Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 07.05.2019 – 18 Sa 1669/18

ECLI:DE:LAGHE:2019:0507.18SA1669.18.00

Anmerkung

Arbeitgeber kann Vergütungsansprüche (für geleistete Arbeit, daneben auch für Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt) nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn er Abrechnungen auf der Grundlage der Stundenaufschriebe des Arbeitnehmers erteilt hat. Der Arbeitnehmer hat zur Begründung seiner Vergütungsansprüche ausreichend vorgetragen, wenn er auf die Stundenaufschriebe und die mit diesen übereinstimmenden Abrechnungen verweist.

Die Rechtsprechung des BAG, wonach Vergütungsabrechnungen nur Wissenerklärungen und kein (deklaratorisches oder konstitutives) Schuldanerkenntnis sind, ist nicht zur Erhöhung der Darlgeungslast des Arbeitnehmers heranzuziehen. Die in einer Abrechung verkörperte Wissenerklärung des Arbeitgebers stellt die konkreten abgerechneten Ansprüche nach Höhe und Umfang streitlos, solange er sich nicht auf einen Irrtum beruft (vgl. BAG 28.07.2010 - 5 AZR 521/09: keine Geltendmachung innerhalb einer Ausschlussfrist, wenn Anspruch abgerechnet wurde).

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 31. Oktober 2018, 2 Ca 3411/18, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2018 – 2 Ca 3411/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.252,00 EUR (in Worten: Siebentausendzweihundertzweiundfünfzig und 0/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

2.464,00 EUR (in Worten: Zweitausendvierhundertvierundsechzig und 0/100 Euro) brutto seit 16. Februar 2018,

2.324,00 EUR (in Worten: Zweitausenddreihundertvierundzwanzig und 0/100 Euro) brutto seit 16. März 2018 und aus

2.464,00 EUR (in Worten: Zweitausendvierhundertvierundsechzig und 0/100 Euro) brutto seit 16. April 2018

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Vergütung, Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Gebäudereinigerhandwerks mit Sitz in A. Die am XX.XX.1980 geborene Klägerin war seit 01. September 2011 bis zu ihrer Eigenkündigung zum 31. März 2018 bei der Beklagten als Reinigungskraft und Objektleitung beschäftigt gegen einen Stundenlohn von zuletzt 14,00 € brutto. Der Umfang der von der Klägerin geschuldeten Arbeitszeit ist zwischen den Parteien streitig.

Die Parteien hatten zunächst am 01. September 2011 einen Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung der Klägerin als Reinigungskraft geschlossen (vgl. Anlage K9 zum Schriftsatz der Klägerin vom 17. September 2018, Anlagenband). Am 03. Mai 2013 vereinbarten die Parteien eine „Rahmenvereinbarung über Arbeit auf Abruf – flexible Arbeitszeit“. Danach betrug die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden (vgl. Anlage K10 zum Schriftsatz der Klägerin vom 17. September 2018, Anlagenband). Zum 01. April 2016 sollte der Vertrag erneut geändert werden. Die Beklagte legte der Klägerin ein Vertragsangebot vor, wonach sie mit 40 Wochenstunden als Objektleiterin gegen eine Bruttovergütung von 2.244,00 € arbeiten sollte (vgl. Anlage K 21 zum Schriftsatz der Klägerin vom 17. September 2018, Anlagenband). Diesen Vertrag unterzeichnete die Klägerin nicht.

Ausweislich der Abrechnungen, welche die Beklagte der Klägerin von Dezember 2016 bis Dezember 2017 erteilte, arbeitete die Klägerin in diesen Monaten im Regelfall im Umfang einer 40-Stunden-Woche. Hiervon gab es Ausnahmen, z.B. im September 2017, in welchem nur 72 Arbeitsstunden abgerechnet wurden. Zur Wiedergabe des Inhalts der Abrechnungen wird auf die Anlagen K11 bis K20 (zum Schriftsatz der Klägerin vom 17. September 2018, Anlagenband) Bezug genommen. Nach den monatlichen Stundennachweisen, welche die Klägerin für die Monate Oktober 2017, November 2017 und Dezember 2017 bei der Beklagten einreichte, arbeitete die Klägerin im Oktober 2017 176 Normalstunden und 16 Sonderstunden, im November 2017 176 Normalstunden und im Dezember 2017 168 Normalstunden und 14 Sonderstunden (vgl. Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 31. Oktober 2018, Bl. 62-64 d.A.). In Bezug auf die Monate November und Dezember 2017 stimmt der Inhalt der der Klägerin erteilten Abrechnungen mit den Angaben ihrer Stundennachweise überein. Für Oktober 2017 kann dies nicht festgestellt werden, da die Abrechnung für Oktober 2017 nicht zu der Akte gelangt ist.

Für Januar 2018 reichte die Klägerin einen Stundennachweis bei der Beklagten ein, nach welchem sie 8 Stunden täglich arbeitete und 4 Tage Urlaub hatte. Für Februar 2018 reichte die Klägerin einen Stundennachweis ein, wonach sie am 01. Februar und 02. Februar jeweils 8 Stunden arbeitete sowie 3 Sonderstunden leistete. Nach der Eintragung in dem Stundennachweis dieses Monats hatte sie anschließend 2 Tage Urlaub und war im Übrigen arbeitsunfähig erkrankt. Zur Wiedergabe des genauen Inhalts der Stundennachweise von Januar und Februar 2018 wird auf die Anlagen zur Sitzungsniederschrift vom 31. Oktober 2018 verwiesen (Bl. 65 f. d.A.).

Nach den im Berufungsverfahren von der Klägerin in Kopie vorgelegten unbestrittenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war sie von 07. Februar 2018 bis 19. März 2018 arbeitsunfähig erkrankt (Anlagen zur Berufungsbegründung, Bl. 122-124 d.A.).

Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 meldete sich die spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten und forderte den der Klägerin zustehenden Lohn für Januar 2018, der entsprechend der betriebsüblichen Praxis am 15. des Folgemonats fällig geworden sei (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 4 d.A.). Die Beklagte antwortete durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 01. März 2018. Die Beklagte erklärte unter anderem ihr Einverständnis mit der Eigenkündigung der Klägerin zum 31. März 2018 und bot eine frühere Beendigung vor diesem Zeitpunkt an. Zu den Gehaltsforderungen führte sie aus (Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 5 f. d.A.):

„(…) Was die geltend gemachten Gehaltsansprüche anbetrifft, wurden diese derzeit u.a. mangels Klarheit noch nicht erfüllt und zurückbehalten. Ihre Partei hat einen Stundenzettel vorgelegt, wonach diese von einer täglichen Arbeitszeit von 8 h ausgeht.

Zwischen den Parteien bestand indes eine Absprache dahingehend, dass ihre Partei nur noch 2 h arbeitstäglich schuldet, dies auf ausdrücklichen Wunsch Ihrer Partei und weil sie für sich zusätzlich, ebenfalls auf Verringerungs-Wunsch, noch eine Ersatzkraft eingestellt bekam.

Mit ihrer Partei wurde zudem die eigenständige Erstellung eines Vertretungsplans mit Informationen über Objekte und eine Telefonliste vereinbart, um dessen umgehende Übergabe an unsere Partei erinnert wird. (…)“

Mit weiteren Anwaltsschreiben vom 21. März 2018, 06. April 2018 und 23. April 2018 forderte die Klägerin dann auch die Vergütung für Februar 2018 sowie später für März 2018 (Anlagen K3, K4, K8 zur Klageschrift, Bl. 7, 8, 12 d.A.). Die Beklagte reagierte zunächst nicht.

Am 23. April 2018 erstellte die Klägerin Abrechnungen der Monate Januar 2018 bis März 2018 (vgl. Anlagen K5, K6, K7 zur Klageschrift, Bl. 9, 10, 11 d.A.) und übersandte diese an die Klägerin. Die Beklagte zahlte die sich aus den Abrechnungen ergebenden Nettobeträge nicht an die Klägerin. Ob die Beklagte Steuern und Sozialversicherungsabgaben entsprechend den Abrechnungen abführte, konnte in der Berufungsverhandlung am 07. Mai 2019 nicht geklärt werden.

