Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 17.03.2021 – 6 Sa 464/20
ECLI:DE:LAGHE:2021:0317.6SA464.20.00
Anmerkung
Auslegung einer Vereinbarung über ein Prozessbeschäftigungsverhältnis
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 25. Februar 2020, 24 Ca 7095/19, Urteil
nachgehend BAG, 6 AZR 343/21
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25.02.2020 – 24 Ca 7095/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund eines im Vorverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 19. Februar 2019 geschlossenen Vergleichs beendet wurde, oder ob aufgrund eines vereinbarten Prozessbeschäftigungsverhältnisses hilfsweise nach einer Änderungskündigung ein weiteres nicht beendetes Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger war seit 17. März 2014 auf Grundlage des als Anlage JK 1 (Bl. 4 ff d.A.) vorgelegten Anstellungsvertrags der Parteien vom 11. März 2021 sowie der als Anlage JK 2 (Bl. 9 d.A.) vorgelegten Zusatzvereinbarung vom 06. Oktober 2014 als „Bezirksleiter Apotheken-Außendienst“ bei der Beklagten beschäftigt.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Oktober 2017. Zudem sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger mit dem als Anlage JK 3 (Bl. 10 f d.A.) vorgelegten Schreiben vom 29. Januar 2018 eine Änderungskündigung zum nächstmöglichen Termin - nach ihrer Berechnung der 31. März 2018 – aus. In dem Schreiben, auf das im Übrigen voll inhaltlich Bezug genommen wird heißt es auszugsweise wie folgt:
„Rein vorsorglich, für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung vom 17. Oktober 2017 teilen wir ihnen folgendes mit:
…
Wir bieten daher im Rahmen einer Änderungskündigung an, ihr Arbeitsverhältnis ab dem 01. April 2018 zu den wie folgt geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen:
…
Die übrigen Arbeitsbedingungen bleiben unverändert.
Bitte teilen sie uns baldmöglichst, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens mit, ob sie das Angebot annehmen.
Gleichzeitig kündigen wir das mit ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum nächstmöglichen Termin; dies ist nach unserer Berechnung der 31. März 2018. Diese Kündigung steht jedoch unter der auflösenden Bedingung, dass sie das obige Angebot fristgemäß annehmen, das heißt die Kündigung wird gegenstandslos wenn sie das Angebot rechtzeitig annehmen.
…“
Der Kläger nahm das Änderungsangebot mit dem als Anlage B 1 (Bl. 36 d.A.) vorgelegten Anwaltsschreiben vom 09. Februar 2018 fristgemäß und unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung der Änderungsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist und erhob – im Wege objektiver Klagehäufung – Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 17. Oktober 2017 sowie Änderungsschutzklage hinsichtlich der Änderungskündigung vom 29. Januar 2018, mit denen er erstinstanzlich obsiegte. Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil ein und vereinbarte mit dem Kläger vor dem Hintergrund des arbeitsgerichtlichen Urteils ein Prozessarbeitsverhältnis auf Grundlage des als Anlage JK 4 (Bl. 12 d.A.) vorgelegten Vertrages vom 17. April 2018, auf dem vollinhaltlich Bezug genommen wird und in dem es Auszugsweise wie folgt heißt:
„…
1. Der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer eine durch die rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung auflösend bedingte Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen im Arbeitsvertrag vom 11. März 2014 aufgeführten Bedingungen an.
2. Der Arbeitnehmer nimmt das Angebot auf Prozessbeschäftigung an.
3. Der Arbeitgeber hält an der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen vom 17. Oktober 2017 und 29.01.2018 fest und begibt sich mit dieser Vereinbarung keinerlei Rechte.“
Mit Schreiben vom 28. September 2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien erneut. Der Kläger erhob hiergegen wiederum Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.
Mit rechtskräftigen Urteil vom 23. Januar 2019 wies das Hessische Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten gegen das obsiegende Urteil im Kündigungsschutzverfahren betreffend die Kündigungen vom 17. Oktober 2017 und vom 29. Januar 2018 zurück.
Die Parteien erledigten sodann am 19. Februar 2019 den um die Wirksamkeit der Kündigung vom 28. September 2018 geführten Rechtsstreit durch den seit dem 27. Februar 2019 bestandskräftigen Vergleich. In dem als Anlage JK 5 (Bl. 13 f d.A.) vorgelegten Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2019, auf dass im Übrigen vollinhaltlich Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise wie folgt:
„…
Der Beklagtenvertreter erklärte auf Nachfrage des Vorsitzenden die streitgegenständliche Kündigung beziehe sich nur auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß Anstellungsvertrag vom 11. März 2014
…
Die Parteien schlossen zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich:
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund ordentlicher fristgemäßer, arbeitgeberseitiger Kündigung vom 28. September 2018 am 31. Oktober 2019 aus betriebsbedingten Gründen.
