Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 13.01.2025 – 16 GLa 1182/24

Anmerkung

Eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung in Teilzeit während der Elternzeit kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Da die Arbeitnehmerin im Rahmen des Anspruchs auf Elternzeit grundsätzlich nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, ist die Organisation der Kinderbetreuung anders als im Rahmen des allgemeinen Teilzeitanspruchs kein Argument für eine Teilzeit. Denkbar wäre allein der Fall, dass die Arbeitnehmerin auf die Teilzeit während der Elternzeit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts dringend angewiesen ist. In diesem Fall wäre der Teilzeitanspruch aber nur ein Mittel zur Durchsetzung von Entgeltansprüchen (Hamacher, Antragslexikon Arbeitsrecht, 4. Aufl., Teilzeit Rn. 42).

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 21. November 2024, 19 Ga 128/24, Urteil

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2024 – 19 Ga 128/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Beschäftigung der Klägerin in Teilzeit während ihrer Elternzeit.

Die Verfügungsklägerin ist bei der Verfügungsbeklagten, die regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, seit 1. Mai 2013 zuletzt als Bereichsleiterin Marketing zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 8668,58 € beschäftigt. Sie ist verheiratet und 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Sie befindet sich seit 19.08.2021 bis voraussichtlich 11.12.2025 in Elternzeit. Mit Schreiben vom 19.09.2024 beantragte sie bei der Verfügungsbeklagten Teilzeit während der Elternzeit, hilfsweise nach dem TzBfG und für unbestimmte Zeit. Hiermit ist die Verfügungsbeklagte nicht einverstanden.

Die Verfügungsklägerin hat behauptet, sie sei auf die Einkünfte aus der reduzierten Arbeitszeit dringend angewiesen, da sie 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei.

Die Verfügungsbeklagte hat behauptet, die von der Verfügungsklägerin bislang ausgeübte Tätigkeit existiere nicht mehr.

Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Tatbestand (Bl. 132-135 der Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen; hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 136-138 der Akte) verwiesen.

Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin am 25.11.2024 zugestellt, der dagegen am 03.12.2024, die Berufungsbegründung enthaltend, Berufung eingelegt hat.

Die Verfügungsklägerin rügt, das Arbeitsgericht interpretiere das Teilzeitbegehren der Klägerin fehlerhaft. Es lasse ferner außeracht, dass die Verfügungsbeklagte bis zu diesem Zeitpunkt mit einer Rückkehr der Verfügungsklägerin in Vollzeit rechnen müsse. Unberücksichtigt bleibe auch, dass mit der Ablehnung beider Teilzeitbegehren eine Rückkehr in Vollzeit feststünde. Mit Schreiben vom 15.10.2024 habe die Verfügungsbeklagte isoliert dem Elternzeitverlangen zugestimmt, aber die damit verbundene Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit abgelehnt. Sie spalte damit den Teilzeitantrag der Verfügungsklägerin künstlich auf. Dringende betriebliche Gründe für eine Ablehnung der Teilzeit lägen nicht vor. Wegen des bestehenden Beschäftigungsanspruchs der Verfügungsklägerin seien die Anforderungen an die Eilbedürftigkeit ausnahmsweise deutlich geringer als in gewöhnlichen Fallkonstellationen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich der Bereich Marketing aufgrund der Digitalisierung und der Einführung technischer Applikationen in stetigem Wandel befindet. Wenn die Verfügungsklägerin jetzt nicht wieder in ihre Tätigkeit zurückkehre, sei zu befürchten, dass sie den Anschluss verliere. Zudem befänden sich im Unternehmen der Verfügungsbeklagten der Bereich Marketing und die wesentlichen Leitungsrollen derzeit in einer Umstrukturierung. Die Verfügungsklägerin müsse in diese Prozesse eingebunden sein, um nicht abgehängt zu werden. Die Verfügungsbeklagte wolle durch die Behauptung angeblicher Restrukturierungen des Marketingbereichs die Abschaffung der Position der Klägerin behaupten. Ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache würde daher unwiederbringliche Nachteile für die Verfügungsklägerin in ihrer beruflichen Entwicklung mit sich bringen. In ihrer Position als Leiterin Marketing sei der Kontakt zu Kooperationspartnern, Dienstleistern und Kunden wichtig und drohe verloren zu gehen.

Der Verfügungsgrund ergebe sich allein aus dem drohenden Zeitablauf. Zudem bestehe ein ideelles Interesse der Verfügungsklägerin an einer tatsächlichen Beschäftigung. Bei einer weiteren Abwesenheit müsse sie befürchten, dass an ihrer Stelle andere Arbeitnehmer gefördert würden und sie aufs Abstellgleis gerate. Die Verfügungsklägerin habe die beantragte Elternzeit von der Zustimmung zur Teilzeit während der Elternzeit abhängig gemacht. Aufgrund struktureller Veränderungen aber auch der technischen Entwicklung durch die Digitalisierung änderten sich die Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten in der Position als Bereichsleiterin Marketing ständig. Auch insoweit sei es wichtig, dass die Verfügungsklägerin bereits ab 12.12.2024 wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehre. Dieses Interesse werde noch dadurch verstärkt, dass die Verfügungsbeklagte allem Anschein nach der Verfügungsklägerin keine Leitungsfunktion mehr übertragen wolle. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sie auf eine dringend erforderliche Verdienstquelle angewiesen sei.

Auch der Verfügungsanspruch sei gegeben, da die Verfügungsbeklagte dringende betriebliche Gründe für die Ablehnung des Teilzeitbegehrens nicht vorgetragen habe. Die Verfügungsbeklagte trage vor, dass die bisherigen Aufgaben der Verfügungsklägerin vom Geschäftsführer und dem Mitarbeiter A weiterhin erledigt würden. Damit sei unstreitig, dass die Verfügungsklägerin mit diesen Aufgaben beschäftigt werden könnte. Je mehr für das Vorliegen des Verfügungsanspruchs spreche, desto geringere Anforderungen seien an den Verfügungsgrund zu stellen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

unter Abänderung des am 21.11.2024 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main -19 Ga 128/24-

1. die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, dem Antrag der Verfügungsklägerin auf Beschäftigung als Bereichsleiterin Marketing in Elternzeit ab dem 12.12.2024 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden, aufgeteilt auf dienstags zu 5 Stunden von 8:00 bis 13:00 Uhr und mittwochs zu 5 Stunden von 9:00 bis 14:00 Uhr und donnerstags zu 6 Stunden zzgl. 30 Minuten Pause von 9:00 bis 15:30 Uhr sowie freitags zu 4 Stunden von 9:00 bis 13:00 Uhr zuzustimmen,

2. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, die Verfügungsklägerin als Bereichsleiterin Marketing ab dem 12.12.2024 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden, aufgeteilt auf dienstags zu 5 Stunden von 8:00 bis 13:00 Uhr und mittwochs zu 5 Stunden von 9:00 bis 14:00 Uhr und donnerstags zu 6 Stunden zzgl. 30 Minuten Pause von 9:00 bis 15:30 Uhr sowie freitags zu 4 Stunden von 9:00 bis 13:00 Uhr, zu beschäftigen,

3. hilfsweise die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, die Verfügungsklägerin als Bereichsleiterin Marketing ab dem 12.12.2024 in Vollzeit mit 40 Wochen Arbeitsstunden zu beschäftigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Die bisherige Stelle der Verfügungsklägerin als Bereichsleiterin Marketing sei während ihrer Elternzeit entfallen. Die Stelle eines Bereichsleiters Marketing, Online und CRM könne nicht mit 20 Stunden und nicht mit der von der Verfügungsklägerin geforderten Verteilung der Arbeitszeit erledigt werden.

Es fehle weiterhin an der Dringlichkeit, d. h. am Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Verfügungsklägerin gerade jetzt (bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens) befürchte wissenstechnisch ins Hintertreffen zu geraten. Zudem habe die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin bereits im ersten Gespräch und auch noch während des vorliegenden Verfahrens das Angebot für eine neu zu schaffende Stelle "Marketing Corporate Travel" bei (zeitanteilig) gleichem Verdienst unterbreitet. Diese hätte inhaltlich Teile der Bereiche umfasst, die die Verfügungsklägerin früher ausgeführt und verantwortet habe. Diese Stelle wäre in Teilzeit möglich gewesen.

Auch ein Verfügungsanspruch liege nicht vor. Der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit stelle einen dringenden betrieblichen Grund im Sinne von § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG dar, der dem Teilzeitbegehren der Verfügungsklägerin entgegenstehe. Entsprechendes gelte, soweit die Verfügungsklägerin ihr Teilzeitverlangen auf § 8 Abs. 2 TzBfG stütze.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung der Verfügungsklägerin ist nicht begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Die Berufungskammer schließt sich der sehr sorgfältigen Begründung des Arbeitsgerichts an und nimmt auf diese Bezug. Das Vorbringen der Verfügungsklägerin in der Berufungsinstanz führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO) nicht vorliegt.

Eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung in Teilzeit während der Elternzeit kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Da die Arbeitnehmerin im Rahmen des Anspruchs auf Elternzeit grundsätzlich nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, ist die Organisation der Kinderbetreuung anders als im Rahmen des allgemeinen Teilzeitanspruchs kein Argument für eine Teilzeit. Denkbar wäre allein der Fall, dass die Arbeitnehmerin auf die Teilzeit während der Elternzeit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts dringend angewiesen ist. In diesem Fall wäre der Teilzeitanspruch aber nur ein Mittel zur Durchsetzung von Entgeltansprüchen (Hamacher, Antragslexikon Arbeitsrecht, 4. Aufl., Teilzeit Rn. 42).

Wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, fehlt es an einem konkreten Vortrag der Verfügungsklägerin zu ihren finanziellen Verhältnissen. Im Übrigen erschließt sich nicht, weshalb sie -sofern sie finanziell auf Einkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung angewiesen ist- die ihr von der Verfügungsbeklagten angebotene Tätigkeit mit (anteilig) gleicher Vergütung nicht annimmt.

Die Organisation der Kinderbetreuung ist hier kein Argument für eine Teilzeit, da sich die Verfügungsklägerin bereits in Elternzeit befindet.

Schwere Nachteile aufgrund einer (weiteren) Nichtbeschäftigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens sind nicht gegeben, weil sich die Klägerin -wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat- bereits seit 19.08.2021 in Elternzeit befindet. Im Übrigen kann hier die streitige Frage des Wegfalls der bisherigen Stelle der Verfügungsklägerin im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht abschließend geklärt werden.

III.

Die Verfügungsklägerin hat gemäß § 97 Absatz 1 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Gegen diese Entscheidung ist die Revision nicht zulässig, § 72 Abs. 4 ArbGG.