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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 06.02.2026 – 10 SLa 529/25 SK
ECLI:DE:LAGHE:2026:0206.10SLA529.25SK.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Dezember 2024 – 4 Ca 329/23 SK – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) nimmt er die Beklagte - nach Verbindung von ursprünglich zwei getrennten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung - auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von 33.261 Euro in Anspruch. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und für einen Angestellten in dem Zeitraum Januar 2019 bis Februar 2020. Der Kläger berechnete seine Beitragsforderung für die gewerblichen Arbeitnehmer auf der Grundlage statistischer Durchschnittslöhne und legte dabei zu Grunde, dass pro Monat mindestens drei - im Februar 2020 mindestens vier - gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt waren.
Der in A gelegene Betrieb stellt u.a. sog. mobile Tiny Houses (im Folgenden wird der deutschsprachige Begriff Tiny Haus verwendet) her. In der Selbstauskunft vom 31. Juli 2019 (Bl. 45 der Akte erster Instanz = Vorakte) hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger erklärt, zu 60 % Fahrzeugbau, zu 25 % Zimmerei/Dachdecker/Tischlerei, zu 5 - 10 % Malerarbeiten und zu 10 % Trockenbauarbeiten zu verrichten. Zuständige Berufsgenossenschaft ist die BG Bau. Der Betrieb der Beklagte ist bei der Handwerkskammer B u.a. mit dem Zimmerergewerbe in der Handwerks-/Gewerberolle eingetragen.
Seit dem 1. Juni 2020 ist die Beklagte Mitglied der C.
Im Betrieb waren in den Jahren 2019 und 2020 mindestens sechs gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt. Diese haben sog. Tiny Häuser errichtet, daneben haben sie Dachdecker-, Tischler-, Trockenbau- und Fertigteilmontage-, Zimmerer-, Klempner- und Tapezierarbeiten erbracht. Bei einem sog. Tiny Haus handelt es sich um ein Konstrukt, das über einen Holzrahmen verfügt und auf ein Fahrgestellt (Tiny Trailer) montiert ist. Außen- und Innenwände, die Boden- und Dachkonstruktion bestehen aus Holzplatten, Holzbohlen etc. Ein Teil der Außenfassade kann auch aus Aluminium hergestellt werden. Die Tiny Häuser werden bei der Beklagten im Wesentlichen nach den Wünschen der Auftraggeber ausgebaut. Fenster, Türen etc. wurden dabei von Drittfirmen angeliefert und von der Beklagten (lediglich) eingebaut. Der Innenausbau beinhaltete die Durchführung von Sanitärinstallations- und Elektroarbeiten. Die Tiny Häuser verfügen über eine Straßenzulassung. Hinsichtlich des Auszugs aus der Homepage der Beklagten wird auf Bl. 46 - 48 der Vorakte und hinsichtlich von in der zweiten Instanz zur Akte gereichten Fotos der Tiny Häuser wird auf Bl. 129 der Akte verwiesen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Betrieb verpflichtet sei, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Herstellung der Tiny Häuser eine bauliche Tätigkeit sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 33.261 Euro zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, sie sei nicht verpflichtet, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen, da der betriebliche Geltungsbereich des VTV nicht eröffnet sei.
Hinsichtlich der Einzelheiten der streitigen Tatsachenbehauptungen und der Rechtsansichten der Parteien wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Mit Urteil vom 4. April 2023 - 12 Sa 577/22 SK - hat das Hessische Landesarbeitsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt, dass Tiny Häuser keine Bauwerke seien und deren Herstellung nicht unter den Anwendungsbereich des VTV falle. Hiergegen hat der Kläger Revision zum Bundesarbeitsgericht - 10 AZR 138/23 - eingelegt. Das Revisionsverfahren ist dadurch beendet worden, dass der Kläger die Rücknahme der Aufnahme des Rechtsstreits nach Insolvenzeröffnung erklärt hat.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 19. Dezember 2024 der Klage stattgegeben und dabei angenommen, bei einem Tiny Haus handele es sich um ein Bauwerk, da es aufgrund seiner eigenen Schwere auf dem Erdboden ruhe sowie aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellt worden sei. Obwohl es mobil sei, sei es nicht einem Wohnwagen vergleichbar. Der wesentliche Unterschied bestünde darin, dass ein Tiny Haus von seinem Zweck aus betrachtet dauerhaft auf einer bestimmten Stelle stehen solle, während bei einem Wohnmobil die Mobilität im Vordergrund stünde. Es handele sich um die kleinste Form eines Wohngebäudes. Es komme nicht darauf an, ob diese Häuser einer straßenbehördlichen Zulassung bedürften oder baugenehmigungsfähig seien. Die Beklagte unterfalle auch nicht der Ausnahmebestimmung nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV. Die einzelnen Ausnahmetatbestände seien nicht zusammenzurechnen. Für das Jahr 2020 unterfalle die Beklagte ohne weiteres dem Anwendungsbereich des VTV, da sie vorgetragen habe, dass sie überwiegend Dachdeckerarbeiten erbracht habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils erster Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 160 - 173 der Vorakte.
Dieses Urteil ist der Beklagten am 9. Mai 2025 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 10. Juni 2025 (Dienstag nach Pfingsten) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. August 2025 ist die Berufungsbegründung am 11. August 2025 beim Berufungsgericht eingegangen.
In der Berufungsbegründung vertritt die Beklagte die Ansicht, dass das Arbeitsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben habe. Sie meint, dass das Arbeitsgericht nicht hinreichend gewürdigt habe, dass die Tiny Häuser mobil und deshalb normalen Wohnmobilen vergleichbar seien. Außerdem sei es ohne weiteres auch möglich, das Tiny Häuser, ebenso wie Wohnwagen, in verschiedenen Größen hergestellt und bewegt werden könnten. Es müsse auch bedacht werden, dass es auch sog. Dauercamper gebe. Auch in einem mobilen Wohnwagen würden Dämmstoffe, Holz usw. verbaut. Der Vergleich mit Wohncontainern sei nicht angebracht, da diese nur mit einem Mobilkran aufwendig angehoben und mit einem Tieflader bewegt werden könnten. Das Tiny Haus könne mit Hilfe des fest verbauten Anhängergestells einfach an einen handelsüblichen Pkw mit entsprechender Zugkraft gespannt/gehängt und abtransportiert sowie an einer weiteren beliebigen Stelle wieder abgestellt werden. Für das Jahr 2020 sei zu beachten, dass das Arbeitsgericht nicht geprüft habe, ob die Beklagte seit dem 1. Juli 2020 aufgrund der Mitgliedschaft in der Tischlerinnung aus dem Anwendungsbereich des VTV herausfalle.
Die Beklagte stellt den Antrag,
das am 19. Dezember 2024 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden - 4 Ca 329/23 SK - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass das Arbeitsgericht zu Recht entschieden habe, dass die Herstellung von Tiny Häusern eine baugewerbliche Tätigkeit sei. Bei richtiger Betrachtung handele es sich um Wohngebäude zur dauerhaften Nutzung. Der Transport von Tiny Häusern sei sehr viel aufwendiger, kostenträchtiger und schwieriger als der Transport von Wohnwagen und Caravans, weswegen die Fahrgestelle auch in der Regel ausschließlich dazu genutzt würden, die Tiny Häuser vom Werk zu dem jeweiligen Grundstück zu transportieren. Es komme praktisch auch nicht vor, dass man Tiny Häuser im Straßenverkehr auf der Autobahn sehen würde. Hingegen sei es in Ferienhaussiedlungen durchaus verbreitet, dass dort Tiny Häuser dauerhaft abgestellt würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Herstellung von mobilen Tiny Häusern von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfasst wird. Tiny Häuser werden mit baulichen Werkstoffen und üblichen Baumaterialien hergestellt und ruhen kraft eigener Schwere auf dem Erdboden. Der Umstand, dass sie über ein Fahrgestell verfügen, mit dessen Hilfe sie mittels eines Pkws gezogen werden können, hindert nicht die Einordnung als Bauwerk. Auf die Mitgliedschaft in der Tischlerinnung kommt es nicht an, da hier nur Beiträge bis Februar 2020 geltend gemacht werden.
I. Die Berufung ist zunächst zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 11. August 2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG).
II. Die Berufung ist unbegründet.
Die Beitragsklage ist sowohl zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S.d. §§ 690 Abs. 1 Nr. 3, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 22. Juni 2022 - 10 AZR 388/19 - Rn. 17 f., NZA 2022, 1354), als auch begründet.
Der Kläger kann Zahlung von 33.261 Euro für den Zeitraum Januar 2019 bis Februar 2024 gemäß der §§ 15 Abs. 2, 16, 18 VTV vom 28. September 2018 i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG verlangen.
1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet.
a) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 17, NZA 2019, 1508). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 16. Juni 2021 - 10 AZR 217/19 - Rn. 12, AP Nr. 407 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 28, NZA-RR 2020, 651; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 18, NZA 2019, 1508).
b) Danach ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet.
aa) Die Herstellung der Tiny Häuser unterfällt, wie das Arbeitsgericht mit Recht ausgeführt hat, der Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV.
(1) Ein Bauwerk im tariflichen Sinne ist eine mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät erstellte Anlage. Es ist nicht erforderlich, dass das Bauwerk mit dem Erdboden fest verbunden wird und nicht nur einem vorübergehenden Zweck dient (BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 43/19 - Rn. 30, NZA 2021, 1729).
Es ist weder erforderlich, dass das Bauwerk mit dem Erdboden fest verbunden ist, noch, dass es an einem bestimmten Standort einem dauerhaften Zweck dient. Grundsätzlich sind daher auch bewegliche Bauwerke denkbar, wie beispielsweise Wohncontainer, die mit einem gewissen Aufwand, z.B. mit einem Kran und einem Spezialfahrzeug, an andere Standorte gebracht werden können (BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 43/19 - Rn. 32, NZA 2021, 1729). Ein Bauwerk kann in diesem Sinne auch "mobil" sein (Hess. LAG 11. August 2017 - 10 Sa 41/17 - Rn. 50, Juris). Dies ist z.B. anerkannt für Wohn- oder Lagercontainer (Hess. LAG 12. September 2025 - 10 SLa 144/25 SK - n.v.). Auch Gewächshäuser sind Bauwerke im Tarifsinne (BAG 25. Mai 2008 - 10 AZR 358/07 - Rn. 23, AP Nr. 301 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Bestätigt wird diese Sichtweise dadurch, dass auch das Errichten von sog. Kühlzellen, die in der Systemgastronomie, Lebensmittelgeschäften, Tankstellen usw. zum Einsatz kommen, ebenfalls als eine baugewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV einzuordnen ist (BAG 16. November 2022 - 10 AZR 183/20 - Rn. 27, AP Nr. 419 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). In der Entscheidung heißt es auszugsweise: Wird eine Kühlzelle im Außenbereich aufgestellt, ist diese selbst ein Bauwerk. Es handelt sich dann um ein auf dem Erdboden ruhendes, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestelltes Gebilde (BAG 16. November 2022 - 10 AZR 183/20 - Rn. 27, AP Nr. 419 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Auf die Größe der errichteten Kühlzelle wurde in dieser Entscheidung gerade nicht abgestellt (BAG 16. November 2022 - 10 AZR 183/20 - Rn. 35, AP Nr. 419 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
(2) Danach gilt, dass auch Tiny Häuser als Bauwerke im Tarifsinne anzusehen sind. Sie sind mit bauliche Material hergestellt. Der Rahmenkonstruktion besteht aus Holz. Wände und Decken bestehen aus Metall oder Holz. All dies sind Materialien, die typischerweise in der Baubranche zum Einsatz kommen. Die Elemente müssen miteinander verschraubt werden. Fenster und Türen werden im Wege des Trocken- und Montagebaus eingebaut. Ferner muss die Isolierung montiert werden. Damit das Tiny Haus, die vom Kunden gewünscht, fertiggestellt wird, muss darüber hinaus der Innenausbau erfolgen, wobei dabei typische Ausbauarbeiten anfallen, wie die Verlegung von Elektroleitungen, Verlegung von Böden usw. M.a.W. fallen insoweit die gleichen Arbeiten an, die auch bei der Errichtung und dem Ausbau eines Hauses, welches auf einem Grundstück errichtet wird, anfallen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Umstand nicht entscheiden, dass das Tiny Haus auf einem Fahrgestellt montiert wird und deshalb mobil ist. Zwar setzt der Begriff eines Bauwerks im Tarifsinne, den die Tarifvertragsparteien nicht selbst näher definiert haben, im Grundsatz voraus, dass die bauliche Anlage entweder mit dem Boden fest verbunden ist oder zumindest kraft eigener Schwere auf dem Boden ruht und nicht ohne weiteres bewegt werden kann. Schon bisher ist es allerdings anerkannt, dass z.B. Wohn- und Lagercontainer, die mit einem gewissen Aufwand unter Einsatz von Kränen und Tiefladern bewegt werden können, zu den Bauwerken zu zählen sind (BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 43/19 - Rn. 32, NZA 2021, 1729; Hess. LAG 11. August 2017 - 10 Sa 41/17 - Rn. 50, Juris). Auch bei sonstigen baulichen Anlagen ist es nicht ausgeschlossen, dass diese an einen anderen Standort verbracht werden können. Fertighäuser, Gewächshäuser oder Masten können, wenn auch mit einem gewissen Aufwand, abgebaut und an einem anderen Standort wieder aufgebaut werden, ohne dass der Charakter als Bauwerk verloren ginge. Der Bauwerksbegriff des § 1 VTV ist deshalb nicht so zu verstehen, dass eine Mobilität der baulichen Anlage dem Anwendungsbereich des VTV zwingend entgegenstehen würde.
Wie dem Wortlaut aus § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV zu entnehmen ist ("…nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung…"), kommt es maßgeblich auf den Zweck und das Gepräge des Betriebes an. Der Zweck besteht bei einem Tiny Haus darin, dass dieses an einen vom Auftraggeber gewünschten Standort verbracht wird, um dort dauerhaft, wenn auch nicht für immer, zu stehen, damit dort Benutzern ein Bewohnen des Hauses ermöglicht wird. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht darin ein wesentlicher Unterschied zu Wohnmobilen. Letztere haben den Zweck, den Nutzern - insbesondere auf Urlauben - einen häufigen Ortswechsel zu ermöglichen. Dies ist bei Tiny Häusern anders. Diese sind, häufig auch aufgrund ihrer Größe, darauf angelegt, ein dauerhaftes Bewohnen zu ermöglichen und nicht häufig bewegt zu werden. Sie sind letztlich eher Ferien-, Wochenend- oder Bootshäusern etc. vergleichbar und nicht Wohnmobilen. Ob die Nutzer des Tiny Hauses in der Praxis von der theoretisch bestehenden Möglichkeit der Mobilität häufig Gebrauch machen oder nicht, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass der Zweck des Tiny Hauses darin besteht, ein Bewohnen an einem längerfristig gewählten Standort zu ermöglichen, nicht aber eine Mobilität dieser Anlage im Sinne eines häufigen Bewegens zu gewährleisten.
Aus § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV kann kein Gegenschluss gezogen werden. Dort ist geregelt, dass Betriebe, die Isolierarbeiten an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen erbringen, gleichfalls unter den betrieblichen Anwendungsbereich des VTV fallen sollen. Da nach dem oben Gesagten ein Tiny Haus eine bauliche Anlage bzw. Bauwerk ist, ist es auch kein Landfahrzeug. Im Gegensatz zu einem Wohnmobil besitzt es keine Motorisierung, kann durch sich selbst also nicht bewegt werden, sondern allenfalls durch einen PKW oder LKW gezogen werden.
Diese rechtliche Qualifikation im Tarifsinne deckt sich mit der rechtlichen Einordnung, die in anderen Rechtsgebieten vorgenommen wird. Nach h.M. sind Tiny Häuser als bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts anzusehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg 22. Juni 2023 - OVG 10 S 15/23 - BeckRS 2023, 16296; VG München 8. Mai 2023 - M 8 S 23.2010 - Juris; Struzina ZfBR 2020, 731; Umlauf ZfBR 2025, 25, 27). Umstritten ist bauordnungsrechtlich allenfalls die Frage, ob eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren möglich ist (Lechner/Busse in Busse/Kraus Bayerische Bauordnung Stand: Dezember 2025 Art. 57 Rn. 45a). Tiny Häuser sind jedenfalls auch nicht als sog. Fliegende Bauten einzuordnen (Umlauf ZfBR 2025, 25, 27). Selbst Wohnmobile, wenn sie dauerhaft auf einen bestimmten Platz, z.B. auf einem Campingplatz, abgestellt werden, können den Charakter als bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts erlangen. Zu den Anlagen, die dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sind vor allem Fahrzeuge zu rechnen, die wie Gebäude benutzt werden, wie Wohnwägen, Verkaufs- oder Imbissstände, die für eine gewisse Dauer aufgestellt und an Ort und Stelle bestimmungsgemäß genutzt werden (BeckOK Bauordnungsrecht Hessen/Spannowsky/Pützenbacher Stand: 01.01.2020 § 2 Rn. 6). Auch im Steuerrecht sind Tiny Häuser bewertungsrechtlich als Gebäude anzusehen (vgl. BFH 24. Mai 2022 - IX R 22/21 - Rn. 22, ErbbauZ 2024. 141).
bb) Die im Übrigen benannten Tätigkeiten wie Dachdecker-, Installationsarbeiten usw. unterfallen ebenfalls § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV.
cc) Wie das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat, sind die einzelnen Ausnahmegewerke i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV nicht zusammenzuzählen.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte unter die Ausnahmevorschrift nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV fiel. Danach sind Betriebe des Schreinerhandwerks ausgenommen, soweit nicht überwiegend besondere, dort genannte bauliche Tätigkeiten erbracht worden sind. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Tätigkeiten durch eine gelernte Fachkraft das Schreinerhandwerks beaufsichtigt und kontrolliert wurden (vgl. BAG 18. September 2024 - 10 AZR 162/23 - Rn. 33, AP Nr. 423 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 19, Juris; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 27, Juris). Einen diesbezüglichen Vortrag hat die Beklagte allerdings nicht gehalten. Nachdem das Arbeitsgericht bereits in seinem Urteil darauf hingewiesen hatte, wäre es spätestens im Rahmen der Berufungsbegründung angezeigt gewesen, einen eventuell fehlenden Sachvortrag nachzureichen und den entsprechenden Vortrag zu ergänzen. Dies ist nicht erfolgt.
2. Die Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt, sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen (vgl. BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 41, Juris; BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143). Mangels ordnungsgemäßer tariflicher Meldungen der Bruttolöhne bleibt der Sozialkasse letztlich auch kein anderer Weg, um Beiträge mit einer Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. Will dem der Bauarbeitgeber substantiiert begegnen, so muss er seinerseits einen konkreten Vortrag zu den im Betrieb angefallenen Bruttolöhnen halten.
3. Die Beklagte ist auch an den VTV gebunden. Dies folgt aus § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG. Anhaltspunkte dafür, dass die Allgemeinverbindlicherklärung (kurz: AVE) 2018 unwirksam sein könnte, liegen nicht vor.
Daran ändert sich im vorliegenden Fall nichts dadurch, dass die Beklagte seit dem 1. Juni 2020 Mitglied der C war.
a) Streitgegenständlich sind nur Beitragsforderungen bis Februar 2020. Der Verbandsbeitritt zum 1. Juni 2020 könnte sich allenfalls auf Beitragsforderungen ab diesem Zeitraum auswirken.
b) Darüber hinaus kann aber auch nicht zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass sie in den Genuss der Einschränkung der AVE gelangt ist.
aa) Um Tarifkonkurrenz muss vermeiden, sieht der VTV eine Einschränkung in der AVE vor. Da es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt, ist die Beklagte hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Die AVE-Einschränkung sieht in Ziff. 1 Abs. 4 Nr. 5 vor, dass die AVE sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilung mit Sitz im Inland erstreckt, die unmittelbar oder mittelbar tarifgebundenes Mitglied des Bundesverbandes Holz- und Kunststoff sind (Mitgliedschaft) und von einem Rahmen- oder Manteltarifvertrag dieses Verbandes oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die zum in Anhang 3 Abschnitt II aufgeführten fachlichen Geltungsbereich gehören (Fachlichkeit). Der dort genannte Geltungsbereich eines Muster- Tischlertarifvertrages verlangt u.a., dass in dem Betrieb zu mindestens 20 % Schreinertätigkeiten von einem fachlich qualifizierten Arbeitnehmer im Schreinerhandwerk angeleitet und überwacht wurden.
bb) Nach diesen Grundsätzen kann zugunsten der Beklagten nicht ab Juni 2020 von einer Einschränkung der AVE zugunsten von Schreinerbetrieben ausgegangen werden.
Dazu hätte die Beklagte mindestens vortragen müssen, dass in dem Betrieb überwiegend solche Tätigkeiten erbracht worden sind, die zum Schreinerhandwerk zu zählen sind. Davon kann nicht ausgegangen werden.
Nach dem Sachvortrag der Beklagten und Feststellungen des Arbeitsgerichts ist für das Kalenderjahr 2020 von Folgendem auszugehen: Im Kalenderjahr 2020 fielen 1.182,25 Arbeitsstunden für die Errichtung der Tiny Häuser an, 3.378,50 Stunden für Dachdeckertätigkeiten, 458,50 Stunden für Carports, 1.046,25 Stunden für Zimmererarbeiten, 374,94 Stunden für Tischlerei- und Schreinerarbeiten, 10,75 Stunden für das Gießen einer Betonplatte, 41,25 Stunden für Pflasterarbeiten und 299,25 Stunden für Aufräum-, Lager- und sonstige Arbeiten in der Werkstatt.
Insgesamt sind somit 6.791,69 Stunden angefallen. Darauf entfielen 3.378,50 Stunden allein auf Dachdeckerarbeiten. Addiert man hierzu die 10,75 Stunden für das Gießen einer Betonplatte und die 41,25 Stunden für Pflasterarbeiten, so sind 3.430,50 Stunden angefallen, die "nichts mit Holz" zu tun haben und nicht als Schreinerarbeiten eingeordnet werden können. Dies macht bereits mehr als die Hälfte der betrieblichen Arbeitszeit aus.
Im Übrigen im Übrigen fehlt es an einem Vortrag zu der Frage, ob Fachleute des Schreinerhandwerks beschäftigt worden sind (s. oben).
4. Die Beitragsforderung ist auch nicht verfallen. Die Beitragsansprüche sind ausreichend individualisiert geltend gemacht worden. Die Mahnanträge erfüllen die Voraussetzungen vorweggenommener Anspruchsbegründung (vgl. BAG 22. Juni 2022 - 10 AZR 388/19 - Rn. 19, NZA 2022, 1354). Für den Lauf der Frist gilt § 199 Abs. 1 BGB. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 VTV reicht für die Hemmung die Anhängigkeit bei Gericht aus. Die älteste Forderung Januar 2019 ist bereits mit Mahnantrag vom 31. Juli 2020 geltend gemacht worden. Die dreijährige Ausschlussfrist nach § 21 Abs. 1 VTV ist beachtet worden.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG wegen Divergenz zu dem Urteil der Kammer 12 vom 4. April 2023 - 12 Sa 577/22 SK - zuzulassen.