Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 30.03.2020 – 15 TaBV 121/18

Tenor

Der Tenor der Entscheidung vom 30. Juli 2019 wird dahingehend berichtigt, dass als Satz eins eingefügt wird:

„Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2018 – 13 BV 678/17 – wie folgt abgeändert:“

Gründe

Es handelt sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne einer Auslassung im Tenor, die gemäß § 319 ZPO - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - von Amts wegen zu berichtigen ist.