Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 17.02.2026 – 12 Ta 18/26

ECLI:DE:LAGHE:2026:0217.12TA18.26.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21. Januar 2026 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14. Januar 2026 – 3 Ca 333/25 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 33 RVG für den Vergleich auf 69.654,70 EUR festgesetzt.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat als Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr zu tragen.

Gründe

I.

In dem hier zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch die Beklagte vom 29. September 2025 zum 31. Dezember 2025 und, hilfsweise für den Fall des Obsiegens, um die Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Mit Beschluss vom 05. November 2025 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO mit folgenden, für das Beschwerdeverfahren bedeutsamen Regelungen fest:

1.

Die Parteien erklären übereinstimmend, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis nebst aller Zusatz- und Ergänzungsvereinbarungen auf Veranlassung der Beklagten mit Ablauf des 31.05.2026 (Beendigungstermin) enden wird.

5.

Weitere Vergütungsansprüche, eingeschlossen Boni, Provisionen und andere variable Vergütungsansprüche stehen der Klägerin nicht zu, weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft, soweit sie nicht Bestandteil dieses Vergleichs sind.

6.

Die Parteien sind sich einig, dass Ansprüche der Klägerin aus etwaig der Klägerin von der A zugeteilten virtuellen Optionen und Restricted Stock Units allein gegen die A zu richten sind und insofern keine Ansprüche gegen die Beklagte bestehen.

Die Parteien sind sich einig, dass etwaige von der A zugeteilten virtuellen Optionen und Restricted Stock Units nicht bis zum 31.05.2026, sondern nur bis zum 31.12.2025 vesten. Im Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.05.2026 findet daher kein weiteres Vesting statt. Im Falle der vorzeitigen Beendigung gemäß Ziffer 3 dieses Vergleichs endet das Vesting zum vorzeitigen Beendigungszeitpunkt, spätestens jedoch zum 31.12.2025.

7.

Die Klägerin bleibt weiterhin unwiderruflich und unter Anrechnung sämtlicher etwaiger Resturlaubs- sowie etwaiger Freizeitausgleichsansprüche wegen erbrachter Über- und Mehrarbeit von der Erbringung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten bis zum Beendigungszeitpunkt freigestellt.

13.

Die Beklagte erteilt der Klägerin unter dem Datum des Beendigungszeitpunktes ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. Das Zeugnis wird auf Basis einer Gesamtbeurteilung „sehr gut“ erstellt werden. Das Zeugnis schließt mit einer entsprechenden Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel ab. …

Das Arbeitsgericht hat nach beantragter Gegenstandswertfestsetzung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und nach erfolgter Anhörung der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG für das Verfahren auf 41.929,68 EUR (Kündigungsschutzantrag drei Bruttomonatsgehälter à 10.482,42 EUR, Weiterbeschäftigungsantrag ein Bruttomonatsgehalt) festgesetzt und für den Vergleich auf 61.005,10 EUR. Hierbei hat das Arbeitsgericht die Differenz zwischen dem Zielbonus und dem gezahlten Bonus 2025 (Ziffer 5 des Vergleichs) mit 8.593,- EUR bemessen und die Regelung zur Zeugniserteilungspflicht (Ziffer 13) mit einem vollen Bruttomonatsgehalt.

Gegen den Festsetzungsbeschluss, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin (fortan: Beschwerdeführer) am 20. Januar 2026 zugestellt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz vom 21. Januar 2026 Beschwerde eingelegt und zuletzt die Auffassung vertreten, der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich müsse auf 130.977,10 EUR festgesetzt werden. Auf seine Schriftsätze vom 05. November 2025, vom 16 November 2025 und vom 23. Dezember 2025 wird verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22. Januar 2026 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

Mit richterlicher Verfügung vom 23. Januar 2026 hat das Landesarbeitsgericht den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. Auf die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06. Februar 2026 wird verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde, die sich ausschließlich auf die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich bezieht, ist zulässig. Sie ist gemäß § 33 Abs. 2 und Abs. 3 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.

2.

Die Beschwerde ist lediglich in geringem Umfang begründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG für den Vergleich um 8.649,60 EUR zu niedrig festgesetzt.

a.

Die Beschwerdekammer stützt ihre Entscheidung auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" in der Fassung vom 01. Februar 2024 (NZA 2024, 308). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dieser Katalog keinerlei bindende Wirkung besitzt. Die Beschwerdekammer orientiert jedoch ihre Rechtsprechung im Interesse einer möglichst bundeseinheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog, um Kostenrisiken für die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren.

Aus der Berücksichtigung der Empfehlungen des Katalogs folgt, dass die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über gerichtlich anhängige Gegenstände weitere Ansprüche in ihre Verhandlungen aufnehmen und auch diese in einem Vergleich mitregeln. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und für die damit verbundene Erhöhung der Anwaltsgebühren muss hinsichtlich dieser mitgeregelten Ansprüche feststellbar sein, dass sie vor dem Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren. Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche, noch Regelungen, durch welche Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich vorstellbaren Streit der Parteien vermeiden. Gibt es mithin keine konkrete Auseinandersetzung über einen in dem Vergleich mitgeregelten Gegenstand, scheidet hinsichtlich seiner ein Vergleichsmehrwert aus.

Eine Einigungsgebühr fällt nach VV 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG nur an, wenn durch die Einigung der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs wird das Gerichtsverfahren erledigt, sodass der Wert des Vergleichs dem Wert des anhängigen Verfahrens entspricht. Ein Mehrwert für einen Vergleich kann nur entstehen, wenn dadurch weitere Streitigkeiten oder Ungewissheiten beseitigt werden, die noch nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens waren. Zweck der gebührenrechtlichen Regelung ist, dass die Mitwirkung an der gütlichen Klärung von Streitigkeiten oder Ungewissheiten vergütet werden soll. Die Regelung bezweckt dagegen nicht, dass die von beiden Seiten erbrachten Leistungen zur Erzielung der Einigung über den bereits anhängigen Gegenstand hinaus zusätzlich beim Wert berücksichtigt werden. Der "Preis", den beide Seiten zur Erledigung des anhängigen Verfahrens zahlen, ist für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung. Gegenstand des Vergleichs ist nicht das, worauf sich die Parteien geeinigt haben (Verhandlungsergebnis bzw. Zugeständnisse), sondern das, worüber sie gestritten haben. Der Gegenstand, aus dessen Wert sich die Einigungsgebühr berechnet, ist also nicht die nach dem Vergleich zu erbringende Leistung, sondern das Rechtsverhältnis, über das der Streit oder die Ungewissheit bestanden hat, die der Vergleich beseitigt (Hess. LAG 26. März 2025 – 12 Ta 123/25 – Juris; LAG Thüringen 08. Januar 2025 – 2 Ta 1/25 – Juris m.w.N.).

Gestützt auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog 2024 wird ein Vergleichsmehrwert bei unstreitigen und gewissen Ansprüchen, deren Durchsetzung jedoch ungewiss ist, für das Titulierungsinteresse mit 20 % des Wertes des Anspruchs angenommen (Ziffer 25.2 des Streitwertkatalogs). Ein solches Titulierungsinteresse liegt beispielsweise bezüglich einer mitgeregelten Zeugniserteilungspflicht nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht nur dann vor, wenn der Arbeitgeber vor Abschluss des Vergleichs erfolglos zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses aufgefordert worden ist, sondern auch dann, wenn das Zeugnis inhaltliche Festlegungen zu Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers enthält oder eine Verpflichtung des Arbeitgebers begründet, konkreten Formulierungswünschen des Arbeitnehmers nachkommen zu müssen, soweit sie mit dem Grundsatz der Zeugniswahrheit in Einklang stehen.

Anderes gilt, wenn durch den Vergleichsschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder ein tatsächlich bestehender außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die tatsächliche Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dann ist der Vergleichsmehrwert mit dem Wert eines klageweise verfolgten Hauptsacheanspruchs zu bewerten (Ziffer 25.1 des Streitwertkatalogs). Dies ist hinsichtlich einer mitgeregelten Zeugniserteilungspflicht regelmäßig anzunehmen, wenn im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung eine Regelung zum Arbeitszeugnis mit inhaltlichen Festlegungen zu Leistung und Verhalten in den Vergleich aufgenommen wird, ohne dass der Zeugnisanspruch bereits Gegenstand der Klage war. Gleiches wird zumeist zu gelten haben, wenn unabhängig davon, ob tatsächlich eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen worden ist, in einem Beendigungsrechtsstreit Leistungs- oder Verhaltensmängel von der Arbeitgeberseite tatsächlich behauptet werden.

b. Unter Berücksichtigung dieser von der Beschwerdekammer angewandten Grundsätze und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs ergibt sich folgendes:

aa.

Zutreffend ist das Arbeitsgericht hinsichtlich des Verfahrenswerts davon ausgegangen, dass der Weiterbeschäftigungsantrag, der lediglich für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag (Wert: drei Gehälter) gestellt worden ist, vorliegend mit einem Bruttomonatsgehalt zu bemessen ist. Nur weil sich die Parteien im Vergleich auf einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2025 hinaus geeinigt und die (Nicht-) Beschäftigung der Klägerin ab dem 01. Januar 2026 konkret geregelt haben, konnte gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 GKG überhaupt eine Berücksichtigung des Hilfsantrags bei der Gegenstandswertbemessung erfolgen. Der im Vergleich zu berücksichtigende Verfahrenswert umfasst mithin, wie von dem Arbeitsgericht festgesetzt, vier Bruttomonatsgehälter.

bb.

Soweit das Arbeitsgericht im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung für den Vergleich die Regelung zur Zeugniserteilungspflicht mit einem Bruttomonatsgehalt bemessen hat, ist das vertretbar, da der Beschwerdeführer vorgebracht hat, der Klägerin sei im Verhältnis zu Kollegen eine geringere Performance vorgeworfen worden. Auch die Bemessung der Bonusdifferenz für das Kalenderjahr 2025 in der streitigen Höhe von 8.593,- EUR ist nicht zu beanstanden.

cc.

Ein Bonusanspruch für das Kalenderjahr 2026, den der Beschwerdeführer mit 5.100,- EUR beziffert, scheidet aus. Aus Ziffer I.25.1.1 des Streitwertkatalogs folgt, dass eine Veränderung des Beendigungszeitpunktes nicht zu einem Vergleichsmehrwert führt. Vorliegend ist die Kündigung entsprechend den Regelungen des Arbeitsvertrags mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, also zum 31. Dezember 2025 ausgesprochen worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigungsfrist unzutreffend gewesen sein könnte, sind nicht dargelegt. In Ziffer 1 des Vergleichs haben sich die Parteien auf ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts, nämlich auf einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis einschließlich zum 31. Mai 2026 geeinigt. Hierüber ist jedoch nicht gestritten worden. Folglich kann die Frage der Vergütungspflicht für den Zeitraum vom 01. Januar 2026 bis zum 31. Mai 2026, einschließlich der Frage des etwaigen Anspruchs auf Bonusansprüche für diesen Zeitraum, nicht zu einem Vergleichsmehrwert führen.

dd.

Hinsichtlich der Regelung in Ziffer 6 des Vergleichs gilt hinsichtlich des Zeitraums vom 01. Januar 2026 bis zum 31. Mai 2026 nichts anderes. Folglich kann sich hinsichtlich dieser in diesem Zeitraum ggf. auszuübenden Aktienoptionen schon keine Berücksichtigung im Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergeben.

Bezüglich der zugeteilten Aktienoptionen vom 15. September 2025 und vom 15. Dezember 2025 hat der Beschwerdeführer zwar vorgetragen, dass Streit über das Ob, über das Wann und über die Höhe bestanden habe. Dennoch können die 2025er Optionen nicht, wie vom Beschwerdeführer angenommen, mit 43.248,- EUR bemessen werden. Einerseits handelt es sich nämlich lediglich um die schlichte Möglichkeit, die Optionen bis spätestens 31. Dezember 2025 auszuüben, andererseits richtet sich der Anspruch nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die A. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die bis zum 31. Dezember 2025 bestehenden Aktienoptionen lediglich mit dem Titulierungsinteresse, also mit 20 % von 43.248,- EUR, (= 8.649,60 EUR) zu berücksichtigen.

III.

Da die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin weit überwiegend erfolglos geblieben ist, hat er als Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) zu tragen. Eine Reduzierung der Beschwerdegebühr auf die Hälfte ist vor dem Hintergrund des Umfangs des Unterliegens nicht geboten. Im Übrigen ist eine weitergehende Kostenentscheidung nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich, mithin findet gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel statt.