Rechtsprechung / Hessisches Landessozialgericht
Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 23.08.2024 – L 7 AL 65/23
ECLI:DE:LSGHE:2024:0823.L7AL65.23.00
Verfahrensgang
vorgehend SG Frankfurt am Main, 28. April 2023, S 15 AL 23/23 , Gerichtsbescheid
nachgehend BSG Kassel, B 11 AL 22/24 BH
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2023 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Klägers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt.
III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
IV. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit der Klage wehrt sich der Kläger gegen ein Aufforderungsschreiben der Beklagten zur Vorlage diverser Unterlagen vom 5. Januar 2023 sowie gegen die Ablehnung der Rücknahme einer Ablehnungsentscheidung im Sinne des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ab 28. März 2021.
Der 1975 geborene Kläger bezog mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bei der Beklagten, nachdem er nach der Haftentlassung im November 2018 eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen aufnahm und jeweils nach einer kurzen Zeit beendete. Zuletzt bewilligte die Beklagte dem Kläger mit zwei Bescheiden vom 17. März 2021 ab 26. März 2021 vorläufig Arbeitslosengeld. Die Techniker Krankenkasse gewährte dem Kläger aufgrund einer am 8. April 2021 begonnenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bis 18. April 2021, vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 und vom 17. Januar bis 5. Oktober 2022. Ebenfalls seit der Haftentlassung führt der Kläger eine Vielzahl von Eil- und Klageverfahren, unter anderem vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) sowie vor dem Hessischen Landessozialgericht.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum ab 26. März 2021 ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2021 den hiergegen gerichteten Widerspruch zurück. Die dagegen gerichteten Klagen des Klägers vor dem Sozialrecht blieben erfolglos (u.a. Az. S 15 AL 228/21).
Am 20. Oktober 2022 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 11. Juni 2021 bei der Beklagten. Am 5. Dezember 2023 stellte er einen neuen Antrag auf die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Ablehnungsbescheides im Überprüfungsverfahren mit streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Januar 2023 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Überprüfung des Bescheides nach § 44 SGB X ergeben habe, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch das Recht falsch angewandt worden sei.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 nahm die Beklagte auf den formlosen Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld vom 5. Dezember 2022 Bezug und bat um Vorlage diverser Unterlagen. Dabei wies sie auf die Mitwirkungspflichten sowie die Rechtsfolge der Versagung bei fehlender Mitwirkung nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hin. Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Januar 2023 teilte die Beklagte in Ergänzung zum Schreiben vom 5. Januar 2023 mit, dass auch die Arbeitslosmeldung des Klägers fehlen würde.
Gegen das Schreiben vom 5. Januar 2023 legte der Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2023 „Widerspruch“ ein. Der Beklagten liege bereits ein Antrag auf Arbeitslosengeld vor. Diesen Antrag habe sie mit diversen Versagensbescheiden beantwortet. Seit der Antragstellung habe sich nichts verändert, außer, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgelaufen sei bzw. der Hausarzt durch Attest bescheinigt habe, dass innerhalb den aktuellen Arbeitsschutzbedingungen eine Arbeitsaufnahme jederzeit möglich sei. Der Gesundheitsfragebogen sei bereits mehrfach mit (alten) Arzt-Berichten und Krankenhaus-Berichten sowie MRT-Berichten übermittelt worden. Darüberhinausgehende Erkenntnisse lägen dem Kläger nicht vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2023 (Az.: XXXXXXX1) verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen das Mitwirkungsschreiben vom 5. Januar 2023 als unzulässig. Nach § 62 SGB X in Verbindung mit § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X zulässig. Das Widerspruchsverfahren werde danach nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen sei. Ein Verwaltungsakt sei nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Eine Regelung in diesem Sinne liege nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt würden. Ein Verwaltungsakt sei zudem im Allgemeinen daran erkenntlich, dass er einen förmlichen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit enthalte. Mit dem angefochtenen Schreiben würden Rechte des Klägers weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Eine Entscheidung über den Rechtsanspruch des Klägers sei mit der Mitwirkungsaufforderung nicht getroffen.
Mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2023 (Az.: XXXXXXX2) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Januar 2023 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass § 44 Abs. 1 SGB X bestimme, dass ein Verwaltungsakt nur dann zurückzunehmen sei, wenn bei dessen Erlass das Recht nicht richtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Der Kläger habe nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen könnte. Es hätten sich auch keine neuen Erkenntnisse ergeben, die dafürsprechen, dass die Entscheidung falsch sei.
Gegen die Bescheide vom 2. Januar 2023, 5. Januar 2023 und 10. Januar 2023 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Januar 2023 zu den Aktenzeichen XXXXXXX1 und XXXXXXX2 hat der Kläger am 13. Januar 2023 Klage beim Sozialgericht erhoben und beantragt, die Bescheide aufzuheben und die Leistungsgewährung hilfsweise Neubescheidung anzuordnen. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 15 AL 16/23 geführt und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. August 2023 abgewiesen.
Der Kläger hat am 17. Januar 2023 erneut die hier streitgegenständliche Klage gegen die Widerspruchsbescheide vom 11. Januar 2023 erhoben. Der Klage hat er die Widerspruchsbescheide vom 11. Januar 2023 zu den Aktenzeichen XXXXXXX1 und XXXXXXX2 beigefügt. Er hat beantragt, die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 11. Januar 2023 aufzuheben und die Leistungsgewährung hilfsweise Neubescheidung anzuordnen.
Die Beklagte ist dem entgegengentreten und verwies auf die Ausführungen in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden.
Die Beklagte hat nach Klageerhebung folgende Bescheide erlassen:
Bescheid vom:
Gegenstand:
09.02.2023
Aufrechnung mit der Forderung i.H.v. 495,38 € ab 13.01.2023 mit monatlich 14,03 €
09.02.2023
Erstattungsanspruch eines anderen Leistungsträgers
09.02.2023
Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld für 13.01.2023-31.01.2023
13.02.2023
Ablehnung Überprüfung des Versagungsbescheides vom 18.11.2022 auf Überprüfungsantrag vom 30.01.2023
10.03.2023
Ablehnung Arbeitslosengeld ab 22.02.2023
17.03.2023
Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 07.11.2022 gegen eine Email der Beklagten vom 04.11.2023
28.03.2023
Ablehnung der Anträge auf Arbeitslosengeld vom 23.02.2023 und 18.03.2023
11.04.2023
Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 13.01.2023 gegen das Schreiben der Beklagten vom 10.01.2023 wegen Ergänzung zur Zwischenmitteilung vom 05.01.2023
14.04.2023
Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 15.03.2023 gegen den Bescheid vom 10.03.2023 wegen Ablehnung des Arbeitslosengeldes zum 22.02.2023
27.04.2023
Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 13.02.2023 gegen den Bescheid vom 09.02.2023 wegen § 107 SGB X
16.05.2023
Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 24.02.2023 gegen die befristete Bewilligung von Arbeitslosengeld bis zum 31.01.2023
16.05.2023
Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 20.02.2023 gegen die Aufrechnung von Forderungen mit einer laufenden Leistung
16.05.2023
Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 31.03.2023 gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld zum 23.02.2023 bzw. 18.03.2023
26.05.2023
Änderungsbescheid, Anpassung der Leistungsbewilligung vom 13.01.2023-31.01.2023 an die mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossenen Erhöhungen des Arbeitnehmer-Pauschbetrages und des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende bei Steuerklasse II
20.06.2023
Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 26.05.2023 gegen die Änderung des täglichen Leistungsbetrages aufgrund der Lohnsteuertabelle 2023
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. April 2023 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass die Klage vollumfänglich wegen doppelter Rechtshängigkeit nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unzulässig sei. Der Kläger wende sich bereits im Verfahren S 15 AL 16/23 gegen die beiden Widerspruchsbescheide vom 11. Januar 2023 mit zusätzlichem Leistungsbegehren.
Gegen den – dem Kläger am 3. Mai 2023 zugestellten – Gerichtsbescheid hat er mit Schriftsatz vom 28. Mai 2023, eingegangen beim Sozialgericht am 30. Mai 2023 und beim Hessischen Landessozialgericht am 1. Juni 2023, Berufung eingelegt.
Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen in seinen Widersprüchen Bezug und ist der Auffassung, dass sämtliche Bescheide bis zum Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2023 Gegenstand des hiesigen Verfahrens geworden sind. Zudem begehrt er gemäß §§ 21, 66 Gerichtskostengesetz (GKG), § 10 Kostenverfügung (KostVfg), §§ 59, 79 Landeshaushaltsordnung (LHO) die Niederschlagung von Kosten, wobei nicht unklar geblieben ist, worauf sich dieses Begehren bezieht.
Der Kläger stellt keinen Antrag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass keine weiteren Bescheide Gegenstand des Verfahrens geworden sind und verweist im Übrigen auf die erstinstanzliche Entscheidung sowie die Widerspruchsbescheide.
Mit Beschluss vom 22. November 2023 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter übertragen. Dieser Beschluss wurde dem Kläger an sein elektronisches Bürgerpostfach am 12. Dezember 2023 zugestellt.
Mit Beschluss vom 26. Januar 2024 hat der Berichterstatter die Anträge des Klägers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf die Beiordnung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG abgelehnt. Der Beschluss wurde dem Kläger an sein elektronisches Bürgerpostfach am 4. März 2024 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 4. März 2024 hat der Kläger den Berichterstatter V. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auf Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der ladungsfähigen Anschrift als Zulässigkeitsvoraussetzung auch für das Berufungsverfahren hat der Kläger den Berichterstatter mit am 20. März 2024 eingegangenem Schreiben erneut wegen Befangenheit abgelehnt. Auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Berichterstatterin XY. mit Schriftsatz vom 8. August 2024 wegen Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch wiederholte er mit einem weiteren Schriftsatz vom 8. August 2024. Nach Ablehnung des Antrags des Klägers auf Videoverhandlung per Beschluss vom 19. August 2024 hat der Kläger die Berichterstatterin XY. erneut mit Schreiben vom 21. August 2024 wegen Befangenheit abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 22. August 2024 hat der Kläger die Berichterstatterin XY. erneut abgelehnt, nachdem unter anderem auf seine Anträge die Vorlage von Unterlagen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Nachweise zur Prozessunfähigkeit im Sinne des § 72 Abs. 1 SGG gefordert und mitgeteilt wurde, dass mangels Begründung des Terminverlegungsantrags am Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. August 2024 festgehalten wird.
Am 21. August 2024, zwei Tage vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung, hat der Kläger mitgeteilt, unter der Anschrift B-Straße in B-Stadt wohnhaft zu sein. Er hat einen Mietvertrag vorgelegt sowie eine Rechnung, wonach er die Miete für den Zeitraum vom 20. August 2024 bis 18. September 2024 in Höhe von 1.160,00 € in bar beglichen habe. Ebenfalls am 21. August 2024 hat der Kläger eine Fahrkarte zum Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht und die „Beiordnung eines Anwalts“ nach § 72 SGG beantragt. Zudem hat er die Terminsverlegung begehrt, nachdem zuvor mit Beschluss vom 19. August 2024 sein Antrag auf Videoverhandlung abgelehnt worden ist. Die sodann vom Gericht angeforderten Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte trotz Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 23. August 2024 entscheiden, da dieser bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Auf den unbegründeten Verlegungsantrag des Klägers vom 21. August 2024 wies der Senat auf die stattfindende mündliche Verhandlung mit Schreiben gleichen Datums hin.
Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht Frankfurt am Main durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG entschieden hatte und die Berufung mit Beschluss des Senats vom 22. November 2023 auf den Berichterstatter übertragen wurde (vgl. § 153 Abs. 5 SGG).
Der Senat konnte auch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der vom Kläger in seinen Schreiben vom 8. August 2024, 19. August 2024, 21. August 2024 und 22. August 2024 abgelehnten Richterin am Sozialgericht XY. entscheiden, da die Befangenheitsgesuche des Klägers offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter – von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet – berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben.
Die Ablehnungsgesuche hinsichtlich der in den Schriftsätzen vom 8. August 2024, 19. August 2024, 21. August 2024 und 22. August 2024 namentlich aufgeführten Richterin am Sozialgericht XY. sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Sie dienen erkennbar ausschließlich dazu, Richter, die eine dem Kläger missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten und verfolge somit allein verfahrensfremde Zwecke. Sie reihen sich damit ein in die Vielzahl seit mehreren Jahren reflexhaft gestellter Ablehnungsanträge gegen die Berichterstatter und Vorsitzende, die ebenso wie die Vielzahl von Anhörungsrügen und sonstigen Eingaben allein dem Zweck der Verfahrensverzögerung oder ggf. anderen, jedenfalls verfahrensfremden Zwecken dienen.
Soweit der Kläger mit Schriftsätzen vom 4. März 2024 und 20. März 2024 den Richter am Landessozialgericht V. wegen Befangenheit abgelehnt hat, sei darauf hingewiesen, dass dieser an der hiesigen Entscheidung nicht mitwirkte.
Die gemäß §§ 105 Abs. 2, 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht vom Kläger gemäß §§ 105 Abs. 2, 151 SGG eingelegt worden. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den maßgeblichen Betrag von 750,00 € überstieg.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 28. April 2023 ist unbegründet.
Streitgegenständlich sind der Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2023 über die Ablehnung der Rücknahme des Bescheides vom 11. Juni 2021 im Überprüfungsverfahren sowie das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 5. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2023.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind keine weiteren, bis zum Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2023 erlassenen Bescheide der Beklagten zum Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens geworden.
Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Eine Abänderung oder Ersetzung des vorliegend streitgegenständlichen Bescheides vom 2. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2023 vermag der Senat in den nach Klageerhebung bis zum 20. Juni 2023 erlassenen Bescheiden nicht zu erkennen. Bei dem streitgegenständlichen Aufforderungsschreiben vom 5. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2023 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der abgeändert oder ersetzt werden könnte. Die Voraussetzungen einer (zulässigen) Klageänderung im Sinne des § 99 SGG liegen nicht vor.
Die Entscheidung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 28. April 2023 ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat daher auf die Gründe in dem angefochtenen Gerichtsbescheid und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab. Ein weiterer Vortrag in der Sache ist im Berufungsverfahren nicht erfolgt. Sofern der Kläger die Niederschlagung einer Forderung, die vorliegend nicht streitgegenständlich ist, begehrt, wird deutlich, dass es ihm in der Vielzahl von geführten Klageverfahren überhaupt nicht um die inhaltlichen Fragen, sondern alleine um die Beschäftigung der Gerichte geht.
Der Antrag des Klägers nach § 72 SGG war abzulehnen. Nach § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da eine Prozessunfähigkeit weder vorgetragen wurde noch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen ersichtlich sind.
Gemäß § 72 Abs. 2 SGG ist die Bestellung eines besonderen Vertreters mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Zwar hat der Kläger zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, nunmehr in B-Stadt wohnhaft zu sein. Gleichwohl hält der Senat seine Anreise zur auf 14:00 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung nicht für unzumutbar. Zwischen B-Stadt und Darmstadt stehen zahlreiche Zugverbindungen zur Verfügung. Aufgrund der Terminierung erst ab 14:00 Uhr war das Landessozialgericht Darmstadt für den Kläger auch aus B-Stadt erreichbar, zumal keinerlei Mobilitätseinschränkungen bekannt sind. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass die kurzfristigen Anträge nach § 72 SGG einzig der Verfahrensverzögerung dienen. Sie reihen sich in eine Vielzahl von diversen Anträgen ein, die der Kläger in nahezu allen Verfahren wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Dies widerspricht jedoch gerade dem Zweck des § 72 Abs. 2 SGG, der die zügige Durchführung des gerichtlichen Verfahrens bezweckt.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen. Sie setzt voraus, dass der Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73a SGG, 114 ZPO). Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Solche aktuellen Angaben liegen trotz Anforderung des Gerichts nicht vor. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor, da der Kläger in der Lage wäre, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Der Kläger bezieht seit 4. Dezember 2023 Krankengeld in Höhe von mehr als 1.800,00 € monatlich (siehe die beigezogene Akte L 8 KR 150/24 B ER) und war zudem in der Lage, das Apartment in B-Stadt für die Zeit bis zum 20. September 2024 für 1.160,00 € anzumieten, die er laut der vorgelegten Rechnung bar bezahlte. Aus diesem Grund konnte auch schon eine Fahrkarte zum Termin am 23. August 2024 nicht zur Verfügung gestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).