Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 11.12.2025 – 12 Ta 735/25

ECLI:DE:LAGHE:2025:1211.12TA735.25.00

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 28. Mai 2024 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2024 – 12 BV 167/23 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Wegen des teilweisen Unterliegens der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde hat sie die Beschwerdegebühr in hälftiger Höhe zu tragen.

Gründe

I.

In dem Ausgangsverfahren beantragte die Arbeitgeberin mit Antragsschrift vom 28. März 2023, die Zustimmungen des Betriebsrats (Beteiligter zu 2) zur Versetzung des A zum Serviceleiter Baustellenservice (BSS) B und zu seiner Umgruppierung in die Tarifgruppe (TG) 2 der Tarifregion F zu ersetzen und festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Der Beteiligte zu 2 stellte einen auf die Aufhebung der Versetzung gerichteten Widerantrag.

Mit Beschluss vom 11. April 2024 hat das Arbeitsgericht den Anträgen der Arbeitgeberin stattgegeben und den Widerantrag des Betriebsrats zurückgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Arbeitgeberin und des Betriebsrats sowie ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG für das Verfahren mit Beschluss vom 17. Mai 2024 auf 12.500,- EUR festgesetzt und hierbei die Zustimmungsersetzungsanträge bzgl. Versetzung und Umgruppierung mit jeweils einem vollen Ausgangswert (Hilfswert) nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (5.000,- EUR) in Ansatz gebracht und den Feststellungsantrag nach § 100 BetrVG mit einem halben Ausgangswert.

Gegen den Festsetzungsbeschluss vom 17. Mai 2024, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 163 ff. der Akte verwiesen wird, hat der Betriebsrat im eigenen Namen am 22. Mai 2024 Beschwerde einlegen lassen und die Arbeitgeberin am 28. Mai 2024. Der Betriebsrat hat gemeint, der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit sei auf 37.642,48 EUR festzusetzen, die Arbeitgeberin vertritt die Ansicht, 7.232,43 EUR seien zutreffend. Auf die jeweiligen Beschwerdeschriften wird bzgl. der unterschiedlichen Auffassungen und Argumentationen verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 24. Juni 2024 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Nach erstmaliger Vorlage der Beschwerde am 18. November 2025 hat der Vorsitzende der für Wertbeschwerden zuständigen Kammer am Landesarbeitsgericht mit Verfügung vom 19. November 2025 den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen und den Betriebsrat darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde des Betriebsrats als unzulässig zu verwerfen, da dieser durch die Wertfestsetzung nicht beschwert sei.

Mit Schriftsatz vom 08. Dezember 2025 hat der Betriebsrat die von ihm erhobene Beschwerde zurücknehmen lassen.

II.

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist gemäß § 33 Abs. 2 und Abs. 3 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.

2.  Die Beschwerde, die sich auf die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren bezieht, ist teilweise begründet.

a. Die Beschwerdekammer stützt ihre Entscheidung auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" in der Fassung vom 01. Februar 2024 (NZA 2024, 308). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dieser Katalog keinerlei bindende Wirkung besitzt. Die Beschwerdekammer orientiert jedoch ihre Rechtsprechung im Interesse einer möglichst bundesweit einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog, um Kostenrisiken für die Parteien und für ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren. Zur Erreichung dieses Ziels der möglichst bundesweit einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung ist es geboten, Abweichungen von den Empfehlungen des Katalogs auf begründete Einzelfälle zu beschränken.

b. Der Streitwertkatalog enthält unter Ziffer II.14. zu personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99, 100, 101 BetrVG u.a. folgende Empfehlungen:

14.

Personelle Einzelmaßnahmen nach §§ 99, 100, 101 BetrVG

14.1

Grundsätzliches: Es handelt sich um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten; entscheidend sind die Aspekte des Einzelfalles, z.B. die Dauer und Bedeutung der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen, die zur Erhöhung oder Verminderung des Wertes führen können.

Beim Antrag des Arbeitgebers auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme als erteilt gilt, wirkt sich der Hilfsantrag auf Zustimmungsersetzung gemäß § 99 IV BetrVG nicht werterhöhend aus.

Wideranträge sind bei wirtschaftlicher Identität nicht zu addieren. Maßgeblich ist der höhere Verfahrenswert.

14.2

Einstellung:

Als Anhaltspunkte für die Bewertung können dienen:

14.2.1

der Hilfswert von § 23III 2 RVGoder

14.2.2

die Regelung von § 42 II 1 GKG, wobei eine Orientierung am 2-fachen Monatsverdienst des Arbeitnehmers sachgerecht erscheint.

14.3

Eingruppierung/Umgruppierung:

Die Grundsätze zu II. Nr. 14.1 und 14.2 gelten unter Berücksichtigung des Einzelfalles auch bei diesem Mitbestimmungsrecht, wobei bei der Wertung gemäß II. Nr. 14.2.2 die Orientierung an § 42 II 2 GKG vorzunehmen ist. Bei der 36-fachen Monatsdifferenz erfolgt ein Abschlag i. H. v. 25 % wegen der nur beschränkten Rechtskraftwirkung des Beschlussverfahrens für den fraglichen Arbeitnehmer.

14.4

Versetzung: Je nach Bedeutung der Maßnahme Hilfswert (bei Vorgehensweise nach II. Nr. 14.2.1) oder Bruchteil davon bzw. (bei Vorgehensweise nach II. Nr. 14.2.2) 1 bis 2 Monatsgehälter, angelehnt an die für eine Versetzung im Urteilsverfahren genannten Grundsätze.

14.5

Das Verfahren nach § 100 BetrVG wird mit dem 1/2 Wert des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG bewertet.

c. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im Rahmen seiner Wertfestsetzung für das nichtvermögensrechtliche Verfahren nicht auf die Vergütung des Arbeitnehmers abgestellt, sondern den Ausgangswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde gelegt. Dies hat die seit dem 01. Januar 2024 für Streitwertbeschwerden alleine zuständige Kammer 12 des Hessischen Landesarbeitsgerichts für Anträge auf Zustimmungsersetzung bzgl. Versetzungsmaßnahmen bereits entschieden (12. Mai 2025 – 12 Ta 407/25 – n.v.; 15. Juli 2025 – 12 Ta 424/25 – n.v.) und ist nach Auffassung der Beschwerdekammer und anderer Landesarbeitsgerichte (LAG München 12. Oktober 2023 – 3 Ta 184/23 – juris; LAG Baden-Württemberg – 5 Ta 36/19 – juris; LAG Berlin-Brandenburg – 17 Ta (Kost) 6014/15 – juris; LAG Nürnberg 28. Januar 2021 – 2 Ta1/21 – juris; LAG Schleswig-Holstein – 3 Ta 126/20 – juris) auch für Verfahren auf Zustimmungsersetzung zur Ein- oder Umgruppierung von Arbeitnehmer geboten.

Die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit sehen eine Bewertung mit dem Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG oder alternativ eine Orientierung an § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG vor. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist eine Bemessung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf Grundlage einer Vergütungsdifferenz bzw. der Vergütung eines Arbeitnehmers nicht sachgerecht, weil die wirtschaftlichen Interessen des von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers von dem Betriebsrat nicht (primär) verfolgt werden. Sein Mitbestimmungsrecht bei Ein- und Umgruppierungen soll gewährleisten, dass der betroffene Arbeitnehmer der zutreffenden Vergütungsgruppe zugeordnet wird. Das Mitbestimmungsrecht dient vor allem der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis. Zwar ist es zutreffend, dass der Arbeitnehmer seine individuellen Vergütungsansprüche gegebenenfalls auf den Ausgang des Zustimmungsersetzungsverfahren stützen kann, dies ist aber lediglich Folge und nicht Gegenstand des zu bewertenden Verfahrens. Welcher Wert der Durchsetzung einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung beizumessen ist, hängt nicht von der im Einzelfall gegebenenfalls eintretenden Entgeltdifferenz ab. Der Gesichtspunkt der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit ist nicht mehr oder weniger gewichtig, nur weil der betroffene Arbeitnehmer bei der vom Betriebsrat für richtig gehaltenen Ein- oder Umgruppierung eine höhere oder geringere Vergütungsdifferenz beanspruchen könnte (LAG Schleswig-Holstein 21. Mai 2015 – 1 Ta 103/15 – juris). Im Übrigen erschiene es fernliegend in einem hier unterstellten Beispielsfall, in welchem der Betriebsrat von einer zu hohen beabsichtigten Eingruppierung durch den Arbeitgeber ausgeht, das Interesse des Arbeitnehmers an seiner niedrigeren Vergütung zur Bemessung des Gegenstandswertes heranzuziehen.

d. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, den Antrag auf Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers A mit einem vollen Ausgangswert nach § 23 Abs. 2 Satz 3 RVG zu bemessen ist vor dem Hintergrund der Bedeutung der Versetzung für die betrieblichen Abläufe und unter Beachtung einer mäßigen Komplexität des Sachverhalts und einer überschaubaren Schwierigkeit der Rechtsfragen nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, den Ausgangswert zu reduzieren, sind auch von der Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Berechnungsmethode (II.14.2.1 oder II.14.2.2. des Streitwertkatalogs) nicht vorgetragen.

Auch die Bemessung des Antrags auf Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der Versetzungsmaßnahme mit einem halben Ausgangswert ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin inhaltlich auch nicht infrage gestellt. Ausgehend von den Empfehlungen des Streitwertkatalogs unter Ziffer 14.5 ist der Feststellungsantrag mit 50 % des Werts des Zustimmungsersetzungsantrags zu bemessen. Diese Bewertung ist schon deshalb sachgerecht, weil dem Feststellungsantrag die "gestaltende" Wirkung des Ersetzungsantrags fehlt.

e. Die Beschwerdekammer vermag jedoch der Bemessung des Werts der Zustimmungsersetzung bezüglich der Umgruppierung im Umfang eines vollen Ausgangswerts nicht zu folgen. Die Frage der Umgruppierung stellt im vorliegenden Verfahren ausschließlich einen Reflex auf die Versetzungsentscheidung dar. Inhaltlich wird die Zuordnung der beabsichtigten Tätigkeit zu der Tarifgruppe (TG) 2 der Tarifregion F nicht infrage gestellt. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, den Ausgangswert um die Hälfte zu reduzieren.

III.

Da die Beschwerde der Arbeitgeberin lediglich zu Teil Erfolg hat und sie im Übrigen zurückgewiesen wird, ist es geboten, die Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) auf die Hälfte zu reduzieren. Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht möglich. Mithin findet gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel statt.