Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 23.04.2020 – 14 Ta 477/19

ECLI:DE:LAGHE:2020:0423.14TA477.19.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers vom 10. September 2019 gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 3. September 2019

-19 Ca 638/19- wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Hauptsachverfahrens ist die Herausgabe von Arbeitspapieren.

Das Arbeitsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2019 gegen den unentschuldigt nicht erschienenen Kläger ein Versäumnisurteil erlassen (Bl. 162 der Akte), ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 3.640,00 € festgesetzt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Kläger hat unter dem 29. Juli 2019 Einspruch eingelegt.

Eine Kostenrechnung ist bisher nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 15. August 2019 hat der Kläger beantragt, die Kosten gemäß § 21 GKG niederzuschlagen (Bl. 174 der Akte). Mit Beschluss vom 3. September 2019 (Bl. 176 der Akte) hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main den Antrag des Klägers nach § 21 GKG zurückgewiesen, weil eine unrichtige Sachbehandlung nicht erkennbar sei. Hiergegen hat sich der Kläger mit einer „Beschwerde“ vom 10. September 2019, bei Gericht eingegangen am 16. September 2019 (Bl. 180 der Akte), gewendet und gerügt, der Beschluss sei nicht begründet worden. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Beschwerde mit Beschluss vom 4. Oktober 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet.

a. Gegen die ablehnende Entscheidung des Arbeitsgerichts nach § 21 GKG ist die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthaft (BeckOK Kostenrecht-Dörndorf § 21 GKG Rz. 9).

b. Der Beschwerdewert ist erreicht. Bei einem Streitwert von 4.000,00 € beträgt die Gerichtsgebühr 127,00 €, es fallen zwei Gerichtsgebühren an.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Eine unrichtige Sachbehandlung durch das Arbeitsgericht ist nicht ersichtlich und der Kläger hat eine solche auch auf den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts hin nicht dargelegt.

III.

Die Entscheidung ist unanfechtbar. Für die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 66 Abs. 4 GKG besteht keine Veranlassung.