Mit am 28. Mai 2018 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangener Klage forderte die Klägerin von der Beklagten insgesamt 7.252,00 € brutto nebst Zinsen und einer Verzugspauschale. Dabei entfällt auf den Januar 2018 der Teilbetrag von 2.464,00 € brutto, auf den Februar 2018 der Teilbetrag von 2.324,00 € brutto und auf den März 2018 der Teilbetrag 2.464,00 € brutto. Die geforderten Bruttomonatsvergütungen stimmen mit den Vergütungsansprüchen überein, welche die Beklagte für diese Monate (vgl. Anlagen K5, K6, K7 zur Klageschrift, Bl. 9, 10, 11 d.A.) abgerechnet hat.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe schon kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses regelmäßig 8 Stunden täglich gearbeitet. Die Abrechnung und Zahlung ihrer Vergütung sei auf der Grundlage der eingereichten Stundennachweise erfolgt. Das Vertragsangebot vom 16. März 2016 habe sie nicht angenommen, da die Vergütung zu gering gewesen sei. Krankheitszeiten im Dezember 2017 habe die Beklagte auf der Grundlage einer 40-Stunden-Woche abgerechnet. Sie habe auch in der Zeit von Januar 2018 bis März 2018 in diesem Umfang gearbeitet, mit Ausnahme der Tage, an denen sie krank oder in Urlaub gewesen sei. Sie habe gewusst, für welche Objekte sie zuständig war. Es sei zutreffend, dass sie mit dem Geschäftsführer der Beklagten vereinbart hatte, dass sie nur noch 2 Stunden täglich arbeiten sollte. Die Reduzierung der Arbeitszeit hätte aber erst nach der Zertifizierung der Beklagten umgesetzt werden sollen. Diese habe sich verzögert und sei erst im April 2018 erfolgt, so dass die Reduzierung nicht realisiert worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.252,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.464,00 € brutto seit dem 16. Februar 2018, aus 2.324,00 € brutto seit dem 16. März 2018 und aus 2.464,00 € brutto seit dem 16. April 2018 sowie eine Verzugspauschale i.H.v. 40,00 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe nicht regelmäßig 8 Stunden täglich gearbeitet. Sie habe sich außerdem mit der Klägerin auf eine Reduzierung der Arbeitszeit von 2 Stunden pro Tag geeinigt. Bis Dezember 2017 hätten zusätzliche Arbeitsstunden durch die Einarbeitung des Mitarbeiters B anfallen dürfen. Dazu sei vereinbart gewesen, dass die Klägerin diese als Mehrarbeitsstunden abrechnen sollte. Ab Januar 2018 seien nur noch 2 Stunden täglich zu leisten gewesen. Die Klägerin sei aber ab Januar 2018 nur noch sporadisch erreichbar gewesen. Absprachen hätte nicht getroffen werden können. Die Behauptung, die Klägerin habe auch ab Januar 2018 noch täglich 8 Stunden gearbeitet, werde mit Nichtwissen bestritten, jedenfalls seien solche Stunden weder angeordnet noch geduldet worden.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 31. Oktober 2018 (Bl. 71-80 d.A.) die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne sich zur Begründung ihres Zahlungsanspruchs nicht auf die Abrechnungen der Monate Januar 2018 bis März 2018 Berufung. Diese Abrechnungen bildeten kein (konstitutives oder deklaratorisches) Schuldanerkenntnis. Der Zahlungsanspruch folge auch nicht aus § 611 BGB. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie Arbeit verrichtete oder einer der Tatbestände vorgelegen habe, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit begründete. Die Beklagte habe den Inhalt der Stundenzettel für Januar 2018 und Februar 2018 mit Nichtwissen bestritten.

Zur Wiedergabe des vollständigen Inhalts der Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Bl. 71-80 d.A.). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gegen das Urteil, welches der Klägerin am 15. November 2018 zugestellt wurde, hat diese mit am 14. Dezember 2018 bei dem Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und die Berufung durch am 15. Februar 2019 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem sie zuvor rechtzeitig die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hatte.

Die Klägerin wendet ein, das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Sie behauptet, sie habe entsprechend den Eintragungen in ihren Stundennachweisen im Januar 2018 und Februar 2018 gearbeitet oder Urlaub gehabt. Im März habe sie nicht gearbeitet, da sie arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, ab 19. März 2018 habe sie ihren Resturlaub genommen. Sie ist der Auffassung, sie habe ihre Vergütungsforderung ausreichend begründet und beruft sich darauf, dass die Beklagte auf der Grundlage der Stundenzettel Abrechnungen erstellte.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2018 - 2 Ca 3411/18 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

an sie 7.252,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.464,00 € brutto seit dem 16. Februar 2018, aus 2.324,00 € brutto seit dem 16. März 2018 und aus 2.464,00 € brutto seit dem 16. April 2018 sowie eine Verzugspauschale i.H.v. 40,00 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, dass die Stundennachweise der Klägerin für Januar 2018 und Februar 2018 von ihr nicht abgezeichnet wurden und sich aus den Abrechnungen des Jahres 2017 nicht ergebe, dass die Klägerin ständig im Umfang von 40 Wochenstunden gearbeitet habe. Sie behauptet, die Reduzierung der Arbeitszeit auf 2 Stunden täglich sei im November 2017 vereinbart worden. Sie bestreitet, dass die Klägerin im Januar 2018 und Februar 2018 gearbeitet habe, ihr Einsatz sei zumindest nicht geduldet oder angeordnet worden. Dazu behauptet sie weiter, der Kontakt zur Klägerin sei Anfang Januar 2018 völlig abgebrochen. Es sei unklar, ob sie überhaupt 2 Stunden täglich gearbeitet habe. Die Beklagte führt schließlich an, dass sie mit dem Schreiben vom 01. März 2018 (Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 5 f. d.A.) mitgeteilt habe, dass Abrechnungen nur vorläufig erstellt würden und eine Zahlung nicht erfolgen werde.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 07. Mai 2019 (Bl. 142 d. A.) Bezug genommen.

Die Kammer hat durch Beschluss vom 14. März 2019 einen Hinweis erteilt, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 134 d.A.).

Entscheidungsgründe

I.

Die gem. §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist fristgerecht und ordnungsgemäß begründet worden.

II.

Die Berufung ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin den Betrag von 7.252,00 € brutto nebst Zinsen zu zahlen.

Der Klägerin steht auf der Grundlage eines unstreitigen Stundenlohns von 14,00 € brutto Vergütung nach § 611a Abs. 2 BGB, Urlaubsentgelt gemäß § 1 BurlG oder § 15 Abs. 2 – des für allgemeinverbindlich erklärten – Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 28. Juni 2011 in der Fassung vom 08. Juli 2014 (folgend: RTV), Entgeltfortzahlung für Feiertage gemäß § 2 EFZG und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach §§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 EFZG oder. § 6 Abs. 2 RTV in der geforderten Gesamthöhe zu.

1.

Die Klägerin hat zur Begründung ihres Vergütungsanspruchs nach § 611a Abs. 2 BGB ausreichend vorgetragen.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe von 02. Januar 2018 bis 15. Januar 2018 und vom 22. Januar 2018 bis 02. Februar 2018 täglich 8 Stunden gearbeitet, wobei sie zusätzlich an den ersten beiden Tagen des Monats Februar jeweils 3 Überstunden geleistet habe. Den Behauptungen entsprechend hatte sie Stundennachweise bei der Beklagten eingereicht.

