Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 18.12.2025 – 5 TaBV 115/25
ECLI:DE:LAGHE:2025:1218.5TABV115.25.00
Tenor
Die Beschwerden beider Beteiligten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2025 - 25 BV 388/25 - werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Versuch eines Interessenausgleichs und zum Abschluss eines Sozialplans wegen der Abspaltung eines Betriebsteils und des nach der Behauptung des antragstellenden Betriebsrats geplanten Abbaus von 120 Arbeitsplätzen.
Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist ein zum A-Konzern gehörendes Unternehmen mit einem Betrieb am Flughafen B, an dem sie Bodenverkehrsdienstleistungen anbietet. Der Antragsteller ist der in diesem Betrieb gebildete Betriebsrat.
Der Betrieb der Arbeitgeberin am B Flughafen setzt sich aus den Betriebsteilen Rampe mit derzeit ca. 240 Arbeitnehmern, Top-Kunden-Service (TKS) mit derzeit ca. 80 Arbeitnehmern und Frachtteam mit derzeit ca. 20 Arbeitnehmern zusammen. Im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens gehörte zu diesem Betrieb auch der Betriebsteil OPS mit 28 Arbeitnehmern. Darüber hinaus beschäftigt die Arbeitgeberin Leiharbeitnehmer.
Am 5. August 2025 informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die geplante Abspaltung des Betriebsteils OPS und die Überleitung des diesem Betriebsteils zugeordneten Personals auf die konzernangehörige C. Sie teilte darüber hinaus mit, dass beabsichtigt sei, mit dem Konzernbetriebsrat einen Interessenausgleich abzuschließen. Nachdem sich dieser hierfür nicht für zuständig erklärt und die Arbeitgeberin die vom Betriebsrat für sich in Anspruch genommene Zuständigkeit für den Abschluss des Interessenausgleichs abgelehnt hatte, wurde der Betriebsteil OPS mit Wirkung zum 1. Oktober 2025 abgespalten und in den Betrieb der C eingegliedert. Die Arbeitsverhältnisse der 28 Beschäftigten, die diesem Betriebsteil zugeordnet sind, wurden gemäß § 613a BGB übergeleitet.
Ob die Arbeitgeberin darüber hinaus einen Abbau von 120 Arbeitsplätzen geplant hatte und dies durch ihren Geschäftsführer D in der Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 15. August 2025 verlautbart wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Mit Schreiben vom 20. November 2025 und damit nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat zunächst darüber, dass sie eine Anpassung ihres Personalbedarfs an den Beschäftigungsbedarf und damit einen Personalabbau in einem im Einzelnen dargestellten Umfang plane. Am 8. Dezember 2025 unterrichtete sie ihn schließlich darüber, dass ihre Auftraggeberin die Erbringung von Bodenverkehrsdienstleistungen aufgrund eines avisierten weiteren Kundenverlusts einstellen werde. Gespräche zwischen den Beteiligten über einen Interessenausgleich wegen der nunmehr beabsichtigten Schließung des Betriebs waren auf den 19. Dezember 2025 anberaumt.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf die tatbestandlichen Feststellungen unter I. der Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Dies erfolgt mit der Maßgabe, dass der Betriebsrat die im unstreitigen Teil aufgenommenen Ausführungen zu einer am 15. September 2025 in den Kanzleiräumlichkeiten der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin durchgeführten Besprechung bestritten hat.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2025 - 25 BV 388/25 - die Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Abschluss eines Sozialplans bezüglich der Abspaltung des Betriebsteils" mit zwei Beisitzern pro Seite unter Vorsitz der im Antrag benannten Person eingesetzt und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Einigungsstelle sei aufgrund der erfolgten Durchführung der Abspaltung des Betriebsteils OPS hinsichtlich des diesbezüglichen Versuchs eines Interessenausgleichs offensichtlich unzuständig und daher nicht zu bestellen. Zum Abschluss eines Sozialplans wegen der Abspaltung sei sie hingegen gemäß § 111 Satz 3 Nr. 3, 112 Abs. 4 Satz 1, 76 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BetrVG, 100 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ArbGG zu bestellen, da sie für dieses Regelungsanliegen des Betriebsrates nicht offensichtlich unzuständig i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sei. Unschädlich sei, dass diese Betriebsänderung i.S.v. § 111 Satz 3 Nr. 3 2. Alt. BetrVG zwischenzeitlich bereits durchgeführt worden sei, da die Pflicht des Unternehmers zur Aufstellung eines Sozialplans unverändert fortbestehe. Die Einigungsstelle sei auch nicht im Hinblick auf das in § 613a BGB vorgesehene abschließende Regelungskonzept offensichtlich unzuständig. Ob und inwieweit aufgrund der Abspaltung Nachteile bestünden oder aber sämtliche ausgleichspflichtigen Nachteile durch die Übertragung des abgespaltenen Betriebsteils auf die C ausgeschlossen seien, obliege der Prüfung der Einigungsstelle. Nicht zu bestellen sei die Einigungsstelle hingegen hinsichtlich des Versuchs eines Interessenausgleichs und Abschlusses eines Sozialplans bezüglich des Abbaus von 120 Arbeitsplätzen. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass bereits eine konkretisierte Planung zu den Überlegungen der Arbeitgeberin zu einem umfassenden Personalabbau vorgelegen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses unter II. verwiesen.
