Rechtsprechung / Hessisches Landessozialgericht
Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 29.05.2024 – L 4 SO 35/21
ECLI:DE:LSGHE:2024:0529.L4SO35.21.00
Verfahrensgang
vorgehend SG Frankfurt am Main, 12. Januar 2021, S 30 SO 89/18 , Gerichtsbescheid
nachgehend BSG Kassel, 22. Oktober 2024, B 8 SO 42/24 BH, unzulässig verworfen, Beschluss
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Gewährung weiterer Bestattungskosten i.S.d. § 74 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs – Sozialhilfe – (SGB XII).
Die Schwester des Klägers zu 2), Frau D. A., beantragte mit Formularantrag, bei der Beklagten eingegangen am 23. Juni 2011 (Bl. 15 der Verwaltungsakte – VA), die Übernahme der Kosten der bereits am 3. Juni 2011 erfolgten Bestattung ihrer Mutter, Frau E. A., und legte eine auf den Kläger zu 2) lautende Rechnung des Bestattungsunternehmens G. Söhne GmbH vom 7. Juni 2011 in Höhe eines Gesamtbetrages von 2.071 € (abzüglich Kosten für Totenschein in Höhe von 89,48 €) vor. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beisetzung mit einem 6-köpfigen Trägerzug und Bahrwagen mit Behang erfolgt sei. Ferner legte die Schwester des Klägers zu 2) einen Überweisungsbeleg der Deutschen Bank vorgelegt, ausweislich dessen der vorgenannte Betrag aus deren Konto überwiesen worden war.
Ebenfalls unter dem Datum vom 23. Juni 2011, eingegangen bei der Beklagten am 27. Juni 2011, bezifferten die beiden Kläger weitere Bestattungskosten. In dem Schreiben heißt es: „Wie Sie von Frau D. A. persönlich mit Dokumentenvorlage erfahren haben, hat sich diese Situation inzwischen durch Tod der Mutter im 98. Lebensjahr geändert. Unsere ursprüngliche Beantragung von Unterhaltsleistung haben wir daher wie folgt abzuändern“. Mit Schreiben vom 1. August 2011 (eingegangen bei der Beklagten am 9. August 2011 – Bl. 21 VA) wandte sich der Kläger zu 2) an die Beklagte unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beklagten vom 15. Juli 2011 und nahm Bezug auf einen Antrag vom 23. Juni 2011 und belegte und bezifferte die Bestattungskosten weiter. In der Folgezeit hatte sich der Kläger zu 2) mit formlosen und wiederholten Anfragen an die Beklagte gewandt, zuletzt mit Schreiben vom 16. Januar 2012, und darauf hingewiesen, dass die Verstorbene neben seiner Schwester und ihm weitere Angehörige hinterlassen habe.
Durch den allein gegenüber der Schwester des Klägers zu 2) erteilten Leistungsbescheid vom 9. Mai 2012 (Bl. 46 VA) bewilligte die Beklagte die Kostenübernahme in Höhe eines Betrages von 1.056,11 €. Diesen Betrag zahlte sie an die Schwester des Klägers zu 2) auch aus. Sie legte keinen Widerspruch gegen den genannten Bewilligungsbescheid ein.
Mit E-Mail vom 7. Juni 2012 (Bl. 50 VA) wandte sich jedoch der Kläger zu 2) an die Beklagte und führte aus, er lege gegen die Bewilligungsentscheidung vorsorglich Widerspruch ein. Einen Ausdruck dieser E-Mail übersandte er sodann auch auf dem Postweg an die Beklagte (Eingang dort: 12. Juni 2012). Darin beanstandete der Kläger zu 2) die Tatsache, dass er keinen Bewilligungsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung erhalten habe und beantragte, den Kreis der Antragsteller zu erweitern und ihm einen diesbezüglich gleichartigen Bewilligungsbescheid zukommen zu lassen. Vorgeleistete Auslagen ebenso wie erwirkte Ersparnisse seien überwiegend von ihm vorgetragen worden. Daher habe die Beklagte nicht davon ausgehen können, dass er auf seinen Sozialhilfeanteil an der Bestattungskostenübernahme verzichten würde.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2012 (Bl. 51 VA) teilte die Beklagte dem Kläger zu 2) mit, der (mittlerweile) rechtswirksame Bescheid sei unter dem 9. Mai 2012 gegenüber der Antragstellerin, der Schwester des Klägers zu 2), ergangen. Der Kläger zu 2) werde daher gebeten, sich an Frau D. A. zu wenden, um Einblick in den Bescheid zu erhalten. Für eine familieninterne Aufteilung der Sozialhilfe möge er sich an seine Schwester wenden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 3. April 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 2) mit der Begründung zurück, der Widerspruch sei unzulässig, da es an einem seitens des Widersprechenden anfechtbaren Verwaltungsakt fehle. In der Sache sei eine Entscheidung auf Antrag der Schwester ergangen. Der Bescheid vom 9. Mai 2012 sei von ihr nicht angefochten worden. Dieser Bescheid sei dem Widersprechenden lediglich zu Kenntnis gegeben worden, ohne zugleich eine Regelung des Einzelfalls zu treffen. Selbst wenn zugunsten des Widersprechenden angenommen werden würde, es handele sich ihm gegenüber um einen anfechtbaren Verwaltungsakt oder das Schreiben, er möge sich an seine Schwester wenden, sei als Ablehnung zu verstehen, so habe der Rechtsbehelf in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger zu 2) habe keinen eigenen - und auch keinen anteiligen - Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung seiner Mutter gehabt habe. Denn dieser Anspruch sei von seiner Schwester geltend gemacht und die Leistung an diese auch ausgezahlt worden.
Mit der am 2. Mai 2013 beim Sozialgericht Hamburg eingegangenen und mit Beschluss vom 14. Mai 2013 an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesenen Klage haben die Kläger den vom Kläger zu 2) im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Gewährung weiterer Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII weiter. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, bei den durch Bescheid vom 9. Mai 2012 an die Schwester des Klägers zu 2) gewährten Leistungen habe es sich um eine "Teilbewilligung" gehandelt, so dass ihnen weitere Bestattungskosten zustünden.
Die Beklagte hat an ihrem Bescheid festgehalten und vorgetragen, es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit des seinerzeitigen Widerspruchs des Klägers zu 2). Zudem sei diesem am 6. Juni 2012 auf seine Nachfrage vom 30. Mai 2012 mitgeteilt worden, dass seine Schwester als Antragstellerin der Leistungen einen Bescheid erhalten habe. Zugleich sei dem Kläger zu 2) der Berechnungsbogen zum Bescheid vom 9. Mai 2012 übersandt worden.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat die Klage nach Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2021 abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers zu 2) gegen den Bescheid vom 9. Mai 2012 durch den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2013 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Denn dessen Rechtsbehelf gegen den vorgenannten Bescheid sei bereits nicht zulässig. Der Widerspruch setze voraus, dass der Widerspruchsführer durch den angefochtenen Verwaltungsakt beschwert sei. Den Bescheid vom 9. Mai 2012 habe die Beklagte jedoch als Bewilligung von Bestattungskosten gegenüber der Schwester des Klägers zu 2) erteilt, die ihrerseits einen Rechtsbehelf dagegen nicht eingelegt habe. Der Bewilligungsbescheid ist auch nicht dergestalt auszulegen, dass die Beklagte inzidenter die Leistungsbewilligung gegenüber dem Kläger zu 2) abgelehnt hätte oder der Kläger zu 2) als Dritter beschwert wäre, weil er im Rahmen der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist. Denn insoweit ist maßgebend, dass ein Bescheid i.S.d. § 74 SGB XII nicht etwa an eine Gemeinschaft mehrerer Bestattungspflichtiger ergeht, sondern in den Fällen, in denen mehrere Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Bestattungskosten zu tragen, vielmehr die nach der genannten Vorschrift erforderliche Zumutbarkeitsprüfung gegenüber dem jeweiligen Anspruchssteller gesondert vorzunehmen und damit auch gesondert zu bescheiden sei.
Ob der Kläger zu 2) zum anderen in Anbetracht seiner formlosen und wiederholten Anfragen vor Erteilung des Bescheides vom 9. Mai 2012 einen eigenen Antrag auf Gewährung von Bestattungskosten gestellt habe, könne im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn einen solchen Antrag habe die Beklagte durch den hier streitgegenständlichen Bescheid jedenfalls nicht beschieden, sondern ausschließlich den Leistungsantrag der Schwester des Klägers zu 2) vom 23. Juni 2011. Schließlich könne dahinstehen, ob der Kläger zu 2) einen eigenen und bezogen auf die Bewilligungsentscheidung gegenüber seiner Schwester ergänzenden Anspruch aus § 74 SGB XII habe oder ob vielmehr die Beklagte den im Zusammenhang mit der Bestattung der Frau E. A. bestandenen gesetzlichen Anspruch gegenüber der Schwester des Klägers zu 2) in voller Höhe erfüllt habe. Denn dies sei nicht Streitgegenstand des von dem Kläger zu 2) gegen den Bescheid vom 9. Mai 2012 eingelegten unzulässigen Widerspruchs.
Der Gerichtsbescheid ist den Klägern am 16. Januar 2021 zugestellt worden.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger zum Hessischen Landessozialgericht ist am 29. Januar 2021 dem Sozialgericht Frankfurt am Main zugegangen.
Die Kläger tragen vor, es sei nicht Sache des Sozialgerichts, elementare Schutzrechte und Ansprüche einer Familie individuell zu definieren, indem zufließende Erstattungen als Bereicherungsanspruch bewertet werden würden. Es sei nicht zumutbar gewesen die Beisetzung auf unbestimmte Zeit zu verschieben, um monetäre Interessen Dritter zu begünstigen. Es sei unrichtig, dass der Kläger zu 2) selbst gar keinen Kostenerstattungsantrag gestellt habe. Mit Schreiben vom 23. Juni 2011 habe auch der Kläger zu 2) eine Prüfung beantragt. Mit Schreiben vom 1. August 2011 habe er ergänzende Unterlagen und Rechnungen vorgelegt. Der Widerspruchsbescheid sei unvollständig. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen die in gleicher Sache von den Klägern geltend gemachten Ansprüche zu bescheiden. Die Kläger beanstanden die bisher erfolgte gesamtschuldnerische Erstattung der Höhe nach. Hinsichtlich der ausführlichen Schilderung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Bestattungsgebühren wird auf die Berufungsschrift mit Datum vom 28. Januar 2021 (Bl. 147 ff. d.A.) verwiesen. Mit Schriftsätzen vom 3. April 2023, 27. April 2023, 4. Januar 2024, 12. Februar 2024 und 11. Mai 2024 haben die Kläger ihren Vortrag wiederholt und vertieft. Soweit die Kläger auf ein Betreuungsverfahren bezüglich Ihrer Person hingewiesen haben, haben sie zuletzt klargestellt, keinen Verfügungsbeschränkungen zu unterliegen. Die Kläger verweisen ergänzend auf ihren Vortrag im Verfahren L 2 R 26/23.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2021 sowie den Bescheid vom 9. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere Bestattungskosten als Leistung nach § 74 SGB XII zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen im Gerichtsbescheid. Die Kläger seien nicht klagebefugt. Die Leistungsgewährung bezüglich des Sachverhalts sei aufgrund des Bescheides gegenüber der Schwester des Berufungsklägers zu 2) bestandskräftig geregelt.
Die Kläger haben einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gestellt. Der Senat hat den Antrag mit Beschluss vom 27. Dezember 2022 abgelehnt. Nach Anhörung hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter mit Beschluss vom 2. Mai 2023 übertragen. Einen weiteren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 17. Mai 2023 hat der Berichterstatter mit Beschluss vom 8. August 2023 abgelehnt. Ein daraufhin vom Berichterstatter vorgelegter Vergleichsvorschlag wurde von beiden Beteiligten abgelehnt. Die Kläger haben ferner erfolglos um einstweiligen Rechtsschutz ersucht (Az.: L 4 SO 19/23 ER).
Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2024 wird auf das Protokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Nach Anhörung und Übertragung durch Beschluss vom 2. Mai 2023 war der Senat zur Entscheidung in der Besetzung des Berichterstatters mit zwei ehrenamtlichen Richtern berufen (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG)
Die Berufung ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide und der erstinstanzliche Gerichtsbescheid verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend jedenfalls als unbegründet angesehen.
Dabei ist die Klage der Klägerin zu 1) bereits unzulässig. Eine Klagebefugnis der Klägerin zu 1), der Schwägerin der Antragstellerin D. A., ist nicht erkennbar. Sie ist nicht Adressatin des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides, der allein gegenüber dem Kläger zu 2) ergangen ist.
Die Klage des Klägers zu 2) ist zulässig. Es bestehen nach der zuletzt vorgenommenen Klarstellung keine Zweifel an Prozessfähigkeit der Kläger, nachdem sinngemäß darauf hingewiesen wurde, dass keine Verfügungsbeschränkung aufgrund Betreuung bestünde. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Widerspruchsbescheid ist zu Recht ergangen. Einer Geltendmachung eines höheren Erstattungsanspruchs auf der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) zu Gunsten der Kläger steht verfahrensrechtlich die fehlende eigene Antragstellung, jedenfalls aber eine Sachentscheidung der Beklagten über einen solchen Antrag und in der Folge ein fehlendes diesbezügliches Vorverfahren entgegen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2021 – S 30 SO 89/18 – und ergänzend auf seinen eigenen Beschluss vom 20. November 2013 – L 4 SO 230/13 B ER.
Die ergänzenden Ausführungen der Kläger in der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwar sieht auch der Senat die Kommunikation der Behörde der Beklagten mit dem Kläger zu 2) als tendenziell missverständlich an. So könnte allein aufgrund des Schriftwechsels in der Sache zunächst der falsche Eindruck erweckt worden sein, dass die Beklagte den Kläger zu 2) auch im Vorfeld des Erlasses des Bescheides vom 9. Mai 2012 möglicherweise als Verfahrensbeteiligten des Verwaltungsverfahrens oder als Vertreter angesehen haben könnte. Dieses Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten führte aber nicht dazu, dass der Kläger zu 2) selbst zum Antragsteller wurde. Denn den Antrag hatte die Schwester des Klägers zu 2) eindeutig für sich gestellt und die Beklagte beschied den Antrag auch allein gegenüber der Schwester. Zudem wurde ein etwaiges Missverständnis auf die E-Mail des Klägers zu 2) vom 7. Juni 2012 (Bl. 50 der Verwaltungsakte der Beklagten) hin spätestens mit Schreiben vom 28. Juli 2012 (nicht 2011) klargestellt. Hier wurde der Kläger zu 2) darauf hingewiesen, dass gegenüber Frau D. A. als Antragstellerin der Bescheid am 9. Mai 2012 ergangen sei. Unmittelbar nach Erhebung des Widerspruchs stellte die Beklagte damit klar, dass mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Mai 2012 allein ein Verwaltungsverfahren der Schwester des Klägers zu 2) abgeschlossen wurde und ein eigener Antrag des Klägers zu 2) nicht vorliegt.
Völlig konsequent und rechtlich zutreffend hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 2) als unzulässigen Drittwiderspruch behandelt. Der Bescheid vom 9. Mai 2012 belastet den Kläger zu 2) nicht, da er allein eine Festsetzung über einen Anspruch der Schwester des Klägers zu 2) enthält. Auch wenn die Beklagte sinngemäß behauptet, sie habe damit den Bestattungsfall als solches abschließend geregelt, kann der Bescheid nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine konkludente Ablehnung der Ansprüche der Kläger enthält.
Nicht Streitgegenstand ist eine am 4. November 2019 (Bl. 98 d.A.) im Wege der Klageerweiterung erhobene Untätigkeitsklage. Legt man die erstinstanzliche Entscheidung so aus, dass über die Untätigkeitsklage versehentlich nicht entschieden wurde, so hätte ein Urteilsergänzungsverfahren nach § 140 SGG durchgeführt werden müssen; dieser Streitgegenstand ist nicht Gegenstand des hiesigen Berufungsverfahrens (vgl. Schreiber, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 143 Rn. 19; Willersinn, NZS 2019, 481 (486); beide mit weiteren Nachweise auch zur Gegenauffassung). Folgte man der Gegenauffassung, die in diesem Fall ein sog. „Heraufholen von Prozessresten“ nach Zustimmung aller Beteiligten als möglich ansieht, so ist festzustellen, dass diese Zustimmung nicht vorliegt. Selbst wenn man also nicht der Auslegung des Senats folgen sollte und in einem der Schreiben des Klägers an die Beklagte einen eigenen Antrag erblicken wollte, so könnte dieser unbeschiedene Antrag nicht in zulässiger Weise Gegenstand einer Untätigkeitsklage im hiesigen Berufungsverfahren sein.
Auch das ergänzende Berufungsvorbringen und das Vorbringen im Rahmen der zwei Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist nicht geeignet, dem hiesigen Berufungsverfahren zum Erfolg zu verhelfen. Insbesondere aus den Schreiben vom 23. Juni 2011 und vom 1. August 2011, auf die der Kläger zu 2) u.a. sein Berufungsvorbringen stützt, folgt nicht, dass mit den streitgegenständlichen Bescheiden oder dem gegenüber der Schwester des Klägers zu 2) ergangenen Bescheid inhaltlich über Ansprüche des Klägers zu 2) entschieden worden wäre. So heißt es im von beiden Klägern unterschriebenen Schreiben vom 23. Juni 2011: „Wie Sie von Frau D. A. persönlich mit Dokumentenvorlage erfahren haben, hat sich diese Situation inzwischen durch Tod der Mutter im 98. Lebensjahr geändert. Unsere ursprüngliche Beantragung von Unterhaltsleistung[en] haben wir daher wie folgt abzuändern“, gefolgt von einer weiteren Aufstellung von Bestattungsaufwendungen. Wegen der Bezugnahme auf den Antrag von Frau D. A. und deren Dokumentenvorlage erscheint es am objektiven Empfängerhorizont naheliegend, dass die Beklagte diese Eingabe allein als Ergänzung des dortigen Antrages, nicht aber als eigenen Antrag verstanden hat, zumal eine eigene („unsere ursprüngliche Beantragung“) gar nicht vorlag, sondern allein ein vier Tage zuvor eingegangener Antrag der Frau D. A. Entsprechendes gilt für das Schreiben vom 1. August 2011.
Die Kläger übersehen bei ihrem umfangreichen ergänzenden Vorbringen, dass vor allem verfahrensrechtliche Gründe ihrem Anliegen entgegenstehen. Selbst wenn man ihre Eingaben an das Bezirksamt Wandsbek in ihrem Sinne hätte verstehen müssen so fehlt es an einem entsprechend durchgeführten Verwaltungsverfahren, in dem die eigenen Ansprüche der Kläger im Sinne eines über das Verfahren der Frau D. A. hinausgehenden Verwaltungsverfahren abschließend inhaltlich geprüft und nach Widersprucheinlegung abgelehnt worden sind. Denn im hier streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid (siehe Seite 5 des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2013) beruft sich die Beklagte zwar darauf, dass sie vollständig über die Bestattungskosten im Verfahren der Frau D. A. entschieden hat. Da es sich aber um Individualansprüche handelt, wäre verfahrensrechtlich nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Kläger daneben eigene Ansprüche geltend machen. Bereits die fehlende Adressierung des Bescheides vom 9. Mai 2012 an die Kläger schließt es aus – wie bereits ausgeführt –, dass eine „Mitregelung“ der Ansprüche von der Beklagten gewollt war. Die Beklagte hat daher das Vorbringen des Klägers zu 2) naheliegend allein als Ergänzung zum Vorbringen der Schwerster und nicht als eigene Antragstellung angesehen und konsequent kein eigenes Verwaltungsverfahren bezüglich des Klägers zu 2) betrieben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.