Rechtsprechung / Hessisches Landessozialgericht
Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 21.03.2024 – L 9 U 14/24
ECLI:DE:LSGHE:2024:0321.L9U14.24.00
Verfahrensgang
vorgehend SG Darmstadt, 6. Februar 2015, S 12 U 125/11 , Urteil
nachgehend BSG Kassel, 6. November 2024, B 2 U 23/24 BH, PKH abgelehnt, Beschluss
Tenor
I. Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Februar 2015 und 14. Juli 2023 werden zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch in den Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Verletztengeld für die Zeit vom 15. Juli 2008 bis 28. Februar 2009 aufgrund des von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls des Klägers vom 2. März 1973 oder des ebenfalls von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls vom 21. Januar 1999.
Während seiner Beschäftigung als Eisenanstreicher stürzte der am 11. März 1945 geborene Kläger am 2. März 1973 von einem ca. 3 Meter hohen Gerüst. Im Rahmen der ärztlichen Behandlung wurden am Unfalltag Röntgenaufnahmen des Schädels, des rechten Handgelenks, des rechten Ellenbogens und des linken Handgelenks angefertigt. Im Bereich des rechten Ellenbogens und im rechten Handgelenk wurde ein Bewegungsschmerz festgestellt. Im Durchgangsarztbericht vom 2. März 1973 führte Dr. C. aus, dass die Röntgenaufnahmen des rechten Handgelenks und des rechten Ellenbogens keine knöchernen Verletzungsfolgen zeigten. Durchgangsärztlicherseits wurden beim Kläger eine Schädelprellung, eine Prellung des rechten Ellenbogengelenks und des rechten Handgelenkes sowie eine Radiusfraktur links diagnostiziert. Nach Reposition der Radiusfraktur wurde ein Unterarmgipsschienenverband angelegt. Wegen persistierender Beschwerden in der linken Hand stellte der Kläger sich erneut am 26. Juni 1973 ärztlicherseits vor. Im Rahmen der folgenden ärztlichen Untersuchungen wurde das Vorliegen eines Kahnbeinbruches am linken Handgelenk mit nachfolgender Falschgelenkbildung festgestellt.
Der Kläger wurde in den darauffolgenden Jahren mehrfach wegen Schmerzen im Bereich der linken Hand und wegen der Bewertung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 2. März 1973 untersucht. Weder im Gutachten von Dr. Dr. D. und Dr. E. vom 12. November 1973 noch im Gutachten von Prof. Dr. F. vom 11. Dezember 1974 oder auch späteren Gutachten (Dr. G. und Dr. H. vom 21. März 1980, von Prof. Dr. J. vom 27. März 1982) wurde über Beschwerden oder Funktionsstörungen im Bereich der rechten Hand berichtet. Auf den Inhalt der zitierten Gutachten wird Bezug genommen. Im Rahmen ärztlicher Untersuchungen wurden am 15. Juli 1974 Röntgenaufnahmen beider Handgelenke des Klägers angefertigt. Im Bericht vom 17. Juli 1974 stellte Dr. K. fest, dass die Vergleichsaufnahmen des rechten Handgelenkes in 4 Ebenen keinen krankhaften Befund zeigten. Am 21. Januar 1980 erfolgte eine Revision am linken Handgelenk bei Verdacht auf eine Kompression des Nervus medianus durch die operative Versorgung der Pseudarthrose.
