Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 10.04.2026 – 12 SLa 775/25

ECLI:DE:LAGHE:2026:0410.12SLA775.25.00

Tenor

Der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 71.451,60 EUR festzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Antrag ist mangels Statthaftigkeit unzulässig.

Gemäß § 33 RVG setzt das Gericht des Rechtszuges den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss nur fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Weil in dem vorliegenden Rechtsstreit ein Urteil ergangen ist und mithin Gerichtsgebühren anfallen, richtet sich der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Berufungsverfahren nach dem durch Beschluss vom 10. April 2026 auf 24.210,- EUR festgesetzten Gebührenstreitwert.

Nach § 23 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert der Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, soweit diese nach dem Wert erhoben werden. In Ergänzung dazu bestimmt § 32 Abs. 1 RVG, dass im Falle der gerichtlichen Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes, diese Festsetzung auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebend ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG bleibt der Wert eines hilfsweise geltend gemachten Klageanspruchs bei der Wertbemessung unberücksichtigt, soweit über den Hilfsanspruch keine Entscheidung ergeht. Diese Regelung, die vorrangig für das gerichtliche Verfahren gilt, findet über § 32 Abs. 1 RVG auch im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit Anwendung (LAG Hamm, 24. Januar 2023 – 8 Ta 128/22 – Juris m.w.N.).

Hinzukommt, dass § 33 Abs. 1 RVG in Ergänzung zu § 32 Abs. 1 RVG alleine der Schließung von Regelungslücken dient und eine solche hier nicht vorliegt, da die nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG erfolgte Festsetzung den gesamten Streitgegenstand berücksichtigt, mit der Folge, dass ein weiterer Regelungsbedarf für die Anwaltsgebühren, die bereits von § 32 Abs. 1 RVG erfasst sind, nicht besteht.

Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, die Werte der Hilfsanträge (Weiterbeschäftigung und Zahlung) seien dem Wert des Hauptantrags (Kündigung) hinzuzurechnen und dies damit begründen, ihre anwaltliche Tätigkeit habe sich auch auf die hilfsweise geltend gemachten Anträge bezogen, mag ein diesbezüglicher Mehraufwand hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit anzuerkennen sein. Allerdings verkennen die Antragsteller bei ihrer Sichtweise, dass sich auch das Gericht im Rahmen der Vorbereitung eines Verhandlungstermins und bei seiner Durchführung nicht nur mit dem Haupt-, sondern auch mit den Hilfsanträgen gleichermaßen zu befassen hat. Dennoch hat es diesen Mehraufwand aufgrund des gesetzgeberischen Willens bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts unberücksichtigt zu lassen. Dass dies bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit anders zu beurteilen sein sollte, ist diesseits weder erkennbar, noch finden sich in § 32 RVG hierfür Anhaltspunkte.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.