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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 17.12.2025 – 18 SLa 674/25

ECLI:DE:LAGHE:2025:1217.18SLA674.25.00

Anmerkung

erfolglose Berufung:

Eine Sozialplanregelung bei Betriebsschließung, nach der für Arbeitnehmer rentennaher Jahrgänge die Abfindung nicht nach der Betriebszugehörigkeit berechnet wird, sondern nach den Monaten bis zum Wechsel in eine ungekürzte Altersrente, verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG, sondern stellt eine nach § 10 S. 3 Nr. 6 AGG zulässige, unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Darmstadt, 5. März 2025, 6 Ca 73/24, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 5. März 2025 – 6 Ca 73/24 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um die Berechnung eines Abfindungsanspruchs aus einem Sozialplan. Der Kläger ist der Auffassung, die im Sozialplan getroffene Regelung für Arbeitnehmer ab vollendetem 61. Lebensjahr sei unmittelbar altersdiskriminierend und verstoße gegen § 75 Abs. 1 BetrVG.

Zur Darstellung des unstreitigen und streitigen Tatsachenvortrags der Parteien, ihrer Rechtsansichten und der gestellten Anträge sowie des Inhalts des maßgeblichen Sozialplans vom 21. Juli 2023 (folgend: SP) wird vollständig auf das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 5. März 2025 verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG, Bl. 394-417 d.A. 1. Instanz).

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat durch sein Urteil die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger habe die ihm zustehende Sozialplanabfindung von 26.000,00 € brutto vollständig erhalten. Ihm stehe keine Abfindung zu, welche nach § 3.2 1. Alternative SP für Arbeitnehmer bis zu einem Alter von 60,99 Lebensjahren berechnet werde. Sein Anspruch sei durch § 3.2 2. Alternative SP geregelt, wonach Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2024 (vgl. § 2.2 SP i.V.m. § 1.1 Interessenausgleich vom 21. Juli 2023) 61 Jahre oder älter waren, eine Abfindung erhalten, die aus den Monaten bis zum frühestmöglichen Bezug einer abschlagsfreien gesetzlichen Rente ermittelt werde. Hinzu trete ein zusätzlicher Abfindungsbetrag gemäß § 3.3.2 SP i.H.v. 5.000,00 € brutto wegen der Schwerbehinderung des Klägers.

Die altersbezogenen unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen im SP verstießen nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG. Die Regelung bilde zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG. Diese Benachteiligung sei jedoch nach § 10 S. 3 Nr. 6 2. Alt. AGG i.V.m. § 10 S. 2 AGG gerechtfertigt. § 10 S. 3 Nr. 6 2. Alt. AGG eröffne den Betriebsparteien einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum, der es zulasse rentennahe Jahrgänge von Sozialplanleistungen auszuschließen oder für diese – im Verhältnis zu den übrigen Anspruchsberechtigten – reduzierte Leistungen vorzusehen. Die nach Maßgabe von § 10 S. 3 Nr. 6 2. Alt. AGG getroffene Regelung unterliege nur einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 10 S. 2 AGG.

Die Voraussetzungen von § 10 S. 3 Nr. 6 2. Alt. AGG seien erfüllt. Es genüge, dass der Kläger nach Ablauf des Bezugs von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf Altersrente habe, auch wenn er sie vorzeitig in Anspruch nehme.

Die Regelung sei auch angemessen und erforderlich gemäß § 10 S. 2 AGG. Die auf die Monate bis zu einem Rentenbezug gestützte Berechnung der Sozialplanleistungen stelle sicher, dass das Sozialplanvolumen angemessen verteilt werde. Erhielten die Arbeitnehmer der rentennahen Jahrgänge eine nach ihrer Betriebszugehörigkeit berechnete Sozialplanabfindung, würden sie überproportional begünstigt und die (jüngeren) Arbeitnehmer im Alter bis 60,99 Jahre eine geringere Abfindung erhalten. Die Interessen der Arbeitnehmer ab 61 Lebensjahren seien hinreichend beachtet worden. Ihre wirtschaftlichen Nachteile durch den Arbeitsplatzverlust seien wegen der Möglichkeit, nach einem Bezug von Arbeitslosengeld von max. zwei Jahren eine Altersrente in Anspruch zu nehmen, abschätzbar und ausreichend abgesichert. Nur für die bis spätestens 31. Dezember 1963 geborenen Arbeitnehmer bestehe zudem die Option, eine Altersrente für langjährig Versicherte nach § 263 Abs. 1 S. 2 SGB IV in Anspruch zu nehmen. Eine mögliche Rentenkürzung durch vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente werde außerdem durch die von der Beklagten auszuzahlende Kapitalabfindung aus der betrieblichen Altersversorgung ausgeglichen.

Der Kläger werde auch nicht als schwerbehinderter Arbeitnehmer benachteiligt. Er erhalte gemäß § 3.3.2 SP wegen seiner Schwerbehinderung den zusätzlichen, einmaligen Abfindungsbetrag i.H.v. 5.000,00 €.

Zur vollständigen Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf das am 5. März 2025 verkündete Urteil Bezug genommen (Bl. 394-417 d.A. 1. Instanz).

Der Kläger hat gegen das ihm am 2. Juli 2025 zugestellte Urteil mit am 22. Juli 2025 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangener Berufungsschrift Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung des Klägers ging am 8. August 2025 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht ein.

Mit der Berufung macht der Kläger weiter geltend, die Regelung in § 3.2 2. Alternative SP führe zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters, so dass ihm nach § 75 Abs. 1 BetrVG eine gemäß § 3.2 1. Alternative SP zu berechnende Abfindung zustehe, die für nicht dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer auf der Grundlage der Betriebszugehörigkeit (x Bruttomonatsgehalt x 0,8) zu ermitteln sei. Dies ergebe (unter Berücksichtigung des Einmalbetrages von 5.000,00 € wegen seiner Schwerbehinderung) einen Betrag von 108.088,27 €, so dass er einen Restbetrag von 82.088,27 € fordere.

Der Kläger meint, die im SP getroffenen Regelungen hielten einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall nicht stand. Er ist der Ansicht, die aktuelle Arbeitsmarktlage müsse berücksichtigt werden. Er meint, jüngere Arbeitnehmer hätten derzeit eine hohe Chance, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, während dies für rentennahe Arbeitnehmer nur schwer möglich und unzumutbar sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass seine Chancen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, wegen seiner Schwerbehinderung noch schlechter seien. Die ihm gezahlte Abfindung sei nicht angemessen, um die Nachteile seiner Arbeitslosigkeit zu kompensieren. Wegen des Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz müsse eine Anpassung nach oben erfolgen, dies führe zu einem Anspruch nach § 3.2 1. Alternative SP.

Der Kläger ist außerdem der Auffassung, dass nicht von einem auf 11.350.000,00 € beschränkten Sozialplanbudget auszugehen sei. Er behauptet, bei der Beklagten seien Rücklagen für Kündigungen gebildet worden. Von den Rücklagen sei noch ein Betrag von 6.150.000,00 € neben dem Sozialplanbudget vorhanden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 5. März 2025 (6 Ca 73/24) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

an ihn 82.088,22 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 6. März 2025.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte nimmt Bezug auf ihren Vortrag im ersten Rechtszug und verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie meint, die Ungleichbehandlung wegen des Alters sei gemäß § 10 S. 3 Nr. 6 AGG gerechtfertigt. Die vor dem 1. Januar 1964 geborenen Arbeitnehmer seien durch ihre Rentenansprüche wirtschaftlich abgesichert und nicht dem Risiko einer längeren Arbeitslosigkeit ausgesetzt. Außerdem hätten sie im Unterschied zu den ab 1964 geborenen Arbeitnehmern die Möglichkeit, eine Rente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen.

Das Sozialplanvolumen sei in § 3.1 SP mit 11.350.000,00 € verbindlich festgelegt worden.

Zur vollständigen Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien vorgetragenen Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 17. Dezember 2025 (Bl. 72 f. d.A. 2. Instanz) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ausreichend begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung auf Zahlung weiterer 82.088,27 € brutto ist nicht begründet. Die Ansprüche des Klägers aus § 3.2 2. Alternative SP und § 3.3.2 SP in einer Gesamthöhe von 26.000,00 € brutto sind erfüllt. Es liegt kein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG vor. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf eine unter Berücksichtigung seiner Betriebszugehörigkeit berechnete Abfindung gemäß § 3.2 1. Alternative SP. Soweit er mit seinem Antrag vom 8. August 2025 nur einen Betrag von 82.088,22 € brutto fordert, kann dahinstehen, dass wahrscheinlich nur ein Schreibfehler vorliegt.

