Rechtsprechung / Hessisches Landessozialgericht

Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 24.11.2017 – L 5 R 272/17

ECLI:DE:LSGHE:2017:1124.L5R272.17.00

Leitsatz

Eine prozessbeendende Erklärung (hier: Berufungsrücknahme) kann in der Regel nicht mit der Begründung widerrufen werden, Ursache für die Erklärung sei ein fehlerhafter gerichtlicher Hinweis zur materiellen Rechtslage gewesen.

Verfahrensgang

vorgehend SG Wiesbaden, S 4 R 184/14