Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 31.03.2025 – 4 SLa 127/24
ECLI:DE:LAGHE:2025:0331.4SLA127.24.00
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Wiesbaden, 9. November 2023, 1 Ca 128/23, Teilurteil
Tenor
Der Tatbestand des am 19. November 2024 verkündeten Urteils wird dahingehend berichtigt, dass auf Seite 4 der Satz „In einer Stellenausschreibung der Beklagten zur Besetzung einer Stelle als Chorleiter wurde u.a. unter anderem folgende Anforderung formuliert:“ nunmehr lautet:
„In einer Stellenausschreibung der katholischen Pfarrei D zur Besetzung einer Stelle als Chorleiter wurde u.a. unter anderem folgende Anforderung formuliert:“
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe
I. Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgericht vom 19. November 2024 ist der Beklagten am 14. Januar 2025 zugestellt worden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. Januar 2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag, einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt. Wegen des genauen Inhalts des Antrags wird ergänzend auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 28. Januar 2025 Bezug genommen (Bl. 185 – 187 d. elektronischen Akte des Rechtsmittelbandes, i.F. nur noch eA). Dem Kläger wurde rechtliches Gehör gewährt und hat mit Schriftsatz vom 30. Januar 2025 Stellung genommen. Wegen Einzelheiten hierzu wird ebenfalls auf den Inhalt dieses Schriftsatzes verwiesen (Bl. 192 d. eA.).
Gegen die Entscheidung vom 19. November 2024 ist Revision eingelegt worden, die bei dem Bundesarbeitsgericht am 12. Februar 2025 eingegangen ist.
II. Dem Antrag der Beklagten war nur teilweise stattzugeben.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht erfolgt. Die Beklagte hat innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Urteils gem. § 320 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berichtigung beantragt. Die Berichtigung ist auch nicht gemäß § 320 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen. Das Urteil ist am 19. November 2024 verkündet und der Beklagten am 14. Januar 2025 – innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung – zugestellt worden.
Für den Antrag besteht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da gegen das Urteil Revision eingelegt wurde.
2. Der Antrag ist jedoch nur zum Teil begründet.
a. Gemäß § 320 Abs. 1 ZPO kann die Berichtigung des Tatbestandes beantragt werden, wenn dieser Unrichtigkeiten enthält, die nicht unter die Vorschrift des § 319 ZPO fallen, zudem bei Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüchen.
Gegenstand der Berichtigung nach § 320 ZPO ist alleine die Berichtigung des Tatbestandes, nicht aber auch der Urteilsformel und der Entscheidungsgründe. Berichtigungsfähig sind aber auch tatbestandliche Feststellungen, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind, da sich auch darauf die Beweiskraft des Tatbestands erstreckt (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 320 ZPO, Rn. 2, zit. nach juris).
b. Gemessen hieran war der Tatbestand, wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich, zu berichtigen.
aa. Soweit auf S. 4 u.a. aus einer Stellenausschreibung zitiert wird und diese Stellenausschreibung als eine solche der Beklagten bezeichnet wird, handelt es sich tatsächlich um eine Unrichtigkeit im Sinne des § 320 ZPO. Es war keine Stellenanzeige der Beklagten, sondern eine Stellenanzeige der katholischen Pfarrei D für deren Kirchenchor. Insofern ist der Antrag der Beklagten begründet.
bb. Soweit die Beklagte meint, auf Seite 14 sei eine Passage enthalten, die so nicht zutreffend und nicht unstreitig gewesen sei, war dem Berichtigungsantrag nicht zu entsprechen.
Der Kläger hatte in seiner Berufungserwiderung auf Seite 3 letzter Absatz vorgetragen, dass der Chorleiter keine herausgehobene Stellung innerhalb der kirchlichen Hierarchie einnehme und dass seine Tätigkeit den Weisungen der kirchlichen Leitung unterliege, insbesondere bei der Auswahl und Gestaltung der Musikstücke, die den liturgischen und theologischen Anforderungen entsprechen müssten. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 6. November 2024 darauf erwidert, dass der Chorleiter einen Anteil an der Gottesdienstgestaltung habe. Er sei nicht lediglich Empfänger von Weisungen, sondern gestalte den kirchenmusikalischen Teil des Gottesdienstes maßgeblich mit.
Damit hat nun aber die Beklagte gerade nicht behauptet, dass der Chorleiter eigenverantwortlich und weisungsfrei die Auswahl der Stücke vornimmt oder darüber entscheidet, in welcher Art und Weise diese in den Gottesdienst integriert werden. Deshalb ist es nicht unrichtig, wenn es als unstreitig angesehen wurde, dass der Chorleiter weder eigenverantwortlich die Auswahl der Stücke vornimmt noch darüber entscheidet, in welcher Art und Weise diese in den Gottesdienst integriert werden. Ebenfalls als unstreitig konnte es angesehen werden, dass der Chorleiter Vorschläge unterbreiten mag und in Abstimmung mit dem Pfarrer tätig ist, ihm aber die Entscheidung letztlich nicht obliegt.
3. Über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung war – wie geschehen – nur durch die ehrenamtlichen Richter zu entscheiden, da der Vorsitzende Richter, Herr Richter am Arbeitsgericht E, nach dem Ende seiner Abordnung nicht mehr an dem Hessischen Landesarbeitsgericht tätig ist und damit als verhindert im Sinne von § 320 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO anzusehen war. Im Übrigen war jedoch durch die Kammer zu entscheiden, da § 64 Abs. 7 ArbGG auf § 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG nicht verweist.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 320 Abs. 3 Satz 4 ZPO. Ein Rechtsmittel ist daher nicht gegeben.