum verfügt. Es seien keine schriftlichen Subunternehmerverträge geschlossen worden. Die Trockenbauer seien ausschließlich für den Beklagten tätig gewesen und hätten kein eigenes Werkzeug gehabt. Für die Dauer ihrer Tätigkeit seien sie in den Betrieb eingegliedert gewesen und hätten dem Weisungsrecht des Beklagten unterstanden. Der Beklagte habe das Arbeitsmaterial gestellt und die Anreise zu den Baustellen organisiert. Als Vergütung sei ein arbeitnehmertypischer Stundenlohn vereinbart gewesen. Aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse seien die vermeintlich Gewerbetreibenden nicht in der Lage gewesen, unternehmerisch am Markt tätig zu sein. Ein unternehmerisches Risiko habe auch nicht bestanden, die Betroffenen hätten nur ihre Arbeitskraft eingebracht und selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger hat in ursprünglich zwei Verfahren, welche durch das Arbeitsgericht Wiesbaden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, zuletzt eine Beitragsforderung in Höhe von 14.942,36 € geltend gemacht. Zur Begründung der Beitragsforderung hat er sich auf eine Berechnung der deutschen Rentenversicherung gestützt, mit welcher der den Vertragspartnern gezahlte Werklohn zu Bruttolohn umgerechnet wurde. Zur genauen Darstellung dieser Berechnung wird auf die Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 20. Februar 2013 (Bl. 36-43) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.942,36 € zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe keine Arbeitnehmer beschäftigt und sei daher nicht beitragspflichtig. Die sechs polnischen Staatsangehörigen hätten überwiegend Wärmedämmverbundsystemarbeiten ausgeführt. Solche Arbeiten erforderten kaum eigenes Werkzeug. Es genüge ein Spachtel, eine Kelle, ein Eimer, ein Rührgerät, u.U. eine Säge und ähnliches Kleinwerkzeug. Über dieses Werkzeug hätten die Subunternehmer selbst verfügt. Er habe die Subunternehmer nur gelegentlich zur Baustelle gefahren. Die Herren H, D und F seien bereits in Polen selbständig gewesen und würden dort als Maurer, Maler und ähnliche Handwerker auftreten. Alle sechs Subunternehmer hätten in dem Forderungszeitraum auch für andere Auftraggeber in Deutschland gearbeitet. Der Beklagte hat schließlich die Ansicht vertreten, die geforderten Bruttolohnsummen seien nicht nachvollziehbar.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage durch Urteil vom 05. Februar 2014 dies damit begründet, dass der Kläger keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen habe, welche den Schluss rechtfertigen, dass die sechs polnischen Subunternehmer tatsächlich als Arbeitnehmer eingesetzt wurden. Selbständig Gewerbetreibende müssten nicht zwingend über eigene Büroräume verfügen, werbend am Markt auftreten oder schriftliche Subunternehmerverträge schließen. Ebenso komme es auf das Werkzeug nicht an, da die Tätigkeiten nicht betriebsmittelintensiv gewesen sein. Für seine Behauptung, die Polen hätten dem Weisungsrecht des Beklagten unterstanden, sei der Kläger weiteren Vortrag schuldig geblieben.

Zur vollständigen Wiedergabe der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils sowie des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 71-75 d.A.).

Der Kläger hat gegen das ihm am 21. Februar 2014 zugestellte Urteil mit am 18. März 2014 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegründung ist am 19. Mai 2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen, nachdem der Kläger zuvor rechtzeitig die Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt hatte.

Mit der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht hätte seinen Vortrag als ausreichend bewerten müssen. Es sei unstreitig, dass alle scheinbaren Subunternehmer über keine eigene Betriebsstätte verfügten, selbst keine Arbeitnehmer beschäftigten und nicht werbend auf dem Markt auftraten. Weiter sei unstreitig, dass die polnischen Vertragspartner auf Stundenlohnbasis bezahlt wurden, immer nur mündliche Verträge schlossen und der Beklagte Materialien an die Baustellen lieferte. Streitig sei lediglich, in welchem Umfang der Beklagte auf den Baustellen noch kontrolliert und Weisungen erteilt habe. Der Kläger hat eingeräumt, dass die polnischen Subunternehmer auch für andere Auftraggeber arbeiteten. Er hält jedoch für maßgeblich, da sie für die Dauer eines Auftrags mit dem Beklagten ihre Arbeitskraft ausschließlich diesem zur Verfügung stellten. Ergänzend hat der Kläger sich auf den Ermittlungsbericht des Hauptzollamts vom 18. Juli 2011 bezogen (Anlage BK 1 zur Berufungsbegründung, Bl. 106-110 d.A.). Der Kläger hat ergänzend Beweis angetreten durch Zeugenvernehmung für seine Behauptung, die polnischen Subunternehmer hätten unter Anleitung, Kontrolle und Organisation des Beklagten gearbeitet.

Auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 22. Juli 2014 (Bl. 123 d.A.) hat der Kläger eine Hilfsberechnung seiner Ansprüche in Höhe von 14.258,00 € vorgenommen. Diesem liegt die angenommene Zahl der insgesamt gearbeiteten Stunden und der geschuldete Mindestlohn zu Grunde (vgl. Schriftsatz vom 4. Dezember 2014, Bl. 147 f. d.A.).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. Februar 2014 - 2 Ca 64/14 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.942,36 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und wiederholt und ergänzt seinen Vortrag aus der ersten Instanz. Er behauptet, er habe den Vertragspartnern keine Anweisungen erteilt, auf welche Baustelle sie fahren müssten. Der Kläger habe nicht einmal vorgetragen, welche Arbeiten seine Vertragspartner wann und wo für ihn ausführten. Der Subunternehmer I habe ein eigenes Gewerbe in Polen. Er habe nur in der Zeit von Mai bis August 2010 bei zwei Bauvorhaben gearbeitet. Der Kontakt zu Herrn I sei durch die Firma J hergestellt worden. Diese habe auch das Material auf der Baustelle in K gestellt. Auf der Baustelle in L habe Herr I alleine gearbeitet. Für Wärmedämmungen habe er Styroporplatten aufgeklebt und dabei sein eigenes Werkzeug benutzt. Für diese Arbeiten habe er die Gewährleistung getragen. Der Vertragspartner G habe insgesamt 13 Rechnungen gestellt. Er habe in M N und M O, in P, in Q, in R und in S mit eigenem Werkzeug gearbeitet. An Arbeiten habe dieser Spachtelarbeiten ausgeführt, Putz aufgetragen, Styropor geklebt, Armierung aufgetragen, einen Carport gebaut und Trockenbauarbeiten erledigt. Soweit Material benötigt worden sei, habe dies der Hauptauftraggeber gestellt. Der Vertragspartner E habe bei Bauvorhaben in P, T und U Überstände gestrichen, außerdem Pflaster- und Erdarbeiten erledigt (T) und Styroporarbeiten ausgeführt und Armierung aufgetragen (P). Er habe auch in K gearbeitet, dort habe er sich nach Absprache mit dem Subunternehmer I mit diesem die Arbeiten geteilt. Der Subunternehmer D habe nur bei einem Bauvorhaben in Ibbenbüren an einer Stadtvilla Putz- und Streicharbeiten allein und selbständig ausgeführt. Der Vertragspartner F habe bei der Stadtvilla in M alle WDVS-Arbeiten erledigt, also Styropor geklebt, Armierungen aufgetragen und gespachtelt. Außerdem habe er in Neuenkirchen die gleichen Arbeiten sowie Trockenbauarbeiten ausgeführt.

Schließlich hat der Beklagte sich auf die Verjährung der Forderungen berufen und vorsorglich die Saldierung etwaiger Beitragsansprüche mit Urlaubserstattungsansprüchen gefordert.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird schließlich auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 18. März 2015 verwiesen (Bl. 174 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Juni 2010 ist zulässig gem. §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG. Sie ist gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden.

Die Berufung ist nicht erfolgreich. Der Kläger hat keine ausreichenden Indizien für eine abhängige Tätigkeit der polnischen Subunternehmer vorgetragen. Eine Beweisaufnahme war nicht geboten.

I.

Die Kammer ist davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur generellen Verteilung der Darlegungslast in Verfahren um Ansprüche nach dem Sozialkassentarifvertrag (vgl. Urteil vom 18.05.2011- 10 AZR 190/10 - AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, Rz. 12 ff.) entsprechend auch anzuwenden ist, wenn die Parteien darum streiten, ob Vertragspartner als selbständige Werkvertragsnehmer oder als anhängige Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. Damit war darauf abzustellen, welche Indizien für einen verdeckten Arbeitnehmereinsatz vorgetragen wurden. Ein Vortrag des Klägers dazu, wann, welche Art von Weisungen erteilt wurden, kann im Regelfall nicht gefordert werden, da die Kasse keinen Einblick in die Arbeitsabläufe auf der Baustelle hatte.

II.

Der Vortrag des Klägers ist unzureichend. Die vorgetragenen unstreitigen und streitigen Indizien lassen keinen Schluss darauf zu, dass die polnischen Subunternehmer H, I, D, G, E und F als Arbeitnehmer eingesetzt wurden und nicht als Alleinhandwerker arbeiteten.

1.

Es fehlt an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Vertragspartner in eine betriebliche Organisation des Beklagten eingegliedert waren.

Ein Arbeitnehmer unterscheidet sich von einem Werkvertragsnehmer durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an (vgl.

BAG Urteil vom 05. Februar 2012 - 10 AZR 301/10 - NZA 2012, 731, Rz. 13).

