Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 30.03.2020 – 15 TaBV 123/18
Tenor
Der Tenor der Entscheidung vom 1. Oktober 2019 wird dahingehend berichtigt, dass als Satz eins eingefügt wird:
„Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2018 – 13 BV 203/17 – wie folgt abgeändert:“
Gründe
Es handelt sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne einer Auslassung im Tenor, die gemäß § 319 ZPO - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - von Amts wegen zu berichtigen ist.