Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 08.09.2016 – 16 TaBV 101/15
ECLI:DE:LAGHE:2016:0908.16TABV101.15.0A
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt, 4. März 2015, 17 BV 420/14
Tenor
Auf Seite 13 des Beschlusses wird unter 3. im dritten Satz folgender Schreibfehler berichtigt: Statt "Der Arbeitgeber ist verpflichtet..." muss es heißen: "der Gesamtbetriebsrat".
Gründe
Es liegt ein von Amts wegen zu berichtigender Schreibfehler im Sinne von § 319 Absatz 1 ZPO vor.