Gesetze / Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 25.02.2026 – 10 Ta 723/25

ECLI:DE:LAGHE:2026:0225.10TA723.25.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 17. Oktober 2025 - 3 Ca 78/25 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Zwangsvollstreckung einer Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften, Rechnungslegung und Erstellung eines Buchauszugs aus einem Teilurteil.

Zwischen den Parteien war vor dem Arbeitsgericht Offenbach a.M. ein Arbeitsrechtsstreit anhängig, in dem der Gläubiger im Wege einer Stufenklage zur Vorbereitung einer Zahlungsverpflichtung einen Auskunftsanspruch im Hinblick auf seinen Provisionsanspruch geltend gemacht hat. Nach Behauptungen des Gläubigers nahm er an dem Provisionsprogramm für Business Development Manager JAS Worldwide teil. Mit Teilurteil vom 1. Juli 2025 hat das Arbeitsgericht der Stufenklage auf der ersten Stufe stattgegeben und die Schuldnerin zur Auskunft, Rechnungslegung und Erteilung eines Buchauszugs verurteilt. Dieses Urteil ist der Schuldnerin am 22. September 2025 zugestellt worden. Eine abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung ist am 4. September 2025 erteilt worden.

Aus diesem Urteil betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung. Mit Schriftsatz vom 2. September 2025 hat er einen Antrag nach § 888 ZPO auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gestellt.

Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2025 übermittelte die Schuldnerin per E-Mail ein Anlagenkonvolut. Darin wurden zunächst wesentliche Begriffe erläutert. Die Provisionsgrundlage ergebe sich aus dem provisionsfähigen Gewinn (Total Profit) abzüglich des individuellen Schwellenwerts (Threshold). Für den Gläubiger mache dies in Q3 einen Bruttogewinn von 1.183.026,28 Euro aus. Es ergebe sich eine Provisionsgrundlage von 1.127.600,05 Euro vor Bereinigung. Daraus folge eine Provision in Höhe von 32.141,39 Euro (vor Bereinigung). Allerdings sei eine Abschlag vorzunehmen, da das Konto „A“ dem Gläubiger nicht zuzuordnen sei aufgrund dessen Erkrankung. Es ergebe sich eine endgültig fällige Provision in Höhe von 11.255,72 Euro.

Die Schuldnerin hat gemeint, sie habe den Auskunftsanspruch bereits erfüllt. Ihr sei es nicht zuzumuten, einen Buchauszug anzufertigen. Das System der Schuldnerin gebe Millionen unsortierter Daten aus, hierfür wäre ein Gutachter erforderlich.

Der Gläubiger hat gemeint, die bislang erteilten Auskünfte seien ungenügend. Die Schuldnerin habe insbesondere für das erste Quartal des Kalenderjahres 2025 keine Auskunft erteilt zu den Berechnungsparametern. Die bisher erteilten Auskünfte seien ungenügend. Die Schuldnerin schulde eine Gesamterklärung, aus dem sich ein Provisionsanspruch herleiten lasse. Es sei nicht seine Aufgabe, sich aus den umfangreichen Unterlagen die nötigen Informationen erst zusammensuchen zu müssen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro verhängt. Dieser Beschluss ist der Schuldnerin am 21. Oktober 2025 zugestellt worden.

Hiergegen hat die Schuldnerin am 30. Oktober 2025 sofortige Beschwerde eingelegt.

In der Beschwerdeinstanz meint die Schuldnerin, sie habe die Auskunft aus dem Teilurteil vom 1. Juli 2025 bereits erteilt. Entgegen der Meinung des Gläubigers handele es sich sehr wohl um eine Gesamterklärung, sie habe sogar eine gesonderte Erklärung beigefügt, um die Nachvollziehbarkeit der erteilten Auskunft zu ermöglichen. Mit dem Anlagenkonvolut B4 werde die Auskunft nun noch mal erteilt. Diese beim Landesarbeitsgericht eingereichte Datei umfasst ca. 6.000 Seiten. Es werde ein  Stichwortverzeichnis zur Erläuterung beigefügt (Bl. 6.137 der Akte). Sollte das Gericht von einer noch unvollständigen Erfüllung der titulierten Auskunft von Seiten der Beschwerdeführerin ausgehen, sei jedoch hilfsweise festzustellen, dass der Beschwerdeführerin eine weitergehende Auskunft derzeit objektiv nicht möglich sei. Die entsprechenden Buchhaltungsdaten sollten zeitnah durch einen Steuerberater aufbereitet werden, um einen Buchauszug analog § 87c Abs. 2 HGB erteilen zu können. Der Beschwerdeführerin selbst sei die Erteilung eines Buchauszugs analog § 87c Abs. 2 HGB ohne Beiziehung eines Steuerberaters bzw. Gutachters aufgrund der Vielzahl der darzustellenden Daten und Informationen derzeit nicht möglich. Ihr könne daher auch kein Verschulden gemacht werden.