2. (…)
3. (…)
4. Der Kläger ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende durch schriftliche Mitteilung der Beklagten vor dem 31. Oktober 2019 vorzeitig zu beenden (…).“
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2019, beim Arbeitsgericht eingegangen am 29. Oktober 2019 und der Beklagten zugestellt am 11. November 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, sowohl das am 17. April 2018 begründete Prozessarbeitsverhältnis als auch das Arbeitsverhältnis nach Änderungskündigung seien von der Kündigung vom 28. September 2018 und damit auch von dem am 19. Februar 2019 geschlossenen Vergleich nicht berührt. Lediglich dass durch den Anstellungsvertrag vom 11. März 2014 begründete Arbeitsverhältnis sei hierdurch beendet worden. Da keine bloße Prozessbeschäftigung vorgelegen habe, sei seine Weiterbeschäftigung auf der Grundlage eines regulären, eigenständigen Arbeitsverhältnisses erfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende vertragliche Prozessarbeitsverhältnis laut Vertrag vom 17. April 2018 nicht aufgelöst ist, sondern unverändert fortbesteht;
2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nach Änderungskündigung laut Vertrag vom 29. Januar 2018 nicht aufgelöst ist, sondern unverändert fortbesteht.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, neben dem mit Anstellungsvertrag vom 11. März 2014 begründeten Arbeitsverhältnis hätten die Parteien kein weiteres Arbeitsverhältnis vereinbart, sondern nur eine Fortsetzung dieses einen Arbeitsverhältnisses. Diese eine Arbeitsverhältnis sei durch Vergleichsschluss beendet worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass mit Anstellungsvertrag vom 11. März 2014 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien sei gemäß Vergleich vom 19. Februar 2019 aufgrund Kündigung vom 28. September 2018 zum 31. Oktober 2019 beendet worden. Bei dem vom Kläger so bezeichneten „Prozessarbeitsverhältnis laut Vertrag vom 17. April 2018“ handele es sich nicht um ein eigenes Arbeitsverhältnis, sondern um die Fortsetzung des mit Vertrag vom 11. März 2014 begründeten Arbeitsverhältnisses. Die Parteien hätten mit Vertrag vom 17. April 2018 kein weiteres, eigenständiges Arbeitsverhältnis begründet, sondern die bedingte Fortsetzung ihres mit Vertrag vom 11. März 2014 begründeten Arbeitsverhältnisses vereinbart und dieses mit Vergleichsschluss vom 19. Februar 2019 beendet. Ausgehend vom Wortlaut des Vertrages vom 17. April 2018 habe die Beklagte dem Kläger „eine durch die rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung Auflösung bedingte Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen im Arbeitsvertrag vom 11. März 2014 aufgeführten Bedingungen „angeboten“. Der Kläger habe dieses Angebot auf bedingte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angenommen. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, wonach in der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist der Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages oder die Vereinbarung liegen können, dass der gekündigte Arbeitsvertrag auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage bzw. zweckbefristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens fortgesetzt werden soll. Habe die Vereinbarung – wie hier – die Beschäftigung des Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage zum Gegenstand, handele es sich um eine auflösende Bedingung. Auch bei dem vom Kläger so bezeichneten Arbeitsverhältnis nach Änderungskündigung laut Vertrag vom 29. Januar 2018 handele es sich nicht um ein eigenständiges Arbeitsverhältnis, sondern um die von der Beklagte begehrte Fortsetzung des mit Vertrag vom 11. März 2014 begründeten Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen. Da rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden sei, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, gelte die Änderungskündigung als von Anfang an unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Weiteren wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes hat der Kläger innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 17. März 2021 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger hält daran fest, dass aufgrund der Vereinbarung vom 17. April 2018 über ein Prozessarbeitsverhältnis ein ungekündigtes und vom gerichtlichen Vergleich vom 19. Februar 2019 nicht erfasstes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Die im Vertrag vom 17. April 2018 vereinbarte Bedingung „der rechtskräftigen Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung vom 17. Oktober 2017“ sei nämlich nicht