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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 12.12.2025 – 10 SLa 373/25 SK

ECLI:DE:LAGHE:2025:1212.10SLA373.25SK.00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. März 2025 – 13 Ca 103/22 SK – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, als gesetzliche Bürgin nach § 14 AEntG Beiträge an den Kläger für ein von ihr beauftragtes polnisches Unternehmen in den Jahren 2019 und 2020 zu zahlen.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) i.V.m. dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) nimmt er die Beklagte als Bürgin gemäß § 14 AEntG auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von 27.213,15 Euro in Anspruch. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum Mai 2019 bis April 2020.

Die Beklagte ist ein in der Baubranche tätiges Unternehmen. Sie beauftragte das polnische Unternehmen A (kurz: Hauptschuldnerin), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung polnischen Rechts, mit der Erbringung von baugewerblichen Tätigkeiten in Form von Hochbauarbeiten auf verschiedenen Baustellen in Deutschland, nämlich Hedwig-Wachenheim-Str. in B, Friedrich-Ebert-Ring in C, Bahnhofstr. in D, Schloßbergstr. in E sowie Oranienburger Str. in B. Das Vorhaben auf der Baustelle in F betraf die G, Glückstädter Weg, zunächst ist es vom Kläger mit „Böttcherkamp F“ bezeichnet worden.

Das beauftragte Unternehmen beschäftigte von Mai 2019 bis April 2020 auf diesen Baustellen aus Polen entsandte gewerbliche Arbeitnehmer.

Im polnischen Handelsregister war die Firma mit der Haupttätigkeit „Ausführung von Bauvorhaben zur Errichtung von Gebäuden“ eingetragen. Im Arbeitgeberstammdatenblatt des Klägers hatte das polnische Unternehmen Hochbauarbeiten angegeben. Zudem unterhielt die A in Deutschland eine unselbständige Zweigniederlassung, in deren Gewerbeanmeldung Mauerwerk- und Betonarbeiten genannt wurden.

Die Hauptschuldnerin erteilte gegenüber dem Kläger Monatsmeldungen (Anl. K3 Bl. 72 ff. der Akte erster Instanz = Vorakte). Da sie die Beiträge nicht vollständig an den Kläger gezahlt hatte, unterrichtete der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 über die seiner Ansicht nach bestehende Bürgenhaftung und mahnte mit Schreiben vom 22. September 2022 unter Fristsetzung bis 7. Oktober 2022 zur Zahlung von 27.213,15 Euro. Hinsichtlich der Einzelheiten des Schreibens vom 22. September 2022 wird auf Bl. 142 ff. der Akte verweisen. Auf die Beitragsberechnung des Klägers im Einzelnen - die auch dem Schreiben vom 22. September 2022 beigefügt war - wird Bezug genommen (Anl. K1, Bl. 10 bis 13 der Akte erster Instanz = Vorakte). Daraus ist ersichtlich, welche Arbeitnehmer der Kläger in welchem Monat welcher Baustelle der Beklagten zugeordnet hat.

Mit bei dem Arbeitsgericht am 8. November 2022 eingegangenen Mahnantrag hat der Kläger seine Beitragsansprüche gerichtlich anhängig gemacht. Der Mahnbescheid ist am 11. November 2022 erlassen und der Beklagten am 17. November 2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2023 ist die Beitragsforderung im Prozess unter Vorlage der Anl. K1 näher aufgeschlüsselt worden.

Der Kläger hat Beiträge auch gegenüber der Hauptschuldnerin vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden gerichtlich geltend gemacht. Auf die zur Akte gereichte Klageschrift vom 7. November 2022 (Anl. BK1 Bl. 101 ff. der Akte) wird Bezug genommen. Der Kläger erwirkte am 27. Juni 2023 - 4 Ca 526/22 SK - ein Versäumnisurteil, die Vollstreckung in Polen blieb nach seinen Angaben bislang erfolglos.

