Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 28.08.2023 – 16 TaBVGa 97/23
ECLI:DE:LAGHE:2023:0828.16TABVGA97.23.00
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2023 – 13 BVGa 223/23 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über den Zutritt des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber (Beteiligte zu 3) betreibt Luftfahrt-Catering am Frankfurter Flughafen. Bei ihm ist ein Betriebsrat (Antragsteller zu 1) gebildet, dessen Vorsitzender der Antragsteller zu 2 ist.
Am 6. April 2023 (Gründonnerstag) fand um 9:00 Uhr eine Betriebsratssitzung statt. Um 9:21 Uhr schrieb der „Head of HR“, A, an den Betriebsratsvorsitzenden eine E-Mail, wonach die Personalabteilung an diesem Tag nur bis 13:00 Uhr im Haus sei (Bl. 67 der Akte). Um 14:30 Uhr versuchten zunächst die Zeugin B Unterlagen aus der Betriebsratssitzung bei Herrn C (Sachbearbeiter Personalabteilung) abzugeben, der die Annahme verweigerte, ebenso wie im Anschluss Frau D (Teamleiterin HR Administration). Sodann ging der Betriebsratsvorsitzende zum Betriebsleiter E, der auf die E-Mail des Herrn A vom gleichen Tag verwies. Herr E war nicht dafür zuständig, die Unterlagen des Betriebsrats mit einem Eingangsstempel zu versehen. Daraufhin nahm der Betriebsratsvorsitzende im Vorzimmer der Betriebsleitung selbst den Eingangsstempel und versah unter dem Datum 6. April 2023 damit die Unterlagen des Betriebsrats, die er unter einer Tür durchschob. Der Arbeitgeber erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Betriebsratsvorsitzenden (Bl. 73 der Akte) und sprach ein Hausverbot aus (Bl. 155 der Akte). Er leitete ferner beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main ein Verfahren auf Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat ein (Az. 10 BV 212/13).
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 221-223R der Akte) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben; wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 223R bis 226R der Akte) verwiesen.
Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers am 17. Mai 2023 zugestellt, die dagegen am 15. Juni 2023 Beschwerde eingelegt und diese am 17. Juli 2023 begründet hat.
Der Arbeitgeber rügt, das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Betriebsratsvorsitzende eine Straftat (Urkundenfälschung) begangen habe und Wiederholungsgefahr bestehe, indem er deutlich gemacht habe, dass er in Zukunft immer so vorgehen würde. Die Begründung des Arbeitsgerichts, dass das Hausverbot in zeitlicher Hinsicht begrenzt sein solle auf Zeiten, in denen die Personalabteilung nicht zu Hause ist, überzeuge nicht. Hinzu komme, dass in den Fällen, in denen die Personalabteilung nicht zugegen ist, erneut die Möglichkeit bestehe, dass der Betriebsratsvorsitzende eine Straftat zulasten des Arbeitgebers begehe. Es sei daher für den Arbeitgeber absolut untragbar, dem Betriebsratsvorsitzenden Zutritt zu gewähren. Hinzu komme, dass besondere Gefahren für den Betrieb sowie die Belegschaft bestünden. Der Vorfall rund um den Ausspruch des Hausverbots mache dies mehr als deutlich. Gleichzeitig hätten zahlreiche Protestaktionen rund um das Vorgehen der Arbeitgeberseite stattgefunden, die massive Unruhe in den Betrieb gebracht hätten. Ein Ermittlungsverfahren sei eingeleitet. Spätestens ab diesem Zeitpunkt fehle es an der Zuverlässigkeit, die gemäß § 7 LuftSiG erforderlich sei, um den Betrieb des Arbeitgebers betreten zu dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 614 ff. der Akte sowie den Schriftsatz vom 25. August 2023 verwiesen.
Der Arbeitgeber beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2023 -13 BVGa 223/23 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Der Verfügungsanspruch folge aus § 78 S. 1 BetrVG. Es möge sein, dass der Arbeitgeber Strafanzeige gegen den Betriebsratsvorsitzenden gestellt habe. Dieser habe sich jedoch nicht strafbar gemacht. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Der Betriebsratsvorsitzende verfüge nach wie vor über die gültige, behördlich festgestellte Zuverlässigkeit im Sinne des LuftSiG. Die zuständige Behörde habe den Vorgang geschlossen. Soweit es zu Solidaritätsadressen von Mitarbeitern gekommen sei, hätten die Antragsteller hierzu nicht aufgerufen. Entsprechendes gelte in Bezug auf Veröffentlichungen. Solche seien allenfalls geteilt, nicht aber „geliked“ worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.
2. Die Beschwerde des Arbeitgebers ist nicht begründet.
Der Antrag des Betriebsrats sowie des Betriebsratsvorsitzenden ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da Gebäude und Gelände des Arbeitgebers durch die Angabe der Adresse sowie der Gebäude-Nummer auf dem Flughafengelände hinreichend deutlich bezeichnet werden.
Der Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO, § 85 ArbGG) ergibt sich daraus, dass der Betriebsratsvorsitzende zur Wahrnehmung seines Amtes jederzeitigen Zugang zum Betrieb haben muss. Durch ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache würde ihm die Amtsausübung vorübergehend verwehrt. Auch die Betriebsratstätigkeit insgesamt würde beeinträchtigt, wenn ein Mitglied sein Amt nicht mehr ausüben kann.
Es besteht auch der erforderliche Verfügungsanspruch. Die Verweigerung des Zutritts des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb des Arbeitgebers durch Ausspruch eines Hausverbots stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit im Sinne von § 78 S. 1 BetrVG dar. Danach dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Dies erfolgte hier dadurch, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden ein Hausverbot aussprach. Wie sich aus § 23 Abs. 1 BetrVG ergibt, kann zwar der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss aus dem Betriebsrat wird rechtswirksam mit Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Beschlusses; dies erfolgt rechtsgestaltend für die Zukunft. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung bleibt das Betriebsratsmitglied im Amt (Richardi-Thüsing, BetrVG, 17. Auflage, § 23 Rn. 46). Hiermit stünde es in Widerspruch, wenn der Arbeitgeber durch den Ausspruch eines Hausverbots gegenüber dem Betriebsratsmitglied der Entscheidung des Arbeitsgerichts vorgreifen könnte. Gegebenenfalls (bei Vorliegen ganz gravierender Pflichtverletzungen, wenn die weitere Amtsausübung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Interesse einer ordnungsgemäßen Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar ist) müsste der Arbeitgeber einen Antrag auf vorläufige Untersagung der Amtsausübung beim Arbeitsgericht stellen (Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl., K 18; vergleiche hierzu auch: GK-BetrVG-Oetker, 11. Aufl., § 23 Rn. 106). Der Arbeitgeber ist dagegen nicht befugt, dadurch Fakten zu schaffen, dass er dem Betriebsratsmitglied den Zutritt zum Betrieb verweigert (Korinth, a.a.O., K 25).
Selbst wenn man dies anders sehen und den Ausspruch eines Hausverbots gegenüber einem Betriebsratsmitglied ausnahmsweise für zulässig halten wollte, liegen die hieran zu stellenden strengen Anforderungen vorliegend nicht vor. Auszugehen ist davon, dass der Arbeitgeber zur ordnungsgemäßen Amtsausübung den Betriebsratsmitgliedern jederzeitigen Zugang zum Betrieb zu gewähren hat. Insoweit lässt sich sagen, dass das Hausrecht des Arbeitgebers immanent durch die Wahrnehmung des Betriebsratsamts beschränkt ist. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat beinhaltet zugleich ein Zugangsrecht zum Betrieb. Allenfalls in Ausnahmefällen (bei ganz gravierenden Verletzungen der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG) kann etwas anderes gelten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist insofern nicht maßgeblich darauf abzustellen, ob ein bestimmter Straftatbestand (hier: § 267 StGB) verwirklicht wurde, sondern ob eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 BetrVG zwischen dem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Amtsenthebungsverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen erscheint. Dabei sind die gesamten Umstände der Zusammenarbeit zu berücksichtigen.
Danach liegt hier keine derart gravierende Störung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Betriebsratsvorsitzenden vor, die eine Behinderung des Zugangs des Betriebsratsvorsitzenden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Amtsenthebungsverfahren rechtfertigen könnte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das für den Arbeitgeber maßgebliche Geschehen (Anbringen eines Eingangsstempels des Arbeitgebers auf vom Betriebsrat einzureichenden Unterlagen) ein Teilaspekt eines Geschehensablaufs war, das seinen Ausgangspunkt in einer E-Mail des Arbeitgebers hatte, die dem Betriebsratsvorsitzenden während einer Betriebsratssitzung zugeleitet wurde, er daher davon keine Kenntnis nehmen konnte, dass an diesem Tag nur bis 13:00 Uhr Unterlagen bei der Personalabteilung abgegeben werden können. Infolgedessen reagierte der Betriebsratsvorsitzende bei dem Versuch der Zustellung an die Personalabteilung überzogen. Dies ist bei der Würdigung seines Verhaltens zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund erscheint sein (Fehl-) Verhalten jedenfalls nicht derart gravierend, dass es ein Hausverbot rechtfertigt.
Bedenken im Sinne von § 7 LuftSiG bestehen nach Mitteilung der zuständigen Behörde vom 28. Juni 2023 (Anl. BG2) nicht.
Die Solidaritätsadressen seitens seiner Arbeitskollegen hat der Betriebsratsvorsitzende nicht zu verantworten.
Entsprechendes gilt für Bekundungen auf Flugblättern, von denen nicht ersichtlich ist, dass der Betriebsratsvorsitzende deren Verfasser war. Diese mag er zwar auf Facebook geteilt, also weitergeleitet haben, aber nicht „geliked“ und sich hierdurch deren Inhalt zu eigen gemacht haben. Im Übrigen handelt es sich bei dem Inhalt dieser Veröffentlichungen um Meinungsäußerungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG.
III.