Im Beschwerdeverfahren verteidigt der Gläubiger den Zwangsgeldbeschluss und meint, auch die nachgereichten Unterlagen würde nicht ausreichen, um eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs annehmen zu können. Es fehlten umfangreiche Dokumente. So sei der Kunde A nicht berücksichtigt worden. Ferner fehlten die Angaben zu B inkl. sämtlicher Niederlassungen und angeschlossener Firmen wie z.B. C, D, E, F, G, H, I (Auslagen für Kundenevent über ca. 100 Euro weiterhin offen), J, K, L.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15. Januar 2026 nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zwar zulässig, in der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. das Arbeitsgericht hat zu Recht ein Zwangsgeld festgesetzt.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 793, 567 ZPO i.V.m. §§ 62 Abs. 2, 78 Satz 1 ArbGG statthaft. Sie wurde auch in der zweiwöchigen Frist zur Einlegung der Beschwerde eingereicht und ist insgesamt zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1.

Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lagen vor. Mit dem Teilurteil lag ein Titel vor, die Vollstreckungsklausel ist erteilt (§ 724 ZPO) und der Titel ist der Schuldnerin auch zugestellt worden (§ 750 Abs. 1 ZPO).

Der Titel ist auch hinreichend bestimmt und zur Vollstreckung geeignet. Es bestehen allerdings im Grundsatz Bedenken, neben dem Auskunftsanspruch unmittelbar einen Anspruch auf Rechnungslegung und Erteilung eines Buchauszugs zu titulieren. Macht ein Arbeitnehmer einen Abrechnungsanspruch bei Provisionen geltend, so kann er sich auf § 87c HGB analog stützen. § 87c HGB findet gemäß § 65 HGB auch auf Handlungsgehilfen Anwendung, die gegen Provision Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen. Darüber hinaus ist § 65 HGB mit dem Verweis u.a. auf § 87c HGB auch auf andere Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden, die Provisionen auf vermittelte oder abgeschlossene Geschäfte erhalten (BAG 21.Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 28, NZA 2015, 871). Daran hat sich in der Sache - auch wenn es § 87c HGB im Urteil nicht erwähnt hat - das Arbeitsgericht orientiert und den Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Erteilung eines Buchauszugs stattgegeben. Die Ansprüche nach § 87c Abs. 2 bis 4 HGB setzen an sich voraus, dass der Abrechnungsanspruch nach § 87c Abs. 1 HGB bereits erfüllt ist (vgl. Müko-HGB/Ströbl 6. Aufl. § 87c Rn. 40). Der Kläger hat in der Klageschrift - unbestritten - vorgetragen, die Schuldnerin sei ihrer Verpflichtung zur Abrechnung für das Jahr 2024 nicht nachgekommen. Die Verpflichtungen, die das Arbeitsgericht ausgeurteilt hat, nämlich auf Auskunft, Rechnungslegung und Erteilung eines Buchauszugs, sind vom Beschwerdegericht in der Zwangsvollstreckung jedoch nicht zu hinterfragen. Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist nicht die materiell-rechtliche Überprüfung des Titels, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt, sondern es geht um die Frage, ob die titulierten Verpflichtungen erfüllt wurden.

2.

Statthafter Rechtsbehelf ist im vorliegenden Fall der Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO.

Der Anspruch auf Erteilung einer Entgeltabrechnung wird im Arbeitsrecht nach h.M. als eine unvertretbare und deshalb nach § 888 ZPO zu vollstreckende Handlung angesehen (vgl. BAG 7. September 2009 - 3 AZB 19/09 - Rn. 18, NZA 2010, 61; Hess. LAG 31. Januar 2025 - 10 Ta 11/25 - Rn. 12, Juris). Die Erteilung eines Buchauszugs wird allerdings verbreitet als vertretbare Handlung angesehen, die nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist (Zöller/Seibel 36. Aufl. § 887 Rn. 3.10). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht isoliert um einen Buchauszug, sondern es geht um Erteilung der für den Provisionsanspruch relevanten Auskünfte, deren Rechnungslegung und die Erteilung eines Buchauszugs.

