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Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 21.10.2024 – L 6 P 34/24 B ER

ECLI:DE:LSGHE:2024:1021.L6P34.24B.ER.00

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 4. September 2024 – S 22 P 80/24 ER – wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

Der 2006 geborene Antragsteller beantragte am 22. Mai 2024 laut Antragsformular zum 1. Juni 2024 Pflegeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI).

Daraufhin beauftragte die Antragsgegnerin den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung.

In der Akte befindet sich ein Schreiben des Antragstellers vom 11. Juni 2024, dessen Eingangsdatum sich nicht aus der Akte ergibt. In diesem teilte er mit: „Ich spreche kein Deutsch und meine Pflegepersonen sprechen auch kein Deutsch. Keiner von uns kann bei der AOK anrufen, weil wir Sprachprobleme haben. Wenn Sie eine russisch sprechende Kontaktperson haben, teilen Sie mir bitte deren Kontaktdaten mit. Ich bitte Sie, die Sprachbarriere zu berücksichtigen (ich verstehe Russisch), wenn mich ein zugelassener medizinischen Dienst besucht. Ich benötige einen Dolmetscher für meine Besuche und einen Dolmetscher für mündliche Konsultationen.“

Aus einem Schreiben des Medizinischen Dienst an die Antragsgegnerin vom 12. Juni 2024 ergibt sich, dass der Gutachtenauftrag zurückgegeben werde, die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst aufgrund fehlender Deutschkenntnisse abgebrochen werden musste.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin: „zu prüfen, ob die 25-Tage-Frist abgelaufen ist und ob die Pflegekasse über meinen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestellten Antrag nicht entschieden(Bescheid) hat,

(2) nach Ablauf der in § 18c SGB XI genannten Frist für jede Woche der Fristüberschreitung 70 Euro unverzüglich auf das in meinem Antrag angegebene Konto zu überweisen.“

Der Antragsteller hat am 20. Juli 2024 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Wiesbaden gestellt und wörtlich beantragt, „der Beklagte zu folgender Leistung zu verurteilen: für jede Woche der Verzögerung bei der Erteilung des schriftlichen Bescheides von der Beklagte unverzüglich 70 Euro an der Kläger A. A. zu zahlen, beginnend mit dem Ablauf der Frist 25 Tagen nach Einreichung der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung von A. A. oder seine gesetzlichen Vertreter, gemäß § 18c Absatz 5 SGB XI;

(2) die Zahlung gemäß Absatz (1) auf das gleiche Konto zu leisten, das der Antragsteller bei Antrag Leistungen der Pflegeversicherung angegeben hat“.

Des Weiteren hat er ausgeführt, dass er eine Kommunikationshilfe für das Verwaltungsverfahren bräuchte.

Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 4. September 2024 abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe keinen Erfolg, da die Sache ersichtlich nicht eilbedürftig sei. Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sei Voraussetzung, dass dem Antragsteller schwerwiegende Nachteile drohten, um den Anspruch – wenn auch nur vorläufig – gewähren zu können. Dies setze eine erhebliche Gefährdung von wesentlichen oder grundgesetzlich geschützten Rechtsgütern wie Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Menschenwürde o. ä. voraus. Eine solche Gefahrenlage sei nicht glaubhaft gemacht worden.

Dem Antragsteller sei auch keine Kommunikationshilfe gemäß der Kommunikationshilfeverordnung (KHV) bereitzustellen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Gemäß § 1 KHV gelte die Verordnung für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung nach Maßgabe von § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen hätten. Der hiesige Rechtsstreit werde schriftlich geführt, sodass eine mündliche Kommunikation nicht erforderlich sei. Auf die Frage, ob eine Hör- oder Sprachbehinderung vorliege, müsse insoweit nicht eingegangen werden.

Dem Antragsteller sei in diesem schriftlichen Verfahren auch kein Dolmetscher bereitzustellen. Nach § 184 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sei die Gerichtssprache deutsch. Dies gelte für Erklärungen des Gerichts als auch für Erklärungen gegenüber dem Gericht. In der mündlichen Verhandlung sei dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs durch Übersetzung (fremd)sprachlicher Erklärungen mittels eines Dolmetschers genügt, § 185 GVG. Da die Entscheidungssprache Deutsch sei, sei eine Übersetzung gerichtlicher Entscheidungen auch dann nicht beizufügen, wenn der Betroffene die deutsche Sprache nicht verstehe (Beschluss, Hess. LSG vom 16. Mai 2024, Az. L 4 SO 60/24 B).

Ohne nähere Begründung führt das Sozialgericht aus, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss nach § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen sei.

Der Beschluss ist dem Antragsteller am 6. September 2024 zugestellt worden.

Der Antragsteller hat am 17. September 2024 Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Er vertritt die Ansicht, das Sozialgericht Wiesbaden seine Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, § 186 GVG und der Kommunikationshilfeverordnung verletzt habe. Auch § 172 Abs. 3 SGG sei falsch angewandt und ihm dadurch das Recht auf Berufung genommen worden. Auch die bisherige Rechtsprechung der Gerichte sei falsch angewandt und der Text aus einem Beschluss vom 28. Januar 2016 – S 7 SO 55/15 ER vom Sozialgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen worden.

Der Antragsteller verweist darauf, dass er einen Pflegegrad habe, der zuvor vom Medizinischen Dienst bestätigt worden sei. Er sei nach zwei Jahren Wartezeit bei der Antragsgegnerin versichert. Er habe zuvor eine Zulage nach Kapitel 7 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) erhalten. Die Wartezeit von 25 Arbeitstagen für die Ausstellung eines Verwaltungsakts durch die Antragsgegnerin sei abgelaufen. Somit habe er aufgrund des Verschuldens der Antragsgegnerin keine neue Einschätzung des Pflegebedarfs und der Bedürfnisse innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erhalten. Obwohl das Gesetz „dem Beklagten“ einen zeitlichen Aufschub bei der „Veröffentlichung der Verwaltungsakte“ gewähre, regele das gleiche Gesetz, dass dieser Aufschub Geld koste, das sofort an den Antragsteller gezahlt werden müsse. Für jede begonnene Woche der „Fristüberprüfung“ seien unverzüglich 70,00 Euro an den Antragsteller zu zahlen. Dadurch entstehe eine kritische Situation, in der er keine Leistungen aus der Pflegeversicherung bekäme.

Des Weiteren verweist er darauf, dass für eine gewöhnliche Person die vom Sozialgericht zitierten Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts zu den Aktenzeichen L 4 SO 60/24 B und L 6 AS 41/08 B schwer zugänglich seien.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden Az: S 22 P 80/24 ER vom 4. September 2024 aufzuheben und die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm nach Ablauf der in § 18c SGB XI genannten Frist für jede Woche der Fristüberschreitung 70 Euro unverzüglich auf das in seinem Antrag angegebene Konto zu überweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verweist zur weiteren Begründung auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie die Entscheidungsgründe im Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 4. September 2024. Aus dem Beschluss gehe hervor, dass eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ausgeschlossen sei (§ 172 Abs. 3 SGG).

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehen sei, welche Bewertung der Ausführung des Sozialgerichts zugrunde gelegen habe, dass die Beschwerde nicht zulässig sei. Des Weiteren hat die Berichterstatterin ausgeführt: „Soweit der Vortrag des Antragstellers, das Sozialgericht habe Entscheidungen zur Begründung herangezogen, die ihm nicht bekannt seien und zu denen er keinen Zugang habe, als Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs zu verstehen ist, kann ich eine solche Verletzung nicht erkennen. Der den Anspruch auf rechtliches Gehör garantierende Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die herangezogenen Entscheidungen dienen dem Sozialgericht zur Begründung, lassen aber nicht erkennen, dass das es Vorbringen der Beteiligten nicht berücksichtigt habe“.

Daraufhin hat der Antragsteller erwidert, dass er nicht behaupte, nicht gehört worden zu sein, sondern dass das Sozialgericht seine Rechte gemäß § 186 GVG verletzt habe, der Anforderungen an die Kommunikation mit Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen festlege. Das Sozialgericht habe ihm keinen Dolmetscher für das Verfahren zur Verfügung gestellt.

Er hat zudem ein schlecht lesbares Attest wohl vom 14. Dezember 2022 vorgelegt, das aufgrund seiner Qualität den Aussteller nicht erkennen lässt und in welchem bescheinigt wird, dass der Antragsteller an einer entwicklungsbedingten Sprachstörung leide. Aus dem vorgelegten Arztbrief des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UKGM) vom 11. Oktober 2022, bei dem wie auch bei dem vorgelegten Attest alle weiteren Diagnosen geschwärzt worden sind, wird eine kombinierte Entwicklungsverzögerung beschrieben. In dem Schreiben heißt es weiter: „Die Verständigung mit der Familie gestaltet sich als schwierig, da sie kein Deutsch sprechen und nur sehr gebrochen Englisch. Im Verlauf der Untersuchung erfolgt ein dolmetschen per Telefon durch einen Bekannten der Familie. Trotz Dolmetscher bleibt die Anamneseerhebung schwierig“.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Antraggegnerin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 4. September 2024 ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist statthaft.

Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

Ein Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist jedoch nicht ersichtlich. Die Beschwerde wäre ausgeschlossen, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht nach § 144 Abs. 1 SGG statthaft wäre. Die Berufung wäre statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro übersteigt oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Der Senat geht nach Auslegung des Begehrens des Antragstellers gemäß § 123 SGG davon aus, dass der Berufungswert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten wird.

Das Begehren des Antragstellers wird dahingehend verstanden, dass er die Gewährung eines wöchentlichen Betrages von 70,00 Euro nach Ablauf von 25 Tagen nach Antragstellung bei der Antragsgegnerin begehrt. Der Antragsteller hat Pflegeleistungen am 22. Mai 2024 ab Juni 2024 beantragt. Die 25-Tage-Frist, von welcher der Antragsteller ausgeht, endet nach seiner Vorstellung am Sonntag den 16. Juni 2024. Der Antragsteller scheint davon auszugehen, dass er ab diesem Zeitpunkt bis zur Bescheidung Anspruch auf die Zahlung von 70,00 Euro wöchentlich hat. Bis zur Entscheidung des Sozialgerichts ergäbe sich bereits ein Zwölf-Wochen-Zeitraum, so dass der Beschwerdewert von 750,00 Euro überschritten ist (12 x 70,00 Euro).

Sonstige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde bestehen nicht.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes. Dabei begründet der Anordnungsgrund die besondere Dringlichkeit der Anordnung. Es muss also ein Sachverhalt vorliegen, der eine Eilentscheidung notwendig macht und ein weiteres Zuwarten – insbesondere das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache – unzumutbar erscheinen lässt. Der Anordnungsanspruch entspricht hingegen dem materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll. Abzustellen ist hier auf den voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Januar 2024 – L 6 AS 397/23 B ER –, Rn. 42 - 47, juris).

Nach diesen Maßstäben ist weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden.

a) Zwar trägt der Antragsteller vor, dass er aufgrund der ausstehenden Bewilligung von Pflegeleistungen durch die Antragsgegnerin nicht das erhalte, was er dringend zu seiner Versorgung brauche. Allerdings verkennt der Antragsteller insoweit, dass die Zahlung nach § 18c Abs. 5 Satz 1 SGB XI von ihrem Zweck nicht dazu bestimmt ist, den (Pflege-)Bedarf des Antragsstellers zu decken. Das wird bereits daran deutlich, dass der Betrag von 70,00 Euro pauschal zu zahlen ist, ohne das es darauf ankommt, in welcher Höhe die Leistungen zu gewähren wären. Die auf die Deckung von Pflegebedarfen zielenden Leistungen der Antragsgegnerin – wie namentlich die Ansprüche auf Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen – sind nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Da im Übrigen nähere Darlegungen zur finanziellen Situation des Antragstellers fehlen, geschweige denn, dass diese glaubhaft gemacht wäre, hat der Antragsteller ein Eilbedürfnis in Form einer Notlage, die den Erlass einer Regelungsanordnung anzeigt erscheinen ließe, nicht dargelegt.

b) Darüber hinaus ist auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Zahlung von wöchentlich 70,00 Euro nach § 18c Abs. 5 Satz 1 SGB XI gegen die Antragsgegnerin hat.

Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder wird eine der in § 18a Abs. 5 und 6 SGB XI genannten verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach § 18c Abs. 5 Satz 1 SGB XI nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70,00 Euro an den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt nach § 18c Abs. 5 Satz 2, 1 Halbsatz SGB XI nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

Aus der Akte geht hervor, dass die Begutachtung durch den medizinischen Dienst aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten abgebrochen werden musste. Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe ihm für (das Verwaltungsverfahren) einen Dolmetscher zur Verfügung stellen müssen, folgt dem der Senat nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht.

Zunächst ist festzustellen, dass es für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Stellung eines Dolmetschers oder Übernahme der Dolmetscherkosten an einer gesetzlichen Bestimmung im SGB XI vergleichbar mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) fehlt. Dort ist geregelt, dass bei der Ausführung von Leistungen nach SGB XIV und im Verwaltungsverfahren notwendige Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer von dem Träger der Sozialen Entschädigung getragen werden, wenn eine berechtigte oder antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit weniger als fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Buches hat.

Damit kann der Antragsteller sein Begehren nicht auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) stützen. Die Amtssprache ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB X deutsch. § 19 SGB X enthält keine Regelung zur Übernahme von Fremdsprachendolmetscher- oder Fremdsprachenübersetzerkosten.

Allerdings haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen.

Damit entspricht § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X der Regelung von § 9 Abs. 1 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG).

Der Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kommunikationshilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunikationshilfeverordnung (KHV) zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KHV).

Unter Heranziehung von § 6 BBG geht der Senat nach Sinn und Zweck der des Gesetzes davon aus, dass der vom Gesetzgeber geschaffene Anspruch dem Ausgleich einer Hör- und Sprachbehinderung zum Zweck der barrierefreien Verständigung in der Amtssprache Deutsch dienen soll.

Gleichwohl bleibt Amtssprache die deutsche Sprache, weshalb ein Recht auf Verwendung einer auf einer anderen Sprache basierenden Gebärdensprache aus § 19 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 SGB X nicht hergeleitet werden kann (Hissnauer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 19 SGB X (Stand: 23. Juli 2024), Rn. 25). Gleiches muss nach für die Kommunikation in einer Fremdsprache gelten. Denn die Regelung dient nicht zur Beseitigung von Verständigungsproblemen aufgrund fehlender Sprachkenntnisse (vgl. so für § 12 Abs. 3 SGB XIV: Bindig in: Hauck/Noftz SGB XIV, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 12 SGB 14, Rn. 3). Der Umstand, dass ein Versicherter nicht Deutsch als Muttersprache hat, stellt keine Behinderung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X dar (BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 – B 6 KA 40/06 R –, Rn. 18, juris; Hissnauer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 19 SGB X (Stand: 23.07.2024), Rn. 18).

Nach diesen Maßstäben ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch auf Stellung eines Dolmetschers durch die Antragsgegnerin besteht, da nicht ersichtlich ist, das dessen Hinzuziehung dem Behindertenausgleich und nicht dem Ausgleich der fehlenden Sprachkenntnisse dient.

Dass es dem Antragsteller vorrangig um den Ausgleich fehlender Sprachkenntnisse und weniger um den Ausgleich einer (möglichen) Sprachbehinderung geht, wird daran deutlich, dass er im an die Antragsgegnerin adressierte Schreiben vom 11. Juni 2024 ausführt: „Ich spreche kein Deutsch und meine Pflegepersonen sprechen auch kein Deutsch. Keiner von uns kann bei der AOK anrufen, weil wir Sprachprobleme haben. Wenn Sie eine russisch sprechende Kontaktperson haben, teilen Sie mir bitte deren Kontaktdaten mit. Ich bitte Sie, die Sprachbarriere zu berücksichtigen (ich verstehe Russisch), wenn mich ein zugelassener medizinischen Dienst besucht. Ich benötige einen Dolmetscher für meine Besuche und einen Dolmetscher für mündliche Konsultationen.“

Aus dem Schreiben des Medizinischen Dienst vom 12. Juni 2024 an die Antragsgegnerin geht hervor, dass sowohl der Antragsteller als auch dessen Eltern russischsprachig sind und nicht hinreichend der deutschen Sprache mächtig sind.

Diese Angaben bestätigt der Antragsteller, indem er in seiner Antragsschrift gegenüber dem Sozialgericht ausführt: „Insbesondere benötige ich Unterstützung und Übersetzungen von schriftlichen Texten und mündlichen Gesprächen im Gerichtsverfahren in dieser Sache aus dem Deutschen ins Russische.“

Eine Sprachbehinderung findet in diesen Schreiben keine Erwähnung. Der Antragsteller hat zwar auch nach Aufforderung durch die Berichterstatterin ein Attest vorgelegt, nachdem er an einer Sprachentwicklungsstörung leide. Der Arztbrief des UKGM vom 11. Oktober 2022 bestätigt diese Diagnose, soweit er nicht geschwärzt ist, nicht.

Doch selbst eine Sprachbehinderung des Antragstellers unterstellt, begründet dies noch keinen Anspruch auf die begehrte Kommunikationshilfe. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der minderjährige Antragsteller durch seinen Vater vertreten wird. Aufgrund der Vertretung ist bereits nicht ersichtlich, dass der Einsatz eines Dolmetschers vorrangig notwendig ist, um die Sprachbehinderung des Antragstellers und nicht die fehlenden Deutschkenntnisse auszugleichen.

In diesem Zusammenhang ist zudem dem Sozialgericht zuzustimmen, dass darauf verweist, dass das Verfahren schriftlich geführt wird. Zu dieser Kommunikation ist der Antragsteller – unter Einsatz von Dritten – offensichtlich in der Lage wie seine Korrespondenz mit der Antragsgegnerin und den Gerichten zeigt. Derzeit ist nicht glaubhaft gemacht, dass eine Begutachtung unter Einbeziehung von Dritten aus dem Umfeld des Antragstellers nicht erfolgen kann.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus zwischenstaatlichem oder europäischem Recht eine Rechtsgrundlage für das Verlangen des Antragstellers ergäbe, ihm einen Dolmetscher oder eine sonstige wegen der fehlenden Deutschkenntnisse notwendige Kommunikationshilfe – noch dazu unentgeltlich – zur Verfügung zu stellen.

Da das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 18c Abs. 5 SGB XI nicht glaubhaft gemacht worden sind, muss es der Aufklärung des Hauptsacheverfahrens vorbehalten bleiben, ob die Nichtbescheidung binnen 25 Tagen von der Antragsgegnerin zu vertreten ist.

d) Aus den aufgeführten Gründen muss im Übrigen auch ein Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine unentgeltliche Kommunikationshilfe für das Verwaltungsverfahren zur Verfügung zu stellen, ohne Erfolg bleiben, wenn man davon ausgeht, dass der Antragsteller diesen im hiesigen Verfahren zusätzlich zu und selbständig neben dem Antrag auf die Zahlungen aus § 18c Abs. 5 SGB XI geltend machen will.

e) Soweit der Antragsteller auch die Hinzuziehung eines Dolmetschers für das gerichtliche Verfahren begehrt und sich auf die Regelungen des GVG beruft, ist darauf hinzuweisen, dass § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG über § 202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren zur Anwendung kommt, jedoch ein Dolmetscher nur zuzuziehen ist, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Da diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist ein Dolmetscher nicht nach § 202 SGG i.V.m. § 185 GVG hinzuzuziehen.

Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers für das gerichtliche Verfahren folgt auch nicht aus § 186 GVG.

Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist (§ 186 Abs. 1 Satz 1 GVG).

Bei einer die „Verständigung ermöglichenden Person“ (Sprachmittler) handelt es sich sowohl um Gebärden-, Schrift- oder Oraldolmetscher als auch um andere, der hör- und sprachbehinderten Person vertraute Personen (Schmidt/Schiemann in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 186 GVG, Rn. 4).

Dieses Wahlrecht hat der minderjährige Antragsteller insofern ausgeübt, als er das Verfahren vertreten durch seinen Vater führt. Aufgrund der Vertretung bedient sich der Antragsteller bei der Verständigung einer ermöglichenden Person im Sinne von § 186 GVG. Der Umstand, dass der Vater des Deutschen nicht hinreichend mächtig ist, rechtfertigt im schriftlichen Verfahren nicht die Hinzuziehung eines Dolmetschers. Denn eine solche Hinzuziehung würde nicht dem Ausgleich der Sprachbehinderung, sondern dem Ausgleich der fehlenden Sprachkenntnisse dienen, was jedoch nicht dem Regelungszweck der Norm entspricht. Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers für das schriftliche Gerichtsverfahren kann daher nicht auf § 202 SGG i.V.m. § 186 GVG gestützt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.