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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 22.07.2015 – 12 Sa 535/14

ECLI:DE:LAGHE:2015:0722.12SA535.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Wiesbaden, 8. Januar 2014, 3 Ca 346/12

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08.01.2014 - 3 Ca 346/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe und nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV Bau) vom 20.12.1999 bzw. vom 18.12.2009 zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen im Baugewerbe verpflichtet. Der Beklagte unterhält in A einen Betrieb, der bei der Handwerkskammer L als handwerksähnlicher Betrieb für den Einbau von genormten Baufertigteilen eingetragen ist. Im Stammblatt der B vom 13.07.2009 gab der Beklagte seinen Tätigkeitsbereich mit dem Einbau von genormten Fertigbauteilen, insbesondere Fenstern (50 %) und Zimmertüren (40 %) sowie Reparaturarbeiten (10 %) an. Der Beklagte ist seit dem 28.09.2009 Mitglied in der Tischler-Innung M.

Der Kläger nimmt den Beklagten, der nicht Mitglied eines der tarifvertragsschließenden Verbände des Baugewerbes ist, auf Zahlung von Mindestbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum von Dezember 2006 bis September 2009 in einer Gesamthöhe von € 67.988,36 in Anspruch. Die Beitragsforderungen verteilen sich auf die einzelnen Kalenderjahre wie folgt: 2006: Euro 1.632,77, 2007: Euro 22.172,65, 2008: 22.607,16 und 2009: 21.575,78.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Betrieb des Beklagten sei während des gesamten Klagezeitraums dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrags unterfallen. Der Kläger hat behauptet, die im Betrieb des Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten im Kalenderjahr 2011 arbeitszeitlich gesehen überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmache, die Montage vorgefertigter, im Handel bezogener Fenster, Türen, Wandverkleidungen, Deckensystemen, Leichtbautrennwänden einschließlich aller näher bezeichneten, hiermit im Zusammenhang stehenden Vor-, Neben- und Nacharbeiten ausgeführt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 67.988,36 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat sich auf die Verjährung der Ansprüche sowie darauf berufen, der Betrieb sei als Schreinerbetrieb gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Zur betrieblichen Tätigkeit hat er behauptet, die bei ihm beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hätten in den Kalenderjahren 2006 bis 2009 nur zu 35 - 38 % bauliche Leistungen durch den Einbau vorgefertigter Fenster und Türen, Decken- und Wandverkleidungen erbracht. Daneben hätten sie baufremde Leistungen in Gestalt von Lager- und Werkstattarbeiten sowie Vor- und Nacharbeiten für Dritte und ohne baulichen Zusammenhang erbracht. Dazu gehörten Lager- und Werkstattarbeiten ohne baulichen Zusammenhang, Fuhr- und Transportleistungen für Dritte ohne baulichen Zusammenhang, Tischlerleistungen, das Reparieren von Fenstern und Türen in der Werkstatt für Dritte, Handel und Lieferung von Fenstern und Türen ohne Einbau sowie Schuttentsorgung und Entsorgung von alten Fenstern, Türen und sonstigen Materialien, das Auswechseln von Türdrückern und Abdeckungen an Türen als reine Dekoration ohne baulichen Zusammenhang, Koordination von Drittunternehmen ohne Überwachung, Kontrolle und Einweisung, sowie letztendlich das Erstellen von Angeboten für die Wiederherstellung von zerstörten Fenstern und Türen, ohne dass ein Auftrag folgte.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat zunächst auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 14.11.2012 eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von elf bei dem Beklagten im Klagezeitraum beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern zur Klärung der zeitlich überwiegenden betrieblichen Tätigkeit durchgeführt. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Flensburg (Gerichtstag Husum) vom 04.06.2013 (Bl. 71 - 77 d. A.) Bezug genommen. Sodann hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 08.01.2014 den Beklagten zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von Euro 46.412,58 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht ist in Würdigung des Beweisergebnisses zu der Überzeugung gelangt, dass die gewerblichen Arbeitnehmer des Beklagten in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 überwiegend bauliche Leistungen erbracht haben, dies im Kalenderjahr 2009 jedoch nicht der Fall war. Des Weiteren hat es ausgeführt, dass die Ansprüche des Klägers nicht verjährt sind und die Mitgliedschaft des Beklagten in der Innung seit 28.09.2009 keine rückwirkende Ausnahme vom Geltungsbereich gemäß § 1 Abs.2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV für die Jahre 2006 bis 2008 begründe. Für die weitere Begründung des Urteils wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 37 - 39 d. A.).