Dieser Vortrag ist von der Beklagten nach § 138 ZPO nicht ausreichend bestritten worden. Sie kann nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass die Klägerin für sie gar nicht oder zumindest nicht in diesem Umfang arbeitete. Denn die Beklagte hat durch das Erstellen der Abrechnungen entsprechend den Stundennachweisen der Klägerin deren Arbeitsstunden akzeptiert.

a)

Die am 23. April 2018 vorgenommenen Abrechnungen für die Monate Januar 2018, Februar 2018 und März 2018 fallen nicht unmittelbar unter die gesetzliche Regelung in § 108 Abs. 1 GewO. Denn § 108 Abs. 1 GewO sieht vor, dass dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen ist. Die Beklagte hat der Klägerin kein Arbeitsentgelt gezahlt, sondern nur die Abrechnungen überlassen. Hierbei ist allerdings die Einschränkung zu machen, dass in der mündlichen Verhandlung vom 07. Mai 2019 nicht geklärt werden konnte, ob Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für die Klägerin abgeführt wurden. Der Geschäftsführer der Beklagten hat angegeben, dies nicht zu wissen.

Eine Abrechnung nach § 108 Abs. 1 GewO soll den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin in die Lage versetzen, die Berechnung des Lohns durch die Aufstellung des Verdienstes sowie der Abzüge nachvollziehen zu können. Der Sache nach ist der Abrechnungsanspruch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des vom Arbeitgeber im Abrechnungszeitraum an den Arbeitnehmer gezahlten Arbeitsentgelts und der jeweiligen Abzüge. Die Abrechnung ist deshalb eine Wissens- und keine Willenserklärung. Sie hat nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen (BAG Urteil vom 12. Juli 2006 – 5 AZR 646/05, NZA 2006, 1294, Rz. 11; Schaub-Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 17. Aufl., § 71 II. 1., Rz. 16; Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2016, § 108 Rz. 3).

b)

Die vorstehend beschriebene Bedeutung einer Abrechnung als Wissenserklärung lässt sich aber mittelbar auf die der Klägerin erteilten Abrechnungen übertragen. Denn die Beklagte hat durch diese mitgeteilt, welche Vergütungsansprüche der Klägerin sie berücksichtigt. Es wäre nicht geboten gewesen, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auszuweisen, wenn die Beklagte nicht davon ausgegangen wäre, dass sie der Klägerin Vergütung schuldete oder die Klägerin nur in einem geringeren Umfang Vergütungsansprüche erworben hätte. Die Abrechnungen der Beklagten sind daher als Mitteilung über die auszuzahlende Vergütung statt als Mitteilung über die gezahlte Vergütung zu verstehen.

Die Beklagte hat nicht dargelegt, warum sie an diesen Mitteilungen nicht festzuhalten ist. Der Geschäftsführer der Beklagten konnte im Verhandlungstermin am 07. Mai 2019 nicht erläutern, weshalb die Abrechnungen erstellt und der Klägerin zugeschickt wurden. Er hat nur vermutet, die Lohnabrechnungen seien möglicherweise versehentlich erfolgt, aber auch das wisse er nicht sicher. Damit hat er sich nicht auf einen Irrtum berufen.

Soweit die Beklagte schriftsätzlich geltend gemacht hat, dass sie die Stundennachweise der Klägerin nicht abgezeichnet habe, ist dies nicht erheblich. Auch die Stundennachweise der Klägerin aus der Zeitspanne von Oktober 2017 bis Dezember 2017 sind von der Beklagten nicht gegengezeichnet worden. Sie hat 2017 gleichwohl die in den Stundennachweisen angegebenen Stunden bezahlt und in ihren Abrechnungen ausgewiesen.

Für die streitigen Ansprüche ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Stundennachweise für Januar 2018 und Februar 2018 einen Stempelabdruck mit dem Text „ERLEDIGT“ und einer Datumsangabe tragen. Diese müssen von der Beklagten angebracht worden sein. Die Angaben der Klägerin zu Arbeitsstunden und als „Sonderstunden“ bezeichneten Überstunden aus diesen Stundennachweisen sind 1:1 für die Abrechnungen der Monate Januar 2018 und Februar 2018 übernommen worden.

Aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Position der Klägerin kann der Umstand, dass die Beklagte ihr mehr als 6 Wochen nach dem Schreiben vom 01. März 2018 dann Abrechnungen übersandte, nur so verstanden werden, dass die Stundennachweise nunmehr akzeptiert wurden. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie der Klägerin angekündigt habe, dass sie nicht zahlen werde. Das Schreiben der Beklagten vom 01. März 2018 enthält nicht die Aussage, dass der Klägerin keine Vergütung gezahlt werde, da sie nicht gearbeitet habe. Die Beklagte hat nur angeführt, dass noch keine Klarheit hinsichtlich des Umfangs der Gehaltsansprüche bestehe und man deshalb noch nicht zahlen könne. Die Beklagte hat insb. nicht angekündigt, dass sie nur vorläufige Abrechnungen erteilen werde. Es wurde die Vereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit angesprochen und eine ordnungsgemäße Übergabe einschließlich Weitergabe von Informationen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses angefordert.

Das Schreiben der Beklagten vom 01. März 2018 bestätigt auch nicht die von der Beklagten im Prozess erhobene Behauptung, dass der Kontakt zur Klägerin bereits Anfang Januar 2018 völlig abgebrochen war. Es hätte nahegelegen, hierauf Anfang März 2018 hinzuweisen, nachdem die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits seit knapp 4 Wochen arbeitsunfähig erkrankt war. Die Stempelandrucke der Beklagten auf den Stundenabrechnungen der Klägerin widersprechen ebenfalls der Aussage, dass kein Kontakt bestand. Denn die Beklagte hat die Stundenabrechnungen entgegengenommen und ausweislich der Daten neben den Stempelabdrucken am 01. Februar 2018 und am 28. Februar 2018 geprüft. Daher kann die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei nicht greifbar gewesen, in Bezug auf die Arbeit der Klägerin nur als Bestretien mit Nicht wissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) verstanden werden.

c)

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten kommt den Abrechnungen auch ein Erklärungswert zu.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Verdienstabrechnungen nicht als abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu verstehen und bestimmen nicht in Anspruch (vgl. BAG Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 AZR 359/10 – NZA-RR 2012, 344, Rz. 19; Schaub-Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 17. Aufl., § 71 II. 1., Rz. 15). Von dieser Rechtsprechung wird nicht abgewichen.

Den Abrechnungen wird durch die vorstehende Auslegung eine solche Bedeutung auch nicht zugemessen. Es steht z.B. außer Frage, dass durch die Abrechnungen von der Beklagten nicht anerkannt wurde, dass die Klägerin Anspruch auf eine Mindestbeschäftigung im Umfang von 40 Wochenstunden hatte.

Es ist jedoch zwischen dem Erklärungswert einer Abrechnung und ihrer Auslegung als deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis zu differenzieren (vgl. BAG Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 AZR 359/10 – NZA-RR 2012, 344, Rz. 19). Ein erheblicher Erklärungswert von Vergütungsabrechnungen wird u.a. in der Weise angenommen, dass eine in der Abrechnung ausgewiesene Lohnforderung als streitlos gestellt gilt und nicht noch einmal schriftlich geltend gemacht werden muss. Ausschlussfristen müssen nicht zusätzlich gewahrt werden (vgl. BAG Urteil vom 28. Juli 2010 – 5 AZR 521/09 – AP § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 195, Rz. 18 f.; BAG Urteil vom 21. April 1993 – 5 AZR 399/92 – NZA 1993, 1091, Rz. 17).

Da die Beklagte sich nicht auf irrtümlich falsch erstellte Abrechnungen berufen hat, hätte die Klägerin daher, falls auf das Arbeitsverhältnis § 23 des Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung anwendbar war, die dort bestimmte Ausschlussfrist zur Geltendmachung ihrer Zahlungsansprüche nicht wahren müssen. Erst recht genügt daher nicht, dass die Beklagte als Arbeitgeberin dem Anspruch ihrer Arbeitnehmerin gemäß § 611a Abs. 2 BGB nach erteilten Abrechnungen nur mit einem Bestreiten mit Nichtwissen (§ 183 Abs. 4 ZPO) entgegentritt. Darüber hinaus war die Beklagte als Unternehmen des Gebäudereinigerhandwerks nach § 17 Abs. 1 S. 1 MiLoG i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 7 SchwarzArbG verpflichtet, die Arbeitszeit der Klägerin aufzuzeichnen.