Gegen den der Arbeitgeberin am 15. Oktober 2025 zugestellten Beschluss hat diese am 29. Oktober 2025 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 22. Oktober 2025 zugestellten Beschluss am 28. Oktober 2025 Beschwerde eingelegt und diese - nach auf seinen gleichzeitig gestellten Antrag hin bis zum 12. November 2025 verlängerter Frist - am 12. November 2025 begründet.
Der Betriebsrat rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, das Arbeitsgericht habe den Inhalt seines Haupt- und Hilfsantrags missverstanden, da er mit dem Hauptantrag eine einheitliche Betriebsänderung, bestehend aus der Abspaltung des Betriebsteils OPS und einem weitergehenden Personalabbau von 120 Arbeitsplätzen, geltend mache. Er meint, das Arbeitsgericht habe außerdem den Prüfungsmaßstab des § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG verkannt. Es habe eine Würdigung der für und gegen die von ihm dargelegte unternehmerische Planung vorgenommen, ohne darüber hinaus festzustellen, dass an seinem Ergebnis keine ernsthaften Zweifel möglich seien. Hierzu verweist der Betriebsrat weiterhin auf Äußerungen der Geschäftsführung in Belegschaftsversammlungen und im Wirtschaftsausschuss, auf interne Informationsschreiben, auf den Einsatz von Flugblättern zur Bewerbung bei anderen Unternehmen und auf den der Geschäftsführung bereits im Juni 2025 bekannten Verlust der mit 29 Stammbeschäftigten abgewickelten Frachtabfertigung für E. Dass die Arbeitgeberin den von ihm - dem Betriebsrat -behaupteten Personalabbau von 120 Arbeitsplätzen bereits geplant gehabt habe, werde zudem daraus deutlich, dass sie bereits Ende Juli 2025 neun unbefristete Arbeitsverhältnisse vor Ende der Wartezeit unter Berufung auf den fehlenden Beschäftigungsbedarf gekündigt und seit dem 31. Juli 2025 15 befristete Arbeitsverhältnisse nicht verlängert sowie die Zahl der dauerhaft im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer von 73 im Juni 2025 auf 21 im Dezember 2025 reduziert habe. Hinsichtlich der Erledigung des Interessenausgleichs durch die zwischenzeitliche Umsetzung der Betriebsänderung könnten die Ausführungen des Arbeitsgerichts, so meint der Betriebsrat weiter, ebenso wenig überzeugen, da die Betriebsänderung nicht vollständig umgesetzt worden sei. Auch wenn sich die Betriebsänderung auf die Abspaltung des Betriebsteils OPS beschränken sollte, sei eine vollständige Umsetzung der Betriebsänderung zweifelhaft und werde bestritten. In dem Übergang der Arbeitsverhältnisse der im Betriebsteil OPS beschäftigten Arbeitnehmer erschöpften sich die regelmäßig die in einem Interessenausgleich zu regelnden organisatorischen Fragen einer Betriebsteilabspaltung nicht, da die Leistungsfähigkeit des Betriebs eingeschränkt werde. Hinsichtlich der Zahl der Beisitzer verweist der Betriebsrat darauf, dass die Arbeitgeberin die Angemessenheit der Zahl von drei Beisitzern nicht in Abrede gestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens des Betriebsrats wird auf die Beschwerdebegründung vom 12. November 2025 und die weiteren Schriftsätze vom 4. und 17. Dezember 2025 verwiesen.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2025 - 25 BV 388/25 - abzuändern und
1. den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht a. D. Herrn F zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Versuch eines Interessenausgleichs und Abschluss eines Sozialplans bezüglich der Abspaltung des Betriebsteils OPS und des Abbaus von 120 Arbeitsplätzen sowie mit drei Beisitzern je Seite zu bestellen;
2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1: den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht a. D. Herrn F zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Versuch eines Interessenausgleichs und Abschluss eines Sozialplans bezüglich der Abspaltung des Betriebsteils OPS sowie mit drei Beisitzern je Seite zu bestellen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen sowie
im Wege der eigenen Beschwerde,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2025 - 25 BV 388/25 - abzuändern und die Anträge des Betriebsrats vollumfänglich zurückzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin wendet sich gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, soweit dieses die Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplans hinsichtlich der Abspaltung des Betriebsteils OPS nicht für offensichtlich unzuständig erachtet hat. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend, zwar liege insoweit eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG vor. Ausgleichspflichtige Nachteile könnten jedoch nicht aus dem Betriebsübergang als solchem hergeleitet werden. Für die 27 von der Abspaltung betroffenen Arbeitnehmer ergäben sich keine erkennbaren Nachteile, da deren Arbeitsbedingungen sich nicht veränderten. Für die übrige Belegschaft seien nachteilige Auswirkungen ebenfalls nicht ersichtlich. Es handele sich lediglich um die Auslagerung einer Teildienstleistung ohne grundlegende Veränderung des Betriebszwecks bei einem im Übrigen nur geringen Umfang der Maßnahme. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren wird auf ihre Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin vom 29. Oktober 2025 sowie ihren weiteren Schriftsatz vom 10. Dezember 2025 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Betriebsrats und die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2025 - 25 BV 388/25 - sind zwar zulässig, aber beide unbegründet.