Der Beklagte hat gegen das ihm am 17.03.2014 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am 16.04.2014 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und die Berufung - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.06.2014 - am 19.05.2014 begründet.

Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass im Betrieb in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 überwiegend baufremde Arbeiten ausgeführt worden sind. Er wiederholt seinen gesamten Vortrag zu der im Betrieb in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 angefallenen Tätigkeit, insbesondere seine Behauptung, dass nur zu 35 - 38 % der betrieblichen Arbeitszeit als einzige bauliche Leistungen der Einbau von Wand- und Deckenverkleidungen, Fenstern und Türen einschließlich aller Zusammenhangstätigkeiten ausgeführt worden sei. Im Übrigen ist er der Ansicht, dass das erstinstanzliche Gericht die Aussagen der Zeugen mit dem Ergebnis eines Überwiegens baulicher Leistungen falsch bewertet habe. Für seine weiteren Ausführungen zur inhaltlichen Wertung der Aussagen der in den Jahren 2006 - 2008 beschäftigten Zeugen C, D, E, F, G, H, I, J und K wird auf die Berufungsbegründung, S. 9 - 13 (Bl. 173 - 177 d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08.01.2014, Az. 3 Ca 346/12, die Klage voll umfänglich abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt unter Wiederholung seiner erstinstanzlichen Behauptungen zur überwiegenden Tätigkeit im Betrieb das arbeitsgerichtliche Urteil. Für seine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme und seiner Wertung des Ergebnisses wird auf die Ausführungen des Klägers in der Berufungserwiderung vom 23.06.2014, S. 10 - 12 (Bl. 206 - 208 d.A.) Bezug genommen.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO).

Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg; denn die Beitragsklage ist für die Jahre 2006 bis 2008 begründet. Der Beklagte ist gemäß § 18 Abs. 2 VTV Bau vom 20.12.1999 zur Zahlung der eingeklagten Beiträge in der unstreitigen Gesamthöhe von Euro 46.412,58,- verpflichtet. Der VTV Bau fand kraft seiner Allgemeinverbindlichkeit während dieser Jahre auf den Betrieb des Beklagten Anwendung. Der Betrieb des Beklagten war in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 ein baugewerblicher Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV (Montagebauarbeiten). Die Kammer folgt zur weiteren Begründung den überzeugenden Gründen der angegriffenen Entscheidung und macht sie sich inhaltlich zu Eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.

Das Berufungsvorbringen des Beklagten gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen, insbesondere zu der nach seiner Ansicht unzutreffenden Würdigung der erhobenen Beweise:

Das Arbeitsgericht hat die Aussagen der Zeugen zutreffend gewürdigt. Das Ergebnis, dass auf jeden Fall mehr als 50 % baulicher Leistungen verrichtet wurden, wird von der Berufungskammer geteilt, auch wenn sie einzelne der Zeugenaussagen hinsichtlich des Umfangs baulicher Leistungen geringfügig anders bewertet. Deshalb gab es keine Veranlassung zur Wiederholung der Beweisaufnahme. Nach eigener Würdigung der Aussagen ist die Berufungskammer zu der Überzeugung gelangt, dass im Kalenderjahr 2006 56 %, nämlich 18 MM der insgesamt gearbeiteten 32,1 MM an baulichen Tätigkeiten angefallen sind, im Kalenderjahr 2007 61,5 %, nämlich 25,7 MM der insgesamt gearbeiteten 41,8 MM und im Kalenderjahr 2008 55,5 %, nämlich 28,2 MM der insgesamt gearbeiteten 51,2 MM. Die zu einzelnen Zeugen abweichenden Bewertungen ihrer Tätigkeiten verändern nicht das richtige Ergebnis der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Der Würdigung der Beweise seitens der Beklagten konnte nicht gefolgt werden. Dass überwiegend Vor-, Nach- und Nebenarbeiten für eigenständig tätige Drittunternehmen ohne baulichen Zusammenhang, die Koordinierung der Arbeitnehmer von Fremdfirmen, der Handel und Lieferung mit Fenstern angefallen sein sollen, hat die Beweisaufnahme zweifelsfrei nicht bestätigt. Für die einzelnen Zeugen und Jahre gilt:

2006

In diesem Rumpfjahr waren fünf gewerbliche Arbeitnehmer mit insgesamt 32,1 MM beschäftigt und haben zu 18 MM (56 %) bauliche Leistungen erbracht.

Der Zeuge C war seit dem 03.05.2006 als Bauhelfer im Betrieb beschäftigt (7,9 MM) und hat ausgesagt (Bl. 71 d.A.), er sei zu 70 - 80 % seiner Arbeitszeit mit der Montage von Fenstern und Zimmertüren und gelegentlichen Trockenbauarbeiten beschäftigt gewesen. Die übrige Arbeitszeit habe er mit dem Beladen von Fahrzeugen und der Materialbeschaffung verbracht. Tischlerarbeiten habe er nicht durchgeführt. Diese Aussage rechtfertigt die Annahme von 100 % (7,9 MM) baulicher Leistungen.

Der Zeuge D war seit dem 01.05.2006 im Betrieb beschäftigt (8 MM) und hat u.a. ausgesagt, dass die Haupttätigkeit des Betriebes, etwas mehr als 50 %, Trockenbau und Montagearbeiten gewesen seien. Den Rest der Zeit hätten Servicearbeiten wie das Einstellen von Fenstern, Einbruchschäden usw. in Anspruch genommen. Für seine weitere Aussage und ihre Würdigung, die die Berufungskammer teilt, wird in vollem Umfang auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 148 R d.A.). Die Aussage rechtfertigt die Annahme von 10 % (0,8 MM) baulicher Leistungen durch den Zeugen.

Der Zeuge E, gelernter Tischler, war das gesamte Kalenderjahr 2006 (12 MM) im Betrieb beschäftigt und hat ausgesagt (Bl. 73 d.A.), hat ausgesagt, es seien auch Fenster eingebaut und Baustellen aufgeräumt worden. Es sei auch vorgekommen, dass Fenster auf Baustellen geliefert, dann aber nicht von ihnen eingebaut worden. Er sei mal allein, mal mit anderen unterwegs gewesen. Angaben dazu, zu welchem zeitlichen Umfang die einzelnen Tätigkeiten bei ihm angefallen seien, vermochte er nicht zu machen. Angesichts des Umstands, dass der Zeuge als einzige konkrete Tätigkeit, mit der er beschäftigt war, das Einbauen von Fenstern und das Aufräumen von Baustellen angegeben hat und bei seiner Tätigkeit immer unterwegs war, ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten überwiegend angefallen sind. Die Aussage rechtfertigt, da nicht näher bestimmbar ist, in welchem Umfang die baulichen Tätigkeiten überwogen, die Annahme von 55 % (6,6 MM) baulicher Leistungen.

Der Zeuge G war vom 20.02. - 31.03.2006 (1,3 MM) beschäftigt und hat ausgesagt (Bl. 74 d.A.), während seiner Tätigkeit habe er zu gleichen zeitlichen Anteilen Fenster und Türen eingebaut oder im Kundendienst Reklamationen bearbeitet. Dabei seien Fenster eingestellt, Baurückstände entfernt und andere Mängel beseitigt worden. Es habe sich stets um Fenster gehandelt, die vom Betrieb auch eingebaut worden seien. Die Aussage rechtfertigt die Annahme von 100 % (1,3 MM) baulicher Leistungen, da auch die Mängelbeseitigung im Nachgang eigener Fenstermontagen des Betriebs als baulich anzusehen ist.

Der Zeuge H, beschäftigt ab dem 04.10.2006 (2,9 MM) hat ausgesagt (Bl. 75 d.A.), er habe hauptsächlich kleinere Montagearbeiten an Fenstern ausgeführt und Fenster an Subunternehmer ausgeliefert. Zum Umfang von Fenstermontagen im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit des Betriebs hat er angegeben, dass dies höchstens 50 % gewesen seien. Da der Zeuge keine Angaben zum zeitlichen Anfall der beiden von ihm hauptsächlich durchgeführten Tätigkeiten gemacht hat, von denen jedoch nur die kleineren Montagearbeiten baulich sind, rechtfertigt die Aussage die noch gesicherte Annahme von 45 % (1,4 MM) baulicher Leistungen.

