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Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 13.06.2024 – L 8 KR 102/22
ECLI:DE:LSGHE:2024:0613.L8KR102.22.00
Verfahrensgang
vorgehend SG Marburg, 11. März 2022, S 4 R 132/21 , Gerichtsbescheid
nachgehend BSG Kassel, 9. Oktober 2024, B 3 KS 1/24 B, unzulässig verworfen, Beschluss
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 11. März 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verlängerung des in § 3 Abs. 2 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bestimmten Dreijahreszeitraumes für die einkommensunabhängige Versicherungspflicht.
Dem 1989 geborenen Kläger wurde mit Urkunde des Fachbereichs Germanistik und Kunstwissenschaften der Philipps-Universität A-Stadt vom 19. September 2018 der akademische Grad Master of Arts (M.A.) im Studiengang Bildende Kunst – Künstlerische Konzeptionen verliehen. Auf seinen Antrag vom 2. Januar 2019 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar 2020 die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 8 KSVG ab 1. Januar 2019 fest. In der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe Versicherungsfreiheit nach dem KSVG wegen des laufenden Bezuges von Arbeitslosengeld II. Aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSVG sei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wer bereits aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld vorrangig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V krankenversicherungspflichtig sei. Für die Zeiten, in denen nach § 5 Abs. 1 KSVG Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung bestehe, liege nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 KSVG auch Versicherungsfreiheit in der sozialen Pflegeversicherung vor. Die Versicherungspflicht gemäß § 1 KSVG in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibe während des Bezuges von Arbeitslosengeld II solange erhalten, wie die selbständige künstlerische/ publizistische Tätigkeit in berufsmäßigem Umfang ausgeübt werde. Weiter führte die Beklagte aus, über die Zeit vom 1. Januar 2019 bis voraussichtlich 31. Dezember 2021 gelte der Kläger als Berufsanfänger im Sinne des § 3 Abs. 2 KSVG. Bei Berufsanfängern bestehe die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unabhängig von dem Erreichen eines Mindestarbeitseinkommens. Beiträge erhob die Beklagte für die Jahre 2019 und 2020 ausgehend von einem tatsächlichen Jahresarbeitseinkommen von 0 € (unter Rückgriff auf § 3 Abs. 1 KSVG) aus einem Jahreseinkommen von 3.9000 € in Höhe von monatlich 30,23 €.
Der Kläger bezog in der Folge weiterhin laufende Leistungen nach dem SGB II. Sein Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit gab er gegenüber der Beklagten für 2019 und 2020 mit 0 €, für 2021 mit 1.000 € an.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 beantragte der Kläger eine Verlängerung des Berufsanfangszeitraumes um mindestens 1 Jahr. Zur Begründung führte er aus, das abgelaufene Jahr 2020 sei für ihn von Lebenskrisen geprägt gewesen. Er leide an einer chronischen psychischen Erkrankung und habe sich bis Ende September in psychotherapeutischer Behandlung befunden; die Bescheinigung liege dem Schreiben bei. Nachdem seine Lebensgefährtin sich Anfang des Jahres nach fast acht Jahren von ihm getrennt“ habe, sei sein Leben und die Arbeit deutlich schwieriger zu bewältigen und seine Lebenssituation von einem großen Umbruch geprägt gewesen. Er sei von seinem bisherigen Wohnort C-Stadt nach A-Stadt umgezogen.
Den Antrag auf Verlängerung des Berufsanfängerzeitraums lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 2020 ab. Zur Begründung führte sie aus, bei der sogenannten Berufsanfängerfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG handele es sich um eine gesetzliche Frist, deren Lauf nicht vom Willen oder einer Handlung der Behörde abhängig sei. Für die Verlängerung einer gesetzlichen Frist durch die Künstlersozialkasse sei eine besondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber erforderlich. Der Gesetzgeber sehe in § 3 Abs. 2 Satz 2 KSVG eine Verlängerung der Berufsanfängerfrist für solche Zeiträume vor, in denen keine Versicherungspflicht nach dem KSVG oder in denen Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit wegen eines Studiums bestehe. Vorliegend sei keiner dieser Verlängerungsgründe erfüllt, sodass die Beklagte mangels gesetzlicher Ermächtigung keine Fristverlängerung gewähren könne bzw. dürfe. Die gesetzliche Regelung sei insofern abschließend und könne daher leider auch nicht auf die von dem Kläger geschilderte persönliche Lebenssituation erweitert werden. Den allgemein verschlechterten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen infolge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie habe der Gesetzgeber mit einer Änderung des § 3 Abs. 3 KSVG Rechnung getragen, indem ein Unterschreiten der Mindesteinkommensgrenze im Jahr 2020 keine Auswirkungen auf die Versicherungspflicht nach dem KSVG habe.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2021 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Marburg. Nach seiner Auffassung sei in seinem individuellen Fall der Berufsanfängerzeitraum über die drei Jahre hinaus zu verlängern. Die starre 3-Jahres-Frist sei insbesondere in Corona-Zeiten zu erhöhen.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. März 2022 wies das Sozialgericht die Klage als unbegründet ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung des Berufsanfängerzeitraumes über den 31. Dezember 2021 hinaus. Der Bescheid vom 21. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2021 halt der rechtlichen Überprüfung stand. Die Beklagte habe (vom Kläger unwidersprochen) den Beginn der Versicherungspflicht nach dem KSVG auf den 1. Januar 2019 bestimmt. Demzufolge laufe der Dreijahreszeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021. Diese Frist verlängere sich gemäß § 3 Abs. 2 KSVG (nur) um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach dem KSVG oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 bestehe. Die Regelung „keine Versicherungspflicht“ solle neben Wehr- und Zivildienstleistenden vor allem Frauen in Mutterschutz- und Elternzeit sowie Künstlern und Publizisten, die zeitweise eine Arbeitnehmertätigkeit ausüben, zugutekommen (unter Verweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 14/5066). Während solcher Zeiten ruhe die Versicherungspflicht nach dem KSVG, da für die genannten Personen Versicherungspflicht bereits nach vorrangigen Vorschriften bestehe. § 5 Abs. 1 Nr. 8 KSVG beziehe sich auf ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Hochschule, die während ihres Studiums als selbständige Künstler oder Publizisten tätig würden und daher nach dieser Vorschrift in der GKV versicherungsfrei seien. Beide Fallgruppen seien im Falle des Klägers nicht gegeben. Die Beklagte habe zu Recht ausgeführt, dass die individuelle Lebenssituation des Klägers (Trennung der langjährigen Lebensgefährtin und Umzug) nicht als Begründung für eine Verlängerung der gesetzlich vorgeschriebenen 3-Jahres-Frist für Berufsanfänger herangezogen werden könne. Gemäß § 136 Absatz 3 SGG sehe das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Gegen diesen seinen Prozessbevollmächtigten am 14. März 2022 zugegangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. April 2022 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er hat hierbei seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und darüber hinaus darauf hingewiesen, dass ihm seitens des Versorgungsamtes rückwirkend zum 23. Juni 2023 aufgrund insbesondere seiner psychischen Erkrankung ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zugesprochen worden sei. Die geltende Gesetzeslage berücksichtige nicht die Situation von Menschen mit Behinderung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Marburg vom 11. März 2022 sowie des Bescheides der Beklagten vom 21. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Berufsanfängerzeit des Klägers um mindestens ein Jahr über den 31. Dezember 2021 hinaus zu verlängern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass ihre Bescheide wie auch der Gerichtsbescheid rechtmäßig seien. Der Pandemiesituation habe der Gesetzgeber (nur) durch eine Änderung des § 3 Abs. 3 KSVG Rechnung getragen, indem er bei bereits bestehender Versicherungspflicht die Regelungen zur Mindesteinkommensgrenze für die Jahre 2020 bis 2022 ausgesetzt habe.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2023 hat der Senat die Berufung des Klägers auf den Berichterstatter bzw. die Berichterstatterin des 8. Senats übertragen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der Gegenstand der Entscheidung war, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte über die Berufung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erteilt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG über den 31. Dezember 2021 hinaus nicht zu.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG ist versicherungsfrei nach diesem Gesetz, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG verlängert sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 KSVG um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach dem KSVG oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht. § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG sieht darüber hinaus vor, dass die Versicherungspflicht abweichend von Absatz 1 bestehen bleibt, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KSVG bleibt ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020, 2021 und 2022 dabei unberücksichtigt (vgl. die entsprechenden Gesetzesänderungen mit Wirkung zum 20. Oktober 2020, 1. April 2021 bzw. 24. November 2021).
In Anwendung dieser Vorschrift hat das Sozialgericht zutreffend festgestellt, dass eine Verlängerung des in § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG bestimmten Dreijahreszeitraums aus individuellen, in der Person des Klägers liegenden Gründen vorliegend nicht in Betracht kommt. § 3 Abs. 2 Satz 2 KSVG ist abschließend. Die dort normierten Fallgruppen sind im Fall des Klägers nicht einschlägig. Der Senat verweist insofern auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung und sieht von einer Wiederholung in der Darstellung ab, § 153 Abs. 2 SGG.
Ergänzend verweist der Senat auf die Regelung des § 3 Abs. 3 KSVG. Gemäß Satz 1 bleibt die Versicherungspflicht abweichend von Absatz 1, das heißt auch bei Nichterreichen der Einkommensgrenze von 3.900 € jährlich, bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. Damit bliebe der Kläger über den 31. Dezember 2021 hinaus auch in den Jahren 2022 und 2023 versicherungspflichtig, wenn er die Einkommensgrenze in diesen Jahren nicht erreichte. Mit der Ergänzung der Vorschrift um § 3 Abs. 3 Satz 2 KSVG, nach dem ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bei der Anwendung von Satz 1 unberücksichtigt bleibt, könnte der Kläger noch bis Ende 2024 und damit insgesamt über einen Zeitraum von sechs Jahren unter der Einkommensgrenze verbleiben, ohne dass seine Pflichtmitgliedschaft endete. Dass der Gesetzgeber damit den Besonderheiten der Corona-Pandemie in verfassungswidriger Weise nicht genügend Rechnung getragen hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, § 160 Abs. 2 SGG.