1.
Die Beschwerden sind zulässig. Sie sind jeweils form- und fristgerecht im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 i.V.m. § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt und ausreichend begründet worden.
2.
Sie haben jedoch beide in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Einigungsstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung mit dem Regelungsgegenstand "Abschluss eines Sozialplans wegen der Abspaltung des Betriebsteils OPS" gemäß § 111 Satz 3 Nr. 3, 112 Abs. 4 Satz 1, 76 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BetrVG, 100 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG eingesetzt und das weitergehende Begehren des Betriebsrats zurückgewiesen.
a) Die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Soweit dieser die Einsetzung der Einigungsstelle mit einem weitergehenden Regelungsgegenstand begehrt und die Festsetzung der Zahl der Beisitzer auf drei pro Seite verfolgt, ist sein Regelungsanliegen unbegründet.
aa) Die Einigungsstelle ist für den Versuch eines Interessenausgleichs und den Abschluss eines Sozialplans wegen der vom Betriebsrat angenommenen Betriebsänderung, die aus der Abspaltung des Betriebsteils OPS und einem Abbau von 120 Arbeitsplätzen bestehen soll, nicht einzusetzen, da sie offensichtlich unzuständig i.S.v. § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist.
(1) Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BetrVG nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Das Kriterium der offensichtlichen Unzuständigkeit setzt voraus, dass an der Unzuständigkeit der Einigungsstelle weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ernsthafte Zweifel möglich sind. Im Übrigen bleibt die Klärung rechtlicher und tatsächlicher Fragen dem Einigungsstellenverfahren und ggf. einem sich anschließenden arbeitsgerichtlichen Anfechtungsverfahren vorbehalten. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab erklärt sich aus den Besonderheiten des Bestellungsverfahrens, welches darauf gerichtet ist, den Betriebsparteien im Bedarfsfall möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen. Diese Zielsetzung erfordert ein unkompliziertes Bestellungsverfahren ohne zeitraubende Klärung streitiger Tatsachenfragen und Prüfung nicht offensichtlich zu beantwortender bzw. höchstrichterlich nicht geklärter Rechtsfragen. Dem entspricht das vereinfachte gerichtliche Verfahren ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter unter Ausschluss der Rechtsbeschwerde. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich - wenn sie diese nicht für gegeben hält - für unzuständig zu erklären hat (Hess. LAG 23. Januar 2025 - 5 TaBV 154/25 - Rn. 26 mwN.).
(2) Nach diesem Prüfungsmaßstab ist die Einigungsstelle nicht mit dem im Hauptantrag des Betriebsrats benannten Regelungsgegenstand einzusetzen, da keine Zweifel an ihrer offensichtlichen Unzuständigkeit bestehen.
(a) Die von der Arbeitgeberin bestrittene Behauptung des Betriebsrats, die Arbeitgeberin habe bereits bei Verkündung der von ihr geplanten Abspaltung des Betriebsteils OPS auch einen Personalabbau im genannten Umfang geplant gehabt, rechtfertigt die Einsetzung der Einigungsstelle schon deshalb nicht, weil die Planung eines solchen Personalabbausdurch die nachfolgende unternehmerische Entscheidung zur vollständigen Schließung des Betriebs überholt wäre. Für eine nicht mehr aktuelle bzw. nicht umgesetzte und durch eine andere Maßnahme verdrängte Planung besteht kein Raum für die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Versuch eines Interessenausgleichs oder zum Abschluss eines Sozialplans.
(b) Keine andere Beurteilung rechtfertigt der Einwand des Betriebsrats, die Arbeitgeberin habe durch die Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse, die Reduzierung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern sowie während der Wartezeit ausgesprochener Kündigungen bereits mit der Umsetzung eines Personalabbaus begonnen gehabt, sodass für diese Arbeitnehmer Nachteilsausgleichsregelungen gefunden werden müssten. Denn diese personellen Maßnahmen begründen ohne weiteres keine ausreichenden Indizien dafür, dass die Arbeitgeberin eine hinreichend konkretisierte Planung eines Personalabbaus in dem vom Betriebsrat behaupteten Umfang bereits erstellt und mit der Umsetzung bereits begonnen hatte. Soweit der Betriebsrat geltend macht, hierfür sei schon sein streitiger Vortrag und daraus ergebende Zweifel an der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle ausreichend, ist zwar richtig, dass die Tatsachenfeststellung im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren im Ergebnis auf eine Schlüssigkeitsprüfung des unstreitigen Vortrags der Beteiligten und der streitigen Tatsachenbehauptungen des Antragstellers beschränkt ist. Weitere Tatsachenfeststellungen sind der Einigungsstelle bzw. späteren Beschlussverfahren vorbehalten. Ein schlüssiger Vortrag des Betriebsrats zu einer durch den Geschäftsführer bereits im August 2025 kommunizierten Planung eines Abbaus von 120 Arbeitsplätzen liegt jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht vor.
bb) Die Beschwerde des Betriebsrats ist auch unbegründet, soweit er mit seinem Hilfsantrag die Einsetzung der Einigungsstelle nicht nur mit dem Regelungsgegenstand des Abschlusses eines Sozialplans, sondern auch des Versuchs eines Interessenausgleichs wegen der Abspaltung des Betriebsteils OPS weiterverfolgt. Auch insoweit hat das Arbeitsgericht die Einigungsstelle wegen der bereits erfolgten Durchführung der Betriebsänderung zum 1. Oktober 2025 zutreffend als offensichtlich unzuständig erachtet. Der Interessenausgleich nach § 112 BetrVG bezieht sich auf eine geplante Betriebsänderung. Kann der Betriebsrat aufgrund der bereits erfolgten Durchführung keinen Einfluss mehr auf das "Ob", "Wann" und das "Wie" der Betriebsänderung nehmen, ist kein Raum mehr für einen Interessenausgleich. Der mit seiner Beschwerde vorgebrachte Einwand der Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Betriebs betrifft nicht die Umsetzung, sondern die Folgen der Maßnahme.
cc) Schließlich bleibt auch die auf Erhöhung der Zahl der Beisitzer gerichtete Beschwerde des Betriebsrats ohne Erfolg. Die Festlegung der Beisitzerzahl gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Maßgeblich sind insbesondere Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung des Regelungsgegenstands. Dieser beschränkt sich vorliegend auf den Abschluss eines Sozialplans wegen der Abspaltung eines Betriebsteils OPS mit 28 betroffenen Arbeitnehmern, sodass kein komplexer Regelungsbedarf besteht, der eine Erhöhung der Regelbesetzung rechtfertigen könnte.
b) Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist ebenfalls unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Einigungsstelle zu Recht gemäß § 111 Satz 3 Nr. 3, 112 Abs. 4 Satz 1, 76 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BetrVG, 100 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG bestellt, da sie für diese Angelegenheit nicht offensichtlich unzuständig i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist. Unzweifelhaft ist, dass es sich bei der Abspaltung des Betriebsteils OPS um eine Betriebsänderung i.S.v. § 111 Satz 3 Nr. 3 2. Alt. BetrVG handelt. Ist einer der Tatbestände des § 111 Satz 3 BetrVG erfüllt, wird gesetzlich fingiert, dass wesentliche Nachteile für zumindest erhebliche Teile der Belegschaft entstehen können (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 16 mwN.). Dass solche Nachteile auszuschließen wären, weil die dem abgespaltenen Betriebsteil zugeordneten Beschäftigten gemäß § 613a Abs. 1 BGB übergeleitet wurden, ist jedenfalls nicht offensichtlich bzw. nicht unzweifelhaft. Es ist Aufgabe der Einigungsstelle zu prüfen, ob und welche ausgleichsbedürftigen Nachteile im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG eingetreten sind.
c) Die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle ist im Beschwerdeverfahren nicht streitig.