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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 03.06.2015 – 18 Sa 1791/14

ECLI:DE:LAGHE:2015:0603.18SA1791.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Wiesbaden, 6. November 2014, 10 Ca 316/14

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. November 2014 - 10 Ca 316/14 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, in welcher Höhe die Beklagte an die klagende Urlaubskasse des Baugewerbes Sozialkassenbeiträge für die Zeit von September bis Dezember 2013 zu zahlen hat.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe - BRTV -, Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - VTV -) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Pauschalbeträge für Angestellte an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte hat ihren Sitz in A. Sie hat in erster Instanz nicht bestritten, dass sie wegen ihrer betrieblichen Tätigkeit dem VTV unterliegt. Sie meldete dem Kläger Bruttolohnsummen.

Der Kläger fordert nach den Meldungen der Beklagten für den Zeitraum von September bis Dezember 2013 Beiträge in Höhe von 18.383,69 €.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.383,69 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden nichts vorgetragen.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat der Klage durch Urteil vom 06. November 2014 stattgegeben.

Zur Wiedergabe der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils sowie das weitere Vorbringen des Klägers im ersten Rechtszug wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 10-13 d.A.).

Die Beklagte hat gegen das ihr am 20. November 2014 zugestellte Urteil mit am 19. Dezember 2014 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist am 19. Februar 2015 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen, nachdem sie zuvor rechtzeitig die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt hat.

Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, ihr stehe ein die Forderung überwiegend zum Erlöschen bringender Erstattungsanspruch in Höhe von 11.596,32 € gegen den Kläger zu. Diesen Betrag habe sie in den Monaten September bis Dezember 2013 an Urlaubsvergütung an ihre Arbeitnehmer gezahlt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. November 2014 - 10 Ca 316/14 - teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie zur Zahlung eines 6.787,37 € übersteigenden Betrags verurteilt wurde.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Berufung sei unbegründet und verweist auf die Beitragsrückstände der Beklagten, welche deren Erstattungsansprüche mehrfach übersteigen würden.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf deren Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 03. Juni 2015 verwiesen (Bl. 54 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. November 2014 ist zulässig gem. §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG. Sie ist gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig begründet worden.

Die Berufung ist zulässig, da die Beklagte ein Erlöschen der Beitragsforderung durch Aufrechnung gem. § 398 BGB geltend gemacht hat.

Die Berufung ist jedoch unbegründet, da nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VTV vom 03. Mai 2013 die Aufrechnung wirksam ausgeschlossen war. Die Beklagte hat den Restbetrag der Beitragsforderung in Höhe von 11.596,32 € an den Kläger zu entrichten. Nach der seit 01. Juli 2013 geltenden Neufassung des VTV vom 03. Mai 2013 gilt das früher in § 18 Abs. 5 Satz 2 VTV geregelte Aufrechnungsverbot fort. Die Beklagte hat daher auch keinen Anspruch auf Saldierung der Klageforderung gegen Erstattungsansprüche nach §§ 18 Abs. 2 Satz 1, 12 VTV in Höhe von 11.596,32 €, da sie Beitragsrückstände hat, wie unstreitig geblieben ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten werden auch Beitragsansprüche eines Monats nicht durch die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers nach § 12 VTV für denselben Monat gemindert. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers steht nach § 15 Abs. 5 Satz 1 VTV unter dem Vorbehalt, dass das Beitragskonto ausgeglichen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.