Die Erfüllung der ausgeurteilten Verpflichtungen wird insgesamt als eine Handlung gesehen, die nicht vertretbar im Sinne von § 888 ZPO ist. Es ist anerkannt, dass die Erteilung eines Buchauszugs zumindest dann nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann, wenn eine Sichtung der per EDV gespeicherten Unterlagen nach § 239 Abs. 4 BGB durch den Dritten nicht möglich oder nur durch einen unverhältnismäßigen Aufwand erfolgen könnte (vgl. Müko-HGB/Ströbl 6. Aufl. § 87c Rn. 40). So liegt es hier. Die Schuldnerin trägt selbst vor, dass es ihr selbst kaum möglich und einem Steuerberater bislang nicht möglich gewesen sei, einen entsprechenden Buchauszug zu erstellen.

3.

Die Schuldnerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie der Verpflichtung zur Auskunft, Rechnungslegung und Erteilung eines Buchauszugs bereits nachgekommen ist. Für die Erfüllung ist der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig.

Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin bereits die geschuldeten Abrechnungen und die Ansprüche auf Rechnungslegung sowie auf Erteilung eines Buchauszugs erfüllt hat. Sie hat im Verfahren zwar bereits gewisse Auskünfte erteilt. Diese punktuellen Auskünfte genügen jedenfalls aber nicht den Anforderungen, die an eine für ein Buchauszug erforderlichen komprimierten und verständlichen Gesamtdarstellung zu stellen sind.

aa)

Der Arbeitnehmer kann gemäß § 87c Abs. 2 HGB analog bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt von der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab. Diese ergibt sich in erster Linie aus der zwischen ihnen getroffenen Provisionsvereinbarung und aus den zwingenden gesetzlichen Regelungen (§ 87a Abs. 2 bis Abs. 4  HGB) sowie, soweit eine besondere Vereinbarung nicht getroffen wurde, aus den dispositiven gesetzlichen Vorschriften (BGH 25. Juli 2024 - VII ZR 145/23 - Rn. 14, NJW 2024, 3594).

Der Buchauszug soll es dem Handelsvertreter ermöglichen, sich über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und die ihm vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnungen zu überprüfen (vgl. BGH 25. Juli 2024 - VII ZR 145/23 - Rn. 115, NJW 2024, 3594). Er muss daher eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren, einerseits und der vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter andererseits darstellen. Er hat deshalb neben der genauen Anschrift des Vertragspartners für den Vertreter wesentliche Inhalte der Verträge, nämlich die gelieferte Menge, Preise und sonstige Abreden, zu enthalten (BGH 25. Juli 2024 - VII ZR 145/23 - Rn. 15, NJW 2024, 3594).

Dieser Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs erfordert eine verständliche Gesamtdarstellung der für die Berechnung des Provisionsanspruchs relevanten Faktoren (vgl. BeckOK HGB/Lehmann Stand: 01.10.2024 § 87c Rn. 17; NK-ArbR/Reinhard 2. Aufl. § 87c HGB Rn. 7; Semmler in Ebenroth/Boujong 5. Aufl. § 87c Rn. 88). Der Zweck des Anspruchs aus § 87c Abs. 2 HGB, dem Handelsvertreter eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder zu erteilenden Provisionsabrechnung zu ermöglichen, erfordert nicht nur eine vollständige Darstellung der geschäftlichen Vorgänge in dem Buchauszug, sondern auch ihre Angabe in klarer, geordneter und übersichtlicher Form. In welcher Weise dies zu erreichen ist, hängt von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Der Unternehmer ist grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Form der Darstellung festgelegt; es steht ihm vielmehr frei, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen eine Auswahl zu treffen, etwa die kostengünstigere oder weniger lästige Darstellungsform zu wählen (BGH 20. Januar 2011 - I ZB 67/09 - Rn. 13, NJW-RR 2011, 470). Erforderlich ist aber stets, dass der Buchauszug aus sich heraus verständlich ist (vgl. BGH 20. Januar 2011 - I ZB 67/09 - Rn. 13, NJW-RR 2011, 470). Das schließt es nicht aus, dass die Anforderungen, die an eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher relevanten Geschäftsvorfälle zu stellen sind, auch dadurch erreicht werden können, dass einer Aufstellung Abdrucke von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigefügt werden, die ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können (BGH 20. Januar 2011 - I ZB 67/09 - Rn. 13, NJW-RR 2011, 470).

bb)

