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Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 17.01.2025 – L 7 AL 93/23

ECLI:DE:LSGHE:2025:0117.L7AL93.23.00

Verfahrensgang

vorgehend SG Frankfurt, 4. August 2023, S 15 AL 341/22 , Gerichtsbescheid

nachgehend BSG, 17. Juli 2025, B 11 AL 5/25 BH, unzulässig verworfen, Beschluss

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 2023 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

III. Der Antrag des Klägers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt.

IV. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Forderungseinziehung der Beklagten zu 1) mittels der Beklagten zu 2).

Der am 1975 geborene Kläger ist ausgebildeter Energieelektroniker und hat eine Weiterbildung als Automatisierungstechniker abgeschlossen. Er befand sich von Oktober 2011 bis 5. November 2018 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Offenburg. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung war der Kläger vom 6. Oktober 2011 bis 11. April 2017 in der Haft in Vollzeit beschäftigt. Er war sodann mit Ausnahme eines Arbeitstages am 10. August 2018 arbeitsunfähig bis zur Entlassung erkrankt, ohne Krankengeld zu beziehen. Seit der Haftentlassung im November 2018 führt der Kläger eine Vielzahl von Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) und dem Hessischen Landessozialgericht, insbesondere in den Bereichen des SGB II sowie des Arbeitsförderungsrechts (SGB III). Er nahm vor seiner im August 2024 erfolgten Inhaftierung immer wieder versicherungspflichtige Beschäftigungen auf, veranlasste deren Auflösung und führte arbeitsgerichtliche Verfahren gegen die Arbeitgeber durch. In der Zwischenzeit beantragte der Kläger Arbeitslosengeld sowie Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

Bis zum 17. Dezember 2023 war der Kläger in der Übernachtungsstätte B. in B-Stadt untergebracht. Die Stadt Frankfurt am Main übernahm hierfür die Kosten. In der Zeit vom 17. Dezember 2023 bis 21. März 2024 bewohnte der Kläger das Hotel „C.“ in C-Stadt, dessen Rechnungen er bar beglich. Am 2. Februar 2024 erfolgte die Räumung des Zimmers des Klägers in der Übernachtungsstätte B. In der Zeit vom 21. März 2024 bis zum 20. August 2024 war der Kläger unbekannten Aufenthalts. Am 21. August 2024 teilte der Kläger in mehreren Parallelverfahren mit, unter der Anschrift D-Straße in D-Stadt wohnhaft zu sein. Laut vorgelegter Rechnung entrichtete er die Miete für den Zeitraum vom 20. August 2024 bis 18. September 2024 in Höhe von 1.160,00 € in bar. Am 28. August 2024 vollstreckte die Polizei Berlin einen gegen den Kläger erlassenen Haftbefehl. Seitdem befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) in Heidering.

Seit der Haftentlassung im Jahr 2018 bezog der Kläger teilweise Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beim Jobcenter Frankfurt am Main (Jobcenter). Teilweise hat das Jobcenter Erstattungsforderungen gegen den Kläger geltend gemacht. Zur Durchsetzung dieser Erstattungsforderungen beauftrage das Jobcenter die Beklagte zu 1) mit dem Forderungseinzug.

Die Beklagte zu 1) beauftragte den Beklagten zu 2) mit Vollstreckungsanordnung zur Beitreibung einer bis zum 27. August 2020 fällig gewesenen Erstattungsforderung des Jobcenters. Der Beklagte zu 2) kündigte dem Kläger die Vollstreckung der Forderung mit Schreiben vom 15. Juli 2022 an und nahm anschließend eine Pfändung auf dem Konto des Klägers vor. Hiergegen erhob der Kläger beim Hessischen Finanzgericht Klage (Az. 7 K 982/22), die mit Urteil vom 2. Januar 2023 abgewiesen wurde. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof blieb erfolglos (Az. VII B 18/23). Zwischenzeitlich hob der Beklagte zu 2) die Pfändungsmaßnahme am 7. Oktober 2022 auf.

Der Kläger wandte sich ohne konkrete Angaben per Email vom 23. September 2022 an die Beklagte zu 1). Diese bat den Kläger mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 um Konkretisierung seines Anliegens.

Der Kläger hat am 21. Oktober 2022 Klage am Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben (Az. S 27 AL 276/22). Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat sich mit Beschluss vom 22. November 2022 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) verwiesen.

Der ebenfalls am Sozialgericht Gelsenkirchen gestellte und an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesene Antrag auf einstweiligen Rechtschutz (Az. S 15 AL 306/22 ER) ist mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 abgelehnt worden.

Im Klageverfahren beantragte der Kläger wörtlich, „die Beklagten werden gemäß Art 17 GG verurteilt die Eingaben des Kläger, unter anderem vom 23.09.2022 per eMail, sachlich zu prüfen und förmlich zu bescheiden; das Verhalten der Beklagten wird für rechtswidrig erklärt; es wird festgestellt, dass die Beklagten keine berechtigten Forderungen haben oder diese ggf. gemäß §§ 59, 79 BHO in Verbindung mit § 76 ll SGB lV hätten niederschlagen müßen; die Beklagten werden verurteilt den Widerspruch / Einspruch des Kläger sachlich zu bescheiden, ihr Verhalten wird für rechtswidrig erklärt.“

Mit Gerichtsbescheid vom 4. August 2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass eine Verweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2), gerichtet gegen die Kontopfändung, an das diesbezüglich sachlich zuständige Hessische Finanzgericht nicht vorzunehmen sei, da dort ausweislich des durch den Kläger selbst vorgelegten Dokuments bereits ein Verfahren anhängig sei. Ebenso unterbleibe eine Verweisung der Klage gegen den Beklagten zu 3) an das grundsätzlich sachlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin. Denn es sei dem Vortrag des Klägers kein rechtschutzbedürftiges Begehr zu entnehmen, welches Gegenstand einer Klage sein könnte. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit eine Bescheidung der Email vom 23. September 2022 durch die Beklagte zu 1) begehrt werde. Denn der Kläger bedürfe keines gerichtlichen Rechtschutzes. Wie dem Schreiben der Beklagten zu 1) eindeutig zu entnehmen sei, bedürfe es lediglich einer Konkretisierung des Begehrens durch den Kläger, damit die Beklagte zu 1) dieses sodann weiterbearbeiten könne. Das Rechtschutzbedürfnis fehle zudem hinsichtlich des Antrags auf Niederschlagung der Forderung. Denn diesbezüglich stehe es dem Kläger jederzeit frei, einen entsprechenden Antrag mit aussagekräftigen Unterlagen bei der Beklagten einzureichen. Das Gericht habe keine Zweifel, dass die Beklagte zu 1), wie in den vergangenen Jahren, einen solchen Antrag ohne gerichtlichen Rechtschutz für den Kläger prüfen und bescheiden werde. Ebenso sei die Klage gegen die Beklagte zu 1), soweit der Kläger mit dieser die Einstellung des Forderungseinzugs begehre, unzulässig geworden, da dieser aufgrund der Einstellung der Vollstreckungsmaßnahme derzeit nicht betrieben werde. Die allgemeinen Anträge, das Verhalten der Beklagten zu 1) für rechtswidrig zu erklären, seien mangels Bestimmtheit unzulässig. Es sei nicht nachvollziehbar, welches Rechtschutzziel der Kläger über die im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug stehenden Begehren hinaus verfolge.

Die Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung, dass die Beklagte zu 1) keine Forderungen gegen den Kläger habe, sei unbegründet. Denn die Beklagte zu 1) behaupte sich nicht, eine Forderung gegen den Kläger zu haben, sondern nehme die Einziehung einer Forderung für das Jobcenter vor. Der Kläger, der als gerichtserfahren anzusehen sei, kenne den Unterschied zwischen der Beklagten zu 1) und dem Jobcenter, was seinem eigenen Vortrag eindeutig zu entnehmen sei, sodass für eine Auslegung des Gerichts kein Raum verbleibe.

Gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts hat der Kläger am 23. August 2023 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Zur Begründung rügt der Kläger, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, was eine Verletzung des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstelle. Es bestehe ein Anspruch auf sachliche Bescheidung seiner Anträge. Hierbei handele es sich um einen Verwaltungsakt. Der Kläger werde einen Insolvenzantrag stellen. Der Gerichtsbescheid habe keine taugliche Begründung. Das Verfahren gegen den Beklagten zu 2) sei an das Finanzgericht zu verweisen. Das Verfahren gegen die Krankenkasse sei abzutrennen und an die Amtshaftungskammer des Landgerichts zu verweisen. Er stütze seine Ansprüche ergänzend auf § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.

Der Kläger beantragt wörtlich (schriftsätzlich),

„das Verfahren an das SG FFM zurück zu verwiesen, weil die in Art 6 I EMRK garantierte öffentliche = mündliche Verhandlung fehlt und I.Ü. Die Beklagten zu verteilen die Kosten zu stunden, zu erlassen oder niederzschlagen gemäß §§ 76 II SGB IV, 10 KostVfg, 59, 79 LHO/BHO, 21, 66 GKG, 9 II LJKG BW“;

„1. das BMAS wird verurteilt im Rahmen des Art 17 GG die Eingaben des Bf sachlich zu prüfen und förmlich zu bescheiden

2. die als ANLAGE zum BMAS Schreiben vom 17.10.2023 vorgelegten Bescheide der Beklagten werden aufgehoben

3. die Beklagten werden gemäß § 88 SGG verurteilt die Anträge des Kläger iSv § 76 II SGB IV und §§ 59, 79 BHO sachlich zu prüfen und förmlich zu bescheiden.“

Die Beklagte zu 1) stellt keinen ausdrücklichen Antrag.

Der Beklagte zu 2) beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 3) beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 2) ist der Auffassung, nicht passivlegitimiert zu sein. Sie führt zur Erwiderung der Berufung aus, dass die am 18. August 2022 ausgebrachte Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die E. Sparkasse bereits am 7. Oktober 2022 aufgehoben worden sei. Eine Zahlung aus der Pfändung sei nicht erfolgt. Im Rechtsstreit des Klägers gegen das Hauptzollamt Gießen wegen Einstellung der Zwangsvollstreckung, Niederschlagung und Schadensersatz habe das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 2. Januar 2023 zum Aktenzeichen 7 K 982/22 die Klage abgewiesen und zuvor mit Beschluss vom 14. November 2022 zum Aktenzeichen 7 V 981/22 den Antrag auf Prozesskostenhilfe für Vollstreckungsschutz im Weg einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Bundesfinanzhof habe den dortigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskotenbeihilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren VII B 18/23 mit Beschluss vom 24. März 2023 zum Aktenzeichen VII S 12/23 (PKH) abgelehnt und die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil zum Aktenzeichen 7 K 982/22 mit Beschluss vom 3. Mai 2023 zum Aktenzeichen als unzulässig verworfen. Das Urteil zum Aktenzeichen 7 K 982/22 sei rechtskräftig. Es gebe keine offenen Rechtsmittel, über die noch nicht entschieden worden sei. Eine Verweisung an das zuständige Finanzgericht sei damit nicht angezeigt.

Der Beklagte zu 3) ist der Auffassung, hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs des Klägers nicht passivlegitimiert zu sein.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2023 hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Prof. Dr. XY. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er habe eine an die Verwaltung des Hessischen Landessozialgerichts gerichtete Email vom 8. November 2023 nicht beantwortet.

Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2024 hat der Kläger die „BEIORDNUNG nach § 121 II ZPO und § 72 SGG“ beantragt und den Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe am 16. Juli 2024 wiederholt.

Mit Schriftsatz vom 15. April 2024 hat der Kläger den Richter am Landessozialgericht XV. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Ablehnung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Juli 2024 wiederholt.

Am 27. Juli 2024 und am 16. August 2024 hat der Kläger eine „Video-Verhandlung“ beantragt, ohne dass das Verfahren zu diesen Zeitpunkten terminiert worden wäre.

Der Senat hat die Berufung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 13. August 2024 nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Berichterstatterin zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Am 13. August 2024 hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Prof. Dr. XY., den Richter am Landessozialgericht XV. und die Richterin am Sozialgericht XW. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Am 26. August 2024 hat der Kläger die Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Am 2. Dezember 2024 hat der zwischenzeitlich inhaftierte Kläger Akteneinsicht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung „per Video“ beantragt, nachdem ihm die Ladung vom 20. November 2024 für den Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2025 mit Zustellungsurkunde am 26. November 2024 zugestellt wurde. Nach Auskunft der (damals) für den Kläger zuständigen Gruppenleiterin in der Justizvollzugsanstalt Heidering werde dem Kläger Akteneinsicht in der Justizvollzugsanstalt über das Akteneinsichtsportal ermöglicht. Bereits am 27. November 2024, ausgeführt am 3. Dezember 2024, hat die Berichterstatterin dem Kläger Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal in die Verfahrensakten gewährt und darauf hingewiesen, dass das hiesige Verfahren für den 17. Januar 2025 terminiert sei.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2024, dem Kläger mit Zustellungsurkunde zugestellt am 6. Dezember 2024, hat die Berichterstatterin den Antrag nach § 110a Abs. 1 SGG abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2024 hat der Kläger „Terminänderung“ beantragt. Mit dem Transportsystem der Gefangenentransporte sei der Termin nicht erreichbar. Das Transportsystem stehe von Ende Dezember bis Mitte Januar 2025 nicht zur Verfügung und werde ca. eine Woche dauern. Zudem sei Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal nicht gewährt worden. Die JVA habe bisher Video-Verhandlungen durchgeführt. Auf Nachfrage der Berichterstatterin teilte die JVA telefonisch am 11. Dezember 2014 sowie schriftsätzlich am 17. Dezember 2024 mit, dass der Gefangenentransport grundsätzlich möglich sei, wenn der Kläger dies spätestens 14 Tage vor Termin beantrage.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 hat der Kläger die Berichterstatterin XW. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Termin am 13. Dezember 2024 sei per Video-Verhandlung durchzuführen. Der Kläger habe selbst schon an Video-Verhandlungen in der JVA per Software „Webex“ teilgenommen. Es sei allgemeinkundig, dass das Hessische Landessozialgericht „seit vielen Jahren Webex Video-Verhandlungen“ durchführe, was sich aus Google ergebe. Es sei abwegig, einem Gefangenen Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal der Bundesländer anzubieten, weil es in der Bundesrepublik noch nie eine JVA mit Internet-Zugang für Gefangene gegeben habe. Die dem Kläger von der JVA-Gruppenleiterin in Aussicht gestellte Akteneinsicht sei tatsächlich nicht durchgeführt worden.

Am 20. Dezember 2024 hat die Berichterstatterin dem Kläger erneut Akteneinsicht gewährt und darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit für den 17. Januar 2025 terminiert ist. Es obliege ihm, einen Termin mit der JVA entsprechend zu organisieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG entschieden hat und die Berufung mit Beschluss des Senats vom 13. August 2024 auf die Berichterstatterin übertragen wurde (vgl. § 153 Abs. 5 SGG).

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers trotz seiner Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2025 entscheiden, da dieser bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ein begründeter Terminverlegungsantrag wurde seitens des Klägers nicht gestellt. Den Antrag auf die Gestattung, sich während der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2025 an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen (§ 110a Abs. 1 SGG), lehnte die Berichterstatterin mit Beschluss vom 2. Dezember 2024, dem Kläger vor der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2024 zugestellt, ab.

Der Terminverlegungsantrag vom 8. Dezember 2024 enthielt keine Begründung, die eine Verlegung rechtfertigen würde, § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Soweit der Kläger auf die fehlende Möglichkeit des Gefangenentransports hingewiesen hat, konnte das Vorbringen seitens der JVA nicht bestätigt werden. Aufgrund der fehlenden Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers oblag es ihm, den Gefangenentransport bei der JVA rechtzeitig zu beantragen, was er unterließ. Dem stand auch die Tatsache nicht entgegen, dass die Organisation eines solchen Transports einen Vorlauf von zwei Wochen benötigt. Die Ladung zum Termin am 17. Januar 2025 ging dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 26. November 2024 zu, sodass er die Möglichkeit hatte, den Transport mit ausreichender Vorlaufzeit zu beantragen. Auf das Vertrauen in die Gestattung, sich während des Termins an einem anderen Ort aufzuhalten, kann sich der Kläger nicht berufen, da seine Anträge nach § 110a SGG auch in der Vergangenheit abgelehnt worden sind. Ebenso wenig wurde das Vorbringen des Klägers, der Gefangenentransport stünde von Ende Dezember bis Mitte Januar 2025 nicht zur Verfügung, seitens der JVA bestätigt.

Soweit sich der Kläger auf die fehlende Akteneinsicht beruft, so wurde ihm diese über das Akteneinsichtsportal gewährt. Auch hier oblag es ihm, die Akteneinsicht in der JVA entsprechend zu organisieren. Es ist nicht die Aufgabe des Senats, die tatsächliche Durchführung der Akteneinsicht sicherzustellen bzw. zu überwachen. Eine solche liegt in der Sphäre des Klägers und ist von ihm zu veranlassen, zumal die JVA nach seinem eigenen Vorbringen die technische Ausstattung für die Durchführung einer solchen zur Verfügung stellt. Den Kläger trifft die Obliegenheit, alles zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (st. Rspr., z.B. BSG, Beschluss vom 15. August 2018 - B 13 R 387/16 B - Rn 12, juris; BSG, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - B 9 V 28/16 B - Rn. 6, juris; BSG, Beschluss vom 24. Januar 2023 – B 6 KA 2/22 BH –, Rn. 10, juris). Dazu gehört es auch, von den angebotenen Möglichkeiten, Akteneinsicht zu nehmen und damit sein rechtliches Gehör zu wahren, Gebrauch zu machen. Dies ist vorliegend nicht geschehen.

Das Vorbringen des Klägers, dass die Gewährung von Akteneinsicht an einen inhaftierten Kläger mittels Akteneinsichtsportal ungeeignet sei, weil es in der Bundesrepublik Deutschland keine JVA mit einem Internetzugang gäbe, ist unglaubhaft und entbehrt jeglicher Grundlage. Zum einen konnte der Vortrag nach Rücksprache mit der JVA nicht bestätigt werden. Zum anderen begehrte der Kläger selbst die Durchführung der mündlichen Verhandlung aus der JVA unter Einsatz von Videokonferenztechnik und behauptete, an Videoverhandlungen aus der JVA teilgenommen zu haben. Die Durchführung von Videoverhandlungen setzt jedoch ebenfalls einen Internetzugang voraus, sodass der Vortrag des fehlenden Internetzugangs bereits widersprüchlich ist.

Der Senat konnte auch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden. Die vom Kläger (teilweise mehrfach) wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten der Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Prof. Dr. XY. und der Richter am Landessozialgericht XV. wirken an der hiesigen Entscheidung bereits nicht mit. Der Senat konnte auch unter Mitwirkung der mit Schriftsätzen vom 13. August 2024, 26. August 2024 und 12. Dezember 2024 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Berichterstatterin entscheiden, weil die Ablehnungsgesuche des Klägers offenkundig rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig sind.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter – von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet – berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben.

Die Ablehnungsgesuche hinsichtlich der in Schriftsätzen vom 13. August 2024, 26. August 2024 und 12. Dezember 2024 namentlich aufgeführten Richterin am Sozialgericht XW. sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Sie dienen erkennbar ausschließlich dazu, Richter, die eine dem Kläger missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten und verfolgen somit allein verfahrensfremde Zwecke. Sie reihen sich damit ein in die Vielzahl seit mehreren Jahren reflexhaft gestellter Ablehnungsanträge gegen die Berichterstatter und Vorsitzende, die ebenso wie die Vielzahl von Anhörungsrügen und sonstigen Eingaben allein dem Zweck der Verfahrensverzögerung oder ggf. anderen, jedenfalls verfahrensfremden Zwecken dienen.

Die gemäß §§ 105 Abs. 2, 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht vom Kläger gemäß §§ 105 Abs. 2, 151 SGG eingelegt worden. Sie bedurfte nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den maßgeblichen Betrag von 750,00 € überstieg.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 4. August 2023 ist unbegründet. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 4. August 2023 an und sieht von weiterer Begründung ab, § 153 Abs. 2 SGG.

Auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren vermag keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu rechtfertigen. Insbesondere ist die fehlende Verweisung der Klage an das Hessische Finanzgericht, an das Verwaltungsgericht oder an das Landgericht nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darf ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen, weil einerseits das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) keine Teilverweisung kennt und andererseits der Verweisung des gesamten Rechtsstreits der Grundsatz entgegensteht, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist. Deshalb ist auch von dem Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des Rechtsweges und einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs. 2 GVG abzusehen (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 63/10 B –, SozR 4-1500 § 153 Nr 11; BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 437/11 B –, juris; BSG, Beschluss vom 30. Juli 2014 – B 14 AS 8/14 B –, juris; BSG, Beschluss vom 5. September 2022 – B 1 KR 99/21 B –, Rn. 8, juris). Nichts Anderes kann auch für die Verweisung an die Verwaltungs- oder Finanzgerichtsbarkeit gelten, zumal sich das hiesige Verfahren nicht gegen eine Krankenkasse richtet, sodass die Ausführungen des Klägers hinsichtlich einer Verweisung an ein Landgericht völlig unverständlich sind. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen.

Soweit der Kläger die Entscheidung des Sozialgerichts ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG rügt, sei darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG vorliegend gegeben waren. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die Regelung nicht. Auch ist die Regelung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, da in diesen Fällen jedenfalls in der Berufungsinstanz eine öffentliche mündliche Verhandlung – wie auch vorliegend – durchgeführt werden muss (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 105 Rn. 2 m.w.N.).

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Sie setzt voraus, dass der Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73a SGG, 114 ZPO). Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Solche aktuellen Angaben liegen dem Senat nicht vor und wurden seitens des Klägers nicht vorgelegt, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger seit 4. Dezember 2023 Krankengeld in Höhe von mehr als 1.800,00 € monatlich bezog und zudem in der Lage war, ein Apartment in D-Stadt für die Zeit bis zum 20. September 2024 für 1.160,00 € anzumieten, die er laut der vorgelegten Rechnung bar bezahlte. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sind – trotz seiner Inhaftierung – völlig unklar. Darüber hinaus fehlten die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten der Berufung. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Der Antrag des Klägers nach § 72 SGG war ebenfalls abzulehnen. Nach § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da eine Prozessunfähigkeit weder vorgetragen wurde noch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen ersichtlich sind.

Gemäß § 72 Abs. 2 SGG ist die Bestellung eines besonderen Vertreters mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Es bestand aber auch kein Anlass, für den Kläger einen besonderen Vertreter nach § 72 Abs. 2 SGG zu bestellen, auch wenn der aktuelle Aufenthaltsort des Klägers vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Die Entscheidung nach § 72 Abs. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Aufl., § 72 Rn. 7; Zeihe, SGG, Stand 11/09, § 72 Anm. 19a). Hierbei sind im Rahmen der Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsstreites zu berücksichtigen, denn dem Gericht obliegt die Wahl, einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 73a SGG i.V.m. § 121 ZPO) oder einen besonderen Vertreter zu bestellen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 72 Rn. 8). Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist daher am Maßstab des § 114 Satz 1 ZPO zu messen, denn die Bestellung führt zu einem Kostenerstattungsanspruch des Vertreters, der im Unterliegensfall allein gegen den Vertretenen durchzusetzen wäre und für diesen eine nicht unerhebliche Belastung bedeuten kann. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht zwar nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 73a Rn.7, 7a) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Erfolgsaussichten in diesem Sinne sind jedoch vorliegend – wie vorstehend ausgeführt – nicht gegeben, so dass nicht nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt werden musste, sondern auch die Bestellung eines besonderen Vertreters nach Abwägung der Umstände abzulehnen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 SGG).