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Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 15.10.2024 – L 6 AS 426/22

ECLI:DE:LSGHE:2024:1015.L6AS426.22.00

Verfahrensgang

vorgehend SG Kassel, 19. Juni 2023, S 6 AS 111/17 , Beschluss

nachgehend BSG Kassel, 13. Oktober 2025, B 4 AS 243/24 BH, unzulässig verworfen, Beschluss

Tenor

1. Das Rechtsmittel des Klägers wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten stritten erstinstanzlich über die Erstattung von Leistungen für den Zeitraum 1. März 2014 bis 31. August 2014 und 1. Mai 2016 bis 31. August 2016.

Der 1964 geborene Kläger bezieht von dem Beklagten seit März 2012 laufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB Il), wobei zwischen den Beteiligten – in den Parallelverfahren – streitig ist, ob der Beklagten bei deren Bewilligung Bedarfe für Unterkunft und Heizung hätte berücksichtigen müssen.

Er bewohnt zusammen mit seinem Bruder ein Haus mit ca. 90 qm Wohnfläche, welches im Eigentum ihrer Eltern stand (Bl. 6, 64 VA). Der Kläger und sein Bruder zahlen keine Grundmiete an den Vater (Bl. 6 VA). Aus einem handschriftlichen Vermerk auf Bl. 6 VA heißt es: "Haus des Vaters, nur Nebenkosten müssen gezahlt werden, wohnt mit Bruder im Haus 50% der Nebenkosten". Auf der Rückseite Bl. 6 R heißt es in einem handschriftlichen Vermerk eines Mitarbeiters des Beklagten: "Hr. A. wohnt im Haus des Vaters. Dort muss er sich nur an den Nebenkosten beteiligen. Mit im Haus wohnt noch der Bruder von Hr. A. Diese teilen sich die Nebenkosten 50% / 50 %. Der Bruder hat ein EK von ca. 1400 € Vermögen besitzt der Bruder keines".

Der Kläger übt eine selbstständige Tätigkeit als Restaurator aus (Bl. 12 VA).

Mit Bescheid vom 24. März 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufige monatliche Leistungen für die Zeit vom 1. März 2014 bis 31. August 2014 in Höhe von 276,43 Euro (Bl. 413 VA).

Mit Bescheid vom 9. Februar 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufige monatliche Leistungen in der Zeit vom 1. März 2016 bis 31. August 2016 in Höhe von 281,00 Euro (Bd 3 Bl. 60 VA).

Am 1. September 2016 legte der Kläger Widerspruch ein (Bd 3 Bl. 109 VV). Der Kläger trug vor, er zahle jeden Monat die Hälfte der Neben- und Heizkosten an seinen Bruder in bar.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2017 setzte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum 1. März 2014 bis 31. August 2014 und 1. April 2016 bis 31. August 2016 monatlich endgültig fest und forderte eine Erstattung von insgesamt 220,09 Euro (Bl. 584 VA).

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid (Bl. 3 GA) zurück.

Der Kläger hat am 2. März 2017 drei Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben (S 6 AS 109/17, S 6 AS 110/17 und S 6 AS 111/17). Das Verfahren gegen den Bescheid vom 10. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.Februar 2017 hinsichtlich der Erstattung von Leistungen ist unter dem Aktenzeichen S 6 AS 111/17 geführt worden.

Bereits am 19. September 2022 hat der Kläger unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Verfahren S 6 AS 109/17, S 6 AS 110/17 und S 6 AS 111/17 drei als Bitte um "Notintervention" bezeichnete Rechtsbehelfe beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt, woraufhin zum erstinstanzlichen Verfahren S 6 AS 111/17 das hiesige Verfahren angelegt worden ist.

Mit Bescheid vom 15. November 2022 hat der Beklagte den Bescheid vom 10. Januar 2017 bzgl. der Erstattung von Leistungen für die Zeit vom 1. März 2014 bis 31. August 2014 und vom 1. April 2016 bis 31. August 2016 aufgehoben (Bl. 294 S 6 AS 111/17).

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nach Erörterung des Sach- und Streitstandes das Verfahren S 6 AS 111/17 für erledigt erklärt und einen Antrag auf Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG gestellt (Bl. 355 ff S 6 AS 111/17). Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023 ist die prozessbeendende Erklärung des Klägers laut diktiert, vorgespielt und genehmigt worden.

Mit Beschluss vom 19. Juni 2023 hat das Sozialgericht dem Beklagten auferlegt, 30 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen (Bl. 359 S 6 AS 111/17).

Protokoll und Beschluss sind dem Kläger am 23. Juni 2023 zugestellt worden (Bl. 366 S 6 AS 111/17).

Der Kläger hat mit Schreiben vom 29. Juni 2023 Protokollberichtigung beantragt (Bl. 367 ff S 6 AS 111/17). Bezüglich der prozessbeendenden Erklärung hat er ausgeführt: "Eine Zurücknahme der Klage S 6 AS 111/17 erfolgte zu keinem Zeitpunkt, im Zeitfenster 02.03.2017 bis 29.06.2023. Vereinbart wurde, aus Sicht des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass die Klage dann als erledigt betrachtet werden könnte, wenn der Kostenantrag des Klägers (Klägerrechnungen) gestellt und je nach porzentural zugelassener Kostenhöhe, …[…] bewilligt werden könnte" (Bl. 373 S 6 As 111/17).

Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 hat die Kammervorsitzende dem Kläger mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Berichtigung des Protokolls nicht vorlägen (Bl. 387 S 6 AS 111/17).

Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 hat der Kläger daraufhin im hiesigen "außergewöhnliche Beschwerdeanträge" formuliert (Bl. 314 GA). Er ist der Ansicht, dass das Verfahren S 6 AS 111/17 sei nicht von ihm zurückgenommen worden. Er meint, er habe weitere Leistungsansprüche gegen den Beklagten.

Die Kläger beantragt sinngemäß,

das Verfahren S 6 AS 111/17 fortzuführen und den Bescheid vom 10. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2017 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen für die Monate März 2014 bis August 2014 und März 2016 bis August 2016 in gesetzlicher Höhe – mindestens in Höhe der bereits vorläufig bewilligten Leistungen – zu gewähren.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

Der Beklagte hat sich nicht weiter zum Verfahren geäußert.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 sind die Beteiligten dazu angehört worden, dass der Senat beabsichtige, nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden und die am 19. September 2022 eingelegten Rechtsbehelfe als unzulässig zu verwerfen (Bl. 312 GA).

Am 30. September 2024 ist der Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert worden. Im Erörterungstermin sind die Beteiligten nochmals zur Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Beschluss angehört worden (Bl. 487 f GA).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte S 6 AS 111/17, die Verwaltungsakte des Beklagten und das Protokoll des Erörterungstermins vom 30. September 2024 Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte ohne ehrenamtliche Richter entsprechend § 158 Satz 1 und 2 SGG durch Beschluss entscheiden.

Danach kann eine nicht statthafte oder aus sonstigen Gründen unzulässige Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen werden.

Das eingelegte Rechtsmittel des Klägers ist nicht statthaft.

Gemäß § 143 SGG findet die Berufung an das Landessozialgericht gegen die Urteile der Sozialgerichte statt. Das Einlegen der Berufung setzt damit ein Urteil des Sozialgerichts voraus. Ein solches liegt nicht vor, da der Kläger das erstinstanzliche Verfahren für erledigt erklärt hat.

Zunächst ist das Begehren des Klägers nach § 123 SGG auszulegen. Es ist festzustellen, dass der Kläger meint, dass Verfahren sei durch seine Erklärung nicht beendet worden. Er beruft sich darauf, dass er eine Rücknahme nicht erklärt habe. Ein entsprechendes Fortführungsbegehren wäre jedoch vor dem Sozialgericht anzubringen gewesen.

Ein Rechtsmittel zum Berufungsgericht ist, wie ausgeführt, beim derzeitigen Verfahrensstand nicht statthaft. Im Übrigen hat der Kläger aber auch nach Überzeugung des Senats in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht eine prozessbeendende Erklärung abgegeben, welche im Protokoll der mündlichen Verhandlung protokolliert ist. Zwar rügt der Kläger die Fehlerhaftigkeit des Protokolls. Nach Auswertung der Akte und des Vorbringens des Klägers ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Sozialgerichts fehlerhaft protokolliert hat. Bereits den Ausführungen des Klägers ist eine behauptete Unrichtigkeit des Protokolls nicht zu entnehmen. So führt er in seinem Protokollberichtigungsantrag aus: "Vereinbart wurde aus Sicht des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass die Klage dann als erledigt betrachtet werden könnte, wenn der Kostenantrag des Klägers (Klägerrechnungen) gestellt und je nach prozentual zugelassener Kostenhöhe, …[…] bewilligt werden könnte".

Das Sozialgericht hat nach Antrag des Klägers – in Einklang mit dem Protokoll – am 19. Juni 2023 eine Kostengrundentscheidung getroffen und den Beklagten zur anteiligen Kostentragung verurteilt.

Eine fehlerhafte Protokollierung ist daher bereits nicht erkennbar.

Sofern der Kläger seine prozessbeendende Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023 widerrufen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass die Erledigungserklärung, die vorliegend als Klagerücknahme auszulegen ist, als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen und nicht angefochten werden kann (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 14. Auflage 2023, § 156 Rn. 2a mit weiteren Nachweisen; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 14. Auflage 2023, § 102 Rn. 7c; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. August 2013 – L 7 AS 436/13 WA –, Rn. 15, juris).

Das Begehren kann auch nicht nach § 123 SGG dahingehend verstanden werden, dass der Kläger eine Wiederaufnahmeklage nach § 179 SGG i.V.m. §§ 579, 580 Zivilprozessordnung (ZPO) oder Nichtigkeitsklage nach § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 579 ZPO erhebt.

Die Wiederaufnahmeklage in Form einer Restitutionsklage nach § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 580 Abs. 1 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder in Form einer Nichtigkeitsklage nach § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 579 ZPO wäre unzulässig.

Denn sowohl die Wiederaufnahmeklage als auch die Nichtigkeitsklage setzen ein ergangenes Urteil voraus (vgl. vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 579 ZPO, Rn. 1; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 580 ZPO, Rn. 3).

Darüber hinaus wäre die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da der angegriffene Bescheid vom 10. Januar 2017 vom Beklagten bereits mit Bescheid vom 15. November 2022 aufgehoben worden ist.

Aus den dargelegten Gründen ist das Rechtsmittel des Klägers als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.