Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 21.11.2025 – 10 SLa 555/25
ECLI:DE:LAGHE:2025:1121.10SLA555.25.00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 25. April 2025 – 7 Ca 5238/24 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 8. August 2024 aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen, für die Beklagte wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung.
Die am xx.xx.1990 geborene Klägerin wurde ab dem 1. Februar 2017 als Kundenbetreuerin im Nahverkehr bei der Beklagten ausgebildet, ab dem 1. Mai 2017 arbeitete sie in dieser Funktion und erzielte zuletzt ein Bruttomonatsgehaltalt in Höhe von 1.744 Euro. Auf den Ausbildungs- und Arbeitsvertrag vom 6. Januar 2017 wird verwiesen (Bl. 7 - 10 der Akte erster Instanz = Vorakte). Sie ist ledig und niemandem zum Unterhalt verpflichtet.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der A, die sich als bundeseigenes Unternehmen vollständig im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland befindet. Dementsprechend steht die A im Einfluss und unter Kontrolle des Bundes, insbesondere durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV). Bei der Beklagten gelten die Konzerngrundsätze Ethik - Verhaltenskodex; wegen deren Einzelheiten wird auf die Anl. BB1 Bl. 33 - 38 der Akte verwiesen.
Aufgabe der Klägerin als Kundenbetreuerin bei der Beklagten war es, in den Zügen Fahrkarten zu kontrollieren. Ferner erteilte sie Auskunft zu Fahrplänen, Anschlüssen und Tarifen. Sie leistete bei Bedarf Erste Hilfe, meldete Störungen, Gefährdungen und Qualitätsmängel und kommunizierte gegebenenfalls mit Leitstellen und Triebfahrzeugführern. Sie übte das Hausrecht aus, konnte Gäste des Zugs verweisen und wirkte an sicherheitstechnischen Maßnahmen mit. Zu den Einzelheiten der Tätigkeiten der Kundenbetreuer existiert ein Handbuch "KiN - Leitlinie und Grundsätze der Mitarbeitenden im Kundenservice im Nahverkehr". Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Handbuchs wird verwiesen auf die Anl. BB2 Bl. 71 - 183 der Akte. In 4.6 des Handbuchs finden sich nähere Regelungen zu dem Verhalten bei Gefahr; dabei ist z.B. geregelt, welche Meldewege bei welchen Gefahrstufen einzuhalten sind.
Gegen die Klägerin wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt. Hintergrund des Vorwurfs gegen die Klägerin war eine mögliche Beteiligung im Fall der "Lauterbach Entführung" im Umfeld der Terrorvereinigung "Vereinte Patrioten". Die Gruppe "Vereinte Patrioten" soll einen Umsturz der deutschen Regierung geplant haben. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung habe beseitigt werden sollen und die Einführung einer neuen autoritär geprägten Verfassung nach dem Vorbild des Kaiserreichs von 1871 soll geplant gewesen sein.
Seit Mitte 2023 waren vor dem OLG Koblenz in diesem Zusammenhang fünf Personen angeklagt worden. Ihnen wurde vorgeworfen, eine inländische terroristische Vereinigung gegründet zu haben oder deren Mitglied gewesen zu sein. Zu dieser Gruppe gehörte auch der Vater der Klägerin. Der Klägerin wurde vorgeworfen, ihren Vater unterstützt zu haben, u.a. indem sie ihm ihr Auto geliehen und eine Anleitung zur Herstellung von Sprengstoff weitergeleitet habe.
Die Klägerin befand sich seit 10. Oktober 2023 in Untersuchungshaft. Ein Mitarbeiter der Beklagten machte am 13. Oktober 2023 gegenüber dem LKA Mainz telefonisch Eigentumsrechte an beschlagnahmten Arbeitsgeräten der Klägerin geltend. Während des Telefonats bestätigte der Mitarbeiter des LKA Mainz, dass die Klägerin in Untersuchungshaft sei, da gegen sie im Fall der "Lauterbach Entführung" im Umfeld der Terrorvereinigung "Vereinte Patrioten" ermittelt wurde.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 hörte die Beklagte die Klägerin vor Ausspruch der geplanten Kündigung an. Wegen des Inhalts des Anhörungsschreibens wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift (Bl. 18 - 20 der Vorakte) verwiesen. Der Klägervertreter reagierte hierauf mit Schreiben vom 26. Juli 2024, wobei wegen der Einzelheiten insoweit auf die Anlage K3 zur Klageschrift verwiesen wird.
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 5. August 2024 den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin an (Anl. B3 Bl. 119 ff. der Vorakte). Die Kündigung sollte als Tat- und hilfsweise als Verdachtskündigung ausgesprochen werden. Der Betriebsrat stimmte mit Beschluss vom 6. August 2024 den beabsichtigten Kündigungen zu (Anl. B4 Bl. 123 der Vorakte).
Mit Schreiben vom 8. August 2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich, hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 31. Dezember 2024. Hiergegen hat die Klägerin am 28. August 2024 Kündigungsschutzklage erhoben.
Mit Urteil des OLG Koblenz - Staatsschutzsenat - vom 30. April 2025, Az.: 2 St 6 OJs 10/23, wurde die Klägerin wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird Bezug genommen auf Bl. 202 - 438 der Akte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Klägerin hat hiergegen Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Wegen der Einzelheiten der zur Akte gereichten Revisionsbegründung vom 13. Oktober 2025 wird verwiesen auf Bl. 444 - 457 der Akte.
Seit dem 30. April 2025 befand sich die Klägerin wieder auf freiem Fuß.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 hat die Beklagte die Klägerin erneut außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich fristgerecht gekündigt. Hiergegen wurde abermals Kündigungsschutzklage erhoben, welche derzeit beim Arbeitsgericht Frankfurt/Main - 7 Ca 3605/25 - anhängig ist.
Hinsichtlich der streitigen Tatsachenbehauptungen und Rechtsmeinungen der Parteien wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 8. August 2024 noch durch die ordentliche fristgerechte Kündigung vom 8. August 2024 aufgelöst wurde.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 25. April 2025 der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB liege nicht vor, da die Beklagte die Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten habe. Sie habe bereits seit 13. Oktober 2023 Kenntnis von ihrer Inhaftierung und von den gegen sie erhobenen Vorwürfen gehabt. Auch die hilfsweise ordentliche Kündigung halte einer gerichtlichen Kontrolle nach § 1 Abs. 2 KSchG nicht stand. Der Klägerin obliege bei der Tätigkeit bei der Beklagten keine besondere Verfassungstreuepflicht. Es bestünde auch kein Bezug zwischen den ihr vorgeworfenen Straftaten und dem Arbeitsverhältnis bei der Arbeitgeberin. Auch eine personenbedingte Kündigung scheide aus, da sie aufgrund der gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht als ungeeignet für die geschuldete Arbeitsleistung angesehen werden könne. Zumindest bei der Beklagten sei sie auch nicht mit einem Verhalten, das gegen die verfassungsgemäße Grundordnung gerichtet sei, aufgetreten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 162 - 171 der Vorakte.
Dieses Urteil ist der Beklagten am 22. Mai 2025 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 16. Juni 2025 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. Juli 2025 ist die Berufungsbegründung am 31. Juli 2025 bei dem Berufungsgericht eingegangen.
In der Rechtsmittelinstanz vertritt die Beklagte die Ansicht, dass das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage zu Unrecht stattgegeben habe. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Beklagte die Ausschlussfrist des §§ 626 Abs. 2 BGB eingehalten habe. Zwar sei ihr frühzeitig bekannt gewesen, dass die Klägerin inhaftiert wurde. Die Schwere der konkreten strafrechtlichen Vorwürfe sowie deren öffentliche und unternehmensbezogene Tragweite sie ihr jedoch erst im Laufe der Zeit, insbesondere wegen der Berichterstattung in den Medien sowie der andauernden Haft, deutlich geworden. Der Zeitpunkt, zu dem die notwendige Grundlage für einen Kündigungsentschluss gegeben war, könne mehrfach vorliegen. Jedenfalls führte die langandauernde Untersuchungshaft verbunden mit Veröffentlichungen in den Medien dazu, dass die Beklagte den damit sich ändernden Sachverhalt immer wieder neu zu bewerten gehabt habe und schließlich die Klägerin zur Stellungnahme aufgefordert habe; erst nach der Stellungnahme sei sie dann zu dem Schluss gelangt, ihr zu kündigen. Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, dass das Arbeitsgericht auch zu wenig berücksichtigt habe, dass sie aufgrund ihrer öffentlichkeitswirksamen Stellung ein überragendes Interesse an einem störungsfreien Betriebsablauf habe. Sie sei kein beliebiger privater Arbeitgeber, sondern gehöre zu 100 % dem Bund. Die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Unterstützungshandlungen, deren die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung dringend tatverdächtig war, hätten sich damit auch gegen die Beklagte, die als Teil der A zu einer zentralen Einrichtung der Bundesrepublik Deutschland gehört, gerichtet. Soweit die Gruppierung, deren Unterstützung durch die Klägerin im Raum steht, Anschläge z.B. auf die Stromversorgung geplant hat, berühre dies auch unmittelbar die Sicherheitsinteressen der Beklagten. Die fehlende Zuverlässigkeit habe sich auch aufgrund der Entscheidungsgründe des OLG Koblenz bestätigt. Hervorzuheben seien Handlungen zur Unterstützung der Aktion "Silent Night", die insbesondere im Verhältnis zur Beklagten von besonderer Relevanz sind, da sich diese auch gegen das öffentliche Gemeinwesen richteten, zu dem auch der öffentlichen Personennahverkehr gehören dürfte. Vor allem mit der digitalen Erstellung und Überlassung der "Exit-S"-Datei habe die Klägerin die terroristische Vereinigung unterstützt. Sie habe damit ein Dokument erstellt und übermittelt, das die Herstellung u.a. von Sprengstoff zum Inhalt hatte und es der Vereinigung ermöglichte, dieses in digitaler Form zu verbreiten. Nicht zuletzt drohe ihr aufgrund einer Weiterbeschäftigung der Klägerin ein massiver Reputationsschaden. Die Klägerin habe auch im erheblichen Umfang gegen die geltenden Konzerngrundsätze Ethik bei der Beklagten (Anl. BB1) verstoßen.
Die Beklagte stellt die Anträge,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2025 - 7 Ca 5238/24 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und stellt die dort festgestellten Beteiligungshandlungen (weiterhin) in Abrede. Der Vorwurf der Überlassung des Fahrzeugs an ihren Vater habe sich am Ende auf eine einzige Fahrt reduziert. Bezüglich der Exit-S-Broschüre habe sie lediglich 44 einzelne PDF-Dateien zu einer Gesamt-PDF Datei zusammengefügt. Dem gesondert Verfolgten B sei mithin kein sprengstofftechnisches Wissen vermittelt worden, über das dieser nicht schon vorher verfügt hätte. Ihre Tatbeiträge seien jedenfalls nur von untergeordneter Natur gewesen. In den Entscheidungsgründen sei festgehalten, dass sie keine inhaltlichen Stellungnahmen in den Chats abgegeben habe, nicht an Telefonkonferenzen teilgenommen habe und auch nicht bei dem gefassten Tatplan für eine aktive Rolle vorgesehen gewesen sei. Bei der Strafzumessung sei der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte die Taten nicht aufgrund einer staatsfeindlichen Überzeugung, sondern aus familiärer Verbundenheit heraus begangen habe. Die Beklagte habe sich innerhalb der Haft offenkundig von der Kaiserreichsgruppe distanziert. Als Kundenbetreuerin im Nahverkehr unterliege sie keinen besonderen Verfassungstreuepflichten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, da die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten ist. Die Berufung ist aber begründet, soweit sie sich gegen die Klagestattgabe in Bezug auf die hilfsweise ordentliche Kündigung richtet. Die ordentliche Kündigung hält einer gerichtlichen Kontrolle nach § 1 Abs. 2 KSchG stand und hat das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2024 aufgelöst.
A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist als Bestandsstreitigkeit unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 31. Juli 2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG).
B. Die Berufung ist teilweise begründet,
I. Die Kündigungsschutzklage in Bezug auf die außerordentliche Kündigung vom 8. August 2024 ist begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB gegeben ist. Denn jedenfalls hat die Beklagte die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten.
1. Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in Gang. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 29, NJW 2020, 2976). Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person, ist grundsätzlich die Kenntnis des gesetzlich oder satzungsgemäß für die Kündigung zuständigen Organs maßgeblich.
Der Kündigungsberechtigte, der gewisse Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und dazu auch den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begänne. Dies gilt allerdings nur solange, wie er aus verständigen Gründen und mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen. Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden. Für die übrigen Ermittlungen gilt keine Regelfrist. Bei ihnen ist fallbezogen zu beurteilen, ob sie hinreichend zügig betrieben wurden (BAG 25. April 2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 50 f., NZA 2018, 1405).
Geht es um ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers, darf der Arbeitgeber den Aus- oder Fortgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens abwarten und in dessen Verlauf zu einem nicht willkürlich gewählten Zeitpunkt kündigen (vgl. BAG 2. März 2017 - 2 AZR 698/15 - Rn. 44, NJW 2017, 3547). Für den betreffenden Zeitpunkt bedarf es eines sachlichen Grundes. Wenn etwa der Kündigungsberechtigte neue Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel erlangt hat und nunmehr einen - neuen - ausreichenden Erkenntnisstand für eine Kündigung zu haben glaubt, kann er dies zum Anlass für den Ausspruch der Kündigung nehmen (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 16, NJW 2011, 2231; KR/Krumbiegel 14. Aufl. § 626 Rn. 292).
Der Arbeitgeber hat nicht nur zwei Möglichkeiten, dem sich mit der Zeit entwickelnden Zuwachs an Erkenntnissen durch eine außerordentliche Kündigung zu begegnen. Es gibt nicht lediglich zwei objektiv genau bestimmbare Zeitpunkte, zu denen die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begönne: einen Zeitpunkt für den Ausspruch einer Verdachts-, einen weiteren für den Ausspruch einer Tatkündigung. Im Laufe des Aufklärungszeitraums kann es vielmehr mehrere Zeitpunkte geben, in denen der Verdacht "dringend" genug ist, um eine Verdachtskündigung darauf zu stützen. Dabei steht dem Kündigungsberechtigten ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 18, NJW 2011, 2231). Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt demnach erneut zu laufen, wenn der Arbeitgeber eine neue, den Verdacht der Tatbegehung verstärkende Tatsache, z.B. eine Anklageerhebung, zum Anlass für eine Kündigung nimmt (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 18, NJW 2011, 2231).
Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Ausschlussfrist trägt der Arbeitgeber (KR/Krumbiegel 14. Aufl. § 626 Rn. 292).
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht zu Recht entschieden, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten ist.
Die Beklagte hatte bereits seit Oktober 2023 Kenntnis davon, dass die Klägerin in Untersuchungshaft war, weil sie verdächtigt wurde, an einer Terrorvereinigung beteiligt gewesen zu sein. Ein Mitarbeiter der Beklagten machte am 13. Oktober 2023 gegenüber dem LKA Mainz telefonisch Eigentumsrechte an beschlagnahmten Arbeitsgeräten der Klägerin geltend. Während des Telefonats bestätigte der Mitarbeiter des LKA Mainz, dass die Klägerin in Untersuchungshaft sei, da gegen sie im Fall der "Lauterbach Entführung" im Umfeld der Terrorvereinigung "Vereinte Patrioten" ermittelt worden sei. Dies ist von der Beklagten auch nicht bestritten worden. Die Beklagte ist in diesem Zusammenhang ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie hat nicht vorgetragen, wann genau ein kündigungsberechtigtes Mitglied der Geschäftsleitung Kenntnis erlangt hat. Sie hat auch nicht vorgetragen, welche (eigenen) Ermittlungen sie seit Oktober 2023 unternommen hat.
In der Berufungsinstanz trägt die Beklagte vor, ihr sei zwar bekannt gewesen, dass die Klägerin seit Oktober 2023 inhaftiert war. Die Schwere der konkreten strafrechtlichen Vorwürfe sowie deren öffentliche und unternehmensbezogene Tragweite sei ihr jedoch erst im Laufe der Zeit, insbesondere wegen der Berichterstattung in den Medien sowie der andauernden Haft, deutlich geworden. Der Zeitpunkt, zu dem die notwendige Grundlage für einen Kündigungsentschluss gegeben war, könne mehrfach vorliegen. Damit ist sie ihrer Darlegungslast nicht gerecht geworden. Es bleibt im Dunkeln, wann sie genau - durch welche Berichterstattung - nach ihrer Meinung einen hinreichenden Verdacht des Vorliegens einer Straftat besessen hat. Offenbar spielte für die geänderte Einstellung der Beklagten die Anklageerhebung keine Rolle, auch nicht das Urteil des OLG Koblenz, das vom 30. April 2025 stammt. Die Beklagte kann nicht selbst den Zeitpunkt bestimmen, zu dem sie während laufender strafrechtlicher Ermittlungen kündigt. Es ist mangels eines Sachvortrags dem Gericht nicht möglich, zu überprüfen, ob der gewählte Zeitpunkt von Sachgründen getragen und nicht bloß willkürlich erfolgt ist. Auch der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin kurz vorher zu einer Stellungnahme aufgefordert hat, ändert hieran nichts. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie diese Stellungnahme nicht bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt hätte einholen können.
II. Die Kündigungsschutzklage in Bezug auf die ordentliche Kündigung vom 8. August 2024 ist unbegründet. Die Kündigung ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts als wirksam anzusehen. Dies führt zur teilweisen Abänderung der Urteils des Arbeitsgerichts und zur Abweisung der Klage insoweit.
1. Die Kündigung ist nicht als verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gerechtfertigt.
a) Eine Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers "bedingt", wenn dieser seine Vertragspflichten erheblich - in der Regel schuldhaft - verletzt hat und eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist. Dann kann dem Risiko künftiger Störungen nur durch die - fristgemäße - Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden. Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. Im Vergleich mit einer fristgemäßen Kündigung kommen als mildere Mittel insbesondere Versetzung und Abmahnung in Betracht. Ein kündigungsrelevantes Verhalten liegt nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat. Auch die erhebliche Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann eine Kündigung sozial rechtfertigen. Eine Nebenpflicht kann auch durch eine außerdienstliche Straftat verletzt werden (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 684/13 - Rn. 13, NZA 2014, 1197).
Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei eines Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Er ist danach auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Durch ein rechtswidriges außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers werden berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 684/13 - Rn. 14, NZA 2014, 1197). Dies gilt auch für eine außerdienstlich begangene Straftat. Der Arbeitnehmer verstößt mit einer solchen Tat gegen seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB, wenn sie einen Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder zu seiner Tätigkeit hat und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer verletzt werden (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 684/13 - Rn. 14, NZA 2014, 1197).
b) Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung nicht vor. Die Klägerin war als Kundenbetreuerin im Nahverkehr eingesetzt. Ihr oblag aus dem Arbeitsverhältnis heraus keine besondere Verfassungstreuepflicht wie im öffentlichen Dienst. Die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB schloss es nicht aus, dass sich die Klägerin einer Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens schuldig machte. Die Verwirklichung der Straftatbestände war hier der Privatsphäre zuzuordnen. Ein "Durchschlagen" arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten auf ein Fehlverhalten im privaten Bereich kann nur ausnahmsweise bei einer besonders engen Beziehung zwischen Straftatbestand und Arbeitspflicht abgeleitet werden. So verletzt ein Lkw-Fahrer z.B. seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht, wenn er eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) begeht oder wenn ein Kassierer in einer Bank sich im privaten Bereich einer Unterschlagung (§ 266 StGB) oder einer Unterschlagung (§ 246 StGB) strafbar macht. So liegt der Fall hier indes nicht.
2. Die Kündigung ist aber als personenbedingte Verdachtskündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gerechtfertigt.
a) Für eine personenbedingte Verdachtskündigung haben sich bestimmte Kriterien herausgebildet.
aa) Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn starke, auf objektive Tatsachen gründende Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete, vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende Tatsachen gestützt sein. Er muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus (vgl. BAG 2. März 2017 - 2 AZR 698/15 - Rn. 22, NZA 2017, 1051).
Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung. Bei ihr besteht in besonderem Maße die Gefahr, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht beschuldigt wird. Dessen Anhörung ist deshalb ein Gebot der Verhältnismäßigkeit. Unterbliebe sie, wäre die Kündigung nicht "ultima ratio". Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung Gelegenheit geben, zu den Verdachtsmomenten Stellung zu nehmen, um dessen Einlassungen bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 23, NZA 2014, 1015).
bb) Gegenstand einer Verdachtskündigung kann auch ein personenbedingter Eignungsmangel sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch eine Straftat das Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis verlorengeht (KR/Krumbiegel 14. Aufl. § 626 BGB Rn. 195). Durch § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 KSchG wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, die geschuldete Arbeitsleistung vertragsgerecht zu erbringen. Auch strafbares außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers kann Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beschäftigten begründen. Es kann dazu führen, dass es ihm - abhängig von seiner Funktion - an der Eignung für die künftige Erledigung seiner Aufgaben mangelt (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 684/13 - Rn. 26, NZA 2014, 1197). Ob daraus ein in der Person liegender Kündigungsgrund folgt, hängt von der Art des Delikts, den konkreten Arbeitspflichten des Arbeitnehmers und seiner Stellung im Betrieb ab. So können außerdienstlich begangene Straftaten eines im öffentlichen Dienst mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers auch dann zu einem Eignungsmangel führen, wenn es an einem unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt. Generelle Wertungen lassen sich nicht treffen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 684/13 - Rn. 26, NZA 2014, 1197: fehlende Eignung bejaht bei außerdienstlichen Vertrieb von Drogen eines Sachbearbeiters von Leistungen nach dem SGB II; im Prinzip ebenso Deinert/Däubler in Däubler/Deinert 12. Aufl. § 1 KSchG Rn. 225; KR/Rachor 14. Aufl. § 1 KSchG Rn. 418 sowie 489 f.; KR/Krumbiegel 14. Aufl. § 626 Rn. 377).
cc) Es ist anerkannt, dass einen Arbeitnehmer gesteigerte Anforderungen an seine Verfassungstreue im öffentlichen Dienst treffen (vgl. BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 23, NZA-RR 2012, 43; ErfK/Niemann 26. Aufl. § 626 BGB Rn. 114; APS/Vossen/Benecke 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 320 f.). Im öffentlichen Dienst kann sich ein Eignungsmangel auch aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben. Diese ist Bestandteil des Begriffs "Eignung" in Art. 33 Abs. 2 GG. Mitgliedschaft und aktives Eintreten des Arbeitnehmers für eine verfassungsfeindliche Organisation können entsprechende Zweifel erwecken. Sie führen aber nicht ohne Weiteres zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses Entscheidend ist, inwieweit die außerdienstlichen politischen Aktivitäten in die Dienststelle hineinwirken und entweder die allgemeine Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers oder das konkrete Aufgabengebiet des Arbeitnehmers berühren. Das wiederum hängt maßgeblich davon ab, welche staatlichen Aufgaben der Arbeitgeber wahrzunehmen hat, welche Verhaltenspflichten dem Arbeitnehmer obliegen und welches Aufgabengebiet innerhalb der Verwaltung er zu bearbeiten hat (vgl. BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 23, NZA-RR 2012, 43).
b) Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall der dringende Verdacht bestand, dass der Klägerin die Eignung für die Ausübung des Berufs einer Kundenbetreuerin im Nahverkehr bei der Beklagten fehlte.
Es geht nicht nur darum, der Klägerin eine bestimmte innere (politische) Haltung vorzuwerfen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik richtet. Die Klägerin hat vielmehr konkrete Beihilfehandlungen für geplante Straftaten, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richteten, erbracht. Das deutete im erheblichen Maße darauf hin, dass die Klägerin nicht die erforderliche Zuverlässigkeit bietet, um ihre Tätigkeit in dem Betrieb der Beklagten, der zu den Betrieben der sog. kritischen Infrastruktur gehört, auszuüben. Auf den Umstand, dass die Klägerin kein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst hatte, kommt es entscheidend nicht an.
aa) Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestand der dringende Verdacht, dass sich die Klägerin wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. einer Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund strafbar (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 sowie §§ 83 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) gemacht haben könnte. Gegen die Klägerin wurde zum damaligen Zeitpunkt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt. Sie befand sich in Untersuchungshaft. Die strafrechtlichen Verdachtsmomente sind später durch die Verurteilung durch das OLG Koblenz bestätigt worden. Das Urteil des OLG Koblenz ist zwar nach Ausspruch der Kündigung abgefasst und veröffentlicht worden. Es kann allerdings insoweit berücksichtigt werden, als sich die bereits schon bei Ausspruch der Kündigung vorliegenden objektiven Verdachtsmomente aufgrund des Prozesses nachträglich erhärtet haben (BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 46, NZA 2016, 287; KR/Krumbiegel 14. Aufl. § 626 BGB Rn. 166, 201; ErfK/Niemann 26. Aufl. § 626 BGB Rn. 301; APS/Vossen/Benecke 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 491).
(1) Aufgrund den Feststellungen des Urteils des OLG Koblenz ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die gesondert Verfolgten B, C, D und E gründeten spätestens Mitte Januar 2022 eine Vereinigung, die das Ziel verfolgte, die bestehenden politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland abzuschaffen und ein neues politisches System auf der Basis der Verfassung des Deutschen Kaiserreichs von 1871 zu etablieren. Die Gruppierung, die auch als Kaiserreichsgruppe bezeichnet wird, ohne dass sie sich selbst jemals so genannt hätte, verfolgte einen dreistufigen Plan, nach dem zunächst der seinerzeit amtierende Bundesminister für Gesundheit Prof. Dr. Lauterbach unter Einsatz von Langwaffen des Typs AK 47 und unter Inkaufnahme eines Feuergefechts mit seinen Personenschützern entführt (,,Operation Klabautermann") und sodann die Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches auf Grundlage der Verfassung von 1871 durch eine konstituierende Versammlung wiedergestellt werden sollte. Im unmittelbaren Anschluss hieran sollte ein bundesweiter Stromausfall herbeigeführt werden, der das Ziel hatte, eine "Rückbesinnung" zu erreichen (Aktion "Silent Night"). Hierfür sollten Sprengstoffanschläge auf die Strominfrastruktur verübt werden, wobei zahlreiche Todesopfer in Kauf genommen wurden. Die Aktivitäten der Gruppierung wurden durch die Verhaftung der Mehrzahl ihrer Führungsmitglieder am 13. April 2022 beendet. Treibende Kraft dieser Pläne war B, der Vater der Klägerin. Den militärischen Arm der Vereinigung bildeten Herr B (ehemaliger NVA-Soldat) und sowie Herr C (Seite 19 des Urteils).
Die nicht vorbestrafte Klägerin ist die Tochter des gesondert Verfolgten B. Sie wusste von der Gruppierung sowie deren Tatplänen zumindest in den wesentlichen Zügen und billigte diese (Seite 39 des Urteils). Sie hat - ohne selbst Mitglied der Vereinigung zu sein - die Kaiserreichsgruppe in Kenntnis von deren Strukturen, Zielen und der zur Umsetzung dieser Ziele vorgesehenen Methoden im Tatzeitraum unterstützt, indem sie sich zum einen bereit erklärte, Messenger-Chatgruppen ihres Vaters, die dieser zur Rekrutierung von Mitgliedern und Vorbereitung des geplanten Umsturzes nutzte, zu administrieren, wobei sie Einstellungen auch tatsächlich überprüfte. Dies betraf die Chatgruppen "xxxx1" und "xxxx2" des Messengerdienstes Telegram (Seite 39 des Urteils). Sie war auch Administratorin der Gruppe "xxxx3". Die jeweilige Gruppe sollte gegen staatliche Überwachung abgeschirmt und ein möglichst konspirativer Austausch sichergestellt werden. Zum Einsatz kamen hierbei neben manuellen Einstellungen auch sog. "Bots", automatisierte Programme, durch deren Einsatz vordefinierte Einstellungen in der Gruppe vorgenommen wurden. Über diese technischen Fähigkeiten verfügte weder der Vater der Klägerin noch andere Mitglieder der Gruppe (Seite 169 des Urteils).
Sie hat des Weiteren ihrem Vater ihren PKW für Fahrten zu vereinigungsbezogenen Zwecken zur Verfügung stellte. Im Zeitraum zwischen dem 5. Februar 2022 und dem 13. April 2022 überließ sie ihrem Vater ihren PKW Smart, amtliches Kennzeichen: xxx-xx xxx, zur alleinigen Nutzung, um ihm jederzeit die Fahrt zu realweltlichen Treffen der Tätergruppierung zu ermöglichen. Herr B nutzte den PKW der Klägerin jedenfalls für eine Fahrt nach F zu dem Zeugen G, bei dem ein vereinigungsbezogenes Treffen mit vier Personen zur Planung der Anschläge auf die Strominfrastruktur stattfinden sollte.
Zudem fügte sie auf Bitte ihres Vaters ein Dokument mit der Bezeichnung "Exit-S - Wehrhaft nach der Stunde Null", das u.a. Anleitungen zur Herstellung von Giften und Sprengstoffen enthält, digital aus Einzeldokumenten zusammen, bevor sie die Datei mit dem Gesamtdokument ihrem Vater zur Weiterverbreitung unter den Mitgliedern der Vereinigung überließ. Am 10. April 2022 erstellte sie auf Drängen des Vaters, der die Wichtigkeit der Erstellung eigens betonte, an ihrem Laptop aus 44 Einzeldateien eine PDF-Datei, die Auszüge aus einem Schriftstück mit dem Titel "Exit-S - Wehrhaft nach der Stunde Null" enthielt. Das Dokument enthielt u.a. eine,,Rezepturen diverser Explosivstoffe", also eine Hilfsanleitung zum Bau von Bomben (Seite 162 des Urteils).
Aufgrund der Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung ist der Strafsenat des OLG Koblenz zu der Überzeugung gelangt, dass die strafrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte die Taten nicht aufgrund einer staatsfeindlichen Überzeugung begangen hat, sondern aus familiärer Verbundenheit (Seite 196 des Urteils). Im Untersuchungshaftvollzug hat die Klägerin sich durch Äußerungen gegenüber verschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt von den Plänen und Ideen der Kaiserreichsgruppe, dabei insbesondere von den Ideen der in derselben Abteilung inhaftierten gesondert Verfolgten E, distanziert (Seite 197 des Urteils).
(2) Die Kammer hat keine Zweifel i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO, dass die von dem OLG Koblenz getroffenen Feststellungen zutreffend sind.
(a) Entscheidungen im Strafverfahren binden die über die Wirksamkeit einer (Verdachts-)Kündigung befindenden Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich nicht. Diese haben vielmehr alle relevanten Umstände selbst zu würdigen. Die mangelnde Bindung an das Strafurteil hindert die Gerichte für Arbeitssachen indes nicht, in der Entscheidung enthaltene Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Dabei dürfen die Gerichte für Arbeitssachen die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen aber nicht unbesehen übernehmen. Sie haben die Feststellungen einer eigenen kritischen Überprüfung zu unterziehen und den Beweiswert einer ggf. lediglich urkundlich in den Worten des Strafrichters belegten Aussage sorgfältig zu prüfen (vgl. BAG 2. März 2017 - 2 AZR 698/15 - Rn. 25, NJW 2017, 3547).
(b) Das Urteil des OLG Koblenz ist ausführlich begründet worden und wird auch in diesem Prozess nach § 286 Abs. 1 ZPO zugrunde gelegt.
Wesentliche Tatumstände, wie die Mitwirkung bei den Chat-Gruppen oder der Versuch, Waffen zukaufen, ist unstreitig. Dass die Angeklagte am 17./18. Februar 2022 sowie am 23./24. März 2022, mithin bei zwei Gelegenheiten, Administratorfunktionen in den Chatgruppen der sog. Kaiserreichsgruppe wahrgenommen hat, ergibt sich aus einer Gesamtschau der Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung sowie aus den Chatverläufen (Seite 162 des Urteils). In diesem Rechtsstreit räumt die Klägerin auch ein, die Gesamt-PDF zusammengesetzt zu haben, sie relativiert aber deren Bedeutung für die Gruppe.
Das OLG Koblenz hat die Zeugenaussagen umfassend gewürdigt (Seite 140 des Urteils). Die Argumente sind wohl abgewogen und berücksichtigen durchaus auch entlastende Umstände zugunsten der Klägerin. So wird insbesondere mit Blick auf die Strafzumessung auch ausgeführt, dass die Klägerin sich in der Untersuchungshaft von den Plänen und Ideen der Kaiserreichsgruppe distanziert habe, ferner wird zugrunde gelegt, dass sie nicht aus einer "politischen" Überzeugung heraus gehandelt hat, sondern eher im Hinblick auf die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihrem Vater.
Die Klägerin stellt die strafrechtlichen Vorwürfe pauschal in Abrede. Dies genügt nicht im Hinblick auf § 138 Abs. 2, 3 ZPO. In einem arbeitsgerichtlichen Prozess gibt es für die Partei kein Aussageverweigerungsrecht wie bei einem Zeugen nach § 384 Nr. 2 ZPO.
Der Umstand, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist, ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht von Belang. Eine Verdachtskündigung kann gerade auch dann ausgesprochen werden, wenn eine Straftat nicht rechtskräftig festgestellt worden ist.
Zweifel an den Feststellungen sind auch nicht durch die vorgelegte Revisionsbegründungsschrift veranlasst. Dort wird Wesentlich darauf abgestellt, dass die Klägerin keine subjektive Kenntnissen von den Plänen der Gruppierung gehabt haben will. Das erscheint nicht überzeugend. Unstreitig hat sie Chats der Gruppe einsehen können. Sie hat auch die Datei ExitS als PDF zusammengefügt, was letztlich von ihr auch eingeräumt wird; dass sie dabei nicht wahrgenommen hat, dass es um Handlungsanleitungen zu Bomben oder Herstellung von Giften gegangen ist, erscheint völlig fernliegend und lebensfremd. Der Umstand, dass ihrem Vater die Einzeldokumente schon bekannt waren und sie diese - lediglich - zusammengefügt hat, lässt ihr Verhalten nicht in einem milderen Licht erscheinen. Das Erstellen einer Gesamt-PDF hat das Inverkehrbringen der Datei in Chats wesentlich vereinfacht.
bb) Diese objektiven Anknüpfungsmomente begründen im vorliegenden Fall die Schlussfolgerung, dass die Klägerin für die Tätigkeit einer Kundenbetreuerin bei der Beklagten ungeeignet ist.
(1) Die Klägerin arbeitete bei der Beklagten als Kundebetreuerin im Nahverkehr. Aufgabe der Klägerin als Kundenbetreuerin ist es, in den Zügen Fahrkarten zu kontrollieren. Ferner erteilen Kundenbetreuer Auskunft zu Fahrplänen, Anschlüssen und Tarifen. Sie leisten bei Bedarf Erste Hilfe, melden Störungen, Gefährdungen und Qualitätsmängel und kommunizieren gegebenenfalls mit Leitstellen und Triebfahrzeugführern. Sie üben das Hausrecht aus, können Gäste des Zugs verweisen und wirken an sicherheitstechnischen Maßnahmen mit. Zu den Einzelheiten der Tätigkeiten der Kundenbetreuer existiert ein Handbuch KiN über die Leitlinien und Grundsätze der Mitarbeitenden im Kundenservice im Nahverkehr (Anl. BB2 Bl. 71 - 183 der Akte). In 4.6 des Handbuchs finden sich nähere Regelungen zu dem Verhalten bei Gefahr; dabei ist z.B. geregelt, welche Meldewege bei welchen Gefahrstufen einzuhalten sind.
(2) Es bestand der dringende Verdacht, dass die Klägerin eine terroristische Vereinigung unterstützt (§ 129a StGB) bzw. Beihilfe geleistet hat zu der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund (§§ 83, 27 StGB). Mit Blick auf die Besonderheiten des Betriebs der Beklagten führt dies zur Ungeeignetheit der weiteren Ausübung des Berufs. Die Beklagte ist zwar nicht unmittelbarer Teil des Staats, aber "staatsnah".
Die Beklagte ist zwar selbst keine Bundesbehörde, sie organisiert den Bahnbetrieb vielmehr in Form einer AG, wobei der Bund alleiniger Gesellschafter ist. Die Organisation des Bahnverkehrs in Deutschland ist in Art. 87e GG geregelt und stellt im Kern eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge dar (Gersdorf in Huber/Voßkuhle 8. Aufl. GG Art. 87e 67 ff..; BeckOK GG/Remmert Stand: 15.09.2025 Art. 87e Rn. 17 f.). Die Gewährleistungsverantwortung liegt nach Art. 87e Abs. 4 GG trotz privater Organisationsform beim Bund. Die A wird - wie etwa Energieunternehmen, Flughafenbetreiber etc. - oft als Teil der sog. kritischen Infrastruktur oder der Daseinsvorsorge bezeichnet (vgl. insbesondere im Zusammenhang mit dem Streikrecht Rudkowski, Der Streik in der Daseinsvorsorge, 2010, S. 36 ff.; Green, Arbeitskämpfe zulasten der Allgemeinheit, 2017, S. 163 ff.; FJK ArbeitskampfR HdB /Münder § 4 Rn. 208 ff.). Verkehrsunternehmen sind auch in § 3 Abs. 1 Nr. 7 des Arbeitssicherstellungsgesetzes (ArbSG) erwähnt. Auch das Strafrecht ahndet Eingriffe in den Bahnverkehr in besonderer Art und Weise (vgl. § 315 StGB). In der öffentlichen Wahrnehmung wird der ehemalige Staatskonzern verbreitet mit einem "Teil des Staats" gleichgesetzt.
Die A ist in der Vergangenheit - gerade auch seit Mitte 2025 - wiederholt Ziel von Sabotageversuchen gewesen. Dies ist des Öfteren auch in den Medien und der Öffentlichkeit kommuniziert worden. In einem Artikel der FAZ vom 2. Oktober 2025 z.B. wird die Unpünktlichkeit der A u.a. mit Sabotageakten begründet (vgl. www.faz.net [abgerufen am 17.12.2025]). Ähnlich wird in einem Artikel der "Tagesschau" vom 26. September 2025 ausgeführt, dass die Bahn fast täglich Sabotagefälle melde; Strecken würden deswegen gesperrt, Züge würden nicht fahren oder nur mit Verspätung (vgl. www.tagesschau.de [abgerufen am 17.12.2025]). Der Bahnbetrieb in Deutschland ist somit einer relativ hohen, wenn auch abstrakten Gefährdungslage in Bezug auf Anschläge, Sabotageakte usw. ausgesetzt.
Die Klägerin ist zwar innerhalb des Unternehmens der Beklagten an relativ weit unten angesiedelter Ebene tätig. Gleichwohl ist es bereits mit einer Tätigkeit als (einfache) Kundenbetreuerin nicht zu vereinbaren, wenn die Gefahr dabei besteht, dass terroristische Zwecke verfolgt werden könnten. Als Mitarbeiterin der Beklagten verfügt sie über besondere Kenntnisse im betrieblichen Ablauf und in der Organisation. Solche Kenntnisse können auch potentiell genutzt werden, um besonders günstigste Anschlagsszenarien zu erstellen. Neben dem Kontrollieren von Fahrscheinen kommt der Klägerin insbesondere auch die Aufgabe zu, im Falle von Gefährdungslagen angemessen zu reagieren und Leib und Leben der Fahrgäste zu schützen. So übt sie das Hausrecht innerhalb der Züge aus und ist dafür verantwortlich, z.B. in einem Brandfall, die entsprechenden Hilfen auf den vorgegebenen Meldewegen umfassend und schnell zu benachrichtigen. Aufgrund der Tatbeteiligungen der Klägerin erscheint es nicht gesichert, dass die Klägerin sich in einem Sicherheitsfall so verhält, wie dies von ihr unbedingt und ohne Einschränkungen zu erwarten ist. Dabei wiegt schwer, dass die Klägerin bei dem Zusammensetzen einer Gesamt-PDF geholfen hat, die eine Anleitung zum Bau von Bomben beinhaltet hat. Dies verträgt sich nicht mit der Stellung der Klägerin im Betrieb, da sie eben auch für Sicherheitsaspekte im Bahnbetrieb mit verantwortlich ist. Die Gruppierung plante außerdem u.a. mit der Aktion "Silent night" die Herbeiführung eines umfassenden Stromausfalls. Auch dies verträgt sich nicht mit dem Umstand, dass von einem solchen Stromausfall im ganz erheblichen Maße die A betroffen wäre und es auf allen Bahnstrecken zu Ausfüllen und Chaos im Zugverkehr kommen müsste.
Die Kammer verkennt zwar nicht, dass die Klägerin keine Rädelsführerin und auch keine treibende Kraft innerhalb der terroristischen Vereinigung gewesen ist. Gleichwohl steht für die Kammer außer Frage, dass die Klägerin über einen längeren Zeitraum die Vorbereitungshandlungen, die letztlich in eine Entführung und in einen Staatsputschversuch münden sollten, gekannt hat, ohne hiergegen einzuschreiten. Durch das Zur-Verfügung-stellen insbesondere ihrer digitalen Kenntnisse bei den Chat-Gruppen hat sie maßgeblich dazu beigetragen, die Chat-Verläufe, in denen es um die entsprechenden Straftaten ging, gegen staatliche Überwachung zu schützen. All dies mag die Klägerin nicht aus einer tiefen Überzeugung gemacht haben, auch geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin sich selbst nicht ideologisch dem Reichsbürgertum verpflichtet fühlte. Gleichwohl macht dies die Klägerin nicht "ungefährlich". Auch wenn sie nicht die treibende Kraft war, lässt sich auch nicht ausschließen, dass sie sich zukünftig - ggf. auch aus dem Umfeld ihres Vaters heraus - dazu überreden lässt, ähnliche Unterstützungshandlungen erneut zu erbringen. Offenbar hatte die Klägerin in der Vergangenheit nicht die (innerliche) Kraft, sich Aufforderungen zu Unterstützungshandlungen - die auch und gerade von ihrem Vater ausgingen - zu widersetzen. Insoweit misst die Kammer auch dem Umstand, dass sie sich in der U-Haft von dem Reichsbürgertum distanzierte, keine ausschlaggebende Rolle zu. Auch ideologisch desinteressierte "Mitläufer" können eine erhebliche Gefahr darstellen. Die Klägerin hat nicht konkret dargelegt, welche Schritte zu unternommen hat, um sich zukünftig von ihrem Vater, der immerhin ein naher Verwandter ist, zu distanzieren.
Hinzu kommt, dass die Beschäftigung der Klägerin für die Beklagte ein Risiko eines schweren Reputationsschadens darstellt. Sollte in der Öffentlichkeit bekannt werden, dass die Klägerin wegen der Straftaten nach § 129a Abs. 5 und §§ 83, 27 StGB verurteilt wurde, könnte dies zu einer Vermeidungstaktik führen, dass Bahnkunden nicht mehr in einem Zug fahren wollen, in dem die Klägerin tätig ist. Der Umstand, dass die Klägerin in Vorbereitungshandlungen zu einem terroristischen Anschlag involviert war, ist geeignet, das objektive Sicherheitsinteresse und zumindest das subjektive Sicherheitsgefühl der Bahnkunden zu beeinträchtigen (möglicherweise a.A. LAG Niedersachsen 12. März 2018 - 15 Sa 319/17 - Rn. 143. Juris: nur konkrete Gefahr in der Privatwirtschaft ausreichend).
cc) Aus dem bereits Ausgeführten folgt, dass auch eine negative Prognose anzunehmen ist. Die Klägerin hat ihre Strafe verbüßt. Sie hat sich zwar in der U-Haft von der Gruppe distanziert. Gleichwohl ist es der Beklagten auf Dauer nicht zumutbar, die Klägerin weiterhin in ihrer Funktion als Kundenbetreuerin zu beschäftigen. Als ein Betrieb, der Servicedienstleistungen für die Allgemeinheit zur Verfügung stellen muss, kann ihr auch kein "kleines Risiko" zugemutet werden, dass der Bahnbetriebs durch terroristische Umtriebe in Mitleidenschaft gezogen wird. Die Klägerin hat auch keinen konkreten Vortrag gehalten, welche Anstrengungen und Vorkehrungen sie getroffen hat, dass sie zukünftig den Kontakt zu ihrem Vater und den anderen Gruppenbeteiligten unterbindet oder verhindert. Aufgrund des engen Verwandtschaftsgrads zu dem Vater kann vielmehr gerade nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch zukünftig Kontakt zu ihm haben wird. Auch in der Revisionsbegründung wird nicht ausgeführt, dass die Klägerin zukünftig auf eine deutliche Distanz zu dem Vater und dessen Umfeld achten werde. Reue über die Taten hat sie nicht zum Ausdruck gebracht.
dd) Die Beeinträchtigung betrieblicher Belange folgt - wie oben ausgeführt - aus der Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen der Beklagten bei dem Betrieb des Eisenbahnverkehrs.
ee) Bei der stets vorzunehmenden Abwägung ist zu beachten, dass keine nennenswerten Umstände zugunsten der Klägerin sprechen. Sie ist niemandem zum Unterhalt verpflichtet. Außerdem ist die Betriebszugehörigkeit mit 7,5 Jahren relativ gering. Die Klägerin ist im Kündigungszeitpunkt (erst) 33 Jahre alt und hat daher gute Chancen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht grundsätzlich betroffen. Die hier zugunsten der Beklagten vorgenommene Abwägung läuft auch nicht faktisch auf ein "Berufsverbot" der Klägerin hinaus. Der Klägerin, die ihre Strafe im Wesentlichen bereits verbüßt hat, kann durchaus noch andere Arbeiten in der Berufswelt verrichten. Dies mag dann aber Betriebe betreffen, die außerhalb der Daseinsvorsorge und kritischen Infrastruktur in Deutschland stehen. Selbst Tätigkeiten bei kleineren privaten Verkehrsunternehmen, die nur regional aufgestellt sind, könnten evtl. in Betracht kommen, da solche Betriebe nicht regelmäßig Ziele von Sabotageakten sind.
ff) Die vor Ausspruch der Verdachtskündigung erforderliche Anhörung der Klägerin ist hier erfolgt. Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 hörte die Beklagte die Klägerin an. Wegen des Inhalts des Anhörungsschreibens wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift (Bl. 18 - 20 der Vorakte) verwiesen. In diesem Schreiben sind die der Kündigung zugrunde gelegten Tatumstände hinreichend konkret umschrieben. Der Klägervertreter reagierte hierauf auch mit Schreiben vom 26. Juli 2024, wobei wegen der Einzelheiten insoweit auf die Anlage K3 zur Klageschrift verwiesen wird.
c) Schließlich ist auch die Betriebsratsanhörung nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG zu beanstanden.
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 5. August 2024 den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin an (Anl. B3 Bl. 119 ff. der Vorakte). Die Kündigung sollte als Tat- und hilfsweise als Verdachtskündigung ausgesprochen werden. Es wurden die Sozialdaten der Klägerin und ausführlich - auf fast zwei Seiten - der aus Sicht der Beklagten bestehende Kündigungsgrund, der in der mutmaßlichen strafrechtlichen Beteiligung der Klägerin zu sehen war, dargelegt. Der Betriebsrat stimmte mit Beschluss vom 6. August 2024 den beabsichtigten Kündigungen zu (Anl. B4 Bl. 123 der Vorakte) auch zu, womit das Verfahren abgeschlossen war.
C. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ZPO. Die Kosten sind gegeneinander aufzuheben, da die Klägerin in Bezug auf die außerordentliche Kündigung, nicht aber in Bezug auf die ordentliche Kündigung obsiegt.
Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für die Klägerin zuzulassen. Die Frage, inwieweit die Art des Unternehmens bei einer außerdienstlichen Pflichtverletzung zu berücksichtigen ist, erscheint höchstrichterlich nicht eindeutig geklärt. Für die Beklagte ist die Revision nicht zuzulassen, da es hierfür einen gesetzlichen Grund nicht gibt.
Die Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrungen finden sich auf den nächsten Seiten.