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Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 22.04.2024 – L 5 R 146/21

ECLI:DE:LSGHE:2024:0422.L5R146.21.00

Verfahrensgang

vorgehend SG Gießen, 26. April 2021, S 17 R 10/20 , Urteil

nachgehend BSG, 2. Oktober 2024, B 5 R 85/24 B, unzulässig verworfen, Beschluss

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. April 2021 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1972 geborene Klägerin, türkische Staatsangehörige, will ihren eigenen Angaben zufolge ca. im Jahr 1985 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sein. Sie hat keinen Beruf erlernt und war in den Jahren 1990 bis 2013 als Bandarbeiterin beschäftigt, bevor sie arbeitsunfähig erkrankte.

Ihren am 15. Dezember 2017 gestellten Rentenantrag begründete die Klägerin damit, wegen mittel- bis schwergradiger Depressionen, einer beidseitigen Schwerhörigkeit, Migräneanfällen, Arthrose im Lendenwirbelsäulenbereich, dauerhaft starken Schmerzen in beiden Handflächen und wegen einer 5-maligen Nierensteinentfernung erwerbsgemindert zu sein.

Nachdem sie das Versichertenkonto der Klägerin geklärt hatte, in das zuletzt von der Bundesagentur für Arbeit bis zum 8. November 2014 Pflichtbeitragszeiten gemeldet worden waren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2018 den Rentenantrag mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Bei einem am 15. Dezember 2017 eingetretenen Leistungsfall seien in dem dann maßgeblichen Vorbelegungszeitraum vom 15. Dezember 2012 bis 14. Dezember 2017 nur 24 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Ob die Klägerin tatsächlich erwerbsgemindert sei, sei nicht geprüft worden.

Zur Begründung ihres hiergegen am 20. August 2018 erhobenen Widerspruchs reichte die Klägerin die ärztliche Bescheinigung von Dr. med. C. - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie - vom 7. Dezember 2017 und dessen fachärztliches Attest vom 7. September 2018 zur Akte, der außerdem auf Veranlassung der Beklagten einen Befundbericht vom 5. März 2019 erstellte. Überdies zog die Beklagte neben den hausärztlichen Krankenunterlagen des Facharztes für Innere Medizin D. auch den Entlassungsbericht der MEDIAN Klinik für Psychosomatik, C-Stadt, vom 28. März 2014 über die dortige stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme vom 13. Februar 2014 bis 20. März 2014 bei, aus der die Klägerin mit den Diagnosen

1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode,

2. Phobische Ängste, nicht näher bezeichnet,

3. Somatische Schmerzstörung,

4. Nichtorganische Insomnie,

5. Arterielle Hypertonie,

6. Adipositas Grad II,

7. Nikotinabusus

und einem Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen (überwiegend im Stehen, Gehen, Sitzen, in Tagesschicht sowie Früh-/Spätschicht ohne Nachtschicht, eingeschränktes Umstellungs- und Anpassungsvermögen, keine Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, keine Arbeiten unter Zeitdruck, wie Akkord oder ähnliches) entlassen worden war.

In seinem auf Veranlassung der Beklagten erstellten Gutachten vom 3. September 2019 gelangte Dr. med. H. von der Ärztlichen Untersuchungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Hessen in Marburg im Anschluss an eine ambulante Untersuchung am 27. August 2019 ausgehend von den Diagnosen

1. Verschleißerscheinungen an den Gelenken, insbesondere an der linken Schulter mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung,

2. wiederkehrende depressive Störung, gegenwärtig allenfalls leichtgradig, mit Schlafstörung, mangelnder Zukunftsperspektive und fraglicher Antriebsstörung,

3. Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Schmerzen unter Belastung ohne Funktionsstörung,

4. Arterieller Bluthochdruck, medikamentös behandelt,

5. Migräneerkrankung, medikamentös beeinflussbar,

6. Phobische Ängste/Klaustrophobie (enge Räume)

zu der Einschätzung, dass die Klägerin noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten mit Einschränkungen (keine Tätigkeiten in Nachtschicht oder häufig wechselnde Arbeitszeiten, keine besonderen Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, keine Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, kein Heben und Tragen von schweren Gegenständen, keine Arbeiten über Schulterhöhe, keine Arbeiten in engen Räumen) in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.

Durch Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert. Selbst wenn von einer Erwerbsminderung ab Antragstellung auszugehen wäre, würde kein Rentenanspruch bestehen, weil dann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Zur Begründung ihrer am 8. Januar 2020 vor dem Sozialgericht Gießen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, erheblich psychisch erkrankt zu sein und sich deswegen seit 2. Oktober 2014 in fachärztlicher Behandlung zu befinden. Zur Stütze ihres Vorbringens hat sie das Fachärztliche Attest des Dr. med. C. vom 6. März 2020 nebst Ergänzung vom 4. Mai 2020 vorgelegt.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Leistungsfall spätestens am 31. Dezember 2016 hätte eingetreten sein müssen, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen (Versicherungsverlauf vom 22. Juni 2020).

Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat das Sozialgericht Befundberichte bei dem Internisten D. vom 17. August 2020, bei Dr. med. C. vom 24. August 2020 und bei dem Facharzt für Orthopädie R. vom 24. August 2020 nebst radiologischer Befunde eingeholt. Hierzu hat die Beklagte unter Vorlage einer Stellungnahme der Medizinaldirektorin Dr. med. G. vom 8. September 2020 ausgeführt, dass sich aus diesen Berichten keine Änderung ihrer Auffassung zur Streitfrage ergebe.

Durch Urteil vom 26. April 2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe im Zeitraum vom 15. Dezember 2012 bis 14. Dezember 2017 nur 24 Monate mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt. Auf die Vorbelegungszeit könne im Falle der Klägerin nicht verzichtet werden. Auch eine Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums komme nicht in Betracht. Es sei nicht der Nachweis erbracht, dass der Leistungsfall bis Dezember 2016 eingetreten sei. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, namentlich aus dem Entlassungsbericht der MEDIAN Klinik für Psychosomatik vom 28. März 2014, dem Gutachten des Dr. med. H. vom 3. September 2019 sowie aus den Befundberichten von Dr. med. C., des Hausarztes D. und des Orthopäden R., seien keine Diagnosen und Funktionseinschränkungen ersichtlich, aus denen folge, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, einer mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch lägen keine besonderen Umstände vor, die die Ausübung einer zumindest körperlich leichten Tätigkeit in ungewöhnlicher Weise erschweren würden. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung sei nicht gegeben. Betriebsunübliche Arbeitspausen müsse die Klägerin nicht einhalten, die auch wegefähig sei. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit stehe der Klägerin nicht zu.

Gegen das ihr am 5. Mai 2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29. Mai 2021 Berufung beim Sozialgericht Gießen eingelegt, die von dort an das Hessische Landessozialgericht weitergeleitet worden ist.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die die Erwerbsminderung begründenden Beeinträchtigungen hätten bereits weit vor dem Jahr 2016 vorgelegen. In Ostanatolien sei sie seit frühester Kindheit ohne entsprechende Schutzkleidung Kälte ausgesetzt gewesen. Bei ihr bestehe der Verdacht einer Non-Freezing-Cold-Injury, der nunmehr abgeklärt werden solle. Sie leide an zahlreichen Beschwerden körperlicher wie auch psychischer Art, namentlich an erheblichen Rückenbeschwerden, die sich trotz einer Vielzahl an Therapien nicht hätten lindern lassen. Es seien sogar weitere Beschwerden hinzugetreten. Auch befinde sie sich in psychotherapeutischer Behandlung. Es handele sich um einen schleichenden Krankheitsprozess. Die Kälteregulationsstörung habe schwere Auswirkungen auf ihr Leben. Einer Erwerbstätigkeit könne sie nicht nachgehen. Zur Stütze ihres Vorbringens hat die Klägerin ihr Kältetagebuch, Befunde des Orthopäden R. vom 22. August 2018, vom 17. Juni 2019 und vom 18. Februar 2020 sowie das Fachärztliche Attest von Dr. med. C. vom 7. September 2018 zur Akte gereicht.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. April 2021 und den Bescheid vom 20. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2019 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Dezember 2017 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt aus, dass sich bezüglich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine Änderung ergeben habe. Eine anspruchsbegründende Erwerbsminderung liege weiterhin nicht vor (Stellungnahme des Leitenden Medizinaldirektors Dr. med. M. vom 12. November 2021).

Im Erörterungstermin mit dem Berichterstatter am 21. März 2022 hat die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt und nachfolgend Dr. med. S. - Facharzt für Immunologie, Facharzt für Laboratoriumsmedizin - als Sachverständigen benannt, der in seinem undatierten, am 31. Januar 2023 bei Gericht eingegangenen Gutachten im Anschluss an eine immunologisch-laboratoriumsmedizinische Untersuchung am 26. September 2022 ausgehend von den Diagnosen

1. Chronic Fatigué-Syndrom (CFS),

2. Somatoforme Schmerzstörungen mit psychischen und somatischen Anteilen,

3. mittelgradige depressive Episode,

4. Verdacht auf ein CVID,

5. Spannungskopfschmerz,

6. Degeneratives HWS-BWS-LWS-Syndrom mit wiederkehrender, überwiegend pseudoradikulärer Beschwerdesymptomatik, Fehlstatik, myostatischer Insuffizienz,

7. Essentielle Hypertonie

zu der Einschätzung gelangt ist, dass der Klägerin eine arbeitstägliche Belastung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes für leichte Arbeiten bis zu drei Stunden zumutbar sei, wobei die Erschöpfungssymptomatik des Chronic Fatigué-Syndroms und die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen besonders zu beachtende Funktionseinschränkungen begründeten. Die Leistungsbeurteilung gelte ab der laboratoriumsmedizinischen Exploration vom 26. September 2022. Zu den „in der Regel üblichen Arbeitsbedingungen in Betrieben“ und den „betriebsunüblichen Einsatzbeschränkungen“ könne er keine Aussage treffen. Da er im Einzelnen keine Kenntnis zu dem Arbeitsweg der Klägerin habe, könne er auch die Frage nach ihrer Wegefähigkeit nicht beantworten, ebenso wie die Frage nach Zweifeln an der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit der Klägerin, für deren Beantwortung ihm die fachliche Kompetenz fehle. Aktuell sei kein Grund für die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens auf einem anderen Fachgebiet ersichtlich.

Während die Beklagte der Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens widersprochen hat (Stellungnahme der Leitenden Medizinaldirektorin Dr. med. E. vom 14. Februar 2023), hat die Klägerin zur Stütze ihres Rentenbegehrens den Bericht der Psychologin L. vom 9. September 2022 zur Akte gereicht und außerdem die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. S. gemäß § 109 SGG beantragt, die am 25. September 2023 bei Gericht eingegangen ist. Danach könnte die die Erwerbsminderung auslösende Erkrankung schon vor dem Datum der labordiagnostischen Exploration aufgetreten sein und klinisch die Symptomatik ausgelöst haben. Eine selbst nur ungefähre zeitliche Einschätzung des Beginns der Erkrankung sei anhand der labordiagnostischen Parameter jedoch nicht möglich.

Sodann hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2023 einen weiteren Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 109 SGG bei Prof. Dr. med. K. gestellt, der durch Beschluss des Berichterstatters vom 2. Januar 2024 abgelehnt worden ist. Das Antragsrecht aus § 109 SGG sei durch die Einholung des Sachverständigengutachtens bei Dr. med. S. bereits verbraucht und die Klägerin habe keine besonderen Umstände aufgezeigt, die eine weitere Begutachtung gemäß § 109 SGG rechtfertigen könnten. Insoweit genüge es nicht, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. S. nicht das von ihr gewünschte Ergebnis erbracht habe.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 31. Januar 2024 zu einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter angehört. Die Klägerin hat erklärt, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden könne (Schriftsatz vom 8. Februar 2024).

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Rentenakte der Klägerin Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

II.

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten von der in § 153 Abs. 4 SGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und durch Beschluss entschieden, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die statthafte Berufung (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG) der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. April 2021 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung hat. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2019 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG.

Das Sozialgericht Gießen hat in seinem Urteil vom 26. April 2021 in gebotener Ausführlichkeit und mit einleuchtender Begründung dargelegt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rente wegen (voller bzw. teilweiser) Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) zusteht. Es hat überzeugend darauf abgestellt, dass der Leistungsfall der Erwerbsminderung nicht bis spätestens 31. Dezember 2016 eingetreten ist und sich außerdem aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, namentlich dem Entlassungsbericht der MEDIAN Klinik für Psychosomatik, C-Stadt, vom 28. März 2014, dem Gutachten des Dr. med. H. vom 3. September 2019 sowie aus den Befundberichten von Dr. med. C., des Hausarztes D. und des Orthopäden R., keine Diagnosen und Funktionseinschränkungen ergeben, die die Schlussfolgerung zulassen, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage ist, einer mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nicht minder einleuchtend sind die erstinstanzlichen Ausführungen, dass im Falle der Klägerin keine besonderen Umstände vorliegen, die die Ausübung einer zumindest körperlich leichten Tätigkeit in ungewöhnlicher Weise erschweren, weil weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, betriebsunübliche Arbeitspausen nicht eingehalten werden müssen und die Klägerin außerdem wegefähig im rentenversicherungsrechtlichen Sinne ist. Schlussendlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht einen Anspruch der im Jahr 1972 - und damit nicht vor dem 2. Januar 1961 (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) - geborenen Klägerin auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint hat.

Nach diesen für den Senat überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts erweist sich die Entscheidung der Beklagten, den Rentenantrag der Klägerin abzulehnen, als rechtmäßig. Der Senat sieht daher in diesem Beschluss über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Begründung ab, da die Berufung bereits aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen ist.

Ergänzend ist noch auszuführen:

Das auf ihren Antrag gemäß § 109 SGG im Berufungsverfahren eingeholte immunologisch-labordiagnostische Sachverständigengutachten von Dr. med. S. stützt das Rentenbegehren der Klägerin nicht. Zwar hat der Sachverständige Dr. med. S. ausgeführt, dass der Klägerin eine arbeitstägliche Belastung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes für leichte Arbeiten nur bis zu drei Stunden zumutbar ist. Selbst wenn diese Leistungsbeurteilung zutreffend sein sollte - woran allerdings schon deshalb Zweifel bestehen, weil der Sachverständige Dr. med. S. das von ihm als maßgeblich für den erwerbsmindernden Dauereinfluss erachtete Chronic Fatigué-Syndrom fachfremd diagnostiziert hat, wie bereits die Beklagte unter Bezugnahme auf die zur Gerichtsakte gereichte beratungsärztliche Stellungnahme der Leitenden Medizinaldirektorin Dr. med. E. vom 14. Februar 2023 eingewandt hat - ließe sich damit zu Gunsten der Klägerin gleichwohl kein Rentenanspruch begründen. Denn jenes Leistungsvermögen wäre erst seit dem Tag der labordiagnostischen Untersuchung am 26. September 2022 nachgewiesen, wie der Sachverständige Dr. med. S. nicht nur in seinem Gutachten, sondern auf Nachfrage der Klägerin auch in seiner ergänzenden Stellungnahme ausdrücklich festgehalten hat. Das hat er für den Senat überaus einleuchtend damit begründet, dass eine selbst ungefähre zeitliche Einschätzung des Krankheitsbeginns anhand der labordiagnostischen Parameter nicht möglich ist. Dass die die Erwerbsminderung auslösende Erkrankung schon vor dem Datum der labordiagnostischen Exploration aufgetreten sein und klinisch die Symptomatik ausgelöst haben könnte, genügt für den Nachweis eines in der Vergangenheit eingetretenen Leistungsfalles nicht einmal ansatzweise.

Bei einem erst am 26. September 2022 eingetretenen Leistungsfall wären aber die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt, weil in dem dann maßgeblichen Vorbelegungszeitraum vom 26. September 2017 bis 25. September 2022 statt der erforderlichen 36 Monate kein Monat mit Pflichtbeiträgen belegt ist. Eine Verlängerung des Vorbelegungszeitraums auf die Zeit vor September 2017 scheidet vorliegend mangels Vorhandensein von Aufschubzeiten im Sinne von § 43 Abs. 4 SGB VI ebenso aus wie ein Verzicht auf den Nachweis der für den Rentenanspruch erforderlichen Vorversicherungszeit nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, da die Voraussetzungen der einschlägigen Ausnahmebestimmungen nicht erfüllt sind. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin infolge einer der in § 43 Abs. 5 i. V. m. § 53 SGB VI angesprochenen Fallkonstellationen (Arbeitsunfall oder dergleichen) eingetreten sein könnte. Des Weiteren gehört die Klägerin nicht zu denjenigen Versicherten, welche die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach Maßgabe des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllen können. Denn nach dem Versicherungsverlauf ist bereits die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) vor dem 1. Januar 1984 nicht erfüllt, weil die im Jahr 1972 geborene Klägerin erst ab dem 1. September 1990 Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt hat. Die Erwerbsminderung der Klägerin ist im Übrigen auch nicht vor dem 1. Januar 1984 eingetreten. Ebenso wenig kommt schließlich die Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 6 SGB VI zum Tragen, da die Klägerin nicht bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert gewesen ist.

Dass der im Berufungsverfahren von der Klägerin vorgelegte Bericht der Psychologin L. vom 9. September 2022 nicht als Nachweis eines bis spätestens 31. Dezember 2016 eingetretenen Leistungsfalles geeignet ist, folgt schon daraus, dass sie die Klägerin überhaupt erst seit dem 31. März 2022 tiefenpsychologisch behandelt. Für den hier streitentscheidenden Zeitraum kann der Bericht somit denknotwendig keine belastbaren Aussagen zum Krankheitszustand der Klägerin und die daraus ableitbaren Leistungseinschränkungen enthalten.

Bei dieser eindeutigen Sachlage hat sich der Senat nicht von Amts wegen zu weiteren Ermittlungen des medizinischen Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 103 Satz 1, 1. Halbsatz, § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG), gedrängt fühlen müssen.

Dem Antrag der Klägerin, ein weiteres Gutachten gemäß § 109 SGG - nunmehr bei Prof. Dr. med. K. - einzuholen (Schriftsatz vom 22. November 2023), hat der Senat nicht nachkommen müssen. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine weitere Begutachtung nach § 109 SGG für zulässig erachtet wird, sind nicht erfüllt, wie dem Beschluss vom 2. Januar 2024 zu entnehmen ist. Da die Klägerin auch nachfolgend keine Umstände mehr vorgebracht hat, die ausnahmsweise eine erneute Begutachtung gemäß § 109 SGG rechtfertigen könnten, nimmt der Senat zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen vollumfänglich Bezug.

Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.