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Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 11.07.2024 – L 8 KR 84/22
ECLI:DE:LSGHE:2024:0711.L8KR84.22.00
Verfahrensgang
vorgehend SG Frankfurt am Main, 21. Februar 2022, S 18 KR 110/19 , Gerichtsbescheid
nachgehend BSG Kassel, 1. Oktober 2024, B 12 KR 16/24 BH, unzulässig verworfen, Beschluss
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten, die hieraus resultierende Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie das Ruhen der Leistungsansprüche.
Die Klägerin war bis 28. Februar 2015 bei der Techniker Krankenkasse (TK) kranken- und pflegeversichert. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ruhte der Anspruch auf Leistung nach § 16 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung. Am 24. Februar 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Beitritt zur freiwilligen Versicherung ab 1. März 2015. Sie gab hierbei an, derzeit ohne Arbeit und ohne Einkommen zu sein und ihren Lebensunterhalt durch Sach- und Naturalspenden ihrer Mutter zu bestreiten. Beigefügt war eine Kündigungsbestätigung der TK vom 2. Januar 2015. Die Beklagte bescheinigte gegenüber der TK mit Schreiben vom 27. Februar 2015 die Mitgliedschaft der Klägerin bei ihr ab 1. März 2015. Mit Bescheid vom 27. Februar 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ab 1. März 2015 freiwillig versichert sei und setzte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt mtl. 165,38 € fest. Mit Schreiben vom 2. März 2015 teilte die TK der Beklagten mit, dass aufgrund dortiger Beitragsrückstände die Voraussetzungen des Ruhens des Leistungsanspruchs erfüllt seien. Mit Bescheid vom 6. März 2015 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass die Leistungsansprüche auch beim Krankenkassenwechsel weiterhin ruhten. Die Klägerin trat dem mit Schreiben vom 16. März 2015 entgegen mit folgendem Inhalt entgegen:
„Guten Tag,
hiermit möchte ich Sie schriftlich darüber informieren, dass Sie falsche Informationen von der TK erhalten haben, die nicht den Tatsachen entsprechen.
Ich füge zwei Schreiben an die TK (auch an den Vorstand der TK) zu Ihrer Ansicht anbei.
Ich hatte den S… Kundendienst bereits telefonisch über das rechtswidrige Vorgehen der TK informiert. Offensichtlich wurde dies von Ihnen nicht beachtet.
Leider finden die falschen Informationen der TK Beachtung.
Die TK fordert von mir ab September 2014 bis heute "Höchstbeiträge" ein, obwohl ich in diesem Zeitraum kein Einkommen und kein Arbeitsverhältnis hatte, und obwohl ich den Mitgliedsbeitrag bezahlt habe.
Das Verhalten der TK ist nicht rechtens.
ln meinen Worten: das Verhalten der TK ist kriminell.
Leider haben Sie aufgrund der Falschinformationen der TK mir jetzt auch den Versicherungsschutz gestrichen. Das heißt: seit September 2014 zahle ich jeden Monat meine Beiträge, und bin bis heute März 2015 trotzdem nicht versichert.
Dass ich dies nicht akzeptiere, und dass dies nicht rechtens ist, können Sie sicherlich nachvollziehen.
Wenn Sie der TK nicht mehr Glauben schenken als mir, dann überprüfen Sie bitte die Versicherung (denn schließlich ist "A." bei Ihnen versichert und nicht "TK").
Für ein "Leistungsruhen" aus falschen Gründen leiste ich selbstverständlich keine Zahlungen. Die Tage des Leistungsruhens ziehe ich dann von meiner ersten Beitragszahlung ab.
Ich meine, man kann auch nur für eine Versicherung bezahlen, wenn man auch versichert ist und alle Leistungen in Anspruch nehmen darf.
Mit freundlichen Grüßen“
Beigefügt waren Schreiben an die TK in denen sich die Klägerin gegen die Festsetzung der Höchstbeiträge unter Ansatz der Beitragsbemessungsgrenze sowie das Ruhen der Leistungsansprüche wandte. Erstmals mit Schreiben vom 22. Mai 2015 sowie nachfolgend mit Schreiben vom 22. Mai 2015, 19. Juni 2015, 22. Juli 2015, 21. September 2015, 20. Oktober 2015, 20. November 2015 forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung von offenen Beiträgen, Säumniszuschlägen sowie Mahngebühren auf. Mit Bescheid vom 28. Juli 2015 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Juli 2015 in Höhe von insgesamt mtl. 167,27 € fest. Zwischenzeitlich war die Klägerin vom 31. Juli bis 31. August 2015 als abhängig Beschäftigte bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Anschließend bat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Februar 2016 um Angaben zur weiteren Mitgliedschaft über den 31. August 2015 hinaus sowie Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen und erinnerte die Klägerin mit Schreiben vom 9. März 2016 hieran. Mit Bescheid vom 1. April 2016 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Ansatz der Höchstbemessungsgrundlage für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2015 in Höhe von monatlich 730,13 € und ab 1. Januar 2016 i.H.v. 750,04 € fest.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Beitragsbescheide und beantragte hilfsweise die Überprüfung gem. § 44 SGB X. Die TK teilte der Beklagten mit Schreiben vom 25. Mai 2016 mit, dass das Ruhen der Leistungsansprüche aufgehoben worden sei. Die Beklagte teilte daraufhin der Klägerin mit, dass die Beitragsbescheide mangels Widerspruchs und Ablauf der Widerspruchsfrist rechtskräftig geworden seien. Beiträge seien seitens der Klägerin bisher keine geleistet worden. Auch wenn die TK das Ruhen der Leistungen aufgehoben habe, könne das von der Beklagten angeordnete Ruhen erst aufgehoben werden, wenn der bei ihr entstandene Rückstand (zum 30. April 2016 i.H.v. 7.166,47 €) beglichen worden sei. Die Klägerin beantragte am 13. Juni 2016 die Überprüfung des Bescheids vom 1. April 2016. Sie habe seit 31. August 2015 keine Einnahmen. Auch sei das Ruhen der Leistungen ab 1. März 2015 rechtswidrig. Die Beklagte bat daraufhin um Angaben zur Berechnung der Beiträge. Die Klägerin teilte der Beklagten am 25. August 2016 mit, über kein Einkommen zu verfügen. Nachfolgend forderte die Beklagte die Klägerin erneut zur Zahlung der offenen Forderung auf (Zahlungsaufforderungen vom 25. Juli 2016, 19. August 2016). Mit Bescheid vom 25. August 2016 stellte die Beklagte das Ruhen der Leistungsansprüche ab dem 2. September 2016 wegen des aktuellen Beitragsrückstands (zum 31. Juli 2016 i.H.v. 9.671,09 €) fest. Mit Bescheid vom 25. November 2016 nahm die Beklagte die Beitragsfestsetzung nach der Höchststufe rückwirkend ab dem 1. September 2015 zurück. Ab 1. September 2015 betrage der monatliche Gesamtbeitrag 167,27 €, ab 1. Januar 2016 171,40 € und ab 1. Oktober 2016 174,31. Mit Zahlungsaufforderung vom 21. Dezember 2016 forderte die Beklagte die Klägerin erneut zur Zahlung der offenen Beitragsrückstände auf.
Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 machte die Klägerin geltend, es bestehe kein Versicherungsverhältnis. Sie habe den Vertrag unter der Maßgabe abgeschlossen, dass ihr vorheriger Versicherer unberechtigt Forderungen ihr gegenüber geltend gemacht habe und sei davon ausgegangen, dass ihr bei Beitritt zur Beklagten sämtliche Versicherungsleistungen inklusive Arztbesuche normal zur Verfügung stehen würden. Dies sei ihr auch so zugesichert worden. Den Vertrag mit der Beklagten habe sie dann jedoch wegen Täuschung anfechten müssen, weswegen dieser rückwirkend nicht zustande gekommen sei.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2017 setzte die Beklagte den Gesamtbeitrag ab 1. Januar 2017 i.H.v. mtl. 180,48 € fest. Mit Schreiben vom 20. und 24. Januar 2017 beantragte die Klägerin die Aussetzung der Vollstreckung. Die Beklagte übersandte der Klägerin daraufhin am 25. Januar 2017 ein Formular zur Beantragung und Darlegung der Voraussetzungen der Stundung der Beiträge. Die Klägerin reagierte hierauf mit Schreiben an die Beklagte vom 16. Februar 2017 und machte darin u.a. geltend, aufgrund ihres Schreibens vom 16. März 2015 der Aufnahme widersprochen und damit nie Mitglied der Beklagten geworden zu sein. Die geforderten Angaben und Belege zum Stundungsantrag erfolgten hingegen nicht. Mit Bescheid vom 5. Mai 2017 lehnte die Beklagte den Erlass der Forderung ab. Über eine Stundung könne mangels Rücksendung des ausgefüllten Antragsformulars nicht entschieden werden. Zudem erläuterte sie weiter die Voraussetzungen des Ruhens des Leistungsanspruchs. Im Nachgang übersandte die Beklagte der Klägerin noch zweimal das Antragsformular, mit der Bitte Angaben zu machen, um über eine Stundung entscheiden zu können. Hierauf erfolgte keine Reaktion der Klägerin. Mit Bescheid vom 29. Juni 2017 lehnte die Beklagte die Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide vom 28. Juli 2015 und 25. November 2016 nach § 44 SGB X ab. Die Klägerin sei aufgrund des Kassenwechsels rechtswirksames Mitglied geworden. Ihre Leistungsansprüche hätten von Beginn an geruht.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2017 setzte die Beklagte den monatlichen Gesamtbeitrag ab 1. Juli 2017 auf 183,46 € fest. Nachfolgend forderte die Beklagte die Klägerin wiederholt erfolglos zur Zahlung offener Rückstände auf (Zahlungsaufforderungen vom 18. August 2017, 21. September 2017, 20. Oktober 2017, 20. November 2017, 19. Dezember 2017). Zahlungen der Klägerin erfolgten auch weiterhin nicht. Mit Bescheid vom 10. Januar 2018 setzte die Beklagte den Gesamtbeitrag i.H.v. 187,78 € mtl. ab 1. Januar 2018 fest. Anschließend forderte die Beklagte die Klägerin erneut ohne Erfolg zur Zahlung der offenen Rückstände auf (Zahlungsaufforderungen vom 17. Januar 2018, 19. Februar 2018, 19. März 2018, 18. April 2018, 22. Mai 2018, 21. Juni 2018, 20. Juli 2018, 21. August 2018). Nach dem widerholte Anfragen zu ihren Einkommensverhältnissen seitens der Klägerin unbeantwortet geblieben sind setzte die Beklagte den Gesamtbeitrag mit Bescheid vom 21. Februar 2018 in Höhe von 818,63 € monatlich ab 1. Februar 2018 fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2018 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Februar 2015 und den Bescheid vom 16. Januar 2017 als unbegründet zurück.
Die Klägerin beantragte am Sozialgericht Fulda am 10. September 2018 den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass die Vertragsaufhebung mit der Beklagten festgestellt werde sowie alle Forderungen bzw. Beitragsforderungen aufgehoben würden (Az. S 11 KR 217/18 ER; verbunden zu Az. S 11 KR 216/18 ER). In diesem Verfahren hat die Klägerin am 14. November 2018 mitgeteilt, dass sie seit September 2016 nicht mehr in Deutschland wohne. Das Verfahren wurde sodann an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen. Das Sozialgericht Frankfurt am Main wies den Antrag mit Beschluss vom 5. Februar 2019 (Az. S 18 KR 111/19 ER) ab. Die Beschwerde der Klägerin wurde vom Senat mit Beschluss vom 18. Juli 2019 zurückgewiesen (Az. L 8 KR 153/19 B ER).
Die Klägerin hat am 24. Oktober 2018 Klage am Sozialgericht Fulda erhoben (Az. S 11 KR 252/18). Das Sozialgericht Fulda hat sich mit Beschluss vom 15. Januar 2019 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Die Beklagte hat die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin mit Wirkung vom 15. Dezember 2018 beendet.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2022 abgewiesen. Die gegen die Bescheide vom 27. Februar 2015, 28. Juli 2015, 25. November 2016 und 16. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2018 erhobene Anfechtungsklage sei unbegründet. Gegenstand des Verfahrens seien ebenso die weiteren Beitragsbescheide vom 25. Juli 2017, 10. Januar und 21. Februar 2018 nach § 96 SGG geworden, da hierdurch die festgesetzten Beiträge weiter abgeändert worden seien. Hinsichtlich des rechtmäßig festgesetzten Beginns der freiwilligen Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten werde auf die Ausführungen im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2019 (Az. L 8 KR 153/19 B ER) verwiesen. Die diesbezüglich erhobene Feststellungsklage sei aus den dort dargelegten Gründen ohne Erfolg. Die Beitragsfestsetzung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Die Höhe des Beitrags zur Krankenversicherung ergebe sich für die Klägerin als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung aus § 240 Abs. 1 SGB V. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 werde für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige; sofern und solange Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt würden, gelte als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Nach § 240 Abs. 2 SGB V seien bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten, der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien. Diesen gesetzlichen Auftrag habe der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in den Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (BVSzGs) umgesetzt. Die Beiträge zur Pflegeversicherung seien gemäß § 57 Abs. 4 S. 1 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) entsprechend § 240 SGB V festzusetzen. Die festgesetzten Beiträge seien danach rechtmäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach § 240 SGB V festgesetzt worden, wobei die Beklagte im Zeitraum 1. März 20015 bis 30. Juli 2015 sowie vom 1. September 2015 bis 31. Januar 2018 bereits nur die Mindestbeiträge festgesetzt habe. Eine Absenkung dieser Beiträge sei von Gesetzes wegen nicht möglich. Soweit die Beklagte ab 1. Februar 2018 die Höchstbeiträge nach § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V festgesetzt habe, entspreche dies den gesetzlichen Vorgaben. Die Klägerin habe seit Beginn der (erneuten) Mitgliedschaft ab 1. September 2015 ihre Nachweispflichten nicht erfüllt. Die Beitragspflicht der Klägerin sei auch nicht dadurch entfallen, dass ein (nach Ansicht der Klägerin rechtswidriges) Ruhen des Leistungsanspruchs seitens der Beklagten festgestellt und umgesetzt worden sei. Stelle sich im Nachhinein ein Ruhen des Leistungsanspruchs als unberechtigt heraus und seien der betroffenen Person hierdurch Kosten für selbstbeschaffte Leistung entstanden, so habe diese einen Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse. Die Beitragspflicht bestehe jedoch unverändert fort. Die Beendigung der Mitgliedschaft und damit der Beitragspflicht habe die Beklagte entsprechend des am 15. Dezember 2018 in Kraft getretenen § 191 Nr. 4 SGB V vorgenommen. Eine rückwirkende Anwendung der Regelung sei von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und mit der Notwendigkeit der Eindeutigkeit der Mitgliedschaft einer Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Einklang zu bringen. Auch die Ruhensentscheidung ab 2. September 2016 im Bescheid vom 25. August 2016 entspreche bereits wegen des auf Dauer ins Ausland verlegten Wohnsitzes den Vorgaben des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Das vorherige Ruhen, wie es im Bescheid vom 7. März 2015 festgestellt worden sei, habe die fachkundig durch Rechtsanwälte vertretene Klägerin mit ihrer Klage ausweislich des Klageantrags nicht angegriffen. Soweit die Klägerin zudem vielfach Ausführungen zu, ihrer Ansicht nach rechtswidrigem, Verhalten der TK gemacht habe, sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 23. Februar 2022 zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ist am 22. März 2022 eingegangen.
Die Klägerin wiederholt im Berufungsverfahren ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach sie nicht wirksam der freiwilligen Krankenversicherung mit der Beklagten beigetreten sei und diese zudem zu Unrecht das Ruhen der Leistungsansprüche gegen sie verhängt habe.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2022 sowie die Bescheide der Beklagten vom 27. Februar 2015, 6. März 2015, 28. Juli 2015, 25. August 2016, 25. November 2016, 16. Januar 2017, 25. Juli 2917, 10. Januar 2018 und 21. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2018 aufzuheben und festzustellen, dass sie nicht zum 1. März 2015 Mitglied in der freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten geworden ist und
2. festzustellen, dass der Gesetzgeber es pflichtwidrig unterlassen hat, eine Beitragsrückerstattung zu regeln, wenn pflichtwidrig ein Leistungsruhen angeordnet worden ist und somit die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung verhindert wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht sich durch die Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2022 bestätigt.
Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 1. November 2022 auf den Berichterstatter übertragen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern ergehen, da der Senat durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Entscheidung konnte ferner trotz der Abwesenheit der Beklagten und der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung ergehen, da diese in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung zu dem Termin hierauf hingewiesen worden sind und keine Vertagung des Termins beantragt haben.
Hinsichtlich der erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobenen Klage auf Feststellung, „dass der Gesetzgeber es pflichtwidrig unterlassen hat, eine Beitragsrückerstattung zu regeln, wenn pflichtwidrig ein Leistungsruhen angeordnet worden ist und somit die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung verhindert wurde“ ist die Berufung unzulässig. Hierbei handelt es sich um eine erstmals im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung im Sinne einer Erweiterung des Streitgegenstands. Diese bedarf gem. § 153 Abs.1 SGG i.V.m. § 99 Abs. 1 SGG der Zustimmung seitens der Beklagten oder der Feststellung der Sachdienlichkeit seitens des Gerichts. Die Beklagte hat der Klageänderung nicht zugestimmt. Der Senat sieht diese nicht als sachdienlich an, insbesondere da der Antrag erst im Termin zur mündlichen Verhandlung in Abwesenheit bzw. Unkenntnis der Beklagten gestellt worden ist und eine Sachentscheidung folglich mit einer erheblichen Verfahrensverzögerung verbunden gewesen wäre.
Ansonsten ist die Berufung gem. § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht erhoben worden und auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2022 sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Hierbei geht der Senat zugunsten der Klägerin davon aus, sämtliche im vorstehenden Antrag unter 1. genannten Bescheide der Beklagten vom 27. Februar 2015, 6. März 2015, 28. Juli 2015, 25. August 2016, 25. November 2016, 16. Januar 2017, 25. Juli 2917, 10. Januar 2018 und 21. Februar 2018 Gegenstand der Überprüfung der Beklagten im Widerspruchsbescheids vom 25. September 2018 gewesen sind. Soweit diese im Widerspruchsbescheid der Beklagten keine explizite Erwähnung gefunden haben, ergibt sich dies gleichwohl aus § 86 SGG, da die streitgegenständlichen Entscheidungen zur Mitgliedschaft der Klägerin, deren Beitragsverpflichtung sowie das Ruhen der Leistungsansprüche durch die vorgenannten Bescheide ab dem 27. Februar 2015 bis zur Erlass des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2018 mehrfach abgeändert bzw. bestätigt worden sind.
Inhaltlich sind die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten nicht zu beanstanden. Aus den vom Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegten Gründen wurde die Klägerin zum 1. März 2015 von der Beklagten zu Recht als freiwilliges Mitglied in der Krankenversicherung aufgenommen, woraus sich auch die korrespondierte Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung bei der Beigeladenen ergibt. In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht bestehen seitens des Senats keine Zweifel, dass das Versicherungsverhältnis der Klägerin zur Beklagten und zur Beigeladenen wirksam zustande gekommen ist und bis zur Beendigung der Mitgliedschaft aufgrund des am 15. Dezember 2018 in Kraft getretenen § 191 Nr. 4 SGB V Bestand hatte.
Die hieraus resultierenden Beitragsforderungen gegenüber der Klägerin wurden von der Beklagten in rechtmäßiger Höhe festgesetzt. Die Beklagte konnte hierbei auch die Höchstbeiträge nach der Beitragsbemessungsgrenze festsetzt, da seitens der Klägerin trotz wiederholter Hinweise und Aufforderungen durch die Beklagte keine Angaben zu Ihrem Einkommen gemacht wurden. Die Klägerin hat anschließend die von der Beklagten zutreffend festgesetzten Beiträge nicht entrichtet und auch auf die zahlreichen Zahlungsaufforderungen nicht reagiert, so dass auch die Feststellung des Ruhens der Leistungsansprüche keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und verzichtet auf eine nochmalige Ausführung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren geben zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung. Ergänzend ist hierzu lediglich noch auf folgendes hinzuweisen:
Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe dem Beitritt zur Klägerin („Vertrag“) mit Schreiben vom 16. März fristgerecht widersprochen, so dass die Mitgliedschaft nicht zustande gekommen sei, lässt sich dies dem Wortlaut des Schreibens nicht entnehmen. Sie machte darin geltend, die Beklagte habe falsche Informationen von der TK erhalten, die nicht den Tatsachen entsprechen. Die TK verhalte sich unrechtmäßig, in dem sie von ihr „seit September 2014 bis heute Höchstbeiträge fordere", obwohl sie kein Einkommen und kein Arbeitsverhältnis gehabt habe. Die Beklagte habe aufgrund der Falschinformationen der TK ihren Versicherungsschutz gestrichen, was sie nicht akzeptiere. Sie teilte weiter mit, für das "Leistungsruhen aus falschen Gründen“ keine Zahlungen zu leisten bzw. die Tage des Leistungsruhens von ihren Beitragszahlungen abzuziehen. Einen Widerruf der Beitrittserklärung oder die Kündigung ihrer Mitgliedschaft lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen.
Der Senat nimmt insoweit auf seine Ausführungen im Beschluss zum Beschwerdeverfahren L 8 KR 153/19 B ER vom 18. Juli 2019 Bezug. Danach „...bestehen ... für den Senat keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der o.g. Beitragsbescheide und des mit Bescheid vom 25. August 2016 festgestellten Ruhens der Leistungsansprüche nach § 16 Abs. 3a Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V).
Nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen für Mitglieder nach den Vorschriften des SGB V, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind (§ 16 Abs. 3a Satz 2 letzter HS). Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen (§ 16 Abs. 3a Satz 3 SGB V). Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches (SGB II oder XII) sind oder werden (§ 16 Abs. 3a Satz 4 SGB V).
Die Antragstellerin ist entgegen ihrer Ansicht nach erfolgtem Krankenkassenwechsel seit 1. März 2015 freiwilliges Mitglied bei der Antragsgegnerin zu 2), nachdem sie bis 28. Februar 2015 freiwilliges Mitglied bei der Antragsgegnerin zu 1) war. Der Krankenkassenwechsel vollzog sich, wie er in § 175 Abs. 4 SGB V vorgesehen ist. Danach ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt (§ 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen (§ 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist (§ 175 Abs. 4 Satz 4). Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Nach Kündigung der Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin zu 1) im Dezember 2014 und entsprechender Kündigungsbestätigung durch die Antragsgegnerin zu 1) vom 2. Januar 2015 zum 28. Februar 2015 stellte die Antragsgegnerin zu 2) auf den Antrag der Antragstellerin vom 24. Februar 2015 eine entsprechende Mitgliedsbescheinigung am 27. Februar 2015 aus. Die Antragsgegnerin zu 1) bestätigte schließlich den Wechsel am 2. März 2015. Eine nach Ablauf der 18-monatigen Bindungsfrist erfolgte Kündigung der Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin zu 2) verbunden mit dem Nachweis der Mitgliedschaft bei einer neuen Krankenkasse innerhalb der Kündigungsfrist durch die Antragstellerin liegt nicht vor.
Die Antragsgegnerin zu 2) setzte mit Bescheid vom 27. Februar 2015 zu Beginn der Mitgliedschaft die Beiträge auf Grundlage der damaligen Mindestbemessungsgrundlage fest und passte sie in der Folge mit den weiteren Bescheiden vom 28. Juli 2015, 1. April 2016, 25. November 2016, 16. Januar 2017, 29. Juni 2017, 27. Juli 2017, 21. Februar 2018 mehrfach an. Anhaltspunkte, dass die Beitragsberechnung entgegen § 240 SGB V erfolgte und damit rechtswidrig ist, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
Eine Beitragszahlung der Antragstellerin ist unstreitig nie erfolgt. Nach telefonischer Auskunft durch die Antragsgegnerin zu 2) vom 16. Juli 2019 beläuft sich der Beitragsrückstand auf EUR 18.771,46, nachdem ein kleiner Teil von ursprünglich EUR 19.318,30 beigetrieben werden konnte. Die Antragstellerin ist damit deutlich mehr als 2 Monate mit der Begleichung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung im Rückstand und wurde diesbezüglich wiederholt von der Antragsgegnerin zu 2) gemahnt. Ratenzahlungsvereinbarungen wurden übersandt, aber ignoriert. Anhaltspunkte für die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII liegen nicht vor und wurden von der Antragstellerin weder im Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren, sozialgerichtlichen Eilantragsverfahren noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen.
Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde von der Klägerin nichts vorgetragen, was Anlass geben könnte, von den vorstehenden Ausführungen abzuweichen.
Die Voraussetzungen für die von der Klägerin gerügten Beiladung der TK liegen nicht vor. Nach § 75 Abs. 2 SGG gilt: Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen. Die TK ist an dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten i.S.v. § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könnte und kommt für die streitgegenständlichen Ansprüche nicht als leistungspflichtig in Betracht. Der vorliegende Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten betrifft allein deren (streitige) öffentlich-rechtliche Beziehung im Hinblick auf Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten, die hieraus resultierende Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie das Ruhen der Leistungsansprüche. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG sind nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, dass ein berechtigtes Interesse der TK von der vorliegenden Entscheidung berührt sein könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung zur Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.