2.

Es kann unterstellt werden, dass die sechs polnischen Staatsangehörigen die von dem Beklagten angenommenen Aufträge in engen zeitlichen Vorgaben zu erledigen hatten und für die Dauer solcher Aufträge keine anderen Arbeiten annehmen konnten. Dies genügt aber nicht, um eine persönliche Abhängigkeit dieser Personen annehmen zu können. Es ist im Baugewerbe typisch, dass gerade kleinere Aufträge, welche von Nachunternehmern und insbesondere durch Nachunternehmer von Nachunternehmern ausgeführt werden, enge zeitliche Vorgaben haben. Es ist aus der Kenntnis der Rechtstreite, die in den letzten Jahren vor der Kammer verhandelt wurden, nicht ungewöhnlich, dass Arbeiten eines Gewerks nochmals aufgeteilt und an verschiedene Unternehmer geben werden, z.B. um personalintensive Arbeiten auszugliedern, die keine hohe Qualifikation fordern. Als Beispiele können die Entfernung von Isolierungen oder das Befestigen von Kabelkanälen angeführt werden. Die Teilung von Arbeiten eines Gewerks durch die Vergabe von Teilaufgaben führt dazu, dass die vergebenen Arbeiten zu festen, im Regelfall nicht verhandelbaren Terminen unter Zeitdruck ausgeführt werden müssen. Die Möglichkeit, die Erledigung angenommener Aufträge zu verschieben, andere Aufträge vorzuziehen oder mehre Aufträge gleichzeitig zu erledigen, besteht typischerweise nur für solche Werkunternehmer, welche fachlich sehr qualifiziert sind und/oder mit mehreren Arbeitnehmern umfangreich "Schlüsselarbeiten" ausführen, also nicht leicht ausgetauscht werden könnten. Dementsprechend ist nicht ausschlaggebend, dass - wie der Kläger behauptet - die Subunternehmer für die Dauer eines übernommenen Auftrags ausschließlich für den Beklagten arbeiteten und zeitliche Vorgaben einzuhalten waren. Es ist dagegen unstreitig, dass alle polnischen Vertragspartner des Beklagten auch Aufträge Dritter annahmen und für diese arbeiteten. Die vom dem Kläger angegeben Werklöhne (vgl. Liste des HZA B als Anlage A2 zum Schriftsatz vom 20. Februar 2013, Bl. 38 f. d.A.) erlauben auch nicht die Annahme, dass die sechs Polen über längere Zeiträume ausschließlich für den Beklagten tätig wurden. So hat der Vertragspartner G in den Monaten Dezember 2008, Februar 2009, Juni 2009, Juli 2009 sowie der April 2010 nur Beträge unter 900 € verdient, teilweise noch deutlich weniger. Entsprechendes gilt für den Vertragspartner E in der Zeit von Februar bis April 2010 und wieder im Juli 2010 sowie für Herrn F im März und April 2010. Werklöhne, welche auf eine Tätigkeit für die Beklagten in Vollzeit schließen lassen sind auf maximal drei Monate beschränkt (H: Juni und Juli 2009, G: Mai und Juni 2010 sowie August bis September 2010, I: Mai und Juni 2010, E: Mai bis Juni 2010 sowie August 2010, F: Februar 2010 sowie Mai und Juni 2010). Schließlich wurde nicht behauptet, dass die polnischen Subunternehmer vorrangig für den Beklagten zu arbeiten hatten und dessen Aufträge nicht ablehnen konnten.

Der Kläger hat außerdem keine Indizien dafür vorgetragen, die unter den Bedingungen des Baugewerbes für die Eingliederung in eine betriebliche Organisation sprechen würden, wie die notwendige Erledigung von Arbeiten als Gruppe, unter Anleitung eines Vorarbeiters und/oder in Abstimmung mit anderen Arbeitern, wie Bagger- oder Maschinenführern. Er ist dem Vortrag der Beklagten, dass seine Vertragspartner überwiegend nur alleine arbeiteten, nicht entgegengetreten. Der Beklagte hat keine Tätigkeiten angegeben, die zwingend durch zusammenarbeitende Arbeitnehmer ausgeführt werden müssten. Auch die Angabe der Bauvorhaben lässt nicht erkennen, dass seine Vertragspartner gemeinsam von ihm eingesetzt wurden. Soweit er angegeben hat, dass die Herren I und E beide auf der Baustelle in K arbeiteten, ist der Kläger seine Behauptung nicht entgegengetreten, dass die Subunternehmer sich die notwendigen Arbeiten aufteilten und nicht zusammen erledigten.

Schließlich ist nicht vorgetragen worden, welches Werkzeug der Beklagte stellte oder mit welchen Geräten Dritter die Subunternehmer arbeiten mussten. Auch aus der vorgegebenen Nutzung bestimmter Werkzeuge und Maschinen auf einer Baustelle kann sich auf eine Eingliederung in eine betriebliche Organisation schließen lassen, z.B. wenn diese von mehreren Personen bedient werden müssen oder einen gemeinsamen, koordinierten Arbeitseinsatz erfordern. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die durch den Beklagten geschilderten Arbeiten eher "betriebsmittelarm" sind und deshalb auch durch einen selbständigen Alleinhandwerker ausgeführt werden können, der kein hohes Kapital in Maschinen und Werkzeugen gebunden hat.

3.

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass unstreitig ist, dass die Vertragspartner keine eigenen Arbeitnehmer einsetzten, keine Betriebsstätten unterhielten und nicht werbend auf dem Markt auftraten, genügen diese Indizien nicht, um eine selbständige Tätigkeit als Kleinunternehmer mit ausreichender Sicherheit zu verneinen. Allein arbeitende Selbständige, die nur ihre Qualifikation und Arbeitskraft verwerten, benötigen keine besondere betriebliche Organisation. Werbung ist überflüssig, wenn Aufträge durch Kontakte vermittelt werden und eine Ausweitung des Geschäfts nicht gewünscht wird, da keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Zulässigkeit der "Ich-AG", für die auch Gründungszuschüsse (§ 93 SGB III) gewährt werden, ist dafür anzuführen, dass die Tätigkeiten eines Alleinhandwerkers als Kleinunternehmer keinen eindeutigen Schluss auf eine Arbeitnehmereigenschaft zulassen (zur missbräuchlichen Nutzung: LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 18. Juli 2003 - L 11 R 1083/12 -veröffentlicht in ).

Im Übrigen fehlt es an ausreichenden Indizien für verdeckte Arbeitnehmerstellung, wie z.B. eine gemeinsame Unterbringung der Subunternehmer durch den Auftraggeber, die Anmeldungen eines Gewerbes erstmalig zur Erfüllung von Aufträgen des Arbeitnehmers, Vermittlung eines "Abrechnungsservices" durch den Auftraggeber oder das Vorschreiben der Rechnungen durch diesen. Solche Umstände lassen auf eine Abhängigkeit schließen, die auch auf die Erledigung der Arbeiten durchschlagen kann. Die Tatsache, dass Aufträge mündlich erteilt wurden und die Abrechnung nach Stunden erfolgte, ist nicht ausreichend. Der Beklagte hat angegeben, dass seine Vertragspartner für ihre Arbeiten die Gewährleistung trugen. Dies spricht gegen Arbeitsverhältnisse.

Der vom Beklagten bestrittene Vortrag des Klägers, die Polen seien von dem Beklagten zur Baustelle gebracht worden, ist zu unbestimmt. Es wurde nicht angegeben, dass dies ständig und vor allen Dingen bezogen auf eine Gruppe erfolgte. Hinsichtlich des verwendeten Materials ist offen, ob dieses durch den Beklagten oder die jeweiligen Hauptauftraggeber gestellt wurde. Aufgrund des bereits angeführten Aufsplittens von Aufträgen eines Gewerks kann eine selbständige Tätigkeit nicht bereits deshalb verneint werden, weil der allein arbeitende Handwerker von Dritten gestelltes Material verarbeitet.

4.

Der Beweisantritt des Klägers, fünf der sechs Subunternehmer als Zeugen dazu zu vernehmen, das sie sozial abhängig und unter Anleitung, Kontrolle und Organisation des Beklagten tätig wurden und sie sich an vorgegebene Arbeitszeiten an einem bestimmten Arbeitsort halten mussten, ist auch unter Berücksichtigung des Rechts der Kasse, nur zu Vermutungstatsachen vorzutragen, unzureichend. Der Kläger hat keine ausreichenden Indizien dafür behauptet, dass die Arbeiten unter Anleitung, Kontrolle und Organisation stattfanden. Konkrete Behauptungen zur Art der Anleitungen, den Umständen der Kontrollen und der Arbeitsorganisation im Betrieb des Beklagten wurden nicht gemacht. Es ist nach dem Vortrag des Klägers offen, welche Arbeiten auf welchen Baustellen und durch wen ausgeführt wurden. Ebenso wurde nicht angegeben, welche Arbeitszeiten - generell oder bezogen auf konkrete Baustellen - einzuhalten waren. Der Zwang, vorgegebene Zeiten für die Erledigung eines Auftrags einzuhalten, reicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht aus, wie angeführt.

III.

Die Frage der Zulässigkeit der Beitragsberechnung unter Anwendung von § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV stellt sich nicht, da keine Beitragspflicht des Beklagten begründet werden kann.

Damit ist auch nicht zu prüfen, ob der Rechtsstreit gemäß von 98 Abs. 6 ArbGG auszusetzen ist.

IV.

Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG ist nicht begründet.