1.

Der Sozialplan ist nach § 1.1 SP auf den Kläger anwendbar.

2.

Der am 1. Januar 1961 geborene Kläger, der am 31. Dezember 2024 63 Jahre alt war, gehört zu der Gruppe der rentennahen Arbeitnehmer. Er kann spätestens ab 1. Juli 2027 eine ungekürzte Altersrente in Anspruch nehmen.

Der ihm nach dem Sozialplan zustehende Nachteilsausgleich wegen des Verlusts seines Arbeitsplatzes ist – unabhängig von einer Zusatzleistung wegen seiner Schwerbehinderung – in § 3.2 2. Alternative SP geregelt. Diese Bestimmung verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG. Die Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer bis einschließlich Jahrgang 1963 gegenüber den jüngeren Betriebsangehörigen ist nach § 10 S. 3 Nr. 6 2. Alt. AGG i.V.m. § 10 S. 2 AGG gerechtfertigt.

Das Berufungsgericht macht sich die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 5. März 2025 dazu, dass die Betriebsparteien im Rahmen des § 10 S. 3 Nr. 6 2. Alt. AGG eine objektive, angemessene und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigte Regelung getroffen haben (§ 10 S. 2 AGG) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest.

3.

Das Vorbringen des Klägers mit der Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a)

Wie durch das Arbeitsgericht ausgeführt, steht den Betriebsparteien bei der Ausgestaltung von Sozialplanleistungen gemäß § 10 S. 3 Nr. 6 2. Alt. AGG ein Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zu.

Hierbei können sie sowohl festlegen, welche Nachteile in welchem Umfang auszugleichen sind und die Schutzbedürftigkeit verschiedener Arbeitnehmergruppen bewerten, wobei die mit der Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Folgen nur Gegenstand einer Prognose sein können. Eine pauschalierende und typisierende Bewertung der wirtschaftlichen Nachteile ist daher meist unumgänglich. Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass für ältere Arbeitnehmer der zu erwartende Bezug der gesetzlichen Altersrente zu den Faktoren einer wirtschaftlichen Absicherung zählt (vgl. BAG Beschluss vom 7. Mai 2019 – 1 ABR 54/17 – juris, Rz. 20, 22, 35 ff.; BAG Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 AZR 198/08 – juris, Rz. 49).

Soweit der Kläger also geltend macht, die Regelung in § 3.2 2. Alternative SP sei nicht angemessen, da er voraussichtlich keinen neuen Arbeitsplatz finden werde, verkennt er, dass für seine Altersgruppe vorgesehene Ausgleichsleistung prognostisch von einer Arbeitslosigkeit bis zu einem möglichen Rentenbeginn ausgeht. Die Leistung von 700,00 € brutto monatlich bis zu dem Zeitpunkt, an welchem spätestens eine ungekürzte Altersrente bezogen werden kann, gleicht die Verringerung des Monatseinkommens durch den Bezug von Arbeitslosengeld teilweise aus. Dazu kommt, dass für viele Arbeitnehmer, die unter § 3.2 2. Alternative SP fallen, auch ein früherer Wechsel in die Altersrente möglich sein dürfte, da sie noch zu den Personen gehören, die eine Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 Abs. 1 S. 2 SGB VI in Anspruch nehmen können.

Die für den Kläger als schwerbehinderten Menschen eröffnete Möglichkeit eines früheren Wechsels in die Altersrente ist in der Sozialplanregelung nicht berücksichtigt worden, sodass auch keine Diskriminierung aufgrund der Schwerbehinderung anzunehmen ist (vgl. BAG Urteil vom 28. Juli 2020 – 1 AZR 590/18 – juris, Rz. 19, 21, 23)

b)

Die Argumentation des Klägers, die im Sozialplan vorgesehene Abfindung betrage nur "einen Bruchteil des eigentlichen Betrages" (Seite 5 der Berufungsbegründung, Bl. 38 d.A. 2. Instanz), verkennt, dass es keinen Anspruch darauf gibt, dass eine Sozialplanabfindung unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit und nicht nach anderen Kriterien berechnet wird. Die Betriebsparteien haben anlässlich der Sozialplanverhandlungen die durchschnittliche Betriebszugehörigkeit für die Gruppe der Arbeitnehmer im Alter bis Ende 60 und für die Altersgruppe ab 61 geprüft und festgestellt. Sie sind zu dem Ergebnis gelangt, das ohne den "Systemwechsel", wonach sich die Abfindung der rentennahen Jahrgänge nach dem Zeitpunkt des Renteneintritts und nicht nach der Betriebszugehörigkeit berechnet, eine überproportionale Begünstigung dieser Gruppe zum Nachteil der jüngeren Arbeitnehmer eintreten würde. Die auf einer solchen Abwägung beruhende unterschiedliche Behandlung verschiedener Alterskohorten gemäß § 10 S. 3 Nr. 6 2. Alt. AGG ist zulässig (BAG Urteil vom 16. Juli 2019 – 1 AZR 842/16 – juris, Rz 29 ff.; BAG Beschluss vom 7. Mai 2019 – 1 ABR 54/17 – juris, Rz. 37 ff.; BAG Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 AZR 198/08 – juris, Rz. 49 f.).

Das wird auch durch folgende Kontrollüberlegung bestätigt: Der vom Kläger verlangte Betrag von 103.088,27 € brutto (ohne Berücksichtigung des Einmalbetrags von 5.000,00 € wegen seiner Anerkennung als schwerbehinderter Mensch) würde 27,25 Bruttomonatsgehältern entsprechen, welche er bei einer maximalen Dauer der Arbeitslosigkeit bis zum 30. Juni 2027 (30 Kalendermonate), zusätzlich zu dem Arbeitslosengeld erhalten würde. Dies würde ihn im Vergleich zu der Situation der Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren wurden, unverhältnismäßig bevorteilen.

c)

Die vom Kläger herangezogenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Februar 2022 (Az. – 1 AZR 252/21 –) und vom 7. Dezember 2021 (Az. – 1 AZR 562/20 -) zur mittelbaren Diskriminierung älterer Arbeitnehmer durch Deckelung einer nach der Betriebszugehörigkeit berechneten Sozialplanabfindung rechtfertigen ebenfalls keine andere Beurteilung. Ob ein Sozialplan seinen Normzweck, d. h. die zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion verfehlt, muss für jeden Sozialplan konkret geprüft werden. Ein Vergleich absoluter Zahlen ist ausgeschlossen. Der Kläger berücksichtigt zudem nicht, dass in den zitierten Entscheidungen die Deckelung, abhängig vom Bruttomonatseinkommen, nicht nur rentennahe Jahrgänge betraf, sondern auch im Vergleich dazu jüngere Arbeitnehmer. Die Gruppenbildung der in den Urteilen überprüften Sozialpläne unterscheidet sich von dem für den Kläger geltenden Sozialplan in Bezug auf Berücksichtigung des Alters (nur indirekt über die Betriebszugehörigkeit, Ausnahme in dem Urteil vom 7. Dezember 2021 für Arbeitnehmer, die 62 Jahre und älter sind) und der Berechnung der gruppenbezogen als angemessen angesehenen Ausgleichsleistungen. Es besteht keine Ähnlichkeit der Regelungssystematik und der daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen.

d)

Schließlich kann der Kläger nicht erfolgreich geltend machen, dass das in § 3.1 SP festgelegte Sozialplanvolumen den Betrag von 11.350.000,00 € hätte überschreiten müssen. Die Festlegung des Sozialplanvolumens obliegt den Betriebsparteien, die hierüber verhandeln. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass der Sozialplan seiner Ausgleichsfunktion (vgl. § 112 Abs. 5 BetrVG für den durch die Einigungsstelle abgeschlossenen Sozialplan) wegen Unterdotierung nicht gerecht geworden ist.

e)

Da dem Kläger keine weitere Abfindung von 82.088,27 € brutto zusteht, kann er auch keine Zinsen aus diesem Betrag verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.