Hinsichtlich der streitigen Tatsachenbehauptungen und der Rechtsansichten der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.213,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2022 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 12. März 2025 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen der Bürgenhaftung nach § 14 AEntG lägen vor. Die Beklagte habe die A in dem Zeitraum 2019/2020 mit der Erbringung von Hochbauarbeiten auf Baustellen in Deutschland beauftragt. Es könne dahingestellt bleiben, ob im Gesamtbetrieb der Subunternehmerin arbeitszeitlich betrachtet überwiegend baugewerbliche Arbeiten erbracht worden seien. Denn jedenfalls seien die in Deutschland auf den Baustellen in C, D, E, F und B eingesetzten gewerblichen Arbeitnehmer als selbstständige Betriebsabteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV anzusehen. Auch wenn die Einzelheiten des Zusammenwirkens vor Ort durch den Kläger nicht dargelegt wurden, sei davon auszugehen, dass insbesondere Hochbauarbeiten nur dann durchzuführen waren, wenn die Gruppe der Arbeitnehmer aufeinander abgestimmt und koordiniert zusammengewirkt hat. Für die Koordination der Arbeiten habe der A jedenfalls die unstreitig in Deutschland unterhaltene Zweigniederlassung, welche mit Mauerwerk- und Betonarbeiten als Gewerbe angemeldet war, zur Verfügung gestanden. Auch die Höhe der Beiträge sei nicht zu beanstanden. Die von der Subunternehmerin gemeldeten Bruttolöhne stellten ein erhebliches Indiz dar, dass Bruttolöhne in dieser Höhe gezahlt worden seien. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass ein Unternehmen gegenüber dem Kläger höhere Bruttolöhne meldet, als dies der Wirklichkeit entspricht, weil er sich somit einer höheren Beitragspflicht aussetzte. Die Bezeichnung der Baustelle in der G in F als Baustelle Böttcherkamp stünde dem nicht entgegen. Die Beklagte habe bestritten, dass es einen Werkvertrag über Arbeiten an dieser Adresse gegeben habe und hat die Glückstädter Straße als Adresse der G genannt. Nach dem allgemein zugänglichen Stadtplan der Hansestadt F liege die G örtlich zwischen den Straßen „Glückstädter Weg“ und „Böttcherkamp“. Schließlich sei auch die dreijährige Verjährungsfrist eingehalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird auf Bl. 143 - 155 der Vorakte verwiesen.

Dieses Urteil ist der Beklagten am 14. April 2025 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 23. April 2025 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 6. Juni 2025 bei dem Berufungsgericht eingegangen.

In der Berufungsinstanz vertritt die Beklagte die Ansicht, dass das Arbeitsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben habe. Das Arbeitsgericht habe keine zutreffenden Feststellungen im Hinblick auf das Vorliegen einer Gesamtheit von Arbeitnehmern im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. VI VTV getroffen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Durchführung von Hochbauarbeiten zwangsläufig zu der Annahme eines koordinierten Zusammenwirkens im Sinne einer selbstständigen Betriebsabteilung führen müsse. Der Kläger sei seiner Darlegungspflicht im Hinblick auf das Vorliegen einer selbstständigen Betriebsabteilung nicht nachgekommen. Auch aus der Anmeldung einer unselbständigen Niederlassung in Deutschland könne nicht ohne darüber hinausgehende Tatsachen vermutet werden, dass die Koordinierung aus der Niederlassung heraus erfolgt sei.

Ferner meint die Beklagte, dass das Arbeitsgericht der Klageforderung jedenfalls nicht in der beantragten Höhe habe stattgeben dürfen. Die Beklagte habe mit der A keinen Werkvertrag über Arbeiten an der Anschrift in F abgeschlossen. Deshalb sei weder eine Rechnung durch die A für die Baustelle „Böttcherkamp“ an die Beklagte ausgestellt noch seien für diese Baustelle an die A Zahlungen der Beklagten erfolgt. Das Gericht habe den Sachverhalt nicht richtig aufgeklärt.

Das Arbeitsgericht habe ferner den Vortrag der Beklagten übergangen, dass der Anspruch nach § 242 BGB wegen Zeitablaufs verwirkt sei. Im Oktober 2020 seien die Arbeiten seit Längerem abgeschlossen gewesen, der Kläger habe dann bis zum Schreiben vom 22 September 2022 fast zwei Jahre nach dem ersten Informationsschreiben abgewartet und sei untätig geblieben.

Die Beklagte stellt den Antrag,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 12. März 2025 – 13 Ca 103/23 SK – abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, es sei zutreffend entschieden worden, dass die nach Deutschland entsandten polnischen gewerblichen Arbeitnehmer eine fiktive Betriebsabteilung bildeten. Die Anforderungen durch die Rechtsprechung seien insoweit gering, es reiche aus, dass die Arbeitnehmer durch den Inhaber selbst oder einen Bauleiter koordiniert eingesetzt würden. Er vertritt die Ansicht, dass die Einwendungen der Beklagten auch in Bezug auf die Höhe der Beitragsforderung nicht erheblich seien. Dass es sich für die Beklagte von Anfang an erkennbar in F um deren Baustelle zum Bauvorhaben in der G F gehandelt habe, habe er ausreichend erläutert und sei vom Arbeitsgericht zurecht so bestätigt, zumal die Beklagte seinerzeit offenbar in F nur diese Baustelle mit der Hauptschuldnerin bzw. den entsendeten Arbeitnehmern bearbeitet habe. Schließlich meint er, die Beitragsforderung sei auch nicht verjährt. Denn mit Schreiben vom 22. September 2022 sei die Beitragsforderung - auch baustellenbezogen - hinreichend konkret außergerichtlich geltend gemacht worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer der Hauptschuldnerin eine Betriebsabteilung i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV bildeten. Die Falschbezeichnung im Hinblick auf die Baustelle in F ist irrelevant. Die Beitragsforderung ist auch weder nach § 242 BGB verwirkt noch verjährt. Der Kläger hat insbesondere rechtzeitig innerhalb der dreijährigen Frist des § 195 BGB seine Beitragsforderung baustellenbezogen individualisiert.

A. Die Berufung der Beklagten ist zunächst zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ArbGG).

B. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann Zahlung von 27.213,15 Euro gemäß § 14 AEntG i.V.m den §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 und 6 Abs. 1 AEntG i.V.m. §§ 15 Abs. 2, 18 VTV vom 28. September 2018 i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG verlangen.

I. Die Voraussetzungen der Bürgenhaftung nach § 14 AEntG liegen grundsätzlich vor.

1. Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet nach § 14 AEntG für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 AEntG wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Gemäß § 8 AEntG haben Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 fallen, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach § 5 Nr. 3 zustehenden Beiträge zu leisten. Nach § 6 Abs. 1 AEntG gelten die zwingenden Regelungen des AEntG, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags überwiegend Bauleistungen gemäß § 101 Abs. 2 SGB III erbringt. Nach § 101 Abs. 2 Satz 2 SGB III werden alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, erfasst. Die Regelung ist damit weitgehend inhaltsgleich mit § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Die Bürgenhaftung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG 20. März 2007 - 1 BvR 1047/05 - NZA 2007, 609; BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 279/01 - Rn. 30 ff., EzAÜG § 1a AEntG Nr. 7).

2. Die Voraussetzungen der Bürgenhaftung sind gegeben.

a) Die Beklagte hat die polnische Fa. A mit der Erbringung von baugewerblichen Leistungen auf den Baustellen Hedwig-Wachenheim-Str. in B, Friedrich-Ebert-Ring in C, Bahnhofstr. in D, Schloßbergstr. in E, Oranienburger Str. in B sowie auf einer Baustelle in F beauftragt. Die Baustelle in F hatte der Kläger mit „Böttcherkamp F“ bezeichnet. Die Beklagte hat im Verlauf des Verfahrens darauf hingewiesen, dass es eine Baustelle „Böttcherkamp“ nicht gegeben und die G, bei der das Bauvorhaben stattfand, die Adresse „Glückstädter Straße“ habe. Das Arbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, die Beitragspflicht habe sich stets auf das Bauvorhaben G bezogen, die richtige Bezeichnung der Adresse sei insofern nicht entscheidend. Nach dem allgemein zugänglichen Stadtplan der Hansestadt F liege die G örtlich zwischen den Straßen „Glückstädter Weg“ und „Böttcherkamp“. Das Bauvorhaben sei damit hinreichend individualisiert. Die Feststellungen des Arbeitsgerichts hierzu sind zutreffend. Die richtige Adresse der G in F lautet „Glückstädter Weg 70 F. Richtig ist aber auch, dass diese Schule zwischen den Straßen „Glückstädter Weg“ und „Böttcherkamp“ liegt. Daher kann es keine ernsthaften Zweifel daran liegen, dass die Baustelle betreffend die G von Anfang an gemeint gewesen war (vgl. zu Fehlern bei Individualisierung der Forderung Zöller/Seibel 36. Aufl. § 690 Rn. 13). Die Beklagte trägt auch nicht im Ansatz vor, dass sie in F im streitgegenständlichen Zeitraum mehrere Baustellen unterhalten hat und es daher ernsthaft eine Verwechslungsgefahr gegeben haben könnte.

b) Kein Tatbestandsmerkmal der Bürgenhaftung ist es, dass zuvor der Hauptschuldner erfolglos in Anspruch genommen worden ist. Der Bürge haftet, nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AEntG wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Im Übrigen hat der Kläger die Beiträge auch gegenüber der Hauptschuldnerin vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden gerichtlich geltend gemacht. Er erwirkte am 27. Juni 2023 - 4 Ca 526/22 SK - ein Versäumnisurteil, die Vollstreckung in Polen blieb nach seinen Angaben aber bislang erfolglos. Gerade für solche Konstellationen hat der Gesetzgeber die Bürgenhaftung eingeführt.

Auf ein Verschulden der Bürgin kommt es nicht an. Die Haftung tritt vielmehr verschuldensunabhängig ein.

II. Die in Polen ansässige A war nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AEntG verpflichtet, Beiträge zum Urlaubsverfahren an den Kläger zu entrichten.

1. Sie hat nämlich in Deutschland zumindest eine selbständige Betriebsabteilung unterhalten, innerhalb derer die baugewerblichen Arbeiten gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 und 6 Abs. 1 AEntG i.V.m. § 101 Abs. 2 SGB III durch die entsandten Arbeitnehmer erbracht worden sind.

a) § 101 Abs. 2 SGB III definiert als Baubetrieb Folgendes: Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ein Betrieb, der überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb, der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes. Nach § 6 Abs. 1 AEntG genügt es, wenn die Bauleistungen innerhalb einer selbständigen Betriebsabteilung erbracht werden. Gemäß § 6 Abs. 10 AEntG gilt die Begriffsbestimmung für einen Betrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung auch im Rahmen des AEntG, wenn ein einschlägiger Tarifvertrag diesbezüglich eigenständige Definition vornimmt. Somit kommt es auch für ausländische Betriebe auf die Regelungen in § 1 Abs. 2 Abschn. VI VTV an (vgl. BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 548/14 - Rn. 14, NZA-RR 2015, 655; ErfK/Franzen 25. Aufl. § 6 AEntG Rn. 3).

b) Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die entsandten Arbeitnehmer in Deutschland in einer selbstständigen Betriebsabteilung überwiegend bauliche Arbeiten verrichtet haben.

aa) Eine Gesamtheit i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV ist eine Gruppe von Arbeitnehmern, die koordiniert, d.h. geführt und geleitet, arbeitszeitlich überwiegend außerhalb der stationären Betriebsstätte baugewerbliche Arbeiten ausführt (vgl. BAG 12. Oktober 2022 - 10 AZR 341/20 - Rn. 24, NZA 2023, 50; BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - Rn. 17, NZA-RR 2013, 365; Hess. LAG 9. August 2024 - 10 SLa 87/24 SK - Rn. 75, Juris). Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV verlangt, dass mehrere Arbeitnehmer aufgrund bestimmter übereinstimmender Eigenschaften, Merkmale oder Bedingungen miteinander verbunden sind und für den Arbeitgeber tätig werden. Eine Mindestanzahl ist tarifvertraglich nicht vorausgesetzt, es reichen daher zwei Arbeitnehmer aus (vgl. BAG 12. Oktober 2022 - 10 AZR 341/20 - Rn. 24, NZA 2023, 50; BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 13, NZA-RR 2015, 202; vgl. auch Hess. LAG 15. Mai 2015 - 10 Sa 481/14 - Juris). Dabei müssen die zu der Gesamtheit gehörenden Arbeitnehmer keineswegs ständig zusammenarbeiten, sondern sie können auch in kleinere Einheiten aufgeteilt und an unterschiedlichen Orten eingesetzt werden. Stets erforderlich ist jedoch, dass alle Arbeitnehmer im Hinblick auf die von ihnen als Gesamtheit zu erfüllenden Aufgaben und entsprechend den an diese gerichteten Vorgaben koordiniert eingesetzt und geleitet werden (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 17, NZA-RR 2015, 202; Hess. LAG 17. Januar 2020 - 10 Sa 755/19 SK - Rn. 65, Juris). Nicht erforderlich ist, dass die baulichen Tätigkeiten „auf sich beschränkt" organisiert und hinsichtlich des Personaleinsatzes getrennt von der baufremden Tätigkeit gesteuert und abgestimmt wurden (vgl. BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 18, Juris). Die Gesamtheit kann sowohl vor Ort als auch aus einer stationären Betriebsstätte heraus koordiniert werden (vgl. BAG 12. Oktober 2022 - 10 AZR 341/20 - Rn. 26, NZA 2023, 50).

Die Gesamtheit von Arbeitnehmern muss nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV schließlich baugewerbliche Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte ausführen (Hess. LAG 9. August 2024 - 10 SLa 87/24 SK - Rn. 77, Juris).

bb) Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Fall, dass die entsandten Arbeitnehmer eine Gesamtheit im Sinne dieser Regelung bildeten.

(1) Die Arbeitnehmer sind auf den Baustellen in Deutschland koordiniert und angeleitet tätig gewesen. Dem Arbeitgeber steht das Weisungsrecht nach § 106 GewO zu. Es spricht bereits der erste Anschein dafür, dass Arbeitgeber von diesem Recht auch Gebrauch machen und Arbeitnehmer damit nicht „unkoordiniert" auf Baustellen in einem anderen Land eingesetzt werden (Hess. LAG 9. August 2024 - 10 SLa 87/24 SK - Rn. 78, Juris). Ob die wesentliche Steuerung und Anleitung der Arbeitnehmer aus Deutschland und aus Polen heraus erfolgte, ist ohne Belang.

Wird eine Gruppe der Arbeitnehmer zur Entsendung auf eine Baustelle nach Deutschland entsandt, so sind diese Arbeitnehmer aufgrund der räumlichen Entfernung vom Hauptbetrieb durch besondere Bedingungen in der Weise miteinander verknüpft, dass sie grundsätzlich als einer vom Arbeitgeber geschaffenen betrieblichen Einheit angehörig anzusehen sind (Hess. LAG 18. September 2015 - 10 Sa 1780/14 - Rn. 56, Juris).

Auch Sinn und Zweck von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV sprechen im vorliegenden Fall dafür, die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer als selbständige Betriebsabteilung zu qualifizieren. Die Tarifvertragsparteien haben diese Norm mit Wirkung zum 1. September 2002 in Reaktion darauf eingeführt, dass die Fiktion einer selbstständigen Betriebsabteilung bei Arbeitgebern im Ausland gemäß § 1 Abs. 4 AEntG a.F. gleichheitswidrig war (vgl. BAG 12. Oktober 2022 - 10 AZR 341/20 - Rn. 28, NZA 2023, 50; BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 548/14 - Rn. 14, NZA-RR 2015, 655; Hess. LAG 9. August 2024 - 10 SLa 87/24 SK - Rn. 79, Juris; Hess. LAG 18. September 2015 - 10 Sa 1780/14 - Rn. 61, Juris). Mit der Neuregelung wird ein Gleichlauf zwischen Arbeitgebern mit Sitz im Aus- und im Inland hergestellt. Von ihrem Sinn und Zweck aus betrachtet wollte die Regelung gerade aber Fälle der Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Ausland nach Deutschland erfassen, weil in diesen Fällen typischerweise kein inländischer Betrieb vorhanden ist. Ähnlich hat das Bundesarbeitsgericht in einem jüngeren Urteil formuliert: „Sind Arbeitgeber mit Sitz im Ausland betroffen, ist für diese im Regelfall davon auszugehen, dass es im Geltungsbereich des VTV keine Betriebsstätte gibt, aber die Gesamtheit als „funktionaler Baubetrieb“ vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst sein soll“ (BAG 12. Oktober 2022 - 10 AZR 341/20 - Rn. 28, NZA 2023, 50).

Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, zu hohe Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers zu stellen. Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien ist es dem Kläger grundsätzlich nicht möglich, zu den Einzelheiten der Organisation und der Ausübung von Weisungsrechten in Bezug auf bestimmte Baustellen eines Bauarbeitgebers vorzutragen. Es reicht daher aus, wenn der Kläger behauptet, dass die aus dem Ausland entsandten Arbeitnehmer auf den Baustellen in Deutschland koordiniert zusammengearbeitet hätten und somit eine Gesamtheit im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV bildeten.

Damit wird nicht die auswärtige „Baustelle" generell einer Betriebsabteilung gleichgestellt. Die Dauer der Baustelle und die räumliche Entfernung vom Hauptsitz sind aber Kriterien, die für eine Betriebsabteilung i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV sprechen. Anders könnte dies z.B. aussehen, wenn die Arbeitnehmer regelmäßig auch innerhalb der stationären Betriebsstätte eingesetzt waren und ein „fester Kern“ von Montagearbeitnehmern nicht mehr erkennbar ist (BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 548/14 - Rn. 20, NZA-RR 2015, 655; Hess. LAG 18. September 2015 - 10 Sa 1780/14 - Rn. 71, Juris).

(2) Im vorliegenden Fall waren in dem Zeitraum Mai 2019 bis April 2020 dauerhaft Arbeitnehmer aus Polen auf die sechs Baustellen Deutschland entsandt worden. Die Baustelle in F bestand z.B. in der Zeit vom Mai 2019 bis März 2020. Zwar bestand innerhalb der Gruppe der entsandten Arbeitnehmer auch eine gewisse Fluktuation, es ist hier aber durchaus ein gewisser Kern der Beschäftigten erkennbar. Seit Juni 2019 waren dort stets ca. 10 Arbeitnehmer eingesetzt. Bei den übrigen Baustellen verhält es sich ähnlich. Die Baustelle in C bestand jedenfalls in der Zeit vom März bis April 2020.

Für eine Koordinierung des Einsatzes der entsandten Arbeitnehmer auf den Baustellen in Deutschland spricht im vorliegenden Fall auch, dass die Hauptschuldnerin in Deutschland eine unselbständige Zweigniederlassung unterhalten hat. Eine solche Einrichtung hat in aller Regel die Funktion, dass die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer von dort aus organisatorisch betreut werden (vgl. BAG 21. November 2007 - 10 AZR 782/06 - Rn. 32, NZA-RR 2008, 253).

Wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, spricht auch die Art und Weise der zu verrichtenden Tätigkeiten, nämlich Hochbauarbeiten, dafür, dass diese nicht „unkoordiniert“ erfolgt sind. Hier ist typischerweise vielmehr ein aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken mehrerer Arbeitnehmer erforderlich, was z.B. bei der Ausführung von anderen Gewerken, wie Fliesenlegerarbeiten, anders sein kann.

2. Der Inanspruchnahme der polnischen Hauptschuldnerin nach § 8 Abs. 1 AEntG steht nicht das Günstigkeitsprinzip entgegen. Eine Einbeziehung in das Urlaubskassenverfahren kommt dort nicht in Betracht, wo es auf Grund des gebotenen Günstigkeitsvergleichs in Bezug auf das materielle Recht gar nicht zu einer Anwendung der deutschen Urlaubsvorschriften kommt (vgl. BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - Rn. 35, Juris; Hess. LAG 18. September 2015 - 10 Sa 1780/14 - Rn. 100, Juris). Auch die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 Abs. 1 AEUV verbietet, dass ausländische Arbeitnehmer in ein Sozialkassenverfahren einbezogen werden, welches nicht zu einer Stärkung der Arbeitnehmerrechte führt (vgl. EuGH 24. Januar 2002 - C-164/99 - [Portugaia] Rn. 29, NZA 2002, 207).

Es ist bereits mehrfach entscheiden worden, dass das Urlaubskassenverfahren in Deutschland günstiger ist als das Urlaubsrecht in Polen (i.E. ebenso BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - Rn. 35, Juris). Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

III. Bezüglich der Höhe der geschuldeten Beiträge ist nach § 287 ZPO eine Schätzung vorzunehmen. Dabei begegnet es keinen Bedenken, von den Monatsmeldungen der Hauptschuldnerin an die ULAK auszugehen.

1. Steht fest, dass ein vom Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragter anderer Unternehmer zur Ausführung des Auftrags Arbeitnehmer beschäftigt hat und macht die ULAK gegen den Unternehmer als Bürgen Beitragsansprüche geltend, darf die dem Grunde nach gerechtfertigte Klage nicht abgewiesen werden. Bei einer solche Sachlage müssen die Tatsacheninstanzen entweder zur Höhe des Urlaubskassenbeitrags Feststellungen treffen oder diese gemäß § 287 Abs. 2 ZPO ermitteln (vgl. BAG 2. August 2006 - 10 AZR 348/05 - Rn. 25, Juris). Damit mindern sich bereits die Anforderungen an die Darlegungslast der Sozialkasse. Als geeignete Grundlage für eine solche Schätzung sind gerade die vom Subunternehmer übermittelten Beitragsmeldungen geeignet, denn er wird in der Regel kein Interesse haben, gegenüber der Urlaubskasse höhere Beiträge als tatsächlich angefallen zu melden (vgl. BAG 2. August 2006 - 10 AZR 348/05 - Rn. 23, Juris). Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich auch erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien ohne Beweiserhebung festzustellen, was es für wahr und was es für unwahr erachtet (vgl. BGH 27. September 2017 - XII ZR 48/17 Rn. 12 - Juris; Zöller/Greger 36. Aufl. § 286 Rn. 14). Zulässige Beweisanträge von einer Partei darf das Gericht dabei allerdings nicht übergehen.

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Beitragsforderung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

a) Der Kläger hat die Monatsmeldungen als Anlage K3 in der ersten Instanz vorgelegt. Die Kammer geht davon aus, dass die angegebenen Werte auch von der Hauptschuldnerin stammen. Zwar hat dies die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dies wird aber für unerheblich gehalten. Es spricht nichts dafür, dass sich der Kläger die dort angegebenen Bruttolöhne möglicherweise selbst ausgedacht hat und diese frei erfunden seien. Einen Beweis dafür, dass die Meldungen nicht von der Hauptschuldnerin stammten, hat die Beklagte auch nicht angetreten.

Es spricht der erste Anschein dafür, dass die gemeldeten Bruttolöhne durch die Hauptschuldnerin zutreffend sind, da kein Unternehmer ein Interesse daran haben kann, höhere Beiträge zum Urlaubskassenverfahren leisten zu müssen, als er tatsächlich muss. Die von der Hauptschuldnerin angegebenen Werte sind daher im Grundsatz belastbar und tauglich für eine Schätzung nach § 287 ZPO.

b) Substantiierte Einwände gegen die Berechnung der Klageforderung sind von der Beklagten nicht erhoben worden. Insbesondere ist mit dem für F angesetzten Beitrag nicht ein Beitrag für eine „fremde“ Baustelle zugrunde gelegt worden. Es handelt sich um eine bloße Falschbezeichnung, die an Grund und Höhe der Beitragspflicht aber nichts ändert. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

IV. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es auch nicht treuwidrig nach § 242 BGB, wenn der Kläger an seiner Klageforderung festhält. Der Anspruch ist nicht in zeitlicher Hinsicht verwirkt.

In der Berufungsbegründung machte die Beklagte u.a. geltend, bereits im Oktober 2020 seien die Arbeiten seit Längerem abgeschlossen gewesen, der Kläger habe dann bis zum Schreiben vom 22 September 2022 fast zwei Jahre nach dem ersten Informationsschreiben abgewartet und sei untätig geblieben. Dabei wird übersehen, dass die Verwirkung stets es ein Zeit- und Umstandsmoment erfordert (vgl. Müko-BGB/Schubert 10. Aufl. § 242 Rn. 495). Bereits das Umstandsmoment ist nicht erfüllt. Die Beklagte trägt keine Tatsachen vor, die auf ein Verhalten des Klägers schließen ließen, die einen besonderen Vertrauenstatbestand begründen könnten. Das bloße Untätigbleiben begründet noch keinen Vertrauenstatbestand (vgl. Müko-BGB/Schubert 10. Aufl. § 242 Rn. 498). Auch das Zeitmoment ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nur bei besonders krassen Fällen kann das Zeitmoment in einer kürzeren Frist als die einschlägige Verjährungsfrist - hier von drei Jahren - überhaupt erfüllt sein (vgl. Müko-BGB/Schubert 10. Aufl. § 242 Rn. 509). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Seit dem ersten Informationsschreiben vom 23. Oktober 2020 musste sich die Beklagte darauf einstellen, dass sie Beiträge für die von ihr beauftragte Subunternehmerin zahlen muss. Die Klageerhebung erfolgte ca. zwei Jahre später. All dies hält sich noch in einem üblichen Rahmen der Klagevorbereitung und der Klageerhebung.

V. Des Weiteren ist die Beitragsforderung nicht verjährt.

1. Für die Bürgenhaftung nach § 14 AEntG gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Der älteste Beitrag stammt aus Mai 2019. Die dreijährige Verjährungsfrist lief somit am 1. Januar 2020 um 0:00 Uhr an und endete am 31. Dezember 2022 um 24:00 Uhr. Der Mahnbescheid ist am 17. November 2022 zugestellt worden.

2. Die Beitragsforderung ist dabei auch rechtzeitig hinreichend individualisiert worden nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

a) Der prozessuale Anspruch einer Klage der ULAK auf Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer ist jeweils der auf der Grundlage des VTV in einem Kalendermonat für die gewerblichen Arbeitnehmer anfallende Sozialkassenbeitrag. Verlangt die Sozialkasse Beiträge für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Die Sozialkasse hat dann prinzipiell darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen (vgl. BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 43/19 - Rn. 15, NZA 2021, 1729; BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 14 ff., AP Nr. 384 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Die Bruttolohnsumme kann den Bruttolohn mehrerer gewerblicher Arbeitnehmer zusammenfassen. Die Bruttomonatslöhne einzelner gewerblicher Arbeitnehmer stellen keine gesonderten Streitgegenstände dar, sondern allenfalls unselbstständige Rechnungsposten (vgl. BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 177/18 - Rn. 21, NZA 2020, 889).

Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn die Ansprüche im Mahnverfahren verfolgt werden. Es wird vorausgesetzt, dass die Ansprüche in den Mahnanträgen in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert worden sind. Macht die Sozialkasse mit einem Mahnantrag Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer geltend, sind die Vorgaben des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich erfüllt, wenn sie darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt (vgl. BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 43/19 - Rn. 46, NZA 2021, 1729).

Die Bestimmung des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verlangt lediglich eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung. Umfangreiche Erläuterungen wären mit der auf eine schnelle Erledigung ausgerichteten Zielsetzung des Massenverfahrens nach §§ 46a ArbGG, 688 ff. ZPO nicht vereinbar (vgl. BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 16, AP Nr. 384 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BGH 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 - Rn. 12, NJW 2011, 613). Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (vgl. BGH 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 - Rn. 10, NJW 2011, 613). So kann im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungen, Mahnschreiben oder andere Unterlagen Bezug genommen werden; wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (vgl. BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 17, AP Nr. 384 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Hess. LAG 29. Januar 2018 - 10 Ta 367/17 - Rn. 30 ff., Juris).

Macht die ULAK - wie hier - einen Beitragsanspruch gegen einen Bürgen nach § 14 AEntG, hat sie zur hinreichenden Individualisierung der Forderung nicht nur den Beitragsmonat und die Bruttolohnsummen mitzuteilen, sondern auch die Zuordnung der Arbeitnehmer und damit der Bruttolöhne zu den einzelnen Baustellen. Denn der Bürge haftet nach § 14 AEntG nicht (pauschal) für alle Arbeitnehmer, die bei dem Subunternehmer gearbeitet haben, sondern nur für diejenigen, die im Rahmen des zugrunde liegenden Werkvertrags eingesetzt waren. Die Bürgenhaftung ist somit werkvertragsbezogen bzw. baustellenbezogen ausgestaltet. Für eine verjährungsunterbrechende rechtzeitige Individualisierung der Forderung muss dem Bürgen daher grundsätzlich baustellenbezogen mitgeteilt werden, wie sich die Beitragsforderung zusammensetzt.

b) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Forderung rechtzeitig und hinreichend individualisiert geltend gemacht worden ist.

Der Kläger hat vorgetragen, dass er die Beklagte außergerichtlich mit Schreiben vom 22. September 2022 unter Fristsetzung bis 7. Oktober 2022 zur Zahlung von 27.213,15 Euro aufgefordert hat. Wie der Kläger im Berufungsrechtszug klargestellt hat, war diesem Schreiben auch die baustellenbezogene Forderungsaufstellung, die als Anl. K1 im Prozess vorgelegt wurde, beigefügt. Daraus ist ersichtlich, welche Arbeitnehmer der Kläger in welchem Monat welcher Baustelle der Beklagten zugeordnet hat. Den Erhalt dieses Schreibens hat die Beklagte auch nicht bestritten. Im Mahnantrag war auf das außergerichtliche Schreiben Bezug genommen. Damit war die Forderung vom Kläger noch im Jahr 2022 ausreichend individualisiert geltend gemacht worden.

VI. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor.

Die Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten Seite.