Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 10.12.2019 – 15 TaBV 60/19
ECLI:DE:LAGHE:2019:1210.15TABV60.19.00
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2019 – 1 BV 17/18 – wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2019 – 1 BV 17/18 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten führen das Verfahren wegen einer vom Beteiligten zu 3) verweigerten Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers sowie wegen der damit einhergehenden Umgruppierung und der vorläufigen Durchführung der Versetzung.
Die zu 1) und 2) beteiligten Arbeitgeberinnen sind Teil der A Unternehmensgruppe. Sie unterhalten in B das Distribution Center B (im Folgenden: DCW) als Gemeinschaftsbetrieb, in dem circa 380 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Mitglied im Arbeitgeberverband Chemie und wenden auf die Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge der Chemischen Industrie, so auch den Bundesentgelttarifvertrag vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 1. September 2004 (im Folgenden: BETV), an.
Der Beteiligte zu 3) ist die im DCW gewählte Arbeitnehmervertretung.
In dem gemeinsamen Betrieb der Beteiligten zu 1) und 2) ist der Arbeitnehmer C beschäftigt. Arbeitsvertragspartnerin dieses Arbeitnehmers ist die Beteiligte zu 1). Mit Zustimmung des Beteiligten zu 3) war er als Leiter Retoure in Tagschicht beschäftigt. Diese Beschäftigung erfolgte im Wege der Versetzung zur bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Vertretung des Arbeitnehmers D, der mit Zustimmung des Beteiligten zu 3) auf die Stelle des Gruppenleiters CS Retail & Governance versetzt worden war. Auch diese Versetzung war befristet bis zum 31. Dezember 2008.
Im Oktober 2018 erhielt der Beteiligte zu 3) Informationen über eine Organisationsveränderung bezogen auf innerbetriebliche Abläufe, Zuständigkeiten, Einsatzmöglichketen und disziplinarische Befugnisse. Der Beteiligte zu 3) teilte darauf der Geschäftsleitung mit, dass er in der geplanten Maßnahme eine Betriebsänderung sehe und davon ausgehe, dass vor Abschluss entsprechender Verhandlungen keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden. Mit an die Geschäftsleitung des Gemeinschaftsbetriebs gerichtetem Schreiben vom 7. November 2018 forderte er die Aufnahme von Interessenausgleichsverhandlungen (Bl. 60, 61 d.A.).
Mit Schreiben vom 20. November 2018 wandte sich Frau E schriftlich auf dem Briefbogen der Beteiligten zu 1) an den Beteiligten zu 3) unter anderem wegen der zum 1. Dezember 2018 beabsichtigten Versetzung des Arbeitnehmers C von der Position des Leiters Retoure auf die Position des Teamkoordinators und dessen Umgruppierung von der Entgeltgruppe E7 BETV in die Entgeltgruppe E8 BETV. Das Schreiben trägt die Überschrift „Versetzung und Umgruppierung gemäß § 99 BetrVG“. Dem Schreiben waren die innerbetriebliche Stellenausschreibung eines Teamkoordinators Nr. 60/2008 und die der Stelle eines Teamkoordinators zugeordnete innerbetriebliche Funktionsbeschreibung Nr. 159 beigefügt. Wegen der Einzelheiten des Schreibens und der Anlagen wird auf Blatt 25 bis 32 der Akten Bezug genommen.
Der Beteiligte zu 3) widersprach mit an die Geschäftsleitung der Beteiligten zu1) und 2) gerichtetem Schreiben vom 26. November 2018 der Versetzung und Umgruppierung. Das Schreiben ging am 17. November 2018 in der Abteilung HR ein.
Es heißt in dem Schreiben auszugsweise:
„…. der Betriebsrat widerspricht der im Betreff genannten Versetzung und Umgruppierung form- und fristgerecht gemäß § 99 (2) Ziffer 1, 3 und 4 BetrVG, weil sie gegen §§ 111 und 112 BetrVG verstößt und sowohl für andere Arbeitnehmer als auch für Herrn C selbst einen Nachteil darstellt, der weder aus betrieblichen noch persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. ….“.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 33 und 34 der Akten Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 30. November 2018 unterrichtete Frau E – erneut auf dem Briefbogen der Beteiligten zu 1) – den Betriebsrat über die vorläufige Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers C (Bl. 35, 36 d.A.). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018, das den Beteiligten zu 1) und 2) am selben Tag zuging, bestritt der Beteiligte zu 3) die sachliche Dringlichkeit im Sinne des § 100 BetrVG für die Versetzung (Bl. 37, 38 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2018. der am selben Tag per Telefax bei dem Arbeitsgericht Darmstadt eingegangen ist, haben die Beteiligten zu 1) und 2) das Verfahren eingeleitet.
Am 26. April 2019 haben die Beteiligten einen Interessenausgleich zur geplanten Betriebsänderung OCS im DCW abgeschlossen (Bl. 156 – 163 d.A.). Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass dieser Interessenausgleich die Verhandlungen abschließt, die der Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 7. November 2018 gefordert hat.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Auffassung vertreten, ein Zustimmungsverweigerungsgrund bestehe nicht. Sie haben gemeint, die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers C sei aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. Die Stelle müsse besetzt werden, weil sonst das Risiko bestehe, dass Rückläufe nicht bearbeitet und Vernichtungen nicht veranlasst würden.
Sie haben zuletzt beantragt,
1.
die vom Beteiligten zu 3) verweigerte Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers C zu ersetzen;
2.
festzustellen, dass die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers C aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Der Beteiligte zu 3) hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Wegen des gesamten Vortrags der Beteiligten im Einzelnen im ersten Rechtszug wird ergänzend auf die Gründe I. des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2019 – 1 BV 17/18 - Bezug genommen (Bl. 123, 124 d.A.).
Das Arbeitsgericht hat mit dem vorgenannten Beschluss die Zustimmung des Beteiligten zu 3) sowohl zur Versetzung als auch zur Umgruppierung ersetzt und den Antrag gemäß § 100 BetrVG zurückgewiesen. Es hat – kurz zusammengefasst – angenommen, der Zustimmungsverweigerungsgrund des Verstoßes gegen ein Gesetz in der Weise, dass die geplante Versetzung gegen § 111 S. 1 BetrVG verstoße, weil der dort geregelte Beratungsanspruch des Betriebsrats über eine interessenausgleichspflichtige Organisationsänderung iSv. § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG unterlaufen werde, wenn mit der Versetzung bereits vollendete Tatsachen geschaffen würden, liege nicht vor. Eine konkretisierte Planung, nach welcher der Arbeitnehmer C von einer Betriebsänderung in Form einer grundlegenden Änderung der betrieblichen Organisation betroffen habe sein sollen, habe nicht vorgelegen. Der Zustimmungsersetzungsantrag sei auch bezogen auf die Umgruppierung begründet. Anhaltspunkte dahingehend, dass die Umgruppierung von E7 BETV in E8 BETV ungerechtfertigt sei, seien nicht ersichtlich. Die begehrte Feststellung hat es in dem Beschluss nicht getroffen mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, dass die Dringlichkeit auf von den Arbeitgeberinnen nicht rechtzeitig voraussehbaren Umständen beruhe.
Dieser Beschluss ist den Beteiligten am 13. März 2019 zugestellt worden (Bl. 127, 128 d.A.). Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist am 5. April 2019 (Bl. 130, 131 d.A.) und die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist am 10. April 2019 (Bl. 135, 136 d.A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 3) ist am 10. Mai 2019 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen (Bl. 149 ff. d.A.) und die Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1) und 2) nach auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 13. Juni 2019 (Bl. 148 d.A.) verlängerter Frist am 12. Juni 2019 (Bl. 171 ff. d.A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Beteiligten halten jeweils an ihren Auffassungen fest.
Der Beteiligte zu 3) beantragt zuletzt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2019 – 1 BV 17/18 – teilweise abzuändern und den Zustimmungsersetzungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) zur Versetzung des Arbeitnehmers C vom Leiter Retoure zum Teamkoordinator ab dem 1. Dezember 2018 zurückzuweisen
sowie
den Zustimmungsersetzungsantrag der Beteiligten zu 1) zur Umgruppierung des Arbeitnehmers C von der Entgeltgruppe E7 des BETV Chemie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 1. September 2004 in die Entgeltgruppe E8 des BETV Chemie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 1. September 2004 ab dem 1. Dezember 2018 zurückzuwiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,
die Beschwerde des Beteiligten zu 3) bezogen auf die Versetzung des Arbeitnehmers C zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde des Beteiligten zu 3) bezogen auf die Umgruppierung des Arbeitnehmers C zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2019 – 1 BV 17/18 – teilweise abzuändern und festzustellen, dass die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers C vom Leiter Retoure zum Teamkoordinator ab dem 1. Dezember 2018 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Der Beteiligte zu 3) beantragt,
die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) zurückzuweisen.
Wegen des vollständigen Vorbringens der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird auf die Beschwerdebegründungen (Bl. 149 – 155 und Bl. 171 - 179 d.A.) nebst Anlagen, den Schriftsatz des Beteiligten zu 3) vom 13. September 2019 (Bl. 198 – 201 d.A.), den Hinweisbeschluss des Gerichts vom 10. Juli 2019 (Bl. 183, 184 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 10. Dezember 2019 (Bl. 202, 203 d.A.) Bezug genommen.
II.
A) Die Beschwerden der Beteiligten sind zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer zulässig. Sie sind gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und gemäß §§ 87 Abs. 2 S. 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 2 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
B) Die Beschwerden sind nicht begründet. Die Entscheidung der Kammer beruht – kurz zusammengefasst – auf Folgendem:
1. Die vom Beteiligten zu 3) verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers C vom Leiter Retoure zum Teamkoordinator ab dem 1. Dezember 2018 ist zu ersetzen.
a) Am Verfahren ist insoweit auch die Beteiligte zu 2) beteiligt, § 83 ArbGG. Es wird auf den Hinweisbeschluss vom 10. Juli 2019 (Bl. 183, 184 d.A.) Bezug genommen.
b) Die personelle Maßnahme der Zuweisung der Tätigkeit als Teamkoordinator statt als Leiter Retoure ist eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG. Die zu 1) und 2) beteiligten Arbeitgeberinnen beschäftigen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
c) Die Beteiligten zu 1) und 2) haben den Beteiligten zu 3) zu der (damals) beabsichtigten Versetzung ordnungsgemäß angehört. Zum einen hat der Beteiligte zu 3) ersichtlich die schriftliche Anhörung vom 20. November 2018 als eine solche der beiden am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen verstanden. Dies ergibt sich aus seinem an die Geschäftsleitung beider Unternehmen (zu Händen Frau E) gerichteten schriftlichen Zustimmungsverweigerung. Zum anderen waren dem Schreiben vom 20. November 2018 die innerbetriebliche Stellenausschreibung eines Teamkoordinators Nr. 60/2008 und die der Stelle eines Teamkoordinators zugeordnete Funktionsbeschreibung Nr. 159 beigefügt. Daher war es dem Betriebsrat möglich, sich von der beabsichtigten Zuweisung der Tätigkeit eines Teamkoordinators ein hinreichend deutliches Bild zu machen.
d) Der Beteiligte zu 3) hat die Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung des Arbeitnehmers C frist- und formgerecht und - jedenfalls mit ausformuliertem Hinweis auf einen angeführten Gesetzesverstoß im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG - auch inhaltlich ordnungsgemäß verweigert.
e) Ein Grund, die Zustimmung zu der zum 1. Dezember 2018 beabsichtigten Versetzung zu verweigern, besteht nicht.
aa) Die Versetzung verstößt nicht gegen ein Gesetz. Da Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG die Frage ist, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme aufgrund eines konkreten, an den Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchens im Hinblick auf die vom Betriebsrat vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Demgemäß sind auch Veränderungen tatsächlicher Art bis zum Schluss der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen (vgl. Fitting, BetrVG, 27. Aufl., § 99 Rn. 277).
Es kann daher dahinstehen, ob die Versetzung gegen § 111 BetrVG und/oder § 112 BetrVG verstoßen hat. Nachdem die Beteiligten im Verlauf des Verfahrens einen vom Betriebsrat geforderten und unstreitig einschlägigen Interessenausgleich unstreitig abgeschlossen haben, liegt ein vom Beteiligten zu 3) angeführter Verstoß jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten Anhörung der Beteiligten vor der Beschwerdekammer am 10. Dezember 2019 (mehr) nicht vor.
bb) Es kann offen bleiben, ob der Beteiligte zu 3) zu der beabsichtigten Versetzung auch im Hinblick auf die angeführten Ziffern 3 und 4 des § 99 Abs. 2 BetrVG inhaltlich genügend seine Zustimmung verweigert hat. Und ebenso kann dahinstehen, ob der Arbeitnehmer C durch die Versetzung benachteiligt wurde (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG) oder die durch Tatsachen begründete Besorgnis bestand, dass infolge der Versetzung des Arbeitnehmers C andere im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt war. Jedenfalls haben die Beteiligten etwaige Nachteile durch den abgeschlossenen Interessenausgleich vermieden. Dies trägt der Beteiligte zu 3) in seiner Beschwerdebegründungsschrift selbst vor.
2. Die vom Beteiligten zu 3) verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung des Arbeitnehmers C von der Entgeltgruppe E7 BETV in die Entgeltgruppe E8 BETV ab dem 1. Dezember 2018 ist zu ersetzen.
a) Am Verfahren ist insoweit die Beteiligte zu 2) nicht beteiligt, § 83 ArbGG. Es wird auf den Hinweisbeschluss vom 10. Juli 2019 (Bl. 183, 184 d.A.) Bezug genommen.
b) Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 3) zu der (damals) beabsichtigten Umgruppierung ordnungsgemäß angehört. Zum einen hat der Beteiligte zu 3) – wie bereits erörtert - die schriftliche Anhörung vom 20. November 2018 als eine solche zu einer Umgruppierung verstanden. Zum anderen schadet es nicht, wenn ein an der personellen Maßnahme nicht Beteiligter die Anhörung auch in seinem Namen abgibt, soweit der beteiligte Vertragsarbeitgeber des betroffenen Arbeitnehmers dies jedenfalls auch ersichtlich in seinem eigenen Namen tut. Außerdem waren dem Schreiben vom 20. November 2018 die innerbetriebliche Stellenausschreibung eines Teamkoordinators Nr. 60/2008 und die der Stelle eines Teamkoordinators zugeordnete Funktionsbeschreibung Nr. 159 beigefügt. Daher war es dem Betriebsrat möglich, sich von der beabsichtigten Tätigkeit eines Teamkoordinators ein hinreichend deutliches Bild zu machen und er war damit in die Lage versetzt, sein Mitbeurteilungsrecht iSv. § 99 BetrVG hinsichtlich der beabsichtigten Umgruppierung auszuüben.
c) Der Beteiligte zu 3) hat die Zustimmung zur beabsichtigten Umgruppierung des Arbeitnehmers C zwar frist- und formgerecht aber inhaltlich nicht hinreichend verweigert.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insoweit, der die erkennende Kammer folgt, muss es als möglich erscheinen, dass mit der gegebenen Begründung ein gesetzlicher Zustimmungsverweigerungsgrund geltend gemacht wird.
bb) Diesen Anforderungen genügt die vom Beteiligten zu 3) gegebene Begründung in seinem Schreiben vom 26. November 2018 nicht. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die Umgruppierung von der Entgeltgruppe E7 BETV in die Entgeltgruppe E8 BETV gegen §§ 111 und 112 BetrVG verstoßen könnte und aus welchem Grund infolge bzw. durch die Umgruppierung für den Arbeitnehmer C oder andere Arbeitnehmer Nachteile entstehen könnten.
d) Aber selbst wenn man die Zustimmungsverweigerung des Beteiligten zu 3) zur Umgruppierung des Arbeitnehmers C als inhaltlich hinreichend ansähe, fehlt es an einem Zustimmungsverweigerungsgrund iSv. § 99 Abs. 2 BetrVG.
Es wird Bezug genommen auf die Ausführungen zu 1. e) der Gründe. Ein Interessenausgleich ist zwischen den Beteiligten unstreitig erzielt worden.
3. Es kann nicht festgestellt werden, dass die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers C von der Stelle als Leiter Retoure auf die Stelle als Teamkoordinator aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
a) Am Verfahren ist insoweit die Beteiligte zu 2) beteiligt, § 83 ArbGG. Es wird auf den Hinweisbeschluss vom 10. Juli 2019 (Bl. 183, 184 d.A.) Bezug genommen.
b) Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts im angegriffenen Beschluss insoweit. Zu ergänzen bleibt nur, dass bereits vor dem Hintergrund des wiederholten Vortrages der Beteiligten zu 1) und 2) in der Beschwerdebegründung, dass die Stelle der Leitung der Retoure inhaltsgleich zur Stelle eines Teamkoordinators (mit der Funktionsbeschreibung 159) sei, für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar ist, warum diese Versetzung dann dringend erforderlich war, „um den operativen Bereich weiterhin zu gewährleisten“. Denn die Beteiligten zu 1) und 2) müssen sich fragen lassen, aufgrund welcher Umstände der operative Betrieb nicht ebenso gut unter Beibehaltung der Beschäftigung des Arbeitnehmers C als Leiter Retoure hätte gewährleistet werden können. Nicht überzeugend ist auch die Begründung, die Befristung des Einsatzes sei zum Zeitpunkt der vorläufigen Versetzung ausgelaufen. Dies ist nicht der Fall. Der Einsatz des Arbeitnehmers C als Leiter Retoure war bis zum 31. Dezember 2018 befristet, die vorläufige Versetzung haben die Beteiligten zu 1) und 2) bereits zum 1. Dezember 2018 vorgenommen. Eine zu befürchtende mögliche Nichtbesetzung der Stelle kann nach Auffassung der Beschwerdekammer die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers C ebenfalls nicht rechtfertigen, denn in jedem Fall hätte für die Beteiligten zu 1) und 2) die Möglichkeit des Einsatzes des Arbeitnehmers D ab dem 1. Januar 2019 bestanden.
C) Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein gesetzlicher Grund.