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Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 11.08.2025 – L 4 SO 49/25 B ER

ECLI:DE:LSGHE:2025:0811.L4SO49.25B.ER.00

Verfahrensgang

vorgehend SG Darmstadt, 29. April 2025, S 22 SO 206/24 ER , Beschluss

nachgehend BSG, 18. November 2025, B 8 SO 40/25 AR, unzulässig verworfen, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 7. Mai 2025 wird der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. April 2025 abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der Eingliederungshilfe als Persönliches Budget i.H. von 321,00 € monatlich ab dem 1. März 2025 gegen Rechnungslegung vorläufig bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. September 2024 auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/3 zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers vom 7. Mai 2025 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. April 2025 mit dem Antrag (sinngemäß),

den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. April 2025 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 1. Mai 2024 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen der Eingliederungshilfe als Persönliches Budget i.H.v. 321,00 € monatlich zu gewähren und weiter auszuzahlen,

ist teilweise begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, d.h. dass dem Antragsteller ohne eine entsprechende Regelung schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, sodass ihm das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann (Anordnungsgrund) und ihm aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen bei Prüfung der Rechtslage ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Handlung bzw. Unterlassung zusteht (Anordnungsanspruch). Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 14. Auflage 2023, § 86b Rdnrn. 16b, 16c). Diese Anforderungen sind sowohl für Anfechtungs- wie für Vornahmesachen im Lichte der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu konkretisieren (zum Folgenden: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. August 2014, 1 BvR 1453/12 - juris -). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt. Übernimmt das einstweilige Rechtsschutzverfahren allerdings vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens und droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Beteiligten, müssen die Gerichte bei den Anforderungen an die Glaubhaftmachung zur Begründung von Leistungen zur Existenzsicherung in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG Rechnung tragen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Februar 2020, L 4 AY 14/19 B ER - juris -). Die Verpflichtung der Behörde auf der Basis einer reinen Folgenabwägung ist zudem regelmäßig nicht zulässig, wenn der Antragsteller nicht ausreichend an der Sachverhaltsaufklärung (vom Gericht aufgegebene Mitwirkungshandlungen) mitgewirkt hat (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 1. Februar 2010, 1 BvR 20/10, juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung im tenorierten Umfang gegeben.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund ab dem 1. März 2025 glaubhaft gemacht.

Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei haben sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. April 2010, 1 BvR 216/07, zitiert nach juris Rdnr. 64; BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014, 1 BvR 1453/12, zitiert nach juris Rdnr. 9).

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers auf ein Persönliches Budget ist § 29 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) i.V.m. §§ 76, 78, 102 Abs. 1, 103 Abs. 2, 109, 113 SGB IX. In der Sache setzt die Erbringung eines Persönlichen Budgets einen Anspruch auf eine budgetfähige Teilhabeleistung voraus. Besteht ein solcher Anspruch, besteht auch auf die Erbringung der Leistungen in der Leistungsform des Persönlichen Budgets ein Rechtsanspruch (Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Januar 2021, B 8 SO 9/19 R, zitiert nach juris; Egbert Schneider in: Hauck/Noftz SGB IX, 4. Ergänzungslieferung 2024, § 29 SGB 9, Rdnr. 15). Das Persönliche Budget wird dabei von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Das Persönliche Budget kann aber auch nicht trägerübergreifend von einem einzelnen Leistungsträger erbracht werden, § 29 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB IX.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind die personenbezogenen Voraussetzungen der §§ 90, 99 SGB IX im Sinne einer wesentlichen Behinderung des Antragstellers im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz glaubhaft gemacht worden. Nach § 99 Abs. 1 SGB IX erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann. Menschen mit Behinderungen sind dabei Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX.

Diese Voraussetzungen sind hier glaubhaft gemacht. Insoweit stützt sich der Senat auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 11. März 2025 (Begutachtungsdatum 10. März 2025), welches der Senat im Beschwerdeverfahren beigezogen hat. Dieses weist im Gegensatz zu dem Gutachten von Dr. R. vom 17. August 2023, der die von dem Kläger angegebenen funktionellen Einschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates und der Psyche nicht objektivieren konnte, als pflegebegründende Diagnosen Folgen einer zerebrovaskulären Krankheit und Störungen des Ganges und der Mobilität aus und empfiehlt die Einstufung des Klägers in den Pflegegrad 3. Ausweislich der erhobenen Befunde, insbesondere zum Stütz- und Bewegungsapparat im Rahmen des MDK-Gutachtens, sind die dort beschriebenen Einschränkungen und der Hilfebedarf im Bereich außerhäuslicher Aktivitäten, Haushaltsführung, sozialer Kontakte, Selbstversorgung etc. für den Senat nachvollziehbar. Trotz mehrfacher Anforderungen durch den Senat erfolgte diesbezüglich keine detaillierte Auseinandersetzung durch den Antragsgegner im Beschwerdeverfahren mittels einer fachkundigen Stellungnahme ihrer Pflegesachverständigen.

Auch der von dem Antragsteller begehrte Leistungsumfang, der der ursprünglichen Bewilligung durch den Antragsgegner vom 13. Dezember 2022 entspricht, begegnet im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz keinen Bedenken. Insoweit nimmt der Senat auf die personenzentrierte, integrierte Teilhabeplanung (PiT) des Antragsgegners (Bl. 138ff der Verwaltungsakte - VA - des Antragsgegners) für den Antragsteller Bezug (Planungszeitraum ab dem 1. Mai 2023 bis zum 30. April 2025). Dieser weist geplante Leistungen zur sozialen Teilhabe in den Bereichen Leistungen zur Haushaltsführung, Leistungen zur Sicherung der ärztl. Behandlung, Leistungen zur Freizeitgestaltung, Leistungen für Wohnraum (behinderungsbedingt), Leistungen zum Erhalt der Gesundheit und Hilfsmittel aus. Insoweit findet sich in der VA des Antragsgegners (Bl. 174 der VA) zudem der Hinweis im Nachgang der Erstellung des PiT, dass sich insgesamt der Umfang des Hilfebedarfes des Antragstellers nicht verändert habe („30 Minuten mehr pro Woche auf exakt 11 Stunden“).

Das konkrete Ausmaß der bei dem Antragsteller bestehenden Behinderungen mit einem nachfolgenden Eingliederungshilfebedarf und die daraus unter §§ 76ff SGB IX zu subsumierenden Leistungsumfänge sind von dem Antragsgegner im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens im Blick auf den bestehenden Amtsermittlungsgrundsatz weiter aufzuklären.

Der Verpflichtung zur Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen in Form eines Persönlichen Budgets im Wege einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass bisher noch keine Zielvereinbarung mit dem Antragsteller abgeschlossen worden ist. § 29 Abs. 4 SGB IX verpflichtet die Leistungsträger und Leistungsberechtigten zwar zum Abschluss einer das Persönliche Budget umsetzenden Zielvereinbarung. Durch eine solche Zielvereinbarung, die vor der Neufassung des § 29 SGB IX in der Budgetverordnung geregelt war, soll sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung während der Laufzeit des Persönlichen Budgets bestehen bleiben (vgl. BR-Drucks. 262/04 S. 7). Die Rechtsnatur und das Verhältnis einer Zielvereinbarung zu der durch Verwaltungsakt ergehenden Bewilligung eines Persönlichen Budgets sind jedoch nach wie vor ungeklärt (Luthe in jurisPR-SozR 16/2021 Anm. 4 D zu dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Januar 2021, B 8 SO 9/19 R, zitiert nach juris; Schneider in: Hauck/​Noftz SGB IX, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 29 SGB 9 2018, Rdnr. 39). Das Bundessozialgericht hat eine Zielvereinbarung als lediglich formelle Voraussetzung für die Vereinbarung eines Persönlichen Budgets eingeordnet und im Übrigen offengelassen, welche Folgen aus dem Fehlen einer Zielvereinbarung für den Anspruch des Berechtigten abzuleiten sind (Bundessozialgericht Urteil vom 28. Januar 2021, B 8 SO 9/19 R, zitiert nach juris Rdnr. 27). Das Erfordernis einer Zielvereinbarung hindert nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28. Januar 2021, B 8 SO 9/19 R, zitiert nach juris Rdnr. 30) aber jedenfalls nicht, dass ein Anspruch auf Bewilligung eines Persönlichen Budgets für einen vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bestehen kann. Durch die gesetzliche Ausgestaltung des Persönlichen Budgets als Rechtsanspruch ergibt sich, dass der Bestand, die Höhe und die Durchsetzung des Anspruchs auf ein Persönliches Budget zumindest im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach der Auffassung des Senats nicht von dem vorherigen Abschluss einer Zielvereinbarung abhängig sind. Nicht hinzunehmen wäre nämlich, wenn ein Leistungsträger die Möglichkeit hätte, durch die Verweigerung des Abschlusses einer Zielvereinbarung auf Dauer das Zustandekommen eines Persönlichen Budgets zu blockieren (so: Gutzler - Von der Integration zur Inklusion - 6. Deutscher Sozialgerichtstag 2016, S. 61; Schneider, a.a.O., § 29 SGB IX, Rdnr. 39af; BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/ Meßling/Udsching, 77. Edition, Stand: 1. Juni 2025, § 29 SGB IX, Rdnr. 9f differenziert für Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Mai 2024, L 7 SO 868/24 ER-B, zitiert nach juris; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 25. Mai 2020, 2 B 66/20, zitiert nach juris; Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss vom 27. Juli 2022, 2 B 107/22, ASR 2022, 228; a.A. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2016, L 9 SO 522/16 B ER, zitiert nach juris).

Eine Leistungsgewährung mit nachgelagerter Rechnungslegung sieht der Senat vor diesem Hintergrund im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz als sachgerecht an. Die Vorlage von Nachweisen über die Deckung der festgestellten Bedarfe sichert die zweckentsprechende Verwendung der Budgetleistungen.

Ein Anordnungsgrund ist aufgrund der von dem Antragsteller für den Senat nachvollziehbar dargestellten finanziellen und gesundheitlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht.

Eine Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruch auf ein Persönliches Budget für einen Zeitraum vor der aktuellen Begutachtung des Antragstellers durch den MDK am 10. März 2025 ist nach der Auffassung des Senats nicht gegeben. Insoweit liegen vor dem aktuellen Gutachten des MDK abweichende Gutachten über den Antragsteller vor (insbes. Gutachten Dr. Schneider vom 17. August 2023 und zeitlich vorgelagerte MDK-Gutachten).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.