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Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 21.05.2025 – L 7 AS 150/24

ECLI:DE:LSGHE:2025:0521.L7AS150.24.00

Verfahrensgang

vorgehend SG Frankfurt am Main, 5. März 2024, S 16 AS 1430/20, Urteil

nachgehend BSG Kassel, 8. Januar 2026, B 4 AS 42/25 B, unzulässig verworfen, Beschluss

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2024 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Rückzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Der 1967 geborene Kläger stand seit September 2019 bei dem Beklagten im Bezug von SGB II-Leistungen. Er ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragener geschäftsführender Alleingesellschafter der Firma C. Germany GmbH (Bl. 623 ff. der elektronischen Verwaltungsakte des Beklagten, künftig: VA).

Auf den Antrag des Klägers vom 17. September 2019 bewilligte ihm der Beklagte zunächst vorläufig (Bescheid vom 2. Dezember 2019), sodann abschließend mit Bescheid vom 13. Februar 2020 für die Zeit vom 1. September 2019 bis 29. Februar 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. monatlich 818,39 € für September bis Dezember 2019 (Regelbedarf i.H.v. 424 €, Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 394,39 €) und i.H.v. monatlich 828,92 € für Januar und Februar 2020 (Regelbedarf 432 €, Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung 396,92 €).

Mit Bescheid ebenfalls vom 13. Februar 2020 erfolgte eine entsprechende Bewilligung (828,92 € monatlich) auch für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 28. Februar 2021.

Mit Änderungsbescheiden vom 29. April 2020 hob der Beklagte die zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide vom 13. Februar 2020 teilweise auf und bewilligte dem Kläger für die Zeit von September 2019 bis Dezember 2019 Leistungen i.H.v. 1305,39 € (Regelbedarf 424 €, Kosten der Unterkunft und Heizung 487 €, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 394,39 €) und für Januar bis März 2020 i.H.v. 1315,92 € (Regelbedarf i.H.v. 432 €, Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 487 €, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 396,92 €).

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 28. September 2020 (Bl. 263 VA) hob der Beklagte die zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide auf und bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 1. März 2020 bis 28. Februar 2021 Leistungen i.H.v. 1315,92 € für März 2020 (Regelbedarf 432 €, Kosten der Unterkunft und Heizung 487 €, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 354,19 €) und in Höhe von jeweils 1333,92 € für April 2020 bis Februar 2021 (Regelbedarf 432 €, Kosten der Unterkunft und Heizung 505 €, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 354,19 €).

Den gegen den Änderungsbescheid vom 28. September 2020 hinsichtlich der Begrenzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf die Angemessenheits- bzw. Nichtprüfungsgrenze eingelegten Widerspruch des Klägers vom 28. Oktober 2020 (Bl. 288 VA) wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2020 (Bl. 314 VA) als unbegründet zurück. In der Begründung heißt es, dass der Widerspruch zulässig sei, soweit er den Anspruch des Klägers für die Monate April 2020 bis Februar 2021 betreffe, hinsichtlich des Monates März 2020 jedoch unzulässig, da es sich insoweit um eine reine wiederholende Verfügung hinsichtlich des vorangegangenen Bescheides vom 29. April 2020 handele und der Bescheid vom 28. September 2020 insoweit für den Monat März 2020 keine eigenständige Regelung treffe. Änderungsbescheide könnten nur insoweit angefochten werden, als die Änderung reiche. Soweit der Kläger sich gegen die Höhe der anerkannten Unterkunftskosten für die Monate April 2020 bis Februar 2021 richte, sei der Widerspruch unbegründet. Der Beklagte habe zutreffend Unterkunftskosten in Höhe von nur 505 € monatlich anerkannt. Der Beklagte sei dazu berechtigt gewesen, da der Kläger den Nutzungsvertrag über seine Unterkunft abgeschlossen habe, ohne dass der Beklagte vorher eine Kostenzusicherung erteilt hätte. Der Beklagte sei zur Abgabe einer solchen Kostenzusicherung auch nicht verpflichtet, da die anfallenden Unterkunftskosten nicht angemessen seien.

Mit der am 22. Dezember 2020 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Übernahme der vollständigen Kosten für Unterkunft und Heizung weiterverfolgt.

Aus den während des Klageverfahrens übersandten Kontounterlagen des Klägers ergab sich, dass dieser im streitgegenständlichen Zeitraum seitens der C. GmbH folgende Zahlungen erhalten hatte (Bl. 380 SG-Akte):

April 2020: 2383,87 €, Mai 2020: 238 €, Juni 2020: 1942,81 €, Juli 2020: 1078,53 €, September 2020: 1185,14 €, Oktober 2020: 797 €, November 2020: 2814,59 €, Dezember 2020: 4135,64 €, Januar 2021: 2067,95 €, Februar 2021: 1717,40 €.

