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Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 09.02.2024 – L 9 U 150/23

ECLI:DE:LSGHE:2024:0209.L9U150.23.00

Verfahrensgang

vorgehend SG Wiesbaden, 24. August 2023, S 32 U 15/22 , Gerichtsbescheid

nachgehend BSG Kassel, 29. Mai 2024, B 2 U 8/24 AR, Beschluss

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 24. August 2023 wird verworfen.

II.  Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten sind Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des 1952 geborenen Klägers aufgrund seines am 10. August 2009 erlittenen und auch von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls streitig.

Das Sozialgericht Wiesbaden hat die Klage abgewiesen. Der Gerichtsbescheid vom 24. August 2023 ist dem Kläger am 31. August 2023 zugestellt worden. Gegen die Entscheidung hat der Kläger mit bei dem Sozialgericht Wiesbaden am 4. Oktober 2023 eingegangenen Schreiben vom 27. September 2023 Berufung eingelegt.

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung verfristet ist und hierzu, wie auch zu der beabsichtigten Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss, mit weiteren Schreiben vom 13. November 2023 und 24. Januar 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger, vertreten durch seine Ehefrau als Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 6. Februar 2024 mitgeteilt, die Berufung nicht zurückzunehmen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist nicht fristgerecht gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden und daher zu verwerfen.

Eine Berufung ist gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, wenn sie u. a. nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Die Entscheidung konnte vorliegend durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 SGG ergehen. Der Kläger ist hierzu mit gerichtlichen Verfügungen vom 13. November 2023 und 24. Januar 2024 angehört worden.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist Kläger am 31. August 2023 wirksam zugestellt worden, sodass die sich aus § 151 Abs. 1 SGG ergebende, gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 SGG am 2. Oktober 2023, einem Montag, abgelaufene Monatsfrist zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung am 4. Oktober 2023 bereits verstrichen gewesen ist. Die Berufungseinlegung war daher verfristet.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.