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Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 26.08.2024 – L 5 R 15/22

ECLI:DE:LSGHE:2024:0826.L5R15.22.00

Verfahrensgang

vorgehend SG Marburg, 9. Dezember 2021, S 15 R 16/20 WA , Gerichtsbescheid

nachgehend BSG Kassel, 22. April 2025, B 12 R 2/25 BH, PKH abgelehnt, Beschluss

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 9. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Abführung von Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung an seine Kranken- und Pflegekasse durch die Beklagte.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte beginnend ab 1. Januar 2017 mit einem Zahlbetrag in Höhe von 425,12 € monatlich.

Durch Rentenanpassung zum 1. Juli 2017 erhöhte sich der Zahlbetrag auf 433,21 € monatlich.

Da der Krankenversicherungsträger des Klägers mit Schreiben vom 13. Juni 2017 die Beklagte gebeten hatte, „die Rentenbewilligung ab 01.01.2017 auf freiwillige Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung umzustellen“, berechnete die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 5. Juli 2017 die Altersrente des Klägers ab dem 1. Januar 2017 neu, da sich unter anderem das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis des Klägers geändert habe. Ab dem 1. Juli 2017 betrug der monatliche Zahlbetrag nunmehr 487,85 €. Ferner ergab sich für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 eine Nachzahlung in Höhe von 321,66 €.

Hiergegen legte der Kläger am 27. Juli 2017 Widerspruch ein und trug im Wesentlichen vor, dass sich sein Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis nicht verändert habe. Demgemäß bitte er weiterhin um Abführung der Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an seine Kranken- und Pflegekasse.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Dem Begehren des Klägers könne nicht entsprochen werden, da sie an die Entscheidung der Krankenkasse gebunden sei. Diese habe mitgeteilt, dass für den Kläger ab dem 1. Januar 2017 eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe.

Am 13. August 2018 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Marburg erhoben, mit der er sein Begehren, die Abführung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, weiterverfolgt hat. Er hat dabei die Auffassung vertreten, dass seine Klage wegen des Bezugs zum Beitragsrecht von der 14. Kammer des Sozialgerichts (KR-Kammer) zu bearbeiten sei.

Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen, dass schon die falsche Stelle über den Widerspruch entschieden habe, nämlich die Zentrale Widerspruchsstelle der Beklagten anstelle der Einzugsstelle der Beklagten – im vorliegenden Anwendungsfall des § 255 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) nehme die Beklagte die Eigenschaft der Einzugsstelle ein. Außerdem sei hier keine Änderung der einschlägigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im Verhältnis zum Erstbescheid vom 1. Dezember 2016 eingetreten, so dass der angegriffene Bescheid nicht auf § 48 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) gestützt werden könne. Denn die Versicherungspflicht (der Rentner) trete unabhängig vom Wissen und Wollen der Beteiligten kraft Gesetzes ein und bedürfe keines irgendwie gearteten Aufnahmeaktes des Trägers der Krankenversicherung. Es sei also irrelevant, welche bloße Rechtsmeinung eine Vertreterin des Krankenversicherungsträgers am 13. Juni 2017 gehabt habe und ob die Beklagte ihre Rechtsmeinung zur Frage der Versicherungs-/Beitragspflicht nachträglich ändere. Aber auch § 45 Abs. 1 SGB X könne hier nicht zum Tragen kommen, da der Erstbescheid vom 1. Dezember 2016 nicht rechtswidrig sei. Dies behaupte nicht einmal die Beklagte. Sie unterstelle eine vermeintliche „Bindung“ an eine „Entscheidung“ der Krankenkasse. Im Übrigen sei er vor Erlass des angegriffenen Bescheides nicht angehört worden.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 12. Februar 2019 das Verfahren ausgesetzt mit der Begründung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits nach vorläufiger Würdigung davon abhänge, ob der Kläger pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner sei oder nicht. Das von ihm geführte Verfahren bei seiner Krankenkasse mit dem Ziel der Änderung des Versicherungsstatus sei für das vorliegende Verfahren vorgreiflich.

Gegen den Aussetzungsbeschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 22. März 2019 Beschwerde eingelegt. Das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss des hiesigen Senates vom 2. Dezember 2019 (L 5 R 128/19 B) den Beschluss des Sozialgerichts vom 12. Februar 2019 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der – noch zu klärende – Krankenversicherungsstatus sei für die Entscheidung über die gegen die Rentenneuberechnung vom 5. Juli 2017 erhobene Anfechtungsklage nicht erheblich im Sinne einer Vorgreiflichkeit, da die Klage entscheidungsreif sei. Sie sei bereits mangels Klagebefugnis als unzulässig abzuweisen. Der Kläger könne schon nicht behaupten, durch die Aufhebung des ihm anfänglich zuerkannten Rentenzahlbetrags im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert zu sein, weil ihm ab 1. Juli 2017 statt ursprünglich 433,21 € nunmehr 487,85 € monatlich ausgezahlt würden. Im Ergebnis werde er also begünstigt, so dass die Möglichkeit einer Verletzung eigener subjektiver Rechte von vornherein ausgeschlossen sei. Dass es dem Kläger in erster Linie um die Aufrechterhaltung seiner Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Barmer GEK gehe, vermöge hieran nichts zu ändern. Diese lediglich mittelbare Belastung genüge nicht, um eine Klagebefugnis im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG zu bejahen und die Zulässigkeit der vorliegenden Anfechtungsklage begründen zu können.

Daraufhin hat das Sozialgericht das Verfahren unter dem Az. S 15 R 16/20 WA fortgesetzt und durch Gerichtsbescheid der zuständigen R-Kammer vom 9. Dezember 2021 die Klage abgewiesen. Sie sei aus den im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. Dezember 2019 genannten Gründen bereits unzulässig.

Gegen den am 13. Dezember 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. Januar 2022 beim Sozialgericht Marburg Berufung eingelegt.

Das Sozialgericht habe nicht durch Gerichtsbescheid ohne ehrenamtliche Richter entscheiden dürfen. Die Sache sei daher an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Zur Begründung in der Sache macht er im Wesentlichen dasselbe geltend wie im Klageverfahren. Er ist der Auffassung, dass seine Krankenkasse an den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2016 gebunden sei. Mit diesem sei verbindlich geregelt, dass der Kläger pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner sei. Die Beklagte habe daher nicht aufgrund entsprechender Mitteilung der Krankenversicherung die Einbehaltung und Weiterleitung entsprechender Pflichtbeiträge einstellen dürfen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 9. Dezember 2021 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 11. Juli 2018 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auch aus der ab Juli 2017 erhöhten Rente wie im Bescheid vom 1. Dezember 2016 geregelt Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an seine Kranken- bzw. Pflegeversicherung abzuführen,

hilfsweise den Rechtsstreit an das Sozialgericht Marburg zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die erstinstanzliche Entscheidung.

Der Senat hat mit Beschluss vom 11. August 2023 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und mit Beschluss vom 29. Juli 2024 die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin übertragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 29. Juli 2024 gemäß § 153 Abs. 5 SGG über die Berufung des Klägers in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern eine Entscheidung treffen. Hieran war der Senat trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, weil die Beteiligten rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen und dabei nach Maßgabe des § 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG darauf hingewiesen worden waren, dass auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.

Die statthafte Berufung (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG) des Klägers ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG).

Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 9. Dezember 2021, mit dem das Sozialgericht die Klage wegen deren Unzulässigkeit abgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden.

Der hiesige Senat hat bereits im Beschluss vom 12. Februar 2019 ausgeführt, dass die Klage unzulässig ist. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden. Danach ist die Entscheidung des Sozialgerichts in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden, woran sich auch durch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nichts geändert hat.

Auch in prozessrechtlicher Hinsicht ist der mit der Berufung angegriffene Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden.

Da sich der Kläger mit seiner Klage gegen einen Bescheid eines Rentenversicherungsträgers wendet und er im Übrigen die Klage auch ausdrücklich gegen die Beklagte gerichtet hat, war das Verfahren vor dem Sozialgericht von der zuständigen R-Kammer und nicht - wie der Kläger meint - von einer KR-Kammer zu führen.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts sei zu Unrecht ergangen, weil er eine mündliche Verhandlung verlangt habe, so dass die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass nach § 105 SGG, dessen Voraussetzungen im Übrigen – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art bei geklärtem Sachverhalt – vorliegen, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid lediglich eine Anhörung des Klägers, nicht aber sein Einverständnis voraussetzt. Eine entsprechende Anhörung ist erfolgt.

Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.