Die Beklagte kann auch nicht erfolgreich geltendmachen, dass sie keine Mehrarbeit der Klägerin am 01. Februar und 02. Februar 2018 im Umfang von insgesamt 6 Stunden anordnete. Sie hat diese Mehrarbeit durch Aufnahme in die Monatsabrechung zumindest nachträglich gebilligt.

2.

Soweit die Klägerin in den Monaten Januar 2018 und März 2018 Entgeltfortzahlung wegen Urlaubs fordert, hat die Beklagte nicht bestritten, dass der Klägerin Urlaub in dem dargelegten Umfang zustand.

Auf den Hinweis durch Beschluss vom 14. März 2019 (Bl. 134 d.A.), dass das Arbeitsverhältnis der Parteien dem – für allgemeinverbindlich erklärten – Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung unterfallen könnte, wenn die Klägerin als Objektleiterin als gewerbliche Beschäftigte zu qualifizieren war, hat die Beklagte nicht ergänzend vorgetragen, insb. keine neue Berechnung angestellt.

Auf der Grundlage des Parteivortrags ist daher davon auszugehen, dass der Klägerin Urlaubsentgelt in der geforderten Höhe nach § 11 Abs. 1 BUrlG oder § § 15 Abs. 2 RTV zustand. Die Beklagte hat in den Abrechnungen für Januar 2018 und für Februar 2018 insgesamt 6 Urlaubstage (4 + 2) ausgewiesen, welche sie mit jeweils 8 Arbeitsstunden zu 14,00 € brutto täglich abgerechnet hat. An dieser Mitteilungen ist sie festzuhalten, wobei auf die vorstehenden Ausführungen unter II.1. verwiesen wird.

3.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß §§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 EFZG oder § 6 Abs. 2 RTV.

Die Beklagte hat die attestierten Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht bestritten. Sie hat nicht dargelegt, dass die Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 2 RTV abweichend erfolgen müsste, sondern hat in den erteilten Abrechnungen Krankheitstage ebenfalls mit 8 Stunden täglich auf der Basis des unstreitigen Stundenlohns von 14,00 € brutto abgerechnet.

4.

Der Klägerin steht schließlich für den 01. Januar 2018 und den 30. März 2018 (Karfreitag) Vergütung nach § 2 Abs. 1 EFZG zu. Für jeden Feiertag sind 8 Arbeitsstunden zu 14,00 € brutto anzusetzen. Auf die Ausführungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und zum Urlaubsentgelt kann verwiesen werden.

5.

Insgesamt ergibt sich für die Klägerin daher – in Übereinstimmung mit den ihr erteilten Abrechnungen – für Januar 2018 ein Vergütungsanspruch i.H.v. 2.464,00 € brutto, für Februar 2018 i.H.v. 2.324,00 € brutto und für März 2018 i.H.v. 2.464,00 € brutto.

Sollte die Beklagte bereits Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt haben, was von ihr nicht geltend gemacht wurde und auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 07. März 2019 nicht geklärt werden konnte, kann sie einer möglichen Vollstreckung mit dem Nachweis entgegentreten, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden (§ 775 Nr. 5 ZPO). Der sich aus der Bruttovergütung ergebende Nettoanspruch der Klägerin ist unstreitig nicht erfüllt worden.

Die Zinsansprüche der Klägerin sind der Höhe nach gemäß § 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Die Beklagte ist mit der Zahlung der Vergütung seit dem 16. Februar 2018, dem 16. März 2018 und dem 16. April 2018 gemäß § 286 Abs. 1 BGB in Verzug, da die Parteien die Fälligkeit des der Vergütung jeweils für die Monatsmitte des Folgemonats vereinbart haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht für die Berufung auf § 91 Abs. 1 ZPO und für das Verfahren im ersten Rechtszug auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die abgewiesene Forderung der Klägerin auf Zahlung einer Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB ist nur eine geringfügige Zuvielforderung und hat keine höheren Kosten veranlasst.

Zur Zulassung der Revision besteht kein gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG gesetzlich begründeter Anlass.