2007

In diesem Kalenderjahr waren fünf gewerbliche Arbeitnehmer mit insgesamt 41,8 MM beschäftigt und haben zu 25,7 MM (61,5 %) bauliche Leistungen erbracht.

Da die betrieblichen Tätigkeiten in den Jahren 2006 bis 2008 unverändert angefallen sind, wird zunächst für die Zeugen C, D, E (jeweils 12 MM) und N (2 MM) auf die Würdigung ihrer Aussagen für das Jahr 2006 verwiesen.

Der Zeuge F, beschäftigt vom 04.06. - 28.09.2007 (3,8 MM) hat ausgesagt (Bl. 76 d.A.), er sei im Betrieb als Hilfsarbeiter tätig gewesen und habe geholfen, Fertigelemente einzubauen. Die Montagearbeiten hätten 100 % seiner Tätigkeit ausgemacht. Es seien im Betrieb eigentlich nur Montagearbeiten ausgeführt worden. Die Aussage rechtfertigt die Annahme von 100 % (3,8 MM) baulicher Leistungen.

2008

In diesem Kalenderjahr waren sechs gewerbliche Arbeitnehmer mit 51,2 MM beschäftigt und haben zu 28,2 MM (55,5 %) bauliche Leistungen erbracht.

Für die Würdigung der Aussagen der Zeugen C, D, E, die mit je 12 MM beschäftigt waren, wird wiederum auf die Würdigung ihrer Aussagen für das Jahr 2006 verwiesen.

Der Zeuge I, beschäftigt vom 27.05. - 31.12 .2008 (7,2 MM) hat ausgesagt (Bl. 73 d.A.), er habe die ankommenden Fenster in Empfang genommen und sie zum Einbau vorbereitet. Die Vorbereitung und Montage von Fenstern habe ca. 30 % seiner Tätigkeit ausgemacht. Insgesamt würden etwa 25 - 30 % der angelieferten Fenster vom Betrieb eingebaut. Gereinigt worden seien nur die eigenen Baustellen. Die Aussage rechtfertigt die Annahme von 30 % (2,2 MM) baulicher Leistungen.

Der Zeuge K, beschäftigt vom 15.09 - 31.12.2008 (3,5 MM), hat ausgesagt (Bl. 75 d. A.), er habe viel Fenster vorbereitet und geliefert. Montagearbeiten seien selten angefallen. Er schätze sie mit allen Vor- und Nacharbeiten auf 25 %. Der Betrieb habe in etwa 35 % der Fälle die Fenster auch selbst eingebaut. Die Aussage rechtfertigt die Annahme von 35 % (1,3 MM) baulicher Leistungen; denn mit der Vorbereitung von Fenstern, die neben der Montage und der Lieferung einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausmachte, hat er eine Zusammenhangstätigkeit zum Einbau von Fenstern durch andere Mitarbeiter des Beklagten erbracht. Der Anteil des Fenstereinbaus an der Gesamtarbeitszeit des Betriebs beträgt nach Angabe des Zeugen 30 - 35 %, nach dem Vortrag des Beklagten sogar 35 - 38 %.

Der Zeuge J, beschäftigt vom 04.02. - 08.06.2008 (4,2 MM), hat ausgesagt (Bl. 77 d.A.), er habe zu 75 % seiner Arbeitszeit Montagearbeiten einschließlich Vor- und Nacharbeiten ausgeführt. Er schätzte, dass Montagearbeiten auch 75 % der Gesamtarbeitszeit des Betriebs ausgemacht hätten. Daneben seien Arbeiten wie das Lagern angelieferter Ware, deren Verpackung usw. angefallen. Die Aussage rechtfertigt die Annahme von 80 % (3,7 MM) baulicher Leistungen. Die Lager- und Verpackungstätigkeiten, die der Zeuge zusätzlich zu seinen 75 % Montagetätigkeiten durchgeführt hat, sind zu einem Teil, der mit 5 % angenommen wird, Zusammenhangstätigkeiten zur Montage von Fenstern durch andere Arbeitnehmer des Beklagten.

Der Beklagte hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Für die Zulassung der Revision war kein gesetzlich gebotener Anlass gegeben (§ 72 Abs. 2 ArbGG).