Die Schuldnerin hat nach diesen Maßstäben keine geschuldete verständliche Gesamtdarstellung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2025 übermittelte die Schuldnerin per E-Mail ein Anlagenkonvolut. Darin wurden zunächst wesentliche Begriffe erläutert. Die Provisionsgrundlage ergebe sich aus dem provisionsfähigen Gewinn (Total Profit) abzüglich des individuellen Schwellenwerts (Threshold). Für den Gläubiger mache dies in Q3 einen Bruttogewinn von 1.183.026,28 Euro aus. Es ergebe sich eine Provisionsgrundlage von 1.127.600,05 Euro vor Bereinigung. Daraus folge eine Provision in Höhe von 32.141,39 Euro (vor Bereinigung). Allerdings sei eine Abschlag vorzunehmen, da das Konto „A“ dem Gläubiger nicht zuzuordnen sei aufgrund dessen Erkrankung. Es ergebe sich eine endgültig fällige Provision in Höhe von 11.255,72 Euro.

Damit hat die Schuldnerin zwar gewisse Auskünfte erteilt, diese sind jedoch angesichts der detailliert gefassten Verpflichtungen aus dem Titel ungenügend. Die Schuldnerin hat offenkundig beispielhaft Ausführungen zu dem Quartal Q3 gemacht. Nach dem Titel sind allerdings Auskünfte für alle vier Quartale des Geschäfts- und Kalenderjahrs 2024 geschuldet. In der zweiten Instanz wird eine E-Mail vom 30. Oktober 2025 vorgelegt, in dem mitgeteilt wird, dass sich für den Kläger für den Zeitraum Q1/2024 ein Anspruch von 45,71 Euro ergebe. Für das zweite Quartal soll sich gar kein Provisionsanspruch ergeben, für das vierte Quartal ein Provisionsanspruch i.H.v. 4.491,55 Euro. Wie dies jeweils rechnerisch zustande kommt, ist aber nicht nachzuvollziehen. Die sich anschließenden Erläuterungen beziehen sich nur auf das dritte Quartal.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss mit Recht darauf hingewiesen, es sei nicht ersichtlich, welche Höhe das Bruttogewinnziel, der Bruttogewinn, die Zahlungen der dem Kläger zugewiesenen Kunden und deren quartalsmäßige Bruttogewinne aufwiesen. Auch die weiteren Positionen bezogen auf die Provisionstabelle, die Verträge bezüglich der Seefracht und jährlichen Gesamtzielsetzung sind in den umfangreichen tabellarischen Aufstellungen nicht klar herauszulesen. Die geschuldeten Auskünfte sind nicht dadurch erteilt, dass die Schuldnerin abstrakt ihr Provisionssystem erläutert. Nach dem Titel war vielmehr eine auf das konkrete Kalenderjahr bezogene strukturierte Darlegung unter Berücksichtigung der im Titel genannten Faktoren, wie z.B. alle Seefracht Import Far East Westbound Multiyear Kontrakte und das Bruttogewinnwachstum, das sich aus den Bruttogewinnen ergibt, die mit neuen Kunden erzielt worden sind, geschuldet.

Auch in der Beschwerdeinstanz hat die Schuldnerin keine inhaltlich verbesserte Gesamtdarstellung vorgelegt. Daran ändert sich nichts, wenn man berücksichtigt, dass sie eine Erläuterung mit „Weiteren Begriffserklärungen“ vorgelegt hat. Das Gleiche gilt für das vorgelegte Stichwortverzeichnis (Bl. 6137 der Akte), dort wird stets auf eine Datei „01 Auskunft zur Berechnung der variablen Vergütung“ verwiesen. Die Schuldnerin Schuldet auch nicht die Vorlage einer allgemeinen Information „FAQ“, sondern die konkrete Erläuterung der Provisionen für 2024 unter Einarbeitung der Vorgaben aus dem Titel.

In der Beschwerdeinstanz hat die Schuldnerin, ähnlich wie bereits in der ersten Instanz, ein umfangreiches Anlagenkonvolut vorgelegt, welches mehr als 6.000 umfasst. Mit der Vorlage eines solchen Konvoluts genügt die Schuldnerin nicht ihrer sich aus dem Titel ergebenden Verpflichtung. Es handelt sich gerade nicht um eine verständliche und in sich geschlossene Gesamtdarstellung. Zwar können Anlagen zur Erläuterung der geschuldeten Auskünfte und des Buchauszugs herangezogen werden, unzulässig ist es aber, wenn sich der Gläubiger oder das Gericht aus dem umfangreichen elektronischen Material die relevanten Informationen selbst heraussuchen müsste.

Die Schuldnerin geht in diesem Verfahren offenbar auch selbst nicht davon aus, dass sie einen Buchauszug bereits vorgelegt habe. Denn sie meint an anderer Stelle, dass das EDV-System Millionen unsortierter Daten ausgebe, für deren Aufarbeitung ein Gutachter erforderlich sei.

4.

Der Schuldnerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass ihr die Verpflichtungen zur Erteilung der Auskünfte und der Erteilung eines Buchauszugs unmöglich geworden seien.

a)

Obwohl es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand handelt, kann der Schuldner auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens im Grundsatz den Einwand der Unmöglichkeit erheben (vgl. BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31/19 - Rn. 17, NZA 2020, 542; BAG 18. Dezember 2012 - 3 AZB 73/12 - Rn. 25, n.v.; Hess. LAG 2. November 2018 - 10 Ta 329/18 - Juris).

b)

In der Beschwerdeinstanz vertritt sie (hilfsweise) die Ansicht, ihr sei die Erteilung eines Buchauszugs analog § 87c Abs. 2 HGB ohne Bedienung eines Steuerberaters bzw. Gutachters aufgrund der Vielzahl der darzustellenden Daten und Informationen derzeit nicht möglich. Ihr könne daher auch kein Verschulden gemacht werden.

Im Grundsatz ist es zwar richtig, dass die objektive oder subjektive Unmöglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO entgegensteht (vgl. BGH 18. Dezember 2009 - I ZB 68/08 - Rn. 21, MDR 2009, 1010; Zöller/Seibel 36. Aufl. § 888 Rn. 2). Den Schuldner trifft indes im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO die Obliegenheit in Fällen, in denen die Möglichkeit der Vornahme der Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen. Dementsprechend hat der Schuldner, wenn die Kenntnisse, die er zur Erteilung der geschuldeten Auskunft benötigt, nicht bei ihm selbst vorhanden sind, sondern bei einem Dritten liegen, alles ihm Zumutbare zu tun, um sich diese Kenntnisse von dem Dritten zu verschaffen (BGH 18. Dezember 2009 - I ZB 68/08 - Rn. 21, MDR 2009, 1010).

Die Schuldnerin macht nicht konkret gelten, dass es objektiv unmöglich sei, die für die Berechnung des Provisionsanspruchs relevanten Faktoren, wie sie in dem Titel des arbeitsgerichtlichen Teilurteils enthalten sind, für das Kalenderjahr 2024 darzulegen. Dies hieße, wollte man dies ernsthaft in Erwägung ziehen, auch, dass das von ihr selbst geschaffene Provisionssystem so komplex und schwierig sei, dass selbst die Arbeitgeberin nicht in der Lage sei, hiernach die geschuldete Provision zu berechnen. Vielmehr verhält es sich so, dass für die Erfüllung des Titels und die geschuldete Rechnungslegung umfangreichen Informationen aus dem EDV-System erforderlich sind. Diese Informationen könnte die Schuldnerin selbst bereitstellen. Sodann wäre es Sache eines Wirtschaftsprüfers oder eines Steuerberaters, die entsprechenden Daten aufzuarbeiten und in eine verständliche und nachvollziehbare Gesamtdarstellung zu überführen. Die Schuldnerin könnte daher die titulierten Verpflichtungen, wenn auch mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand, unter mithilfe eines fachkundigen Dritten erfüllen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin bereits hinreichende Anstrengungen unternommen hat, um eine entsprechende Fachperson für die Erfüllung des Titels heranzuziehen. In der Beschwerdeinstanz trägt sie relativ vage vor, dass die entsprechenden Buchhaltungsdaten zeitnah durch ein Steuerberater aufbereitet werden sollen. Welche konkreten Schritte sie bislang hierzu eingeleitet hat, wird nicht dargetan. Für die Einwendung der Unmöglichkeit ist sie darlegungspflichtig. Dass ein externer Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater für diese Tätigkeit gegebenenfalls zusätzlich zu vergüten ist, erscheint nicht unzumutbar und führt auch nicht zu einer Unmöglichkeit der Leistung.

Auch ein Verschulden der Schuldnerin ist zu bejahen. Sie beruft sich sinngemäß darauf, dass sie bereits alles in die Wege geleitet habe, dass der Buchauszug erteilt werden könne, sie spricht von „ernsthaften Bemühungen“. Hier gilt das oben Gesagte entsprechend. Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Schritte wann bereits eingeleitet wurden.

5.

Die Höhe des Zwangsgeldes ist auch nicht zu beanstanden.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ein gesetzlicher Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegt nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor.