Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 16.09.2022 – 12 Ta 337/22
ECLI:DE:LAGHE:2022:0916.12TA337.22.00
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 01. Juni 2022 – 4 Ca 621/21 – wird als unzulässig verworfen.
Der Streitwertbeschluss des Arbeitsrecht Wiesbaden vom 01. Juni 2022 – 4 Ca 621/21 – wird abgeändert. Der Gebührenstreitwert (§§ 63 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG) wird von Amts wegen auf 29.995,71 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG durch das Arbeitsgericht.
Die Klägerin ist bei der Beklagten im Rahmen einer 37,5 Stunden/Woche gegen eine durchschnittliche monatliche Bruttovergütung i.H.v. 9.998,57 EUR beschäftigt. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Angebot zur Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit von 24 Tagen mit Wirkung vom 01. Januar 2022 anzunehmen und die Verteilung dieser 24 Tage jeweils auf die ersten neun Arbeitstage im Mai sowie die ersten 15 Arbeitstage im September festzulegen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Urteil den Berufungsstreitwert auf 9.998,57 EUR festgesetzt.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 28. April 2022 beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 19.187,24 EUR festzusetzen. Hinsichtlich der Begründung wird auf Blatt 92 f. der Akte verwiesen.
Mit richterlicher Verfügung vom 29. April 2022 hat das Arbeitsgericht beide Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten zu einer beabsichtigten Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG auf 9.998,57 EUR angehört. Die Festsetzung in dieser Höhe ist mit Beschluss vom 01. Juni 2022 erfolgt (Blatt 152 der Akte).
Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2022 haben die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts eingelegt und die Abänderung des Gebührenstreitwerts auf 19.197,24 EUR beantragt. Auf die Beschwerdeschrift, Blatt 158 f. der Akte, wird verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26. Juli 2022 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Blatt 160 der Akte).
Die Beschwerdekammer hat am 02. August 2022 den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. Auch hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass das Arbeitsgericht versehentlich dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG und nicht den Gebührenstreitwert nach § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt hat. Da jedoch alle formalen Voraussetzungen einer Anhörung nach § 63 Abs. 2 GKG (insbesondere die Anhörung aller Beteiligten) eingehalten seien, sei beabsichtigt, die Entscheidung als nach § 63 Abs. 2 GKG ergangen auszulegen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben der beabsichtigten Vorgehensweise nicht widersprochen.
Mit richterlicher Verfügung vom 02. August 2022 hat die Beschwerdekammer bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefragt, ob die Beschwerde im eigenen Namen oder im Namen der vertretenen Partei eingelegt worden ist (Blatt 161 der Akte). Hierauf haben die Prozessbevollmächtigten erklärt, die Beschwerde ist namens und in Vollmacht der Klägerin eingelegt (Blatt 164 f. der Akte).
Mit weiterer richterlicher Verfügung vom 03. September 2022 hat die Beschwerdekammer die Beteiligten zu einer beabsichtigten Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf 29.995,71 EUR angehört. Stellungnahmen hierzu erfolgten nicht.
II.
1. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, die Klägerin als Beschwerdeführerin ist jedoch nicht materiell beschwert. Materielle Beschwer liegt vor, wenn die Streitwertfestsetzung die Rechtsposition des Beschwerdeführers beeinträchtigt oder sonst für ihn belastend wirkt. Ein kostenbelastender Beteiligter – hier die Klägerin – ist in der Regel nur insoweit beschwert, als er geltend macht, der Streitwert sei zu hoch festgesetzt worden (BeckOK Kostenrecht, Stand 01. Januar 2021, § 68 GKG, Rn. 52).
Da die Klägerin hier jedoch geltend macht, der Gebührenstreitwert sei zu niedrig bemessen und hätte nicht auf 9.998,57 EUR, sondern auf 19.197,24 EUR festgesetzt werden müssen, ist durch die Festsetzung des Arbeitsgerichts ihre Rechtsposition nicht beeinträchtigt.
2. Die Festsetzung war jedoch gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern (BeckOK Kostenrecht, Stand 01. Januar 2021, § 68 GKG, Rn. 161), wobei die fehlerhafte Bezeichnung der Rechtsgrundlage (§ 33 RVG statt der zutreffenden Rechtsgrundlage des § 63 Abs. 2 GKG) unschädlich ist.
Die Beschwerdekammer ist im Rahmen der Abänderung der Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG weder an etwaig gestellte Anträge noch an den Vortrag der Beteiligten gebunden. Der diesseits zu berücksichtigende Prüfungsumfang entspricht dem des Ausgangsgerichts. Aufgabe der Beschwerdekammer ist es, vollumfänglich zu prüfen und eigenständig das ihr zustehende Ermessen auszuüben (BeckOK Kostenrecht, Stand 01. Januar 2021, § 68 GKG, Rn. 161)
a. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung stützt die Beschwerdekammer ihre Entscheidung auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" in der Fassung vom 09. Februar 2018 (NZA 2018, 498). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dieser Katalog keinerlei bindende Wirkung besitzt. Die Beschwerdekammer orientiert jedoch ihre Rechtsprechung für bestimmte typische Fallkonstellationen an diesen Katalog, um Kostenrisiken für die Parteien und für ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren.
b. Streitgegenständlich ist vorliegend der Wunsch der Klägerin, ihre Arbeitszeit um 24 Arbeitstage pro Jahr zu reduzieren.