Ferner ergab sich während des Klageverfahrens (Bl. 394 ff. SG-Akte), dass der Kläger bereits mit Wirkung zum 1. April 2020 aufgrund seines dort am 12. März 2020 eingegangenen Antrags als Student an der Goethe Universität Frankfurt am Main im Studienfach Mathematik (Bachelor) eingeschrieben war.

Nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 14. November 2022 hat der Beklagte in der Folgezeit mit Bescheid vom 10. Juli 2023 die zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 28. Februar 2021 aufgehoben und den Kläger zur Erstattung eines Gesamtbetrages i.H.v. 14.701,12 € aufgefordert. In der Begründung des Bescheides heißt es, dass der Kläger für den Zeitraum "01.04.2020 bis 28.01.2021" (richtig wohl: 28.02.2021) keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe, da er sich in Ausbildung befunden habe und diese Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig gewesen sei. Wegen Verletzung der Mitteilungspflicht sei die Bewilligungsentscheidung daher für diesen Zeitraum aufzuheben (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X).

Den gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. Juli 2023 eingelegten Widerspruch des Klägers vom 16. August 2023 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2023 als unzulässig verworfen, da der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. Juli 2023 bereits Gegenstand des vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen S 16 AS 1430/20 geworden sei.

Der Kläger hatte erstinstanzlich zuletzt beantragt, den Bescheid vom 10. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2023 aufzuheben und ihm für den Zeitraum April 2020 bis Februar 2021 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlich vorgesehenen Umfang unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Dem war der Beklagte unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden entgegengetreten.

Mit Urteil vom 5. März 2024 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen.

Die zulässige Klage sei nicht begründet.

Der Bescheid vom 10. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2023 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.

Dabei sei zunächst festzustellen, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. Juli 2023 Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens geworden sei und den Bescheid vom 28. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2020 ersetze. Ein nach Klageerhebung ergehender Aufhebungs- und Erstattungsbescheid werde kraft Gesetzes nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand eines Klageverfahrens betreffend die Höhe der zu bewilligenden Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 55/19 R).

Das Gericht folge den zutreffenden Ausführungen des Bescheides vom 10. Juli 2023, § 136 Abs. 3 SGG.

Ergänzend werde festgestellt, dass auch die Rückausnahme des § 7 Abs. 6 SGB II vorliegend nicht eingreife. Danach sei die Ausnahme des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht anzuwenden auf Auszubildende, die aufgrund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hätten (Nr. 1), deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemesse und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz a) erhielten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhielten oder b) beantragt hätten und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden habe; lehne das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, finde Abs. 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung (Nr. 2), oder die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchten, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hätten (Nr. 3).

Keine der in § 7 Abs. 6 SGB II beschriebenen Sachverhalte treffe auf den Kläger zu.

Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2024 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. März 2024 zugestellt worden. Mit der am 11. April 2024 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegten und mit Schriftsatz vom 21. Juni 2024 – nach erfolgter Akteneinsicht – näher begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts seien die Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2023 keinesfalls zutreffend. Für den Beklagten sei es keinesfalls zulässig, den komplexen Sachverhalt um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers auf die Frage der Aufnahme eines Studiums herunterzubrechen und sich allein hierauf zu kaprizieren, während alle anderen Punkte außen vor blieben. Dies spreche dafür, dass der Beklagte sehr wohl von einer bestehenden Bedürftigkeit des Klägers ausgegangen sei bzw. nicht mehr dazu in der Lage gewesen wäre, das gegenläufige Vorbringen des Klägers in Ansehung seiner Bedürftigkeit weiterhin zu negieren, und dann gewissermaßen "froh war", endlich eine vermeintliche Lücke gefunden zu haben, aufgrund derer er die Leistungen des Klägers doch ablehnen könnte. Das Sozialgericht Frankfurt am Main habe sich dem zu Unrecht angeschlossen. Zudem sei dem Beklagten die Aufnahme des Zweitstudiums des Klägers genau bekannt gewesen, da der Kläger dies von vornherein transparent kommuniziert habe. Er hätte sich allein deshalb für das Studium der Mathematik eingeschrieben, da ihm keine Leistungsbewilligung der Beklagten vorgelegen habe, und er aufgrund der zu dieser Zeit bestehenden Kontaktbeschränkungen im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie aus dem Hotel, in dem er zur fraglichen Zeit logiert habe, hatte ausziehen müssen. In der Kürze der Zeit habe er sein Grundbedürfnis nach Wohnraum nur durch Annahme eines Mietvertrags sicherstellen können, der die Vorlage einer Immatrikulations- oder Ausbildungsbescheinigung voraussetzte. Dies habe er im Rahmen eines persönlichen Termins zur Vorsprache am 13. Februar 2020 ausdrücklich angegeben. Dem Kläger sei selbstverständlich nicht zuzumuten gewesen, völlig ohne Not der Obdachlosigkeit zu verfallen, und eine andere Logis sei in der Kürze der Zeit nicht aufzutreiben gewesen. Schließlich verkenne das Sozialgericht, dass der Kläger bereits im Jahre 1994 eine Ausbildung als Diplom-Volkswirt vollständig abgeschlossen habe und sich lediglich für ein Zweitstudium eingeschrieben hatte. Es sei daher von vornherein ausgeschlossen gewesen, dass dem Kläger Leistungen nach dem BAföG hätten zukommen können. Der Verweis auf § 7 Abs. 6 SBG II verfange daher nicht.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2024 sowie den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum April 2020 bis Februar 2021 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlichem Umfang unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren,

hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2024 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger habe für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum 28. Februar 2021 bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II hätten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig sei, über die Leistung nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Ausbildung des Klägers sei grundsätzlich im Rahmen der Regelung des BAföG förderungsfähig. Die tatsächliche Hilfebedürftigkeit werde hiervon nicht berührt. Auch liege kein Fall der Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II vor. Keine der dort beschriebenen Sachverhalte treffe auf den Kläger zu. Von den in § 27 SGB II genannten Zuschussleistungen komme keine in Betracht. Auch sei nicht von Bedeutung, ob der Kläger tatsächlich BAföG-Leistungen erhalte, weil er die persönlichen Voraussetzungen nicht erfülle, da er wie hier eine Zweitausbildung absolviere. Soweit der Bevollmächtigte vortrage, der Kläger habe sich nur immatrikuliert, um der Obdachlosigkeit zu entgehen, so sei dies nicht nachvollziehbar. Zum einen unterstelle er damit dem Kläger, sich eine Unterkunft erschlichen zu haben, auf die er keinen Anspruch habe, ohne Student zu sein. Dies komme einem Betrug gleich. Bei der herrschenden Wohnungsknappheit für Studenten, bezahlbaren Wohnraum zu erhalten, erscheine dies besonders dreist. Zum anderen hätte der Kläger, um der drohenden Wohnungslosigkeit zu entgehen, ohne Weiteres sich beim Amt für Wohnungswesen eine Unterkunft zuweisen lassen können.

Mit Schreiben vom 27. März 2025 hat der Berichterstatter die Beteiligten im Hinblick auf die mögliche Vorgehensweise nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 SGG eingelegt worden.

Die Berufung ist jedoch nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Das Rechtsmittel kann daher durch Beschluss zurückgewiesen werden, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG). Von dieser Möglichkeit macht der Senat zur Beschleunigung des Verfahrens Gebrauch.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) hat die Klage zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Senat schließt sich nach eigener Überzeugung den Ausführungen des SG an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

Auch der Vortrag des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren gibt zu einer anderen Bewertung keine Veranlassung. Mit Aufnahme des Studiums zum 1. April 2020 unterlag der Kläger dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II. Es kommt nicht darauf an, ob er dabei tatsächlich BAföG-Leistungen bezog oder aufgrund seines Alters oder aus sonstigen Gründen keinen Anspruch hierauf hatte. Dass er das Studium – entgegen der aktenkundigen, mehrere Semester betreffenden Immatrikulationsbescheinigungen – tatsächlich überhaupt nicht betrieben hat, wurde weder von dem Kläger vorgetragen, noch ergibt sich dies aus den umfangreichen Akten. Insbesondere ergibt sich hieraus auch nicht, dass der Kläger den Beklagten bereits von Anfang an über die Aufnahme oder beabsichtigte Aufnahme eines Vollzeitstudiums zum Sommersemester ab 1. April 2020 informiert hatte. Weder aus dem den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum betreffenden Weiterbewilligungsantrag noch aus sonstigen Mitteilungen in der Folgezeit kann eine solche (auch nur konkludente) Mitteilung entnommen werden. Auch eine entsprechende Immatrikulationsbescheinigung wurde dem Beklagten nach Aufnahme des Studiums nicht (zeitnah) vorgelegt. Auch aus der späteren Vorlage des bereits am 23. März 2020 unterschriebenen Nutzungsvertrages über die Wohnung musste sich dem Beklagten nicht aufdrängen, dass der Kläger Vollzeitstudent ist. Hinsichtlich der Verletzung seiner Mitteilungspflichten bestehen daher auch für den Senat keine Zweifel.

Bedenken hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Betrages wurden nicht vorgetragen und sind auch für den Senat nach eigener Überprüfung nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.