Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 14.10.2015 – 12 Sa 1223/14
ECLI:DE:LAGHE:2015:1014.12SA1223.14.0A
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Wiesbaden, 18. Juni 2014, 6 Ca 2192/12
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Juni 2014 - 6 Ca 2192/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV Bau) vom 18.12.1999 zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen im Baugewerbe verpflichtet. Der Beklagte unterhält einen Betrieb, der im Gewerberegister der Gemeinde A mit den Tätigkeiten Erdarbeiten, Tiefbau eingetragen ist (Bl. 18 d.A.). Am Markt warb er mit den Tätigkeiten Erdbau- und Baggerarbeiten sowie Abbruch- und Aushubarbeiten (Bl. 26 d.A.).
Der Kläger nimmt den Beklagten, der nicht Mitglied eines der tarifvertragsschließenden Verbände des Baugewerbes ist, auf Zahlung von Beiträgen für einen gewerblichen Arbeitnehmer, den Zeugen B, für den Zeitraum von Juni bis November 2008 in Höhe von € 2.687,28 in Anspruch. Die Beitragsberechnung beruht auf den vom Beklagten für den Klagezeitraum mitgeteilten Bruttolohnsummen für den Zeugen B. Außerdem war im Jahr 2008 bis Ende Februar noch der gewerbliche Arbeitnehmer C beschäftigt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Betrieb des Beklagten sei während des gesamten Klagezeitraums dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrags unterfallen. Er hat behauptet, die Arbeitnehmer des Beklagten seien zum überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit, die gleichzeitig die Gesamtarbeitszeit aller gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebs sei, mit Tiefbauarbeiten, nämlich Baugrubenaushub sowie Aushub im Zusammenhang mit Straßen- und Tiefbauarbeiten, (Drainagegräben, Kabelleitungs- und Rohrleitungsgräben), An- und Abtransport des dabei selbst geförderten Erdaushubs und Transport eigener Baumaschinen zu den Baustellen mittels Tieflader befasst gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 2.687,28 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Betrieb falle nicht unter den Geltungsbereich des VTV, weil dort im Kalenderjahr 2008 nicht arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten verrichtet wurden. Er behauptet, im Einzelnen seien folgende Tätigkeiten angefallen:
- Transport von Getreide sowie Dünensand, Mutterboden und Füllboden für Dritte, ohne baulichen Zusammenhang
- Reinigungs-, Aufräum- sowie Grünschnittarbeiten für den Küstenschutz
- Annahme, Sortierung und Bearbeitung von angeliefertem Recyclinggut und Altmetallen, alles für Dritte und ohne baulichen Zusammenhang.
Tiefbau- und Erdarbeiten seien höchstens noch zu 20 % angefallen. Der Betrieb sei zwar einmal mit dem Gegenstand Erdarbeiten angemeldet worden. Im Lauf der Jahre, das gelte auch für das Jahr 2008, sei der Betrieb damit jedoch nicht mehr ausgelastet gewesen und habe zur Auslastung die überwiegend angefallenen Fuhr- und Transportleistungen durchgeführt.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat zunächst eine Beweisaufnahme zur überwiegenden Tätigkeit im Betrieb im Kalenderjahr 2008 durch Vernehmung der beiden in diesem Jahr beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer durchgeführt, für deren Ergebnis auf die Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Flensburg vom 11.03.2014 Bezug genommen (Bl. 70 - 71 d.A.) wird. Nach Abschluss der Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 18.06.2014 (6 Ca 2192/12) den Beklagten zur Zahlung der zuletzt noch eingeklagten Beiträge in Höhe von Euro 2.687,28 verurteilt. Dabei ist das Gericht zunächst davon ausgegangen, dass der Kläger seinen Anspruch schlüssig begründet hat und die Beklagten ihn erheblich bestritten hat. Nach Würdigung der Aussagen der zwei Zeugen sah es die Behauptung des Klägers, dass überwiegend die von ihm angeführten baulichen Leistungen erbracht wurden, als bestätigt. Das Arbeitsgericht hat die Aussage des Zeugen C, dahin gewürdigt, dass er in den gearbeiteten 2 Mann-Monaten (MM) zu 25 % der Arbeitszeit bauliche Leistungen erbracht habe, und die des Zeugen B dahin, dass er in den 7 gearbeiteten MM zu 60 % bauliche Leistungen erbracht habe. Das führt für das Kalenderjahr in der Summe zu einem überwiegenden Anteil an baulichen Leistungen in Höhe von 52 %. Für die weitere Begründung des Urteils wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 185 -189 d. A.).
Der Beklagte hat gegen das ihm am 19.08.2014 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am 16.09.2014 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und die Berufung am 10.10.2014 begründet.
Der Beklagte behauptet unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, dass sein Betrieb im Kalenderjahr 2008 zu 75 - 80 % der Arbeitszeit der beiden gewerblichen Arbeitnehmer für Dritte verschiedene Güter (Getreide, Dünensand, Mutterboden, Füllboden) transportiert, Reinigungs- Aufräum- sowie Grünschnittarbeiten für den Küstenschutz durchgeführt, sowie Recyclinggut für Dritte angenommen, sortiert und bearbeitet habe. Alle Tätigkeiten seien ohne baulichen Zusammenhang erfolgt.
Auch ist der Beklagten der Ansicht, das Arbeitsgericht sei bei der Würdigung der Beweise zu einem falschen Ergebnis gelangt. Bei zutreffender Würdigung hätte es den Anteil baufremder Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit höher als 50 % ansetzen müssen. Auf die Ausführungen zu der seiner Ansicht nach gebotenen Würdigung der Aussagen der Zeugen wird auf die Berufungsbegründungsschrift, Seiten 8-10 (Bl. 140 - 142 d.A.) Bezug genommen. Er weist insbesondere darauf hin, dass der Zeuge B zunächst angegeben habe, seine Aufgabe habe im Laden von Schrott und der Erledigung von Gartenarbeiten bestanden. Eine Baugrube habe er lediglich einmal ausgehoben. Auch bestehe der Küstenschutz nicht nur in der Deichverstärkung, sondern umfasse auch baufremde Tätigkeiten wie Grünschnitt. Danach müsse der Anteil an nichtbaulichen Leistungen höher angesetzt werden.
Letztendlich bestreit er pauschal die Höhe der Klageforderung.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18.06.2014, Az. 6 Ca 2192/12, die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Art der angefallenen Tätigkeiten das arbeitsgerichtliche Urteil. Er ist der Ansicht, die Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht sei nicht zu beanstanden.
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO).
Die Berufung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Höhe von 32.704, - € verurteilt. Der Beklagte ist gemäß § 18 Abs. 2 VTV Bau vom 18.12.1999 zur Zahlung von Beiträgen für das Kalenderjahr 2008 verpflichtet. Der VTV Bau fand kraft seiner Allgemeinverbindlichkeit im Jahr 2008 auf den Betrieb des Beklagten Anwendung. Der Betrieb des Beklagten war im Kalenderjahr 2008 ein baugewerblicher Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 10, 36 VTV (Erdbewegungs- und Tiefbauarbeiten). Die Kammer folgt zur weiteren Begründung den überzeugenden Gründen der angegriffenen Entscheidung und macht sie sich inhaltlich zu Eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.
Das Berufungsvorbringen des Beklagten gibt lediglich Anlass zu einer kurzen Ergänzung zu der nach Ansicht des Beklagten unzutreffenden Würdigung der erhobenen Beweise:
Das Arbeitsgericht hat die Aussagen der Zeugen mit dem zutreffenden Ergebnis gewürdigt. Das Ergebnis, dass 52 % baulicher Leistungen verrichtet wurden, wird von der Berufungskammer geteilt. Der Zeuge B hat zunächst ausgesagt, zu 20 - 30 % seiner Arbeitszeit Tiefbauarbeiten ausgeführt zu haben. Dabei hat er jedoch die Küstenschutzarbeiten, die nach seiner Aussage den Hauptteil seiner Arbeit ausmachte und insbesondere im Verstärken von Deichen bestanden, nicht berücksichtigt. Die Verstärkung von Deichen und das Anlegen einer Baustraße sind zweifelsfrei ebenfalls bauliche Leistungen. Unter Hinzurechnung dieser Tätigkeiten ist die Annahme des Arbeitsgerichts von 60 % - und nicht weniger - baulicher Leistungen auf jeden Fall gerechtfertigt. Es bedarf auch aufgrund der vorgelegten Kopie einer Aussage des Zeugen B in einem anderen Verfahren zwischen den Parteien nicht der erneuten Vernehmung des Zeugen; denn weder aus dem vorgelegten Protokoll noch aus dem Vortrag des Beklagten dazu wird erkennbar, ob es sich dort überhaupt um denselben Zeitraum handelt.
Die Klage ist auch der Höhe nach begründet. Der Kläger hat die Beiträge in nachvollziehbarer Weise berechnet. Demgegenüber ist das nur pauschale Bestreiten der Beklagten nicht erheblich.
Der Beklagte hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Für die Zulassung der Revision war kein gesetzlich gebotener Anlass gegeben (§ 72 Abs. 2 ArbGG).