Das Arbeitsgericht hat vom Ansatz zutreffend auf Ziffer I.8. des Streitwertkatalogs abgestellt. Die dortige Empfehlung sieht bei einer Arbeitszeitveränderung eine Bewertung entsprechend Ziffer I.4. vor. Ziffer I.4. des Streitwertkatalogs ist mit "Änderungskündigung – bei Annahme unter Vorbehalt – und sonstiger Streit über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses" überschrieben und enthält in Ziffer I.4.1 die Empfehlung, für die Bewertung einer Änderungskündigung ein Monatsgehalt bis zu einem Vierteljahresentgelt je nach dem Grad der Vertragsänderung in Ansatz zu bringen. Ziffer I.4.2 empfiehlt, Änderungskündigungen mit Vergütungsdifferenz oder sonstigen messbaren wirtschaftlichen Nachteilen mit der dreifachen Jahresdifferenz, mindestens mit einer Monatsvergütung und höchstens der Vergütung für ein Vierteljahr, zu bewerten.
Das Arbeitsgericht hat für die erstrebte Vertragsänderung in Anwendung von Ziffer I.4.1 des Streitwertkatalogs ein Bruttomonatsgehalt der Klägerin in Ansatz gebracht und die Auffassung vertreten, die Reduzierung der Vergütung sei lediglich die Folge der beabsichtigten Vertragsänderung. Gestritten werde vorliegend um den Beschäftigungsumfang und damit um die Frage der Beschäftigung. Streitigkeiten bezüglich der Ausgestaltung der Beschäftigung seien regelmäßig mit einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten.
Dieser Auffassung folgt die Beschwerdekammer nicht. Richtigerweise ist die Empfehlung nach Ziffer I.4.2 einschlägig. Zwar ist es zutreffend, dass um den Beschäftigungsumfang und damit um eine Frage der Beschäftigung gestritten wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gegenstandswert nicht von den finanziellen Auswirkungen des Beschäftigungsumfangs betroffen ist. Die von der Klägerin erstrebte Änderung ihres Beschäftigungsumfangs stellt das Gegenstück zu einer von der Beklagten ausgesprochenen Änderungskündigung auf Reduzierung der zu leistenden Arbeitszeit dar. Hätte also die Beklagte eine Änderungskündigung ausgesprochen, die eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit zum Inhalt gehabt hätte, und hätte die Klägerin dieses Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen, so wäre der Gegenstandswert aus der dreifachen Jahresdifferenz, begrenzt auf drei Bruttomonatsgehältern, festzusetzen gewesen. Dies hätte unabhängig davon gegolten, ob es der Beklagten primär um eine Reduzierung der zu zahlenden Vergütungen gegangen wäre oder ob schlicht keine ausreichende Arbeitsmenge vorhanden gewesen wäre, um die Klägerin arbeitszeitlich auslasten zu können. Die Motivation, weshalb eine Änderung des Umfangs der geschuldeten Arbeitszeit durch Änderungskündigung oder durch Klage auf Abgabe einer Willenserklärung begehrt wird, spielt im Rahmen der Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG oder bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG keine Rolle.
c. Der Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf drei Bruttomonatsgehältern, mithin vorliegend auf 29.995,71 EUR steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigten der Auffassung sind, der Gebührenstreitwert sei auf 19.197,24 EUR festzusetzen.
Der Betrag ist zwar rechnerisch richtig, geht aber von einem nicht vorliegenden Sachverhalt aus. Der Berechnung des Betrags ist nämlich irrtümlich – abweichend von dem Klageantrag – eine Reduzierung der Arbeitszeit von 37,5 Stunden pro Woche auf 24 Stunden pro Woche zugrunde gelegt. Infolge dieser Reduzierung soll sich die Vergütung der Klägerin von 9.998,57 EUR auf 6.399,08 EUR verringern. Der monatliche Differenzbetrag von 3.599,49 EUR sei zwar grundsätzlich für 36 Monate in Ansatz zu bringen, allerdings trete eine Begrenzung auf drei Bruttomonatsgehältern ein (3 x 6.399,08 EUR = 19.197,24 EUR).
Ausgehend von dem Klageantrag wird jedoch tatsächlich keine Reduzierung von 37,5 Stunden pro Woche auf 24 Stunden pro Woche begehrt, sondern eine Reduzierung der Jahresarbeitszeit um 24 Arbeitstage. Das Arbeitsgericht hat hierin eine Reduzierung von zeitlichem Arbeitsumfang und Vergütung um jeweils 9,5 % (Nichtabhilfeentscheidung, Blatt 160 der Akte) gesehen. Ausgehend von ca. 230 Arbeitstagen pro Jahr dürfte die erstrebte Reduzierung eher 10,5 % betragen. Hierauf kommt es jedoch entscheidungserheblich nicht an. Selbst wenn die Beschwerdekammer die von dem Arbeitsgericht zugrunde gelegte Reduzierung der Arbeitszeit und damit einhergehend die Reduzierung der Monatsvergütung um 9,5 % annimmt, beliefe sich der monatliche Differenzbetrag auf 949,86 EUR (9.998,57 EUR – 9,5 % = 9.048,71 EUR). Der Dreijahresdifferenzbetrag betrüge 34.194,96 EUR. Wegen der Erforderlichkeit der Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu Bestandsschutzanträgen hat jedoch eine Begrenzung dieses Differenzbetrags auf drei Bruttomonatsgehältern (3 × 9.998,57 EUR) zu erfolgen.
III.
Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlass, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht stattfindet, § 68 Abs. 3 GKG.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.