Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 13.09.2016 – 18 Sa 1498/15

ECLI:DE:LAGHE:2016:0913.18SA1498.15.0A

Tenor

Der Tatbestand des am 13. Juli 2016 verkündeten Urteils wird berichtigt gem. § 320 ZPO.

Der in den Entscheidungsgründen unter II. 1 a), dort im letzten Satz [Seite 23 des Urteils, zweiter Absatz, zweiter Satz], wiedergegebene Tatbestand lautet zutreffend (Änderungen unterstrichen):

"Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger als Senior Spezialist und Direktor im Bereich CMIB so eingesetzt werden könne, dass seine Aufgaben und sein Verantwortungsbereich keinen Bezug zu Compliance, US-Dollar-Zahlungen oder US-Geschäften hätten."

Gründe

Die Beklagte hat wegen des ihr am 12. August 2016 zugestellten Urteils fristgerecht mit am 16. August 2016 bei dem Hess. Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gestellt. Zur Wiedergabe des Antrags nach § 320 ZPO wird auf diesen verwiesen (Bl. 330 f. d.A.). Dem Kläger ist rechtliches Gehör gewährt worden. Er hat einer Berichtigung widersprochen. Die Kammer habe den Vortrag der Beklagten richtig gewertet. Deren Darstellung sei so zu bewerten, dass sie eine Weiterbeschäftigung des Klägers ohne Änderung des Arbeitsvertrages ausgeschlossen habe.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Der Antrag nach § 320 ZPO ist fristgerecht eingegangen und statthaft. Der letzte Satz unter II. 1. a) der Entscheidungsgründe (S. 23, zweiter Absatz, zweiter Satz) enthält eine Feststellung dazu, dass der Vortrag streitig sei. Diese Feststellung ist inhaltlich dem Tatbestand zuzurechnen.

Der Vortrag der Beklagten auf Seite 5, Ende des ersten Absatzes, in ihrem Schriftsatz vom 31. Mai 2016 (Bl. 253 d.A.) ist von der Kammer; wie auf S. 23 der Entscheidungsgründe angeführt, als Bestreiten gewertet worden. Dies deckt sich mit dem Verständnis des Klägers, wie in seiner Stellungnahme zu dem Berichtigungsantrag wiedergegeben.

Die Schlussfolgerung, dass die Beklagte bestritten habe, dass der Kläger ohne ein Änderung seines Arbeitsvertrages nicht so eingesetzt werden könnte, dass seine Aufgaben und sein Verantwortungsbereich keinen Bezug zu Compliance, US-Dollar-Zahlungen oder US-Geschäften hätten, ist jedoch nicht zwingend. Die Beklagte hat in dem Schriftsatz vom 31. Mai 2016 geltend gemacht, dass kein Unterschied zwischen einer Weiterbeschäftigung zu "bisherigen Bedingungen" und einer Weiterbeschäftigung zu "unveränderten Bedingungen" gemacht werden könne. Beide Formulierungen drückten aus, dass die Arbeitsbedingungen gleich bleiben sollten. Vor diesem Hintergrund kann die Aussage in dem Schriftsatz: "Eine Tätigkeit als Senior Spezialist und Direktor im Bereich CMIB ist angesichts der Dominanz der US-amerikanischen Währung ohne jeglichen Bezug zu Compliance, US-Dollar-Zahlungen oder US-Geschäften nicht denkbar" auch so verstanden werden, dass nur eine solche Tätigkeit des Klägers, die noch zutreffend als Aufgabe eines "Senior Spezialist und Direktor im Bereich CMIB" beschrieben werden kann, die Anforderung der Vergleichsverpflichtung verletze. Versteht man den Vortrag so, wurde offen gelassen, ob der Kläger auch ohne Änderung des Arbeitsvertrages als Senior Spezialist und Direktor außerhalb des Bereich CMIB ohne Bezug zu Compliance, US-Dollar-Zahlungen oder US-Geschäften beschäftigt werden könnte.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auf S. 19 f. seiner Berufungserwiderung und Anschlussberufung vom 02. Mai 2016 (Bl. 241 f. d.A) ausgeführt hat, eine Zuweisung einer anderen Tätigkeit innerhalb der hierarchischen Einstufung als "Senior Spezialist und Direktor" im Bereich "Cash Management & International Business" sei durch den Arbeitsvertrag des Klägers nicht verwehrt, die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass es ihr unmöglich sei, ihr Direktionsrecht entsprechend auszuüben. Damit hat der Kläger bei Begründung der Anschlussberufung gerade nicht thematisiert, dass er als Senior Spezialist und Direktor außerhalb des Bereich CMIB eingesetzt werden könne. Daher war es für die Beklagte nicht zwingend geboten, bei der Beantwortung der Anschlussberufung durch den Schriftsatz vom 31. Mai 2016 zu einer möglichen Tätigkeit des Klägers außerhalb des Bereichs CMIB - ohne Änderung des Arbeitsvertrages - Stellung zu nehmen.

Die Kammer hat nach der Erinnerung ihrer Mitglieder in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2016 zwar angesprochen, dass für einen Einsatz des Klägers nach den Vorgaben von Ziff. 57 Satz 2 der Vergleichsverpflichtung eine Änderung des Arbeitsvertrags notwendig sein könnte. Eine Rückfrage zu dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten ist aber nach der Erinnerung der Kammer nicht erfolgt. Dies deckt sich damit, dass die Frage, ob eine Beschäftigung nach der Vorgabe der Vergleichsverpflichtung im Rahmen des Direktionsrechts möglich sei, in den Entscheidungsgründen nur als Hilfsbegründung angeführt wird.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, §§ 320 Abs. 4 Satz 4, 525 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG.