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Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 16.11.2023 – L 1 KR 14/23

ECLI:DE:LSGHE:2023:1116.L1KR14.23.00

Verfahrensgang

vorgehend SG Darmstadt, 4. Januar 2023, S 10 KR 337/22 , Gerichtsbescheid

nachgehend BSG, 17. Juli 2024, B 1 KR 5/24 BH, Beschluss

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 4. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Termine bei Ärzten vermitteln muss.

Der 1967 geborene Kläger ist bei der Beklagten aufgrund des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gesetzlich krankenversichert.

Am 15. Juli 2022 sprach der Kläger im Beratungscenter der Beklagten in Darmstadt vor und erkundigte sich u.a. nach der Vergabe von Arztterminen. Vor Ort wurde ihm die Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung für eine Terminvergabe und der sog. Dringlichkeitscode erläutert. Zwischenzeitlich trat der Kläger auch wegen der Vergabe von Arztterminen an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen heran. Diese vermittelte dem Kläger einen Termin am 28. September 2022 um 9:15 Uhr bei Dr. B. in der überörtlichen nervenärztlichen Gemeinschaftspraxis C. (Dres. D., E., F., B.) am Standort B-Straße in A-Stadt.

Der Kläger führte sowohl gegen die Beklagte als auch gegen die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ohne Erfolg Verfahren des einstweiligen Eilschutzes vor dem Sozialgericht Darmstadt (S 10 KR 310/22 ER sowie S 10 KR 309/22 ER), welche insbesondere die Vermittlung von Arztterminen zum Gegenstand hatten. Darüber hinaus bemängelte er die stationäre Behandlung im Juni 2022. Auch hätten Besucher am Kundenschalter der Beklagten weder den nötigen Abstand eingehalten, noch eine Maske getragen.

Die hiergegen erhobenen Beschwerden vor dem Hessischen Landessozialgericht wies der Senat mit Beschlüssen vom 28. September 2022 (L 1 KR 241/22 B ER) und 19. September 2022 (L 1 KR 234/22 B ER) zurück. Die hiergegen eingelegten Beschwerden vor dem Bundessozialgericht blieben erfolglos (Beschlüsse vom 25. Oktober 2022, B 1 KR 51/22 BH und B 1 KR 50/22 BH).

Am 22. August 2022 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte Arzttermine vermitteln müsse, ansonsten sei seine Menschenwürde verletzt. Hierfür seien Beratungsstellen einzurichten, in denen Personen mündlich vorsprechen können. Im Übrigen habe er mehrfach erfolglos unter der Telefonnummer 116 117 angerufen. Ergänzend hat er auf seine Beschwerdeschrift im Verfahren L 1 KR 241/22 B ER verwiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage sei statthaft. Mit der Klage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG könne die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe. Gegenstand der Feststellungsklage könnten auch einzelne Rechte oder Pflichten sein, die auf dem Rechtsverhältnis basierten (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, § 55 Rdnr. 6 m.w.N.). Eine bei Feststellungsklagen gegebene Subsidiarität gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen (Keller, a.a.O., § 55 Rdnr. 19 ff.) greife vorliegend nicht, da ein Verwaltungsakt der Beklagten über ihre (Un-)Zuständigkeit vorliegend nicht zu ergehen habe.

Zugunsten des Klägers habe die Kammer offenlassen können, ob die Klage ggf. mangels erforderlichen Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse unzulässig sei,

denn selbst bei Zulässigkeit der Klage sei sie im Ergebnis abzuweisen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte Termine bei Haus- und Fachärzten vermittelt. Eine solche Pflicht bestehe nicht aufgrund des zwischen den Beteiligten bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses. Die Beklagte sei für die Vermittlung von Terminen nicht zuständig.

Nach § 75 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) hätten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspreche. Der Sicherstellungsauftrag nach Abs. 1 umfasse gemäß Abs. 1a auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen (haus- und fachärztlichen) Versorgung. Hierzu hätten die Kassenärztlichen Vereinigungen Terminservicestellen einzurichten. Die Terminservicestelle habe Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Abs. 1 Satz 1 zu vermitteln. Ein Anspruch im Sinne eines subjektiven öffentlichen Rechts auf fristgerechte und zeitnahe Vermittlung bestehe daher - bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen - allein gegen die Kassenärztliche Vereinigung (Hesral in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 75 SGB V, Rn. 61).

Der Kläger hat gegen den ihm am 6. Januar 2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 12. Januar 2023 vor dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und zur Begründung auf seine Ausführungen im Eilverfahren verwiesen. Ferner hat er ausgeführt, dass er auch über die DRV krankenversichert sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 4. Januar 2023 aufzuheben und festzustellen, dass das bisherige Verwaltungshandeln der Beklagten, selbst keine Termine bei einem Arzt anordnen zu können, rechtwidrig ist, da dies seine Menschenwürde verletzt und gegen Art. 3 GG verstößt und es ihm nicht ermöglicht, Zugang zu schnellen ärztlichen Terminen zu erhalten, sowie dass die Beklagte in ihren Beratungsstellen Plätze einrichten muss, in denen Personen wegen Arztterminen mündlich vorsprechen können.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und hat ergänzend auf die Entscheidungen im Eilverfahren Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 29. August 2023 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akten in den Verfahren L 1 KR 241/22 B ER, L 1 KR 234/22 B ER und L 1 KR 5/23 sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2023 abgewiesen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung sowie auf den Senatsbeschluss vom 28. September 2022 im Verfahren L 1 KR 241/22 B ER.

Der Vortrag im Berufungsverfahren begründet keine andere Entscheidung. Eine Verletzung der Menschenwürde des Klägers ist vor dem Hintergrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen (insb. § 75 Abs. 1 SGB V) und deren Umsetzung ebenso wenig ersichtlich, wie eine Verletzung der Rechte des Klägers gemäß Art. 3 GG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.