eingetreten. Soweit das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung durch Auslegung vermittelt haben will, die Parteien hätten mit dem Vertrag vom 17. April 2018 kein weiteres, eigenständiges Arbeitsverhältnis begründet, sondern die bedingte Fortsetzung ihres Arbeitsvertrages vereinbart und dieses mit Vergleichsschluss vom 19. Februar 2019 beendet, widerspreche diese rechtliche Einschätzung des Arbeitsgerichtes in eklatanter Weise dem Ablauf der Kammerverhandlung beim Arbeitsgericht vom 19. Februar 2019. Der Kläger hätte sich auf den dortigen Prozessvergleich überhaupt nicht eingelassen, wenn durch die Beklagte auf Nachfrage des Vorsitzenden nicht klargestellt worden wäre, dass sich die streitgegenständliche Kündigung ausschließlich auf das Arbeitsverhältnis gemäß Anstellungsvertrag vom 11. März 2014 und gerade nicht auf das zwischen den Parteien begründete Prozessarbeitsverhältnis sowie das weiterhin bestehende Arbeitsverhältnis nach Änderungskündigung laut Vertrag vom 19. Januar 2018 beziehe. Für die vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main erfolgte Auslegung des Prozessvergleichs bestehe aufgrund dieser eindeutigen Klarstellung durch den Beklagtenvertreter in der Kammerverhandlung vom 19. Februar 2019 kein Raum.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2020 abzuändern und die Beklagte nach den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt Berufungszurückweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 25. Februar 2020 – 24 Ca 7095/19 – ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und teilweise ordnungsgemäß begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm § 519, 520, 521 ZPO). Damit ist sie teilweise zulässig. Unzulässig ist die Berufung des Klägers mangels entsprechender fehlender Begründung hinsichtlich des von ihm weiterverfolgten Hilfsantrages mit dem er die Feststellung begehrt, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nach Änderungskündigung nicht aufgelöst ist. Zu der Begründung der Klageabweisung des Hilfsantrages nimmt der Kläger mit einem Wort Stellung. Insoweit ist das arbeitsgerichtliche Urteil daher nicht ordnungsgemäß angegriffen und insoweit ist die Berufung daher unzulässig.
Im Übrigen ist die Berufung allerdings auch unbegründet. Die Parteien haben mit dem Vertrag vom 17. April 2018 ein Prozessarbeitsverhältnis begründet. Dies ist unstreitig. Dieses Prozessarbeitsverhältnis stand unter der auflösenden Bedingung der Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung vom 17. Oktober 2017, weil mit der (rechtskräftigen) Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien begründet mit Arbeitsvertrag vom 11. März 2014 geendet hätte und damit die Grundlage für eine Prozessbeschäftigung entfallen wäre. Es gibt darüber hinaus aber keinen Grund zu der Annahme, dass bei Feststellung der Unwirksamkeit vom 07. Oktober 2017 – wie letztlich mit rechtskräftiger Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichtes geschehen – wegen dem dann fortbestehenden Arbeitsverhältnis begründet mit Arbeitsvertrag vom 11. März 2014 noch ein weiteres Arbeitsverhältnis bestehen sollte. Auch im Fall der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung besteht kein Bedürfnis für eine Prozessbeschäftigung, weil dann nämlich das Arbeitsverhältnis, welches durch die Kündigung im Streitstand fortbesteht. Die Auslegung des Vertrages vom 17. April 2018 (§ 133, 157 BGB) ergibt damit, dass das Prozessarbeitsrechtsverhältnis mit der Feststellung über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Kündigung vom 07. Oktober 2017 enden sollte.
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass er den Vergleich vom 19. Februar 2019 nur deshalb geschlossen habe, weil er „nur“ ein Arbeitsverhältnis beenden wollte und ein weiteres Arbeitsverhältnis sei es das Prozessarbeitsverhältnis, sei es das sogenannte Arbeitsverhältnis nach Änderungskündigung laut Vertrag vom 29. Januar 2018 fortbestehen sollte. Der Kläger hat sich im Vergleich vom 19. Februar 2019 dort in Ziffer 4 die Option einräumen lassen, auch vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Welchen Sinn sollte eine solche Regelung haben, wenn der Kläger daneben aus einem weiteren Arbeitsverhältnis an die Beklagte gebunden geblieben wäre und dieses weitere Arbeitsverhältnis nicht ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig hätte beenden können. Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes ist also zutreffend.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
Die Zulassung der Revision erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung.