Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 09.11.2015 – 16 TaBVGa 165/14
ECLI:DE:LAGHE:2015:1109.16TABVGA165.14.0A
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt, 17. Juli 2014, 20 BVGa 449/14
Tenor
Der Tenor des am 13. Juli 2015 verkündeten Beschlusses gemäß § 319 ZPO wird von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass er lautet:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2014 - 20 BVGa 449/14 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Dem Vorsitzenden ist bei der Abfassung des Tenors hinsichtlich des Datums der angegriffenen Entscheidung des Arbeitsgerichts ein Schreibfehler unterlaufen, der nach § 319 ZPO berichtigt werden kann.