Aufgrund des Arbeitsunfalls vom 2. März 1973 bezieht der Kläger seit dem 16. Mai 1973 eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, bis zum 14. August 2002 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vom Hundert (v. H.), seit dem 15. August 2002 nach einer MdE von 30 v. H. In dem Bescheid über die Rentenerstgewährung vom 28. Januar 1974 wurden als Unfallfolgen eine Kapselschwellung und Bewegungseinschränkung am linken Handgelenk, Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Kahnbeins der linken Hand und Verminderung der groben Kraft der linken Hand anerkannt. In dem (letzten) Rentenbescheid vom 18. Dezember 2002 werden als Unfallfolgen die Versteifung des linken Handgelenks in Funktionsstellung, ein eingeschränkter Faustfluss der linken Hand, eine Minderung der groben Kraft der linken Hand, eine leichte Minderung der Handspanne links, eine leichte Muskelverschmächtigung des linken Arms mit leichter Umfangsvermehrung des linken Handgelenks, eine einliegende Metallplatte sowie eine leichte Kalksalzgehaltsminderung am Handgelenk links bezeichnet. Unabhängig von dem Arbeitsunfall lägen eine Bandscheiben-/Wirbelsäulenerkrankung sowie umformende Veränderungen an den Handwurzelknochen rechts vor. Der Entscheidung der Beklagten lagen dabei Rentengutachten (zur Rentennachprüfung) der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Frankfurt am Main vom 29. Oktober 1999 (Dr. L.) und vom 6. November 2002 (Dr. M.) sowie ein in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen S 18 U 2607/00) eingeholtes Sachverständigengutachten von Prof. Dr. O. zugrunde. Entscheidend für die Rentenerhöhung war danach die am 8. März 2002 im Bereich der linken Hand erfolgte offene Reposition der mediokarpalen Subluxation und eine Handgelenksversteifung mit Beckenkammspann. Wegen des Inhalts der Sachverständigengutachten im Einzelnen wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
In der Folgezeit im Bereich Holz- und Bautenschutz selbstständig erwerbstätig, erlitt der Kläger am 21. Januar 1999 einen weiteren Arbeitsunfall, als er bei seiner Tätigkeit von einer Leiter stürzte und sich eine distale, nicht dislozierte Radiusfraktur rechts zuzog (Durchgangsarztbericht Dr. P. vom 22. Januar 1999). Wegen der Unfallfolgen wurde der Kläger in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Frankfurt am Main behandelt. In einem fachärztlichen Bericht vom 16. Februar 1999 (Prof. Dr. R.) findet sich die Diagnose eines schmerzhaften Reizzustandes am linken Handgelenk. In Auswertung der Röntgenaufnahmen des linken Handgelenkes, die am 23. Januar 1999 angefertigt worden waren, führte der Behandler aus, dass sich Hinweise für eine knöcherne Verletzung nicht ergäben. Bei dem Befund des linken Handgelenkes handle es sich „um eine mittelbare Folge des Ereignisses vom 9. März 1973“.
Nach weiterer Vorstellung des Klägers dort am 27. Januar 1999 wurde unter dem 16. Februar 1999 ein weiterer fachärztlicher Bericht mit den Diagnosen „Distale Radiusfraktur rechts ohne wesentliche Dislokation, alte Kahnbein Luxation links“ gestellt. In dem Befund heißt es, dass von Seiten des linken Handgelenkes seit der Operation, welche in Folge eines Arbeitsunfalls an der linken Handwurzel durchgeführt worden sei, progrediente Schmerzen bestünden, zudem eine deutliche Synovialitis mit dorsalbetonter Weichteilschwellung und deutlicher Druckschmerzhaftigkeit des gesamten Handgelenks. Weiterhin wies der Arzt auf eine unfallunabhängige mediocarpale Arthrose hin; der skapholunäre Winkel betrage 90 Grad. In dem fachärztlichen Bericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Frankfurt am Main vom 20. April 1999 findet sich bezogen auf das linke Handgelenk die Diagnose einer posttraumatischen Arthrose „nach Verletzung vom 17. März 1973“. Bezogen auf das Unfallereignis vom 21. Januar 1999 erstattete Dr. L. am 29. Oktober 1999 ein erstes Rentengutachten, auf Grundlage dessen die Beklagte das Unfallereignis mit Bescheid vom 25. November 1999 als Arbeitsunfall mit der Unfallfolge „Zustand nach folgenlos verheiltem Speichenbruch rechts“ anerkannte. Gewährt wurde dem Kläger für die Zeit vom 5. April 1999 bis zum 30. Juni 1999 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. sowie für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Oktober 1999 von 10 v. H. (sog. Stützrente).
Im Oktober 2008 beantragte der Kläger unter Hinweis auf eine Operation im Juli 2008 (Teilversteifung rechtes Handgelenk) und Arbeitsunfähigkeit in Folge vom 15. Juli 2008 bis 28. Februar 2009 die Gewährung von Verletztengeld. Ursächlich seien die Arbeitsunfälle vom 2. März 1973 und 21. Januar 1999. Zur Frage der Kausalität zog die Beklagte zunächst eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. T. bei. In Auswertung der ihm zu dem Arbeitsunfall vom 21. Januar 1999 vorliegenden Befunde gelangte dieser zu dem Ergebnis, dass bereits zum Unfallzeitpunkt eine Gefügestörung der körpernahen Handwurzelreihe zwischen Handkahnbein und Mondbein vorgelegen habe, die bereits zu sekundärarthrotischen Veränderungen am Handgelenk geführt und sich dann voranschreitend auf den Röntgenaufnahmen des Jahres 2003 dargestellt habe. Zur Absicherung empfahl er gleichwohl weitere medizinische Ermittlungen. Nach Beiziehung der bildgebenden Befunde ab dem Unfalltag (21. Januar 1999) das rechte, aber auch linke Handgelenk des Klägers betreffend, erstattete Prof. Dr. S., Chefarzt des Institutes für Diagnostische und interventionelle Radiologie der Herz- und Gefäß-Klinik GmbH Bad Neustadt, diese auswertend unter dem 16. Oktober 2009 ein radiologisches Fachgutachten. In seiner zusammenfassenden Beurteilung führte der Sachverständige aus, dass der Kläger am 21. Januar 1999 eine distale, extraartikuläre Radiusfraktur erlitten habe, die in Fehlstellung knöchern konsolidiert sei. Bereits zum Zeitpunkt des Unfallereignisses habe eine skapholunäre Dissoziation mit beginnender Arthrosis deformans im radioskaphoidalen Kompatiment und im Mediokarpalgelenk zwischen dem Lunatum und Kapitanum bestanden. Im Verlauf von 1999 bis 2007 zeige sich eine Zunahme des karpalen Kollapses und der Arthrosis deformans; aktuell bestehe eine SLAC-Wrist im voll ausgebildeten Stadium III; die durch die distale Radiusfraktur verursachte pathologische, dorsale Inklination der Radiusgelenkfläche habe die weitere Ausbildung der SLAC-Wrist begünstigt und beschleunigt. Die Beschwerden des Klägers im rechten Handgelenk würden wahrscheinlich durch das Fortschreiten der skapholunären Dissoziation, die durch die Radiusfraktur weiterentwickelt worden sei, beschleunigt. Es sei anzunehmen, dass ca. 80 % der Beschwerden des rechten Handgelenks von der vorbestehenden skapholunären Dissoziation und ca. 20 % von der Radiusfraktur verursacht worden seien. Unabhängig davon lägen am rechten Handgelenk ein Carpal bossing und eine Arteriosklerose vor. In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme dazu vom 10. November 2009 hat Dr. T. ausgeführt, dass eine „begrenzte Verschlimmerung“ im Ergebnis unbeachtlich sei. Mit Schreiben vom 9. November 2010 teilte die Beklagte dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit, die Wiedererkrankung vom 15. Juli 2008 bis zum 28. Februar 2009 sei wesentlich auf unfallunabhängige Ursachen zurückzuführen, weshalb für diesen Zeitraum kein Verletztengeld zu zahlen sei. Für die nähere Begründung verwies sie auf das als Anlage beigefügte radiologische Fachgutachten vom 16. Oktober 2009. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers war erfolglos und wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2011 zurückgewiesen. Bei dem Unfall vom 21. Januar 1999 habe sich der Kläger einen körperfernen Speichenbruch rechts zugezogen, seine Operation im Juli 2008 sei jedoch wegen einer skapholunären Dissoziation notwendig gewesen. Wie auf den Aufnahmen vom Unfalltag und insbesondere auf den Kontrollaufnahmen vom 27. Januar 1999 dokumentiert worden sei, hätten bereits deutliche arthrotische Verschleißerscheinungen bestanden. Da der Zeitraum zwischen dem Unfalltag und dem Datum der Röntgenaufnahmen für die Entstehung von umformenden Veränderungen zu kurz sei, sei die angefochtene Entscheidung dahingehend, dass die skapholunäre Dissoziation nicht Unfallfolge sei, nicht zu beanstanden. Dies stehe auch im Einklang mit dem Umstand, dass der Speichenbruch rechts die Gelenkfläche der Speiche nicht betroffen habe und in achsengerechter Stellung verheilt sei. Der Einwand, wonach die skapholunäre Dissoziation typischerweise traumatisch bedingt sei, sei zwar dem Grunde nach richtig, führe indes nicht zu einer abweichenden Entscheidung, weil es nach dem Vorgesagten nicht wahrscheinlich zu machen gewesen sei, dass gerade der Unfall vom 21. Januar 1999 das Schadensbild ursächlich verursacht habe. Seinen Anspruch hat der Kläger mit Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt vom 20. Juli 2011 weiterverfolgt.
Im Rahmen der Sachermittlungen von Amts wegen hat das Sozialgericht ein fachorthopädisches Gutachten von Dr. V. vom 14. Februar 2014 beigezogen. Bezogen auf das fachradiologische Gutachten von Prof. Dr. S. weist der Sachverständige zunächst daraufhin, dass sich dieses mit Bildern ab 1999 beschäftige, nicht dagegen mit solchen aus dem Jahre 1973. Berücksichtige man das Unfallereignis aus dem Jahr 1973, in dem lediglich eine Handgelenksverstauchung beschrieben worden sei und einen klinisch relativ langen stummen Verlauf, könne nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass seinerzeit eine richtungsweisende Schädigung stattgefunden haben könne. Sofern man die Auffassung vertreten könne, dass 1973 im Rahmen einer Handgelenksverstauchung möglicherweise eine skapholunäre Dissoziation mit ihren Spätfolgen verwachsen sei, sei der Kläger aufgrund des radiokarpalen Kollapses als Spätfolge im Juli 2008 an der rechten Hand operiert worden. Dass keine rheumatische Arthritis vorläge, spreche zwar gegen das Vorliegen einer sofortigen schweren Störung der skapholunären Bandverbindungen, die langsam schleichende Entwicklung, eine Spätfolge des Unfallereignisses aus dem Jahre 1973 könne jedoch nicht vollumfänglich verneint werden. Somit sei nicht vollständig von der Hand zu weisen, dass hier unter Umständen ein berufsgenossenschaftlich versichertes Unfallereignis vorliege, in Form eines Spätschadens mit dann entsprechend einer Teilarthrodese mit mindestens einer MdE von 20 v. H. Dem Gutachten ist die Beklagte mit einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. L. vom 6. Mai 2014 entgegengetreten. In seiner ergänzenden Stellungnahme dazu vom 18. Juni 2014 ist Dr. V. dabei verblieben, dass, sofern eine Spätfolge einer Verletzungsfolge vorliege, eine unter Umständen rentenrelevante MdE nicht vollständig auszuschließen sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Februar 2015 abgewiesen. Der Kläger habe wegen des Versicherungsfalles vom 21. Januar 1999 keinen Anspruch auf Verletztengeld für den streitbefangenen Zeitraum. Ihre Überzeugung gründe die Kammer auf das von Dr. V. erstellte Gutachten, der nachvollziehbar und ausführlich ausführe, dass es bei dem Kläger im Rahmen des Versicherungsfalles vom 21. Januar 1999 lediglich zu einem folgenlos ausgeheilten Speichenbruch am rechten Handgelenk gekommen sei. Die Operation am 15. Juli 2008 sei nach dessen Ausführungen medizinisch nicht aufgrund der Folgen des Speichenbruchs rechts induziert gewesen, sondern vielmehr aufgrund der skapholunären Dissoziation. Wie es im Einzelnen zu einer skapholunären Dissoziation im rechten Handgelenk habe kommen können, lasse die Kammer vorliegend unberücksichtigt, da die Ausführungen von Dr. V. zu dem Vorversicherungsfall vom 2. März 1973 nicht Gegenstand der Beweisanordnung gewesen seien. Dieser Versicherungsfall sei nicht streitgegenständlich.
Gegen die ihm am 12. Februar 2015 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 9. März 2015 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht angebracht. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen L 9 U 46/15 geführt. Nach einem Erörterungstermin mit den Beteiligten am 26. Oktober 2015 hat die Berichterstatterin mit Beschluss vom gleichen Tage nach entsprechender Antragstellung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Abgewartet werden sollte das für die Entscheidung in der Sache vorgreifliche Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2015, durch den die Beklagte den Antrag des Klägers vom 11. Februar 2015 auf Anerkennung einer Wiedererkrankung in der Zeit vom 15. Juli 2008 bis 28. Februar 2009 als Folge des Arbeitsunfalls vom 2. März 1973 abgelehnt hatte.
Der Widerspruch des Klägers wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2016 zurückgewiesen. Die streitbefangene Arbeitsunfähigkeit lasse sich auch nach Überprüfung im Widerspruchsverfahren nicht mit der erfolgreichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich oder teilursächlich auf das Unfallereignis vom 2. März 1973 zurückführen. Laut dem Gutachten von Dr. V. vom 14. Februar 2014 könne nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass durch den Arbeitsunfall vom 2. März 1973 eine richtungsweisende Schädigung des rechten Handgelenks stattgefunden haben könne. In seinem Gutachten führe Dr. V. den Schaden jedoch nicht mit der notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 2. März 1973 zurück, sondern halte ihn lediglich für nicht vollständig ausschließbar. Dies reiche nicht aus um einen Gesundheitsschaden als Unfallfolge anzuerkennen.
Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens wurde die Streitsache zunächst neu aufgerufen (L 9 U 163/16). Auf Antrag der Beteiligten wurde das Ruhen des Verfahrens durch Beschluss des Senats vom 29. November 2016 erneut angeordnet, weil die Beteiligten zunächst den Ausgang des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Darmstadt (S 12 U 116/16) gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2016 abwarten wollten.
Im Rahmen der Sachermittlungen von Amts wegen hat das Sozialgericht in dem Klageverfahren S 12 U 116/16 ein freies Sachverständigengutachten auf handchirurgischem Fachgebiet eingeholt. Nach Beiziehung auch des Röntgenbefundes auch aus dem Jahre 1974 hat die Fachärztin für Chirurgie/Handchirurgie Dr. N. unter dem 16. März 2018 ihre Expertise vorgelegt. Ihren Feststellungen zufolge sei die Auseinanderweichung der Handwurzelknochen eindeutig nicht auf den Unfall vom 2. März 1973 zurückzuführen, sondern auf körpereigene Ursachen wie Bänderschwäche und -verschleiß. Dies ergäbe sich eindeutig aus der Betrachtung des Röntgenbildes des rechten Handgelenks vom 15. Juli 1974. Die Aufnahmen seien zwar von reduzierter Qualität, dennoch gut genug. Es seien keinerlei knöcherne Veränderungen oder andere Pathologien am rechten Handgelenk erkennbar, keine ehemaligen knöchernen Verletzungen, keine Aufweitung des SL-Spalts, ein normaler SL-Winkel, keine Arthrose. Wäre es zu einer Bandverletzung des rechten Handgelenks am 2. März 1973 gekommen, so würde man auf diesen Aufnahmen zumindest eine leichte Aufweitung des SL-Spalts erkennen müssen. Da dies nicht der Fall sei, könne es am 2. März 1973 zu keiner relevanten Verletzung des rechten Handgelenks gekommen seien. Hierfür spreche auch, dass der Kläger bei allen Untersuchungen und Gutachten bezüglich des linken Handgelenks nach dem 2. März 1973 nie über Beschwerden an seinem rechten Handgelenk geklagt habe.
Auf die Gegenvorstellung des Klägers und die Kritik ihre Feststellungen betreffend hat Dr. N. ihre gutachtlichen Feststellungen mit ergänzender Stellungnahme vom 1. August 2019 bekräftigt.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht ein unfallchirurgisch-orthopädisches Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Z. eingeholt, das vom 26. November 2020 datiert. Seinen Feststellungen zufolge ist die Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand (mediokarpale Teilarthrodese) Folge degenerativer Veränderungen der rechten Handwurzel (Arthrose der Handwurzel), die bereits Anfang 1999 nachweisbar gewesen seien. Sein Gutachten stimme mit denen von Dr. N. und Dr. V. überein. Nicht zu teilen vermöge er indes die Ansicht von Dr. V., dass am 2. März 1973 im Bereich der rechten Hand eine Verletzung der Handwurzelknochen beziehungsweise der Bänder im Bereich der Handwurzel möglicherweise entstanden sei. Hiergegen spreche die Dichte der ärztlichen Befundberichte nach dem 2. März 1973, aus denen hervorgehe, dass der Kläger nach Abklingen der Prellung des rechten Handgelenks nicht mehr über Beschwerden geklagt und auch keine Funktionsstörungen beschrieben habe.
Gestützt auf die Gutachten von Dr. N. und Prof. Dr. Z. hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 14. Juli 2023 abgewiesen.
Gegen die ihm am 7. August 2023 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 31. August 2023 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht angebracht (L 9 U 139/23). Das ruhende Verfahren wurde sodann unter dem neuen Aktenzeichen (L 9 U 14/24) wieder aufgerufen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat die beiden Verfahren unter Führung des Verfahrens L 9 U 14/24 durch Beschluss vom 18. März 2024 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Zur Begründung seines Verletztengeldanspruchs für die Zeit vom 15. Juli 2008 bis 28. Februar 2009 bezieht sich der Kläger im Wesentlichen auf das Sachverständigengutachten von Dr. V. vom 14. Februar 2014, nachdem zumindest die Möglichkeit bestehe, dass die Wiedererkrankung auf das Unfallereignis vom 2. März 1973 zurückzuführen sei. Das reproduzierte Röntgenbild vom 15. Juli 1974 hält er für nicht gerichtsverwertbar.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Februar 2015 und 14. Juli 2023 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2011 sowie des Bescheides vom 6. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2016 zu verurteilen, ihm aufgrund der anerkannten Arbeitsunfälle vom 2. März 1973 und/oder 21. Januar 1999 Verletztengeld für die Zeit vom 15. Juli 2008 bis 28. Februar 2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend und sieht sich in ihrer Auffassung, insbesondere auch durch die Gutachten von Dr. N. und Prof. Dr. Z., bestätigt.
Der Senat hat die Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG gehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne die Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Den Beteiligten ist mit Verfügungen vom 3. Februar 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Verfahrensweise gegeben worden.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaften, form- und fristgerecht erhobenen (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch ansonsten zulässigen Berufungen des Klägers sind unbegründet.
Das Sozialgericht hat die zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen gem. §§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Abs. 4, 56 SGG zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet sind. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 9. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7. Juli 2011 und auch den Bescheid vom 6. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25. Mai 2016 (jeweils nach § 95 SGG) nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, denn die Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Verletztengeld für den nach dem Begehren des Klägers (§ 123 SGG) allein streitgegenständlichen Zeitraum vom 15. Juli 2008 bis zum 28. Februar 2009.
Gemäß § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) wird Verletztengeld erbracht, wenn - neben weiteren Voraussetzungen, die hier nicht streitig sind - der Versicherte infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig ist. Es ist ab dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, zu zahlen (§ 46 Abs. 1 SGB VII). Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VII endet das Verletztengeld mit dem letzten Tag der - versicherungsfallbedingten - Arbeitsunfähigkeit.
Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalls gelten gemäß § 48 SGB VII die §§ 45 – 47 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund Wiedererkrankung liegt nur dann vor, wenn nach Beendigung einer Erkrankung aufgrund eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge desselben Versicherungsfalls eintritt.
Streitig ist allein, ob die bei dem Kläger nachgewiesene Verletzung des skapholunären Bandapparates (SLAC-Wrist), die am 15. Juli 2008 durch eine radiokarpale Arthrodese operativ versorgt wurde, und die damit verbundene nachgewiesene Arbeitsunfähigkeitszeit vom 15. Juli 2008 bis zum 28. Februar 2009 auf den Arbeitsunfall vom 2. März 1973 oder auf den Arbeitsunfall vom 21. Januar 1999 zurückzuführen sind.
Dies ist zur Überzeugung des Senats nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ist die SLAC-Wrist beim Kläger nicht wesentlich auf die Folgen eines der beiden von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfälle zurückzuführen.
Bezogen auf den Arbeitsunfall vom 21. Januar 1999 geht der Kläger seinem Vortrag folgend - zuletzt Schriftsatz vom 28. Januar 2024 - hiervon bereits selbst nicht aus. Zur Stütze seines Vorbringens bezieht er sich auf das Sachverständigengutachten von Dr. V. vom 14. Februar 2014, der in seiner Expertise ausgeführt hat, dass die MdE seines Erachtens nicht auf Unfallereignis vom 21. Januar 1999, sondern auf mögliche Spätfolgen einer schweren Handgelenksverstauchung rechts aus dem Jahre 1973 (Seite 30 des Gutachtens) zurückzuführen sei.
Anknüpfungstatsachen für eine Unfallkausalität des Arbeitsunfalls vom 21. Januar 1999 ergeben sich nach dem medizinischen Berichtswesen und der in dieser Hinsicht übereinstimmenden Feststellungen aller im Verfahren gehörten Sachverständigen nicht. Unfallfolge dieses Arbeitsunfalls war ein folgenlos verheilter Speichenbruch rechts.
Die am 21. Januar 1999 und am 27. Januar 2009 gefertigten Röntgenbilder auswertend hat der Radiologe Prof. Dr. S. in seinem Gutachten vom 16. Oktober 2009 ausgeführt, dass bereits zum Zeitpunkt des Unfallereignisses eine skapholunäre Dissoziation mit beginnender Arthrosis deformans im radioskaphoidalen Kompartiment und im Mediokarpalgelenk zwischen dem Lunatum und dem Kapitanum bestanden habe. Entsprechende Vorschäden am rechten Handgelenk wurden auch von Prof. Dr. R. (fachärztlicher Bericht vom 16. Februar 1999), Dr. T. (beratungsärztliche Stellungnahmen vom 23. Oktober 2007, 23. Dezember 2008 und 11. Oktober 2009), Dr. V. (Gutachten vom 14. Februar 2014), Dr. N. (Gutachten vom 16. März 2008) und Prof. Dr. Z. (Gutachten vom 26. November 2020) herausgestellt. Dem tritt der Senat bei. Soweit dementgegen Dr. Y. in seinem Bericht an den Kläger vom 31. Januar 2008 befundet, dass sich über die Fraktur hinaus für zusätzliche traumatische Alterationen der Handwurzelknochen und im Daumensattelgelenk sowie Sekundärarthrose oder Osteonekrosen nach den Röntgenbildern aus Januar 1999 kein Anhalt ergäbe, sieht der Senat diese abweichende Einzelmeinung durch den übereinstimmenden anderslautenden Befund als widerlegt und als höchst unplausibel an. Zu bemerken ist zudem, dass die bereits im Jahre 2000 von dem Kläger mit der Fragestellung befasste Gemeinschaftspraxis Radiologie (Dres. AB., AC., AD., AE.) nach dort durchgeführter axialen CT der Handwurzel - als höherwertige bildgebende Diagnostik - in dem Bericht an den Kläger vom 3. Juli 2000 eine schwere Sekundärarthrose des nach proximal dislozierten Kapitanum mit multiplen Geröllzysten, auch im Bereich der übrigen Karpalia sowie eine radiokarpale Arthrose, diagnostiziert hatte. Aus welchem Grund Dr. Y. 2008 zu einem anderen, für den Kläger im Sinne dieses Verfahrens positiven Befund gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar. Der Arbeitsunfall vom 21. Januar 1999 scheidet damit als Anknüpfungsereignis für die Wiedererkrankung des Klägers ab dem 15. Juli 2008 aus.
Was den Arbeitsunfall vom 2. März 1973 anbelangt, ist nicht mit Wahrscheinlichkeit belegt, dass die Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. Juli 2008 auf Folgen dieses Ereignisses zurückzuführen ist.
Das Sozialgericht hat die Sach- und Rechtslage insoweit zutreffend bewertet. Es hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 14. Juli 2023 zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch auf Verletztengeld dargestellt und verneint. Hierzu hat sich das Sozialgericht auf das von Amts wegen bei Dr. N. eingeholte Sachverständigengutachten vom 16. März 2018 nebst ergänzender Stellungnahme vom 1. August 2018 gestützt und im Einzelnen dargelegt, dass und warum dessen Feststellungen nachvollziehbar und überzeugend sind sowie, dass die nur pauschalen Einwände des Klägers dagegen keine andere Bewertung rechtfertigten. Zum dem gleichen Ergebnis wie Dr. N. ist im Übrigen auch der auf Veranlassung des Klägers noch nach § 109 SGG gehörte weitere Sachverständige Dr. Z. in seiner Expertise 26. November 2020 gelangt. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung vom 14. Juli 2023 zurück.
Mit der Berufung trägt der Kläger nichts vor, was Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben könnte.
Der wiederholende Hinweis auf die Feststellungen insbesondere von Dr. V. trägt nicht. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, geht der Sachverständige lediglich von der Möglichkeit aus, dass sich der Kläger aufgrund einer skapholunären Dissoziation und eines radiokarpalen Kollapses als Spätfolge aus dem Arbeitsunfall vom 2. März 1973 habe am 15. Juli 2008 operiert werden müssen. Ungeachtet dessen, dass die reine Möglichkeit im Rahmen der im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht geltenden Kausalitätskriterien ohnehin nicht ausreicht, sind dessen Feststellungen durch das Gutachten von Dr. N., die sich mit denen von Prof. Dr. Z. decken, zweifelsfrei widerlegt.
Unfallfolgen am rechten Handgelenk wurden seinerzeit nicht festgestellt. Ausweislich des Bescheides vom 28. Januar 1974 wurden als Unfallfolgen nur „Kapselschwellung und Bewegungseinschränkung am linken Handgelenk, Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Kahnbeins der linken Hand, Verminderung der groben Kraft der linken Hand“ anerkannt. Allerdings ergibt sich aus dem Durchgangsarztbericht von Dr. C. vom Unfalltag, durch entsprechende Röntgendiagnostik belegt, auch eine Prellung des rechten Handgelenks. Dieser weiteren wohl ebenfalls unfallbedingten Schädigung wurde im weiteren Verfahren dann jedoch keine Beachtung mehr geschenkt. In dem von Prof. Dr. F. am 25. Oktober 1974 erstellten Zweiten Rentengutachten findet sich allerdings, nach Röntgen auch der rechten Hand, der Hinweis auf dort „normale Verhältnisse“. Ebenfalls keinen krankhaften Befund am rechten Handgelenk hatte nach röntgenologischer Untersuchung der rechten Handgelenkes am 15. Juli 1974 in vier Ebenen Dr. K. in seinem fachärztlichen Bericht vom 17. Juli 1974 festmachen können. Nach Maßgabe dieser, auf bildgebender Dokumentation beruhenden Feststellungen der beiden Ärzte steht für den Senat fest, dass, selbst wenn der Arbeitsunfall vom 2. März 1973 über die bestandskräftigen Feststellungen der Beklagten hinaus auch zu einer Prellung des rechten Handgelenks geführt haben sollte, diese in der Folgezeit folgenlos ausgeheilt war.
Dies wird bestätigt durch die gutachtlichen Feststellungen von Dr. N., die als im Verfahren erste und einzige Sachverständige eine eigene Auswertung des reproduzierten Röntgenbefundes vom 15. Juli 1974 vorgenommen hat und ebenfalls keine knöchernen oder andere pathologischen Veränderungen dort, keine Aufweitung des SL-Spaltes und auch keine Arthrose zu befunden vermochte. Die Vermutung von Dr. V., wonach nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, dass 1973 über die Handgelenksverstauchung hinaus eine richtungsweisende Schädigung stattgefunden habe, sieht der Senat damit als widerlegt an. Entscheidend zu berücksichtigen ist insoweit, dass dem Sachverständigen das Röntgenbild vom 15. Juli 1974 bei seiner Beurteilung nicht vorgelegen hat. Er selbst geht in Ermangelung belastbarer Befunde nur von der Möglichkeit eines Spätschadens in Form einer Teilarthrodese aus, weil „nicht vollständig von der Hand zu weisen“ sei, „dass hier unter Umständen ein berufsgenossenschaftliches Unfallereignis vorliegt“. Dagegen spricht über das später in das Verfahren eingeführte Röntgenbild auch der Beschwerdeverlauf nach dem Unfallereignis. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt über Beschwerden auch an seinem rechten Handgelenk geklagt; eine Vielzahl von Befunden der Folgejahre dokumentiert trotz sorgfältiger Untersuchung auch der rechten Hand dort keine Verletzungsfolgen. Hierauf weist auch Prof. Dr. Z., der den Feststellungen von Dr. N. zur Gänze beigetreten ist, hin. Eine in Bezug auf die spätere Pathologie beachtliche, richtungsweisende Schädigung auch des rechten Handgelenks am 2. März 1973 hätte nach den nachvollziehbaren Feststellungen von Dr. N. schon ein Jahr später Veränderungen am rechten Handgelenk in Form einer beginnenden, leichten Aufweitung des SL-Bandes zeitigen müssen. Dies war jedoch nicht der Fall. Für den Senat ist nach dem medizinischen Berichtswesen damit nicht nur nicht wahrscheinlich, sondern ausgeschlossen, dass der Arbeitsunfall vom 2. März 1973 kausal für die Operation des Klägers am 15. Juli 2008 mit anschließender Arbeitsunfähigkeit war.
Soweit der Kläger die Verwertbarkeit des Röntgenbildes vom 15. Juli 1974 in Zweifel zieht und hierfür auf eine - nicht weiter belegte - Beurteilung eines Prof. Dr. AF. abhebt, der die Reproduktion für „nicht gerichtsverwertbar“ halte, ändert dies an der Bewertung nichts. Veranlassung, dem wenig substantiierten Vortrag nachzugehen, bestand für den Senat nicht. Das Gutachten von Dr. N. liegt fast sechs Jahre zurück. Um ernsthafte Zweifel an deren Expertise, insbesondere dem diesen tragenden Befund vom 15. Juli 1974 zu wecken, hätte es eines zeitlich früheren, vor allem aber substantiierteren Vortrages bedurft. Zudem sieht der Senat - wie ausgeführt - die gutachtlichen Feststellungen der Sachverständigen Dr. N. sehr klar auch durch den Beschwerdeverlauf und die weiteren ärztlichen, auch die rechte Hand einbeziehenden Befunde aus 1973/4 als bestätigt an.
In Würdigung der Ausführungen der Sachverständigen von Dr. N. und Prof. Dr. Z. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger auch durch die Folgen auch des Arbeitsunfalles vom 2. März 1973 nicht vom 15. Juli 2008 bis zum 28. Februar 2009 arbeitsunfähig war.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob für einzelne Zeiträume bereits aus anderem Grund (dreiwöchige Karenzzeit gemäß § 48 SGB VII und § 46 Abs. 2 SGB VII i.V.m. der Satzung der Beklagten; Ausschluss wegen Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zum 31. Dezember 2008) ohnehin kein Verletztengeld zu gewähren gewesen wäre.
Die Berufungen konnten daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).