Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 12.07.2019 – 14 Ta 257/19

ECLI:DE:LAGHE:2019:0712.14TA257.19.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2019 -19 Ca 638/19- wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Kläger hat unter dem 31. Januar 2019 Klage auf die Erteilung verschiedener Arbeitspapiere erhoben und für diese Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt.

Mit Beschluss vom 25. März 2019, dem Kläger zugestellt am 28. März 2019, hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main den Antrag zurückgewiesen, weil der Kläger innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht hatte.

Mit Schreiben vom 1. April 2019 hat der Kläger gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2019 hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und Prozesskostenhilfe bewilligt. Über die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ablehnung der beantragten Beiordnung eines Rechtsanwalts richtet, hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main im Beschluss vom 7. Mai 2019 ausdrücklich nicht entschieden, vielmehr hat es dem Kläger eine Frist bis 7. Juni 2019 gesetzt, um einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu benennen oder unter Darstellung entsprechender Bemühungen darzulegen, dass er keinen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt finde. Dabei wies das Arbeitsgericht Frankfurt am Main den Kläger auch darauf hin, dass, soweit er die Rechtsanwältin A benenne, deren vollständige Anschrift mitzuteilen sei, damit das Gericht durch Nachfrage deren Vertretungsbereitschaft überprüfen könne. Der Kläger reichte daraufhin lediglich ein Schreiben zur Akte, dass er an die Rechtsanwälte B gerichtet hat und indem er um Mitteilung bittet, ob diese vertretungsbereit seien. Darüber hinaus hat der Kläger nicht auf den Hinweis des Arbeitsgerichts reagiert.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin der Beschwerde mit Beschluss vom 28. Juni 2019 über die bereits erfolgte Abhilfe hinaus nicht abgeholfen. Es hat dies damit begründet, der Kläger habe weder einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt benannt noch unter Darstellung entsprechender Bemühungen dargelegt, dass er keinen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt finde, § 121 Abs. 5 ZPO. Soweit der Kläger die „Rechtsanwältin A“ benannt habe, sei weder deren Vertretungsbereitschaft noch ihre Anschrift oder gegebenenfalls Telefonnummer mitgeteilt worden. Dass die Rechtsanwälte B vertretungsbereit seien, habe er ebenfalls nicht dargelegt.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft und zulässig, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3, 567, 569 ZPO, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht seinem auf Rechtsanwaltsbeiordnung gerichteten Antrag nicht stattgegeben.

a) Ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl gemäß § 121 Abs. 2 ZPO konnte dem Kläger nicht beigeordnet werden, weil er einen solchen nicht ordnungsgemäß benannt hat. Zu Recht weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass dem Kläger insbesondere nicht „Rechtsanwältin A“ beizuordnen war, da der Kläger insoweit keine näheren Angaben, wie etwa die Angabe der Adresse getätigt hat. Er hat weder mitgeteilt, dass die genannte Anwältin vertretungsbereit ist noch dem Gericht ermöglicht, die Vertretungsbereitschaft zu klären.

b) Gleichfalls zutreffend hat das Arbeitsgericht die Beiordnung eines Anwalts gemäß § 121 Abs. 5 ZPO abgelehnt, weil eine solche Beiordnung voraussetzt, dass der Kläger darlegt, selbst keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben (Zöller-Geimer, §121 Rz. 25). Entsprechender Vortrag ist nicht erfolgt, auch wie die Rechtsanwälte B auf seiner Anfrage reagiert haben, hat der Kläger nicht mitgeteilt.

2.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da sich die Kostenfolge aus Ziff. 8614 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ergibt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

3